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Ein Zeugnis haben wir noch unberücksichtigt gelassen. In der Olympionikenliste des Eusebius findet sich unter der 35. Olympiade, d. h. unter dem Jahre 640, der Vermerk: Σφαῖρος Λάκων στάδιον, καὶ δίαυλον Κύλων Ἀθηναῖος ὁ ἐπιθέμενος τυραννίδι. Doch die Annahme ist keineswegs ausgeschlossen, daß der olympische Sieg Kylons nur auf Grund der Zeitbestimmung datiert ist, die der Anonymus für seinen Sturz gefunden zu haben glaubte. In einem ganz überzeugenden Vortrage hat Alfred Körte seinen Greifswalder Freunden den Beweis geführt, daß die Olympionikenliste nur auf gelehrter Mache, nicht auf urkundlicher Überlieferung beruht. Hoffentlich bleibt dies wichtige Resultat, das dieser Untersuchung erst ihren Abschluß geben würde, auch der Öffentlichkeit nicht gar zu lange vorenthalten. 1)

1) Diese Mahnung, die ich Körte im Manuskript zu lesen gab, hat die erfreuliche Folge gehabt, daß er seine schöne Untersuchung abgeschlossen und im Hermes (XXXIX S. 224) veröffentlicht hat. Natürlich kann die Einreihung des Kylon in die Olympionikenliste nicht schon auf Hippias von Elis zurückgehen, wohl aber auf einen der zahlreichen Chronologen, die seine Untersuchungen in späterer Zeit ergänzten und verbesserten. Man könnte z. B. an Aristoteles selbst denken, der ja gleichfalls ein Buch über die Olympioniken verfaßt hat. Dies wäre überflüssig gewesen, wenn er nicht gemeint hätte, an der Liste des Hippias so manches berichtigen zu können.

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Die Anfänge des Bürgerkrieges zwischen Cäsar und Pompejus. Von L, Holzapfel.

II.

Tumultus und bellum.

Das decretum tumultus pflegte in der Zeit, wo sich die Herrschaft Roms bereits über ganz Italien erstreckte, vom Senat dann erlassen zu werden, wenn Italien oder das benachbarte Gallien von einem feindlichen Angriff bedroht war.) In der letzten Zeit der Republik, in der Italien vor äußeren Feinden gesichert war, konnte diese Maßregel nur beim Ausbruch innerer Kämpfe zur Anwendung kommen. Die als Friedenstracht übliche toga wurde dann mit dem Kriegsmantel (sagum) vertauscht und zugleich eine allgemeine Aushebung angeordnet, wobei die im Kriege mit einem auswärtigen Feinde für gewisse Fälle zugelassene Befreiung vom Dienste wegfiel. Die in Friedenszeiten vom militärischen imperium ausgenommene Stadt verwandelte sich in ein Kriegslager. was die Sistierung des sonst in der Stadt herrschenden und das militärische imperium ausschließenden Rechtes (iustitium) zur Folge hatte. 2) Man kann

1) Cic. Phil. VIII 3. Fest. p. 355 M. Serv. Verg. Aen. VIII 1.

2) Daß mit dem Eintritt des tumultus zugleich das Kriegskleid angelegt und das Recht sistiert wurde (über die Bedeutung des iustitium vgl. A. Nissen, Das Justitium, Leipzig 1877, besonders S. 98 ff.), folgert O. E. Schmidt (Rhein. Mus., Bd. 47, 1892, S. 255, Anm. 4) im Gegensatze zu H. Nissen, der in den beiden letzteren Maßregeln selbständige Akte erblickt (v. Sybels Hist. Zeitschr., Bd. 46, 1881, S. 100, vgl. S. 92), mit Recht aus Cic. Phil. V 31: tumultum decerni, iustitium edici, saga sumi dico oportere, dilectum haberi sublatis vacationibus in urbe et in Italia praeter Galliam tota. Ebenso wie die Befreiung vom Kriegsdienste, die nach Cic. Phil. VIII 3 durch das decretum tumultus aufgehoben wurde, erscheinen hier offenbar auch das iustitium und die Anlegung des Kriegskleides als integrierende Teile des durch jenen Beschluß geschaffenen Kriegszustandes, der durch die Aufzählung der einzelnen Momente lediglich ausgemalt werden soll. Ganz ähnlich wird, nachdem bei dem Konflikt mit M. Antonius am 2. Februar 43 der tumultus dekretiert worden war (Phil. VIII 2), die Wirkung dieses Beschlusses in der am nächsten Tage gehaltenen achten Philippica (§ 6) veranschaulicht: dilectus tota Italia decreti sublatis vacationibus, saga cras sumentur, consul se cum praesidio descensurum esse dixit.

