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1891 noch offen gelassen. Inzwischen ist das Papyrusmaterial bedeutend vermehrt. Danach lassen sich für die aus ptolemäischer Zeit erhaltenen Kontrakte in Bezug auf ihre äussere Form folgende Kategorien feststellen:

1. Objektiv stilisierte Protokolle, welche als subscriptio allein den, wie das ganze Protokoll, von der Hand eines Schreibers geschriebenen Namen des Agoranomiebeamten tragen; er ist auch im Präskript genannt. Diesem begegnen wir nur in den Papyrus der Thebais (aus der 2. Hälfte des 2. und der 1. Hälfte des 1. Jahrh. v. Chr.): der άrogavóuos ist eine offizielle Urkundsperson, durch den oder dessen Stellvertreter der Vertrag vollzogen und beglaubigt wird.

In Kontrakten des Faijûm (aus derselben und früherer Zeit) steht an seiner Stelle der ovyyoaqoqúlaş (P. Amherst II n. 43: 173 v. Chr.; P. Tebtunis 109: 93 v. Chr.). Er ist einer der 6 Zeugen, deren Namen am Schlusse des Protokolls und auch meist auf dem Verso von der Hand des Schreibers verzeichnet sind: eine Privatperson, die den Vertrag zur Aufbewahrung erhält (s. sub 5.). Der für uns in Betracht kommende Schluss des Protokolls fehlt oder ist unvollständig: P. Amh. II n. 44 (138/137 v. Chr.), P. Tebt. 106 (101 v. Chr.) und 137; P. Tebt. 108 ist ein kurzer auf ein Verso geschriebener Auszug.

2. In die Form einer duoλoyia gekleidete Protokolle. In einem Faijûm-Kontrakte aus dem Jahre 192 v. Chr. (Petrie Papyri II n. 47) finden sich am Schlusse die vom Protokollschreiber geschriebenen Namen der Zeugen, unter ihnen der ovyygaqoqúλa; P. Amh. II n. 42 (179 v. Chr.) fehlt der Schluss des Protokolls.

In den Verträgen der Thebais des 2. Jahrh. v. Chr. fehlt der Name der Zeugen; statt ihrer und der Beglaubigung durch den συγγραφοφύλαξ findet sich auch hier (wie sub 1.) nur die Vollziehung des Agoranomiebeamten (P. Grenfell II n. 16: 137 v. Chr.; P. Goodspeed 6: 129 v. Chr.; P. Tor. 4: 126 v. Chr.; P. Genève 20: 109 v. Chr. [über Z. 3 hinzugefügt ouohoy]; P. Grenf. II n. 31: 104 v. Chr.; n. 25. 26: 103 v. Chr. ; n. 33: 100 v. Chr.).

3. Auf das objektiv stilisierte Protokoll (= 1.) folgt ein zweites, in die Form einer óuoloría gekleidetes Protokoll (= 2.). Eine einzige Urkunde dieses Typus ist uns bisher bekannt: BGU. 998 (101 v. Chr.), eine Immobiliarverkaufsurkunde aus der Thebais. Wir haben 2 Redaktionen desselben Vertrages, die verschiedene Zwecke erfüllten; die erste repräsentiert die „Verkaufsurkunde" (лoãois), die zweite die „Traditionsurkunde“ (ảлootaciov ovyyqaqý) (s. Spiegelberg, Strassburger demotische Papyrus, 1902, S. 7 ff.; Wilcken, Archiv II, 388 f.).

4. Χειρόγραφα (mit und ohne ὁμολογία, in Briefform):

Aus der Thebais: P. Grenf. II n. 17 (136 v. Chr.: ouohoy yɛiv παρὰ σοῦ . . . ἐν ὑποθήκη. Am Schluss findet sich ἔγραψεν Δ. ὑπὲρ αὐτῶν

...

...

P. Lond. II n. 220 καὶ εἶναι τὰ χειρόγραφα

διὰ τὸ φάσκειν αὐτοὺς μὴ εἰδέναι γράμματα).
col. II (c. 133 v. Chr. [Gestellungsverpflichtung]:
κύρια ἡ δὲ χεὶρ ἥδε κυρία ἔστω πανταχοῦ οὗ ἐὰν ἐπιφέ[ρ]ητ[αι
P. Amh. Π n. 32 Verso (114 v. Chr.: ἔχω παρὰ [σοῦ] . . .).

