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In zweiter Linie beschäftigte sich der Senat mit der von Cato angeregten Übertragung des Oberbefehls an Pompejus. Das decretum tumultus wurde erst gefaßt, nachdem die durch die Besetzung Ariminums erregte Panik durch das Hereinströmen der Landbevölkerung in die Stadt noch gesteigert worden war. Mithin spricht alle Wahrscheinlichkeit dafür, daß dieser Beschluß erst an demselben Tage, an welchem sich Pompejus aus Rom entfernte (17. Januar), zustande gekommen ist. Hierzu stimmt die Darstellung Lucans, welche den Eintritt des iustitium und die Anlegung des Kriegskleides mit der Flucht der Pompejaner aus Rom zusammenfallen läßt. 1) Der Umschwung der im Senat herrschenden Stimmung, der sich in dem decretum tumultus äußerte, war jedenfalls in erster Linie durch die Nachrichten von Cäsars weiterem Vorrücken bis nach Ancona, dessen Einnahme man am 17. Januar erfuhr2), herbeigeführt worden.

Eine sehr wesentliche, auf dem decretum tumultus beruhende Veränderung wird auch von Cäsar, der über diesen Beschluß selbst hinweggeht, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Flucht der Regierung aus Rom erwähnt. Er sagt, die Konsuln hätten, was bisher niemals vorgekommen sei3), die Stadt verlassen und Privatleute gegen jegliches alte Herkommen in der Stadt und auf dem Kapitol Liktoren bei sich gehabt. 4) Dies konnte eben nur dann geschehen, wenn das militärische imperium, das die von Cäsar als privati bezeichneten Prokonsuln und Proprätoren unter gewöhnlichen Verhältnissen beim Betreten der Stadt verlieren mußten, auch auf dieses Gebiet ausgedehnt wurde, wie es bei dem Eintritt des durch das decretum tumultus herbeigeführten Kriegszustandes der Fall war.

Da Cäsar durch das decretum tumultus als Landfriedensbrecher gebrandmarkt wurde, so hatte er natürlich, wie O. E. Schmidt sehr richtig bemerkt 5), alle Ursache, dasselbe in seiner Darstellung zu übergehen. Auf diese Weise erreichte er zugleich, daß die Erstreckung des imperium auf die Stadt und das den Göttern geheiligte Kapitol als ein illegaler Akt erschien.

Den auf Ernennung des Pompejus zum Oberbefehlshaber mit unumschränkter Befugnis lautenden Antrag Catos hat H. Nissen) in dem Sinne

1) Phars. II 16 ff.

Ergo ubi concipiunt, quantis sit cladibus orbi
Constatura fides superum, ferale per urbem

Justitium, latuit plebeio tectus amictu

Omnis honos, nullos comitata est purpura fasces.

Unter dem plebeius amictus kann nur das sagum, bei welchem die Abzeichen

der verschiedenen Stände in Wegfall kamen, verstanden werden.

2) Vgl. Cic. Att. VII 11, 1 (s. dazu S. 5 Anm. 4) und fam. XVI 12, 3.

3) Über diese Bemerkung s. S. 14 ff.

4) Caes. b. c. I 6, 7: lictores habent in urbe et Capitolio privati contra omnia vetustatis exempla.

5) Der Briefwechsel des M. Tullius Cicero, S. 107.

6) A. a. O. S. 100.

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aufgefaßt, daß es sich um eine Diktatur gehandelt hätte. Aber alsdann wäre es doch auffallend, daß Plutarch weder Fomp. 61, noch auch Cat. min. 52, wo der fragliche Antrag ebenfalls erwähnt wird1), diesen Ausdruck gebraucht, der sonst von ihm ebensowenig wie von den anderen griechischen Autoren gemieden wird. 2) Cato wird sich also wohl in dem Sinne ausgesprochen haben, daß die übrigen mit konsularischem imperium ausgestatteten Beamten veranlaßt werden sollten, sich Pompejus unterzuordnen.

Auf den ersten Blick könnte es scheinen, als ob dieser Antrag angenommen worden wäre. 3) Vellejus sagt geradezu, daß die Konsuln und der Senat die oberste Leitung der militärischen Angelegenheiten auf Pompejus übertragen hätten. 4) Im Einklang hiermit steht Dios Angabe 5), wonach er nicht nur die Verfügung über das Ärar, von der auch bei Cäsar die Rede ist), sondern auch das Kommando über die Truppen erhielt. Die gleiche Auffassung begegnet bei Florus, wo Pompejus als pacis bellique moderator bezeichnet wird. 7)