hiernach die Bedeutung des decretum tumultus dahin zusammenfassen, daß hierdurch die Kriegsbereitschaft des Staates gesteigert wurde, welchem Zwecke andererseits auch das neben diesem Beschlusse als selbständige Maßregel zur Anwendung kommende senatus consultum ultimum (vgl. S. 1) dienen sollte. 1)

Von dem bellum im engeren, staatsrechtlichen Sinne unterscheidet. sich der tumultus dadurch, daß das bellum einem bestimmten Feinde (hostis) erklärt, der tumultus dagegen ohne Nennung eines Gegners einfach dekretiert wurde. 2) Im letzteren Falle verblieb der Gegner, wenn man ihn nicht durch einen besonderen Beschluß zum hostis erklärte, wie es mit Antonius nach der Schlacht bei Mutina geschah3), im Besitze seiner bürgerlichen Rechte. Das decretum tumultus hatte aber in militärischer Hinsicht immerhin die Wirkung einer Kriegserklärung. 4) In der Sprache des täglichen Lebens wird der Ausdruck bellum im weiteren Sinne schlechthin ebenso wie unser Wort „Krieg" im Gegensatze zum Frieden gebraucht, sodaß der tumultus darin inbegriffen ist. 5)

H. Nissen) hat angenommen, daß bei dem Ausbruche des Bürgerkrieges zwischen Cäsar und Pompejus das decretum tumultus etwa am 9. Januar erlassen worden sei. Hiergegen macht O. E. Schmidt) mit Recht geltend, daß Cicero in einem am 12. Januar an seinen Freigelassenen Trio gerichteten Brief wohl des senatus consultum ultimum gedenkt 8), von einem decretum tumultus dagegen nichts bemerkt. Noch gewichtiger ist das zweite von Schmidt ins Feld geführte Argument, daß am 9. Januar die Feindseligkeiten von seiten Cäsars, die erst am 11. (vgl. S. 2) mit der Besetzung Ariminums begannen, noch garnicht eröffnet waren und es daher im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der eigenen Rüstungen ein unverantwortlicher Leichtsinn gewesen wäre, Cäsar durch Verhängung des Kriegszustandes über Italien zum Angriff zu provozieren. Auf Grund dieser Erwägungen gelangt Schmidt zu dem Resultat, daß das decretum tumultus erst am 14. Januar auf die Kunde von der Einnahme Ariminums gefaßt worden sei.

1) So wurden diese beiden Maßregeln von Cicero in der fünften Philippica (31, 34) gleichzeitig beantragt.

2) Dies ist gut von A. Nissen (Das Justitium, Leipzig 1877, S. 84) auseinandergesetzt worden. Aus den Erörterungen, die Cic. Phil. VIII 1 ff. über tumultus und bellum angestellt werden, folgert er mit Recht, daß Antonius, wenn sich der Senat in dem am 2. Februar 43 gefaßten Beschluß für bellum statt für tumultus entschieden hätte, hiermit zum hostis erklärt worden wäre.

3) Cic. Brut. I 3b.

4) Cic. Phil. V 32: tumultum decerni, iustitium edici, saga sumi dico oportere sentiet (M. Antonius) sibi bellum cum re publica esse susceptum.