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Aus Mittelägypten: P. Leid. C (162 161 v. Chr.: ὁμ[ολογῶ] ἀπέχειν παρὰ σοῦ). - Ρ. Teot 107 (112 v. Chr.: ὁμολογῶ μεμισθωκέναι); 111 (106 v. Chr.: ὁμολογῶ ἔχειν παρὰ σοῦ . . . χρῆος); 110 (92 oder 59 v. Chr. : ὁμολογῶ ἔχειν παρὰ σοῦ. Am Schlusse: ἡ χεὶρ ἥδε κυρία ἔστω πανταχῆ ἐπιφερομένη); 156 (91 v. Chr. : Gestellungsverpfichtung mit eigenhändigen ὑπογραφαί.

5. Das Schema der Urkunden dieser Kategorie ist folgendes:

a) ein in die Form einer ὁμολογία gekleidetes Protokoll mit voraufgehender kurzer Inhaltsangabe; es ist von einem Schreiber des Archivs geschrieben und trägt am Schlusse auch von seiner Hand die Namen der 6 Zeugen und des unter ihnen als συγγραφοφύλαξ fugierenden (s. sub 2.), b) die eigenhändige υπογραφή des ὁμολογών, wie in Kontrakten der römischen Zeit (s. sub 4.),

c) die eigenhändige Erklärung des συγγραφοφύλαξ, dass er die von ihm als gültig beglaubigte Vertragsurkunde in Händen habe,

d) der Registraturvermerk des Archivschreibers.

Auf dem Verso finden wir von der Hand desselben Schreibers die Rubrica und darunter die Namen der Kontrahenten (ev. auch des Geschlechtsvormunds) und der Zeugen nebst ihren Siegeln.

Beispiele solcher Urkunden sind P. Tebt. 105 (103 v. Chr.):
Recto a) ὁμολογεῖ ὁ δεῖνα . . . μεμισθώσθαι) . .

μάρτυρες . . . συγγραφοφύλαξ

....

....

b) ὁ δεῖνα ὁμολογῶ [με]μισθ[@]σθαι . . καὶ . . . παραδώσω . . . καὶ τἆλ<λα συνχωρῶ τὴν συγγραφὴν [κ]υρίαν πα[ρ] [Τιμο]στράτων

καὶ ἔχω

...

Verso

ε) Τιμόστρατος ἔχω κυρίαν

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d) Jahr, Monat, Tag τέτακται) εἰς ἀναγραφήν).

P. Tebt. 104 (92 v. Chr.): ein dasselbe Schema aufweisender Heiratsvertrag. Unter b) ist hinzugefügt: ἔγραψεν ὑπὲρ αὐτοῦ ὁ δεῖνα (einer der Zeugen) [. . . διὰ τ]ὸ αὐτὸν μὴ ἐπίστασθ[αι γράμματα.

P. Leidl. O (89) v. Chr.): ein ebenso gegliederter Darlebnsvertrag.

Während wir sub 1., 2., 3. durch eine offizielle oder private Urkundsperson beglaubigte Protokolle vor uns haben, die sub 4. aufgeführten als χειρόγραφα beglaubigt sind, repräsentieren die 3 letztgenannten Urkunden für die άvarga im Archiv bestimmte Exemplare der Kontrakte. Von diesen, die zeitlich sekundär, unterscheiden sich die in den Händen des συγγραφοφύλαξ befindlichen Authentica (s. c); vgl. etwa P. Tebt. 158; s. auch Petrie P. II n. 47, 34 ff.; 29 b-d).

Subjektiv stilisierte χειρόγραφα der Kontrahenten, sei es als selbständige Urkunden sei es als ὑπογραφαί, konnten wir für das 2. Jahrh v. Chr. nachweisen; ihre Existenz dürfte aber auch für das 3. Jahrh. v. Chr. zweifellos sein. Eigenhändige Unterschriften der Zeugen aber lassen sich, wenn wir von der Erklärung des συγγραφοφύλαξ absehen, nicht nachweisen. Die Namen der Zeugen werden (wie auch sub 5.) vom Schreiber hinzugeschrieben; sie versiegeln nur die Urkunden eigenhändig zusammen mit den Kontrahenten auf dem Verso. Das ergiebt sich aus dem Wortlaut zweier Papyri des Faijûm aus dem 3. Jahrh. v. Chr.:

a) Petrie P. I n. 21 d: ἐπεὶ ἐπεγράφην μάρτυς εἰς συγγραφὴ[ν....] καθ ̓ ἣν ἐδάνεισεν Σώταιρος Σώσωι [δραχμάς] . . τῆς δὲ συγγραφῆς σφραγισ θείσης υπό τε Σωταίρου καὶ Σώσου (das sind die Kontrahenten) καὶ ἐμοῦ (das ist der συγγραφοφύλαξ καὶ τῶν συν[επιγραφέντων μοι μαρτύρων ἔδωκεν ἐμ[οὶ] . . . τὴν συγγραφὴν κυρίαν φυλάσσειν (s. zu 5.); vgl. Petrie P. I n. 24.

b) P. Magdola 12 (BCH. 26, 116) Ζ. 3f.: συγγραψάμενο[ι] γάρ μοι συγγραφὴν μισθώσεως . . . καὶ τῶν μαρτύρων ἐπιγραφέντων συνέβ[η], ὑπὸ τῆς ὥρας ἐκκλεισθέντας, ἀσφ[ρά]γιστον τεθῆναι αὐτὴν παρὰ Ζωπύρωι τῶι μονογράφων. Hier hat der μονογράφος dieselben Funktionen wie der συγγραφοφύλαξ, was sehr bemerkenswert ist.