Von größerem Gewicht als diese Zeugnisse ist jedoch eine Angabe Cäsars 8), woraus sich ein anderer Sachverhalt ergibt. Der Pompejanische Flottenführer Libo soll nämlich bei den Unterhandlungen, welche er bald nach Cäsars Überfahrt nach Griechenland mit dessen Legaten M.' Acilius und Statius Murcus anknüpfte, geäußert haben, er selbst sei stets für einen Vergleich gewesen, doch besitze er nicht die Befugnis, einen solchen herbeizuführen, weil man nach einem in einer Versammlung gefaßten Beschluß die oberste Leitung des Krieges und aller sonstigen Angelegenheiten dem Pompejus überlassen hätte (quod de consilii sententia summam belli omniumque rerum Pompeio permiserint). Wie der Ausdruck consilium zeigt, ist der fragliche Beschluß nicht vom Senat, der im technischen Sprachgebrauch niemals in dieser Weise bezeichnet wird), sondern von den dem Pompejus gefolgten Senatoren, die lediglich ein consilium der Feldherrn waren und diesen Namen in der Tat auch führten 10), gefaßt worden.

1) Plut. Cat. min. 52: συνεβούλευεν ὁ Κάτων ἑνὶ Πομπηίῳ τὰ πράγματα ἐγχειρίσαι. 2) Plut. Camill. 5, 25, 34, 36, 39, 40. Fab. 3, 4, 9, 10. Marcell. 5. Sull. 33. Pomp. 9, 54. Caes. 37, 51.

3) Hierfür entscheidet sich Lange, Röm. Altert. III2 409, ohne jedoch Belege für seine Ansicht anzuführen. Auch Mommsen, Röm. Gesch. III 380, Röm. Staatsr. III 925 Note 6 und Stoffel, Hist. de Jules César, Guerre civile I 1 nehmen an, daß der unbeschränkte Oberbefehl vor der Flucht aus Rom auf Pompejus übertragen worden sei, lassen jedoch Catos Votum unerwähnt. Nach Stoffel soll der fragliche Beschluß schon am 7. Januar gefaßt worden sein.

4) Vell. II 49, 2: consules senatusque causae nomine Pompeio summam imperii detulerunt.

5) Dio XLI 3, 4. 8) Caes. b. c. III 16, 4. 10) Cic. Att. VII 15, 2.

6) Caes. b. c. I 6, 3.

7) Flor. II 13, 20. 9) Mommsen, Röm. Staatsr. III 1028. Caes. b. c. III 83, 3.

Überblickt man nun den Verlauf des Krieges in Italien, so zeigt es sich einesteils, daß sowohl die Konsuln1) als auch der Prokonsul L. Domitius Ahenobarbus2) durchaus selbständig operierten, andernteils aber, daß damals ein Vergleich mit Cäsar ohne die Konsuln überhaupt nicht zustande kommen konnte. 3) Bei dieser Sachlage dürfte Lucans Darstellung, wonach Pompejus den Oberbefehl erhalten haben soll, als das Amtsjahr der Konsuln im Ablaufen begriffen war1), wohl Glauben verdienen. Den entgegenstehenden Angaben des Vellejus, Dio und Florus (s. S. 28) liegt wohl die Tatsache zugrunde, daß Pompejus schon von Anfang an ein bedeutendes Übergewicht besaß, indem er nicht bloß über die sieben spanischen und die beiden von Cäsar abgetretenen Legionen, sondern auch über das Ärar zu verfügen und außerdem die Aushebungen in ganz Italien und in den Provinzen zu leiten hatte. 5)

Wäre Catos Antrag durchgegangen, so wäre den Pompejanern die Kapitulation des Domitius, welchen Pompejus vergeblich zu rechtzeitigem Rückzug zu bestimmen suchte 6), erspart geblieben. Es liegt die Vermutung nahe, daß die Konzentration des Kommandos in erster Linie durch die Abneigung der Konsuln, sich einem anderen Befehlshaber unterzuordnen, vereitelt worden ist. 7)

Während für den Senat der tumultus durch das Vorrücken der Cäsarianer bis nach Ancona gegeben war, findet sich bei Cäsar eine andere Auffassung. In der Mitteilung der von ihm vor dem Antritt des Marsches von Ravenna nach Ariminum an die Soldaten der 13. Legion gehaltenen Ansprache sagt er nämlich, daß er diese Legion beim Beginn

1) Cic. Att. VII 21, 2: VII Idus Febr. Capuam C. Cassius tribunus pl. venit, attulit mandata (Pompei) ad consules, ut Romam venirent, pecuniam de sanctiore aerario auferrent, statim exirent . . . consul (Lentulus) ei rescripsit, ut prius ipse in Picenum.

