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Μηνόδωρος“ κλ. In No. 104, Ζ. 15 (65 n. Chr. giebt der erste der vier Freilasser am Ende des eigentlichen Aktes die gleiche Erklärung ab: χεὶρ Ζωίλου τοῦ Ζωίλου γέγραφα τὰ προγεγραμμένα. ἐὰν δέ τι γεννηθῇ ἐξ αἵματος, δώσει ἁμεῖν. In zwei anderen Fallen steht die Erklärung im Kontexte des Aktes; No. 87, Ζ. 15 17 n. Chr.): τὰν ἀνὰν τιθέμεθα κατὰ τὸν νόμον, τὴν μὲν ἐν τῷ ἱερῷ τοῦ Ἀπόλλωνος ἐνχαράξαντες, τὴν δὲ Νίκων γράψας ἐν τὸ δαμόσιον γραμματοφυλάκιον διὰ τοῦ γραμματέως Λυσιμάχου Νικάνορος. Nikon ist einer der Freilasser und schrieb eigenhändig, während der Grammateus Lysimachos nur die offiziell angestellte Person ist, durch welche die Urkunde in dem betreffenden Archiv niedergelegt wurde. Dies wird klarer durch ein anderes Beispiel, No. 91, Z. 11 (20 n. Chr.): Τίθεμαι τὴν ὠνὴν κατὰ τὸν νόμον, τὴν μὲν εἰς τὸ ἱερὸν τοῦ ̓Απόλλωνος ἐνχαράξας, τὴν δὲ τῇ ἰδίᾳ χειρὶ γράψας εἰς τὸ δημόσιον γραμματοφυλάκιον διὰ τοῦ γραμματέως Λυσιμάχου του Νικάνορος". S. auch No. 83, Z. 13 (15 n. Chr.). Die letzten Beispiele scheinen mir besonders wichtig, weil sie uns die für die Freilassungsverträge geltenden gesetzlichen Bestimmungen klar angeben. Danach war der Freilasser (κατὰ Tov vóuov) verpflichtet, den Vertrag eigenhändig zu schreiben, diesen eigenhändig geschriebenen Vertrag durch den Grammateus im öffentlichen Archiv niederzulegen und eine Kopie davon am Tempel des betreffenden Gottes eingraben zu lassen. Auf die Verpflichtung des Freilassers, den Akt eigenhändig zu schreiben, deuten auch die in erster Person vorkommenden Ausdrücke, von denen Colin a. a. O. S. 191 spricht; vgl. auch Philologus LX (1901) S. 73.

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Wenn der Freilasser des Lesens und Schreibens unkundig war, so liess er einen anderen an seiner Stelle und nach seinem eigenen Wunsche schreiben, indem er dabei stand und erklärte γράμματα μὴ εἰδέναι. So Corpus inscriptionum graecarum Graeciae septentrionalis [== IGS.] III 318, 4 (aus Amphissa), χειρόγραφον Κριτοδάμου Δωροθέου Δελφοῦ ὑπὲρ Ζωπύραν Μενάνδρου θυγατέρα Αμφισσίδα παροῦσαν καὶ κελεύουσαν γράφειν ὑπὲρ αὐτὰν, ἐπεὶ ἔλεγεν αὐτὰ γράμματα μὴ εἰδέναι. Dasselbe No. 1066, 4 (,,Tituli primo a. Chr. n. saeculo utique non antiquiores, fortasse etiam recentiores, vgl. Sylloge 2 844 Titulus utique principatus temporibus non antiquior"). Einfacher BCH. 1898 No. 94 bis (24 n. Chr.) Ζ. 3 χεὶρ Θεοφίλου του... ]ρου ὑπὲρ Νικόμαχον Εὐδίκου παρόντα καὶ κελεύοντα γράψαι ὑπὲρ αὐτόν· ἀπέδοτο" κλ. Auch No. 95 (31 n. Chr.) Z. 2, No. 96 (22 n. Chr.) Z. 2, No. 99 (59 n. Chr.) Z. 1, No. 110 (61 n. Chr.) Z. 25, No. 85 (16 n. Chr.) Z. 14, IGS. III 194 (aus Tithorea vom Anfang des II. Jahrh. n. Chr.) und eine unedierte Amphissäische Inschrift) Z. 3-4 „ὑπὲρ Νικασίπολιν παροῦσαν καὶ κελομέναν χειρόγραφον Νυμφηδώρου".