Eigenbändige Beischriften der βεβαιωτήρες und συνευδοκοῦντες finden sich in den uns bis jetzt bekannten ptolemäischen Papyrus auch nicht.

Freilassungsurkunden aus ptolemäischer Zeit sind uns nicht erhalten; die römischen gehören auch erst der späteren Epoche an, so BGU. 96 der 2. Hälfte des 3. nachchristlichen Jahrhunderts; unter den noch unveröffentlichten P. Oxy. befinden sich aber, so viel ich weiss, solche aus früherer Zeit.

BGU. 96 enthält die Zustimmung der nächsten Erben des Freilassers als εὐδοκοῦντες (s. S. 3f.; vgl. Mitteis a. a. Ο. 373; Gradenwitz, Einführung in die Papyruskunde 161) und zugleich βεβαιωτῆρες Εὐδοκεῖν entspricht dem συνευαρεστεῖν (s. P. Oxy. I n. 265, 43); meist finden wir ovvɛvdozɛiv (P. Grenf. II n. 26, 25: 103 v. Chr.; P. Lond. II n. 277, 16: 23 n. Chr., u. s. w.). Die eigenhändige ὑπογραφή der einzelnen εὐδοκοῦντες am Schlusse von BGU. 96 lautet: .. εἰδοκῶ καὶ βεβαιῶ τῇ γενομένῃ ἀπελευθερώσι τοῦ Ν. ὑπὸ τοῦ Μ. (= τοῦ πάτρωνος) καὶ οὐκ ἐπελεύσομαι κατ ̓ οὐδένα τρόπον ὡς πρόκιται ... Der Einfues des griechischen Rechts zeigt sich hier, wie in den diokletianischen Reskripten des Codex Justinianus, wie dies Mitteis a. a. O. betont.

Mit vorstehenden Bemerkungen hoffe ich zu weiteren Untersuchungen die Anregung gegeben zu haben; eine erschöpfende Behandlung lag nicht in meiner Absicht.

Ein missverstandenes Gesetz Hammurabis.

Von C. F. Lehmann.

Eigentlich müsste die Überschrift lauten „ein neuerdings missverstandenes Gesetz"; denn die folgenden Zeilen wollen nur der anfänglichen richtigen Deutung des zu den Bestimmungen über die Adoption gehörigen § 1861) gegenüber späteren fehlerhaften Auffassungen zu ihrem Recht verhelfen. Ich hatte gehofft, dass die kurze Bemerkung in dem, Hammurabis Gesetz und dessen Aufbau behandelnden Abschnitt VII meiner Schrift „Babyloniens Kulturmission einst und jetzt“ (S. 54) zur Klarstellung genügen würde. Allein da noch nach deren Erscheinen (Mai 1903) mehrere von einander abweichende Übersetzungen und Besprechungen geboten worden sind, die sämtlich in die Irre gehen und zu rechtlich wie kulturell falschen Schlüssen führen, so ist eine eingehendere Darlegung unvermeidlich, umsomehr als Fragen in Betracht kommen, die über den einzelnen Fall hinaus ihre methodische Bedeutung haben.

Ich gebe zunächst die verschiedenen Deutungen in chronologischer Reihenfolge:

Scheil, in der editio princeps: giebt als wörtliche, dem Babylonischen möglichst folgende Übersetzung:2) Si quelqu'un un enfant en bas âge a adopté et si quand il l'a pris son père et sa mère il a violenté, cet élève à les maison de son père retournera.

In der freieren,Récapitulation) heisst es: Si quelqu'un ayant adopté un enfant en bas âge, au moment où il l'adopte, a violenté ses père et mère, cet élève retournera chez son père.

Winckler:) „Wenn jemand ein Kind als Sohn annimmt und wenn er ihn genommen hat, er sich gegen seinen (Pflege-)Vater und Mutter vergeht, so soll dieser Grossgezogene in sein Vaterhaus zurückkehren.“

1, Nach Scheils allgemein angenommener, wenngleich nicht immer einwandfreier Einteilung.