5) Auf diese Weise erklärt sich Ciceros Äußerung (Phil. VIII 2): tumultus esse sine bello non potest, worin A. Nissen (a. a. O. S. 87) mit Unrecht einen Irrtum erblickt. 6) A. a. O. S. 54. 7) A. a. O. S. 113.

8) Fam. XVI 11, 2.

Auffallenderweise hat jedoch Schmidt sowohl wie Nissen übersehen, daß diese Maßregel bei Plutarch und bei Dio Cassius ausdrücklich erwähnt und durch Plutarchs Angaben eine sichere Zeitbestimmung ermöglicht wird. Nach der von Plutarch benutzten Darstellung, die in doppelter Fassung überliefert ist, wurde der fragliche Beschluß unter der Einwirkung der durch die Kunde von der Besetzung Ariminums und durch die Flucht der Landbevölkerung in die Stadt erregten Panik von Pompejus veranlaßt. 1) Ein anderer Sachverhalt scheint sich allerdings aus Dios Bericht zu ergeben. Es wird hier das decretum tumultus unter den vom Senat nach dem senatus consultum ultimum (7. Januar) gefaßten Beschlüssen an erster Stelle erwähnt und der Verlauf der Begebenheiten so dargestellt, als ob Cäsar erst auf die Kunde von jenem Beschluß nach Ariminum vorgerückt wäre. 2)

Es kann nicht schwer fallen, zwischen diesen beiden Berichten die Entscheidung zu treffen. Für Plutarchs Darstellung spricht zunächst die Erwägung, daß sie den von Schmidt geltend gemachten Gründen gerecht wird. Wir haben ferner bereits gesehen, daß Dio in diesem Abschnitte einer schlechteren Quelle folgt. 3) Allem Anschein nach hat die Zurückschiebung des decretum tumultus darin ihren Grund, daß der Autor, auf welchen Dios Erzählung zurückgeht, auf Cäsars Seite stand und im Einklange mit der von Cäsar selbst gegebenen Darstellung (vgl. S. 14 ff.) bestrebt war, die Besetzung Ariminums als einen nicht bloß durch das senatus consultum ultimum, sondern auch noch durch weitere Herausforderungen notwendig gewordenen Schritt erscheinen zu lassen. Der Cäsarianische Standpunkt gibt sich auch in Dios Befremden über den Übertritt des von Cäsar jederzeit ausgezeichneten Labienus und in der Zurückführung dieses Verhaltens auf persönliche Motive zu erkennen1), welche Darstellung mit der günstigen Beurteilung, die diesem Manne bei Cicero und Plutarch zu teil wird 5), in auffallender Weise kontrastiert.

Wir haben uns demnach ausschließlich an Plutarch zu halten. Es verdient nun beachtet zu werden, daß Plutarch sowohl Pomp. 61 als

1) Plut. Pomp. 61 (von Pompejus): yngioάuevos tagayǹv ògāv. Caes. 33: ψηφίζεται ταραχὴν ὁρᾶν. Im Originalbericht stand wohl tumultum esse videri, wofür Plutarch videre gelesen zu haben scheint.

2) Dio XLI 3, 3 ff. (vom Senat): ὕστερον δὲ ἔξω τοῦ πωμηρίου πρὸς αὐτὸν τὸν Πομπήιον ἐλθόντες ταραχήν τε εἶναι ἔγνωσαν . ... πυθόμενος οὖν ταῦτ ̓ ἐκεῖνος ἔς τε Αρίμινον ἦλθεν . . .

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5) Cic. Att. VII 13a, 1: Labienum hooa iudico. VII 13b: Labienus, vir mea sententia magnus, Teanum venit. Plut. Caes. 34: thy μèr qvyhr oi är9qwão лaroidα διὰ Πομπήιον ἡγοῦντο, τὴν δὲ Ῥώμην ὡς Καίσαρος στρατόπεδον ἀπέλειπον, ὅπου καὶ Λαβιηνός, ἀνὴρ ἐν τοῖς μάλιστα φίλος Καίσαρος καὶ πρεσβευτής γεγονὼς καὶ συνη. γωνισμένος ἐν πᾶσι προθυμότατα τοῖς Κελτικοῖς πολέμοις, τότ' ἐκεῖνον ἀποδρὰς ἀφί κετο πρὸς Πομπήιον.