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1) Diese wird, mit anderen Amphissäischen Inschriften zusammen in einem Aufsatze vereinigt, bald von mir veröffentlicht werden.

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Somit halte ich es für erwiesen, dass der Freilasser zur Rechtsgültigkeit des Aktes gesetzlich verpflichtet war, den Vertrag eigenhändig zu schreiben oder, wenn er Analphabet war, einen anderen ausdrücklich damit zu beauftragen.') Es scheint weiter, dass auch die übrigen Personen, welche im Anfang der Urkunde als Miteigentümer und Mitfreilasser auftreten, ihre Zustimmung zur Freilassung durch eigenhändige Erklärungen bekundeten oder, wenn sie des Schreibens unkundig waren, dies durch eine andere. Person thaten. Dafür haben wir einige wenige Beispiele: No. 83 (15 n. Chr.) Ζ. 15 χειρόγραφον Καλλικρατέας τὰς Λυσιπόνου· ὁμολογέω συν ευαρεστεῖν τὰ προγεγραμμένα". No. 87 (17 n. Chr.) Ζ. 19.

Der Verpflichtung, eigenhändig zu unterschreiben, waren ausser dem Freilasser auch andere an dem Vertrage beteiligte Personen unterworfen, namentlich die Erben des Freilassers) als dessen Rechtsnachfolger in seinen Rechten über den Freizulassenden. Sie hiessen ovvεvagɛOTÉOVTES (τῇ ὠνῇ)".

Wir führen dazu folgende Beispiele an.

BCH. 1898 No. 94 bis (24 n. Chr.) Z. 8 ovvεvaQEσTéovтos avτois „συνευαρεστέοντος καὶ τοῦ υἱοῦ αὐτῶν Διονυσίου". Ζ. 24 ηχείο Διονυσίου· συνευαρεστώ Z. τῇ Παραμόνου καὶ τῶν προγεγραμμένων ὠνᾶν.“ No. 95 (31 n. Chr.) Z. 2-8 (wo die ovvEvaQEGTEOVTES von den Besitzern nicht klar unterschieden werden und ihre Zustimmung durch einen anderen schriftlich erklären, gewiss weil sie nicht schreiben konnten), No. 98 Z. 2 und 18 (40 n. Chr.); No. 99 Z. 3 und 9 (59 n. Chr.); No. 103 Z. 9 und 30 (64 n. Chr.), IGS. III 192, 193 (Trajanische Zeit), wo die ovvɛvaqɛotéOVTES wie die Bürgen unterschreiben. Dass die συνευαρεστέοντες dem Sklaven gegenüber eine ähnliche rechtliche Stellung einnahmen wie der Eigentümer, wird aus No. 95 ersehen, ebenso aus solchen Akten, wo der Verfasser der Urkunde an mehrere Verkäufer denkt, während wir