2) Ministère de l'instruction publique et des beaux arts. Délégation en Perse. Mémoires publiés sous la direction de M. J. de Morgan, Délegué Général. Tome IV. Textes élamites sémitiques. Deuxième série par V. Scheil O. P. p. 92. — 3) Ebenda p. 152. 4) Die Gesetze Hammurabis, Königs von Babylon um 2250 v. Chr. Das älteste Gesetzbuch der Welt. Der alte Orient. 4. Jahrgang, Heft 4, 1902, S. 31 [127]. Ebenso in der 2. Auflage 1903.

Kohler und Peiser 1) übersetzen: „Wenn ein Mann einen Unerwachsenen zur Sohnschaft angenommen hat, wenn der von ihm angenommene wider seinen Vater oder seine Mutter sich vergeht, soll dieser aufgezogene zum Haus seines Vaters zurückkehren," und geben als modern-juristische Fassung): „Der Annehmende kann das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis wieder aufheben, wenn der Angenommene sich schwerer Verfehlungen gegen ihn schuldig macht. Die Rechte und Pflichten der leiblichen Familie treten wieder ein."

D. H. Müller3) endlich gibt als Übersetzung:

1) Hammurabi's Gesetz Band 1: Übersetzung, Juristische Wiedergabe, Erläuterung. Leipzig 1904. S. 56. In der für die Entstehungsgeschichte des Gesetzes so wichtigen Einteilung gelangen die Verfasser mehrfach zu anderen Ergebnissen, als ich in meinen vorausgegangenen Erörterungen über die Komposition des Gesetzes (Babyloniens Kulturmission, Abschnitt VII, vgl. diese Beitr. III 551). In den wichtigsten Punkten muß ich bei meinen Ermittelungen beharren. Namentlich ist die Zusammenfassung der §§ 194-233 zu einem „9) Strafrecht" überschriebenen Abschnitte inhaltlich unzutreffend und führt zu irrigen Schlüssen über die Anlage des Gesetzes und die Absichten des Gesetzgebers (S. 138 f.) Auch in einigen anderen andernorts näher zu erörternden Punkten (so betreffs der sog. Sumerischen Familiengesetze, in deren beiden Fassungen sicher keine nachträgliche Änderungen und Mißverständnisse anzunehmen sind) bin ich abweichender Ansicht. 2) Ebenda S. 56 und 96.

3) Die Gesetze Hammurabi's und ihr Verhältnis zur mosaischen Gesetzgebung sowie zu den XII Tafeln. Text in Umschrift, deutsche und hebräische Übersetzung, Erläuterung und vergleichende Analyse. Wien 1903. Der Hauptwert des Müller'schen Buches liegt auf sprachlichem Gebiete, wo sich manche feine Bemerkung findet. Dagegen tritt der Mangel juristischer Schulung und Methode vielfach störend hervor, was nicht hindert, daß auch rechtsgeschichtlich Wertvolles ermittelt wird (z. B. teilweise in dem Abschnitt über „Das störrige Rind"), und der Hauptzweck des Buches, nachzuweisen, daß die hebräische Gesetzgebung, zumal das Bundesbuch, aber auch Deuteronium und Leviticus, und Hammurabi gemeinsam aus einem in der Zeit vor Hammurabi niedergeschriebenen „Urgesetz“ geflossen seien, ist völlig verfehlt. Historisch höchst bedenklich und undenkbar, kommt diese These durch eine Reihe von Trugschlüssen und irrigen Voraussetzungen zustande. Müller behandelt die beiden Gesetzesmassen nach den Grundsätzen rein literarischer Kritik und vergißt, daß es sich nicht um Schilderung von unverrückbaren Ereig nissen und Zuständen handelt, sondern daß der Wille des Gesetzgebers als wichtigstes Element in Betracht kommt. Selbst wenn also seine Voraussetzung richtig wäre, daß die Thora einer Reihe von ganzen Gesetzeskomplexen und deren Gruppierung und systematische Reihenfolge mit dem Gesetze Hammurabis gemeinsam hätte, während in der rechtlichen Behandlung auf hebräischer Seite eine primitivere Stufe rechtlicher Anschauung hervorträte, wäre daraus nicht auf gemeinsame Benutzung eines gemeinsamen Urgesetzes zu schließen. Der oder die hebräischen Gesetzgeber konnten das babylonische Recht kennen und doch für ihr Volk eine minder fortgeschrittene Rechtsbildung für angezeigt halten. Aber jene Voraussetzung selbst trifft nicht zu: wo wirklich Gesetzesgruppen übereinstimmen, fehlt das Merkmal größerer Altertümlichkeit der Anschauungen und umgekehrt. Daß Beiträge z. alten Geschichte. IV1. 3

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