Beiträge z. alten Geschichte IV 3.

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auch Caes. 33 die Flucht der Pompejaner aus der Hauptstadt (17./18. Jan.) unmittelbar auf das decretum tumultus folgen läßt. 1) Andrerseits gewinnt man namentlich aus der Plut. Pomp. 60 ff. gegebenen Darstellung den Eindruck, daß jener Beschluß nicht sogleich nach dem Einlaufen der Nachricht von der Besetzung Ariminums gefaßt worden sein kann. Zunächst eilte auf die Kunde von diesem Ereignis der Senat mit den Magistraten hinaus vor die Stadt zu Pompejus. In der nunmehr anberaumten Sitzung fragt Cicero nach der Stärke der vorhandenen Streitkräfte und beantragt, nachdem Pompejus eine unbefriedigende Antwort gegeben, die Abschickung einer Gesandtschaft an Cäsar (vgl. S. 16 ff.). Favonius richtet seinerseits an Pompejus die Aufforderung, die versprochenen Truppen aus dem Boden zu stampfen. Es wird hierauf ein von Cato gestellter Antrag erwähnt, wonach Pompejus zum Oberbefehlshaber mit unumschränkter Befugnis (orgarnyos autoxoάtwo) ernannt werden sollte, und sodann eine Schilderung der in Rom herrschenden Panik gegeben. Das Landvolk sei aus allen Gegenden in eiliger Flucht nach Rom hereingeströmt, während die Einwohner dasselbe ihrerseits verlassen hätten. Es sei nicht möglich gewesen, der Verwirrung, bei der der tüchtige Bestandteil der Bevölkerung schwach, das ungehorsame Element dagegen stark und schwer zu behandeln gewesen sei, Einhalt zu tun. Niemand habe Pompejus nach eigenem Ermessen handeln lassen, sondern jeder vielmehr seine eigene Stimmung, mochte es Furcht oder Betrübnis oder Verlegenheit sein, auf ihn übertragen. An dem nämlichen Tage hätten die verschiedensten Ratschläge die Oberhand gewonnen und von den Feinden habe man nichts Zuverlässiges erfahren, weil viele Leute aufs Geratewohl Nachrichten verbreitet und, wenn man ihnen Mißtrauen bezeigte, gezürnt hätten. Da habe denn Pompejus die Erklärung des Tumults beantragt und am späten Abend die Stadt verlassen, indem er die Senatoren aufgefordert hätte, ihm zu folgen, mit der Ankündigung, daß er jeden Zurückbleibenden als Cäsarianer betrachten würde.

Es liegt hiernach zwischen dem Eintreffen der Kunde von der Einnahme Ariminums und dem decretum tumultus noch ein ziemliches Intervall. Die erste Maßregel, welche auf die Nachricht von diesem Ereignis beantragt wurde, war die Abschickung einer Gesandtschaft an Cäsar, die, wie wir gesehen haben, trotz dem von Pompejus erhobenen Widerspruch auch tatsächlich um den 15. Januar abgegangen ist (vgl. S. 10, 17, 21). Zunächst hat also im Senat die friedliche Stimmung entschieden überwogen. Es läßt sich hiermit die Annahme nicht vereinigen, daß es schon am 14. oder 15. Januar zu dem decretum tumultus gekommen sei.

1) Plut. Pomp. 61: οὕτω δὴ ψηφισάμενος ταραχὴν ὁρᾶν καὶ κελεύσας ἕπεσθαι ἅπαντας τοὺς ἀπὸ βουλῆς καὶ προειπων, ὅτι Καίσαρος ἡγήσεται τὸν ἀπολειφθέντα, περὶ δείλην ὀψίαν ἀπέλιπε τὴν πόλιν. Caes. 33: ψηφίζεται ταραχὴν ὁρᾶν καὶ τὴν πολιν ἐξέλιπε κελεύσας έπεσθαι τὴν γερουσίαν.

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