1) Bei Baunack, Delphische Inschriften 2146 („vielleicht 150-100 v. Chr.) steht eine Freilassungsinschrift, welche zwei Brüder Boiskos und Xenon aus Chaleion als Freilasser in Delphi eingraben liessen. Beide konnten schreiben. Aber, ob nicht in diesem Falle der Originaltext von einer dritten Hand geschrieben worden war, ist nicht ersichtlich. Erst gegen Ende treten klar die eigenhändigen Erklärungen der Freilasser auf: σχιρόγραφον Βοΐσκου τοῦ Φίλωνος· ὁμολογέω <ὁμολογέως καὶ συνευαρεστέω τὰ προγε γραμμένα· ὠνάτας ἐλεύθερος· μάρτυρες οἱ αὐτοί. Χιρόγραφον Ξένωνος τοῦ Φίλωνος· ὁμολογέω καὶ συνευαρεστέω τὰ προγεγραμμένα· ἀνάτας ἐλεύθερος· μάρτυροι· οἱ αὐτοί. Wenn hier ausdrücklich bezeugt wäre, dass der Text durch eine dritte Person geschrieben worden sei, so würden wir anzunehmen haben, dass es, wie es nach heutigen Begriffen natürlich ist, gestattet war, den Akt schreiben zu lassen, obwohl man selbst schreiben konnte, aber mit der Bedingung, dass man die Rechtsgültigkeit der Freilassung durch eigene Unterschrift bewirkte. Wir hätten dann weiter zu fragen, ob diese Methode nur auf Chaleion beschränkt oder weiter verbreitet zu denken wäre. Wie die Dinge liegen, ist das Dokument nur ein weiterer Beleg für die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift der Freilasser.

2) Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht S. 373 nebst Verweisungen.

Z.

nur einen sehen (No. 49 Ζ. 4 ἀπελύοντο; 52 Ζ. 5 οἵ τε ἀποδόμενοι ; dasselbe 81 Z. 10 und 106 Z. 19), und ausserdem aus der Form der schriftlichen Erklärungen der Miteigentümer (No. 83 und 87), welche durchaus ähnlich den Subskriptionen der eigentlichen ovvεvaoɛotέovtes ist.

Es ist weiter zu bemerken, dass die ovvevapeotéovtes ihre Erklärungen persönlich geben und eigenhändig bestätigen, so weit sie gesetzlich dazu berechtigt waren; z. B. No. 93 (26 n. Chr.) Z. 20 „zaðŵs ovvɛvαρέστησαν παρὼν ὁ υἱός μου Σώστρατος καὶ τοῦ ἐγγόνου μου Γλαυκία ἱ лaτǹę Дiowv“, woraus wir sehen, dass Glaukias, der Enkel des Freilassers, als Sohn von dessen Tochter gesetzlicher Erbe des Freilassers ist und deswegen als ovvevaqɛotéwv auftritt. Dies geschieht aber durch den Vater als Vormund.

Wir haben noch eine andere Klasse von Personen zu besprechen, welche in den Freilassungsurkunden mit ihren eigenen Handschriften auftreten. Das sind die ßeßaiwrnoɛs oder ßeßaitai.1) Diese wurden immer von dem Freilasser bestimmt (Plut. de vitando aere alieno Cap. 1), weil dieser die zur Ausführung des Vertrages verpflichtete Person war.

Das von Colin, BCH. 1898 S. 192, erwähnte Beispiel No. 94 Z. 4 (29 n. Chr.), nach welchem der ßeßaiwτng von der Sklavin ernannt wird, ist anders aufzufassen. Das „zai ßeßaιwτnga xatéστaσεv" bezieht sich nämlich nicht auf die Sklavin, sondern auf die Freilasserin und ist eine entfernte Fortsetzung des vorangegangenen „άлédoтоo Ovaoigogov saμa". Die Zeilen 2-5 zeigen überhaupt in ihrer Syntax die in diesen Freilassungsurkunden nicht seltene Nachlässigkeit. Die zeitlich nahe stehenden Akten zeigen, dass der Beßauwing nach den Gesetzen der Stadt (κατὰ τοὺς νόμους τας πόλιος) von dem Freilasser bestimmt werden musste.

