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und ohne Übertreibung seines Ansehens und seiner Macht viel beigetragen zur Beseitigung der falschen Konzilsbegriffe von Konstanz und Basel. Die vielen menschlichen Gebrechen, welche auch dieser großen Kirchenversammlung anhafteten, konnten nicht verhindern, daß Gott seiner Kirche den ihr versprochenen Beistand des hl. Geistes auch auf dem Konzil von Trient zuteil werden ließ. Daran ändert auch diese unmethodische Parteischrift nichts.

Innsbruck.

Alois Kröß S. J.

Dr. Philipp Hergenröthers Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts. Zweite neu bearbeitete Auflage. Von Dr. Josef Hollweck.

Der Umfang der von Professor Hollweck veranstalteten neuen Auflage von Ph. Hergenröthers Kirchenrecht ist nahezu auf das Doppelte gestiegen und die Umänderung eine so weitgehende, daß das Buch mehr als Hollwecks denn als Hergenröthers Werk erscheint. Sie darf gewiß eine bedeutende Verbesserung genannt werden. Auf eine Einleitung über Kirche, Recht, Kirchenrecht und einen Überblick über die Literatur folgt ein im Text sast unveränderter, in Bezug auf die Anmerkungen aber bereicherter Abdruck des 1. Buches nach Hergenröther über die Kirche als Gesellschaft in sich und in ihrem Verhältnis zu anderen Gesellschaften (p. 18-130). Vom Standpunkte der streng logischen Abgrenzung des Stoffes für die verschiedenen Disziplinen dürfte der Vorwurf des Zuviel bei dieser ausführlichen Behandlung der dogmatischen Grundlagen des Kirchenrechts nicht unberechtigt sein, aber wenn man auf den Nußen sieht, den das Buch auf diese Weise stiften kann, wird man dem Verfasser für diese Breite vielleicht sogar dankbar sein. Ein deutsches Lehrbuch des Kirchenrechts liest auch mancher Nichttheologe, so mancher studiosus iuris an der weltlichen Fakultät oder selbst auch mancher praktische Jurist und diese haben leider nur zu oft nicht Gelegenheit, sich die auch für sie so nötigen dogmatischen Kenntnisse über das, was der Kirche kraft ihrer göttlichen Institution wesentlich ist, anderswoher zu verschaffen.

Das zweite Buch beginnt mit einem Abschnitte über die Theorie des Kirchenrechts, der bei Hergenröther im 4. Buche sich befand, nun aber an seine richtige Stelle zur Lehre von den Quellen versetzt wurde und auch durch größere Klarheit und Genauigkeit besonders in den Definitionen sich auszeichnet. Im übrigen teilt Hollweck das Buch

einfach in fontes essendi und fontes cognoscendi, bringt die lesteren in historischer Reihenfolge und gibt dann, wo es nötig ist, deren Geltung und Anwendbarkeit unter dem Schlagworte: Juristischer Charakter, bei. So wird die Einteilung übersichtlicher und Wiederholung vermieden.

Von der Verfassung der Kirche handelt das dritte Buch, welchem eine schöne Abhandlung über die göttliche Einsetzung der kirchlichen Hierarchie neu eingefügt ist. Dieser folgt eine weitere, ebenfalls neue über den Laienstand. Bedeutend verbessert ist der Teil über die Hindernisse und Erfordernisse der Weihe. Die Irregularitäten werden sehr eingehend behandelt, auch bei den Erfordernissen tut es wohl, nun eine gewisse Vollständigkeit in der Darstellung zu finden. Den Kompetenzgründen eines Bischofs zur Weihe ist sehr richtig als neuer, fünfter Grund die incardinatio beigezählt. Es ist nunmehr durch Entscheidung der Konzilstongregation vom 15. September 1906 festgestellt, daß auch Laien aus anderen Diözesen in analoger Weise übernommen werden können, wie Hollweck bereits angenommen hatte. Allerdings beweist der Zusatz,facto verbo cum Ssmo.', daß die Kongregation diese Entscheidung eher als eine Erweiterung des bestehenden Rechtes, denn als eine bloße Anerkennung desselben auffaßte.

Be

Die Zeiten für die Ordination sind nach gemeinem Rechte angegeben, aber es wäre vielleicht gut, manchmal solche Fakultäten auch ausdrücklich zu erwähnen, die nun schon fast jeder Bischof hat und benügt, so daß ihre Anwendung in praxi wirklich die Regel bildet. Sehr ausführlich und schön sind die Darlegungen über die Wirkungen der Erdination zumal über die Standespflichten der Klerifer. sonders eingehend ist der Zölibat behandelt. Es dürfte aber kaum notwendig sein wegen des Widerspruchs einiger Autoren die