2) Att. VIII 12b, 2 (Schreiben des Pompejus an Domitius, etwa vom 12. Februar): te rogo et hortor, id quod non destiti superioribus litteris a te petere, ut primo quoque die Luceriam advenires, ante quam copiae, quas instituit Caesar contrahere, in unum locum coactae vos a nobis distrahant: sed si erunt, qui te impediant, ut villas suas servent, aequum est me a te impetrare, ut cohortis, quae ex Piceno et Camerino venerunt ad me missum facias. Hiernach hatte also Pompejus zu verfügen über die Kohorten, welche in Picenum und Camerinum in seinem eigenen Auftrage ausgehoben worden waren (vgl. Caes. b. c. I 15, 4 ff.), nicht dagegen über die Truppen, welche Domitius für sich selbst im Gebiet der Marser und Peligner gesammelt hatte (Caes. b. c. I 15, 17).

3) Caes. b. c. I 26, 5; vgl. Dio XLI 12, 2.

4) Phars. V 44 ff. Es begegnet hier allerdings ebenso wie I 489 die irrige Auffassung, daß der Oberbefehl bisher den Konsuln allein zugestanden hätte.

5) App. b. c. II 31, 34. Das tatsächliche Übergewicht des Pompejus wird auch hervorgehoben von Ihne, Röm. Gesch. VI 560, der eine formelle Übertragung des Oberbefehls beim Ausbruch des Krieges ebenfalls in Abrede stellt.

6) Cic. Att. VIII 12b, 12 c, 12d. Dio XLI 11, 1.

7) Was insbesondere Lentulus betrifft, so wird sein Ehrgeiz betont von Caes. b. c. I 4, 2: seque alterum fore Sullam inter suos gloriatur, ad quem summa imperii redeat.

des Tumults aufgeboten hätte.) Hiernach hat Cäsar, wie Nissen richtig bemerkt 2), den Anfang des Tumults in eine frühere Zeit verlegt; denn für die Zusammenziehung der dreizehnten Legion, deren Truppen bisher in verschiedenen Orten des diesseitigen Galliens in Garnison gelegen hatten 3), bedurfte es einer längeren Frist. Nissen 4) nimmt nun mit großer Wahrscheinlichkeit an, daß Cäsar den Tumult an dem Tage hätte beginnen lassen, an welchem der Konsul C. Marcellus dem Pompejus vor den Toren Roms unter Überreichung eines Schwertes eigenmächtig das Kommando über die beiden von Cäsar für den Krieg mit den Parthern abgetretenen, nach Beseitigung der von dort drohenden Gefahr aber nach Capua in Winterquartiere gelegten Legionen und zugleich die Befugnis, in Italien nach Belieben Truppen auszuheben, übertrug. 5)

Nach Appian und Dio geschah dies zur Zeit, wo Curios Tribunat im Ablaufen begriffen war), also kurz vor dem 10. Dezember des Jahres 50. Eine genauere Datierung wird ermöglicht durch eine Mitteilung, welche Cicero von Pompejus am 10. Dezember bei einer Zusammenkunft in Capua) erhielt. Es war hiernach Hirtius, der Cäsar besonders nahe stand, am 6. Dezember abends nach Rom gekommen, sodann jedoch, ohne Pompejus besucht zu haben und ohne das Ergebnis einer Unterredung des Cäsarianers Balbus mit Pompejus' Schwiegervater Metellus Scipio abzuwarten, die noch vor dem Anbruch des nächsten Tages stattfinden sollte, tief in der Nacht wieder zu Cäsar abgereist. Man wird

1) Caes. b. c. I 7, 7.

2) In v. Sybels hist. Zeitschr., Bd. 46, 1881, S. 55. 4) A. a. O. S. 72 ff.

3) Caes. b. Gall. VIII 54, 3. 5) App. b. c. II 31. Plut. Pomp. 59. Dio XL 65, 4 ff. Aus allen diesen Berichten geht hervor, daß der erwähnte Akt, woran Plutarch im Gegensatze zu Dio und Appian auch den Senat teilnehmen läßt, vor den Toren Roms stattfand, während O. E. Schmidt (Rh. Mus., Bd. 47, 1892, S. 246, Der Briefwechsel des M. Tullius Cicero, S. 97 ff.) ihn nach Neapel verlegt, obwohl der richtige Sachverhalt aus Nissens Darlegungen hätte entnommen werden können. Über die Abtretung der beiden Legionen von Seiten Cäsars s. S. 19 Anm. 2, über ihren Aufenthalt in Capua App. b. c. II 29 fin. 31.

6) App. b. c. II 31. Dio XL 66, 5. O. E. Schmidt a. a. O. setzt sich auch mit diesen Angaben in Widerspruch, indem er die Übergabe des Kommandos erst am 13. Dezember stattfinden läßt.