Bei No. 106 (68 n. Chr.) aber, wo Nikaso mit der Zustimmung ihres Sohnes Antiochos die Sklavin Sympherusa verkauft, steht Z. 14 [xaws ἐπίστευσαν τὰν] ἀνὰν τῷ θεῷ [Νει] και [σὼ καὶ Συμφέρουσα. Κα θέστ]ακαν δὲ καὶ βεβαιω [τῆρα κατὰ τὸν νόμον τᾶς π]όλι[ο]ς ΔιόSwpov“ z.: daraus könnte man schliessen, dass wenigstens eine Vereinbarung zwischen dem Herren und dem Sklaven für die Benennung des Beßawing stattfand. Aber das ist auch nicht der Fall, wenn man die obige Ergänzung durch die folgende ersetzt [καθὼς ἐπίστευσαν τὰν] ἀνὰν τῷ θεῷ [Νει] κα [σὼ καὶ Αντίοχος. Καθέστ]ακαν δὲ καὶ βεβαιω [τῆρα κατὰ τὸν νόμον τᾶς π]όλι[ο]ς Διόδωρον κλ. So wird der βεβαιωτήρ wieder, wie in sämtlichen in dieser Hinsicht detaillierten Inschriften, von den Verkäufern bestimmt; der Verfasser des Aktes denkt hier, wie auch Z. 19 „oï τε άлodóμɛvo“ zeigt, an zwei Verkäufer, nämlich Nikaso und

1) Andere Namen s. Ancient Greek Inscriptions in the British Museum II S. 147-8 und Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht S. 504.

Antiochos. Es entsteht aber aus dieser Ergänzung die weitere Schwierigkeit, dass die zwei Verkäufer und nicht, wie gewöhnlich, der Sklave den Gott mit dem Kaufe betraut. Dieser Anstoss wird durch Heranziehung anderer ähnlicher Stellen beseitigt. So No. 107 (85 n. Chr.) Z. 5 „zai τὰν τιμὰν ἀπέχω πᾶσαν, καθὼς ἐπίστευσα τῷ θεῷ τὴν ἀνὰν Κλεόδαμος Evqgorivov" Kleodamos ist hier der Freilasser (vgl. auch Colin a. a. O. S. 192). Wie dieser immer noch seltene, obgleich bezeugte Vorgang zu erklären sei, ist bisher eine offene Frage. Vielleicht soll ausgedrückt werden, dass der Verkäufer zur Freilassung bereit ist und wünscht, dass diese unter dem Schutze des Gottes dauernd gesichert bleibe, was man auch aus der Bedingungslosigkeit der Freilassung in No. 66 (wo der Sklave ein Milchbruder des Freilassers ist), No. 106 und Baunack 2146, 2342 vermuten könnte. Wenn die Freilassungsbedingungen in No. 107 drückende sind, so hat schon Colin daselbst bemerkt, dass der syntaktische Zusammenhang derselben in der Urkunde „incompréhensible" ist. Ich glaube, dass dieser Teil des Aktes infolge veränderter Stimmung des Freilassers gegen die Sklaven, dem schon fertigen Vertrage nachträglich beigeschrieben und dann der Inschrift ungeschickt einverleibt wurde. Wir werden weiterhin noch sehen, dass die verschiedenen Teile der Verträge nicht immer gleichzeitig und vor denselben Personen und an demselben Orte niedergeschrieben wurden. Bis zur grossen Feierlichkeit der Freilassung war also immer die Möglichkeit einer Änderung der Bedingungen gegeben.

Kehren wir zu den Erklärungen der Beßaiwτйoes zurück: sie mussten die Aufrechterhaltung der Freilassung eigenhändig versprechen, weil sie meistens die προαποδόται (προπωληταί) waren oder zu den engsten Verwandten und infolgedessen zu den nächsten Erben des Freilassers zählten.') So sicherte man, ebenso wie durch die Zustimmung der ovvEvaQEσTéovTES, die Freilassung gegen jeglichen zukünftigen Angriff. In den von uns in Betracht gezogenen Beispielen gehören jedoch die meisten zu der Klasse einflussreicher Delphiern, die an den Staatsgeschäften Anteil nahmen. Ein derartiger einflussreicher Bürge gab natürlich dem Vertrage eine ungleich grössere Sicherheit als jene Verwandten. Als Beispiele führen wir an BCH. 1898 No. 83 (15 n. Chr.) Z. 16 » Χειρόγραφον Λυσιμάχου τοῦ Νικάνορος· ὁμολογῶ γεγονέναι βεβαιωτὴρ ἐπὶ τῆς προγεγραμμένης ἀνῆς κατασταθεὶς ὑπὸ Διοδώρου τοῦ Φιλονίκου καὶ Καλλικρατέας τῆς Λυσιπόνου." Νο. 85 (16 n. Chr.) Ζ. 16 „Χειρ Αρχία. γέγονα βεβαιωτήρα κλ. Ferner No. 87 (17 n. Chr.) Β, Ζ. 11. No. 91 (20 n. Chr.) Z. 13. No. 94 (24 n. Chr.) Z. 23. No. 96 (22 n. Chr.) Z. 15. No. 97 (28 n. Chr.) Z. 13. No. 98 (40 n. Chr.) Z. 14. No. 100 (57 n. Chr.) Z. 27. No. 101 (52 n. Chr.) Z. 16. No. 103 (64 n. Chr.)

1) Foucart, Mémoire sur l'affranchissement p. 16; Mitteis a. a. O. S. 504.

Ζ. 27 «Ο βεβαιωτήρ. Χεὶρ Πουπλίου Λικιννίου· γέγονα βεβαιωτὴρ κατασταθεὶς“ κλ. Νο. 104 (65 n. Chr.), wo der Kaufhelfer Analphabet ist und durch einen anderen unterschreibt: Z. 16 Χειρ Μνησιθέου τοῦ ̓Αντιγένους ὑπὲρ Δάμωνα Ζωίλου, παρόντος αὐτοῦ καὶ ἐρωτήσαντός με ὑπὲρ αὐτοῦ χέρα χρῆσαι, ἐπ(ε)ὶ αὐτὸς γράμματα οὐκ ᾔδει· ὁμολογεῖ Δάμων Ζωίλου γεγονέναι βεβαιωτὴρ ἐπὶ τᾶς προγεγραμμένας ἀγαθῇ τύχῃ ὠνας.“ No. 107 (85 n. Chr.) Z. 14. No. 109 (78 oder 84 n. Chr.) Z. 18. No. 114 (56 n. Chr.) Z. 14. No. 115 (62 n. Chr.) Z. 30. No. 116 (42 n. Chr.) Z. 20. No. 118 (30 n. Chr.) Z. 22. No. 121 (34 n. Chr.) Z. 8. IGS. III 192 Z. 26, 193 Z. 30, 194 Z. 30. Die letzten drei aus Tithorea (Anfang des 2. Jahrh. n. Chr.). Die συνευαρεστέοντες unterschreiben als βεβαιωτῆρες; vgl. F. Curtius, Anecdota Delphica p. 47.

Schwieriger ist die Frage betreffs der eigenhändigen schriftlichen Erklärungen der Zeugen, weil wir kein greifbares Beispiel mit χειρό γραφον oder χεὶρ τοῦ δεῖνα gefunden haben. Wir glauben jedoch, dass die sonstigen gesammelten und unten zu behandelnden Angaben genügendes Beweismaterial hierfür enthalten.

An erster Stelle kommt hierfür eine unedierte Amphissäische Inschrift in Betracht, deren Schluss ich hier nach eigener genauer Abschrift anführen:

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μάρτυρες οἱ ὑπογράψαντες | Διοδώρου | τοῦ Θεοξένου Δελφοῦ, | γέγονα μάρτυς Χρομίου τοῦ ̓Απολλωνίου γέγονα | μάρτυς | Μνασιλάου | τοῦ Κλεοδάμου, | μάρτυς. Ich glaube, dass Niemand bestreiten wird, dass das Wort ὑπογράψαντες hier die eigenhändigen Erklärungen der Zeugen bedeuten soll, welche folgen; das zeigt auch die erste Person γέγονα. Wenn die Namen im Genitiv stehen, so ist das nicht mit der Neronischen Bestimmung über die obsignatio adversus fal

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