7) Cic. Att. VII 4, 2. Der Ort der Zusammenkunft ergibt sich einesteils aus Ciceros Reiseroute (6. Dezember in Aeculanum, südöstlich von Benevent: Att. VII 3, 1; 9. Dezember auf dem Trebulanum des Pontius zwischen Benevent und Pompeji: Att. VII 3, 12, über die Lage dieses Landgutes vgl. Att. V 2, 1. 3, 1. 3, 3 und 4, 1), andernteils aus der Erwägung, daß das nächste Reiseziel des Pompejus Capua gewesen sein muß, wo sich die beiden von Cäsar abgetretenen Legionen befanden (vgl. App. b. c. II 29 fin. 31). Sternkopf (Quaestiones chronol. S. 39) und O. E. Schmidt (Rh. Mus. Bd. 47, 1892, S. 244) denken an Neapel, indem sie sich hierfür auf Att. VII 2,5 (Ende Nov. 50) berufen, wo von einem sermo Neapolitanus des Pompejus die Rede ist. Der Aufenthalt in Neapel, auf den hier Bezug genommen wird, fällt jedoch in eine viel frühere Zeit (Plut. Pomp. 57).

kaum fehl gehen, wenn man dieses auffallende, einem diplomatischen Bruch gleichkommende Verhalten mit Nissen1) auf das dem Pompejus erteilte und ven ihm angenommene Mandat zurückführt.

Am 6. Dezember oder kurz vorher hat also Pompejus das Kommando über die beiden Legionen erhalten. Auf einen etwas früheren Termin führt ein Schreiben des Atticus, welches Cicero auf seiner Rückreise von Cilicien am 6. Dezember in Äculanum (südöstlich von Benevent) vorfand und mit dem Briefe Att. VII 3 (9. Dezember) beantwortete. Es finden sich nämlich, wie Nissen 2) bemerkt hat, in Ciceros Antwort Äußerungen, aus denen man den Eindruck gewinnt, daß der politische Konflikt neuerdings aus dem schleichenden Stadium in ein akutes getreten war. 3) Nissen meint, der Brief des Atticus, auf welchen an der zitierten Stelle Bezug genommen wird, könne am 4. Dezember abends oder am 5. früh aus Rom abgegangen sein. Da indessen für eine rasche Reise von Rom nach Caudium drei Tage erforderlich waren1), so wird man für die Beförderung eines Schreibens nach dem erheblich weiteren Äculanum mindestens vier Tage zu rechnen haben. Als der späteste Termin für die Übergabe der beiden Legionen an Pompejus ist demnach der 2. Dezember anzunehmen.

Am 6. Dezember befand sich Pompejus, wie aus seiner bereits erwähnten Mitteilung über den von Hirtius unterlassenen Besuch erhellt, noch vor den Toren Roms. Er war daselbst mit den ihm übertragenen Aushebungen beschäftigt, zu deren Verhinderung der Tribun Curio die Konsuln vergeblich zu bestimmen suchte. 5) Am 7. oder spätestens am 8. Dezember muß er indessen, da er am 10. mit Cicero in Capua zusammentraf), die Hauptstadt verlassen haben, um das Kommando über die beiden Legionen, die sich in Capua befanden), zu übernehmen. Von dort führte er sie, statt Cäsar entgegenzutreten, wie es der Konsul Marcellus verlangte 8), nach Apulien und liess sie daselbst Winterquartiere beziehen. 9)

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3) Att. VII 3, 5: sed quoniam res eo deducta est (ut Pompeius Caesari resistat), non quaeram, ut scribis, που σκάφος τὸ τῶν ̓Ατρειδῶν; mihi σκάφος unum est, quod a Pompeio gubernabitur . . . ipsum tamen Pompeium separatim ad concordiam hortabor; sic enim sentio, maxumo in periculo rem esse. 4) Liv. IX 9, 12.

5) Plut. Pomp. 59, App. b. c. II 31. Stoffel, Hist. de Jules César. Guerre civile, I 208, nach dessen Ansicht Pompejus mit den Aushebungen erst Ende Dezember begann, hat das hiergegen gerichtete Einschreiten Curios, das noch vor seinem Rücktritt vom Tribunat (9. Dezember) stattgefunden haben muß, übersehen.

7) App. b. c. II 29 fin., vgl. 31.

6) Vgl. S. 30. 8) App. b. c. II 31. 9) Caes. b. c. I 14, 3; vgl. Cic. Att. VII 12, 2. Nach Oros. VI 15, an dessen Angabe sich Nissen a. a. O. S. 74 hält, sollen die beiden Legionen schon zur Zeit, wo Pompejus das Kommando über sie erhielt, in Luceria gewesen sein; doch beruht diese Angabe, welche durch App. b. c. II 31 und Caes. b. c. II 14, 3 widerlegt wird, auf einer irrigen Antizipation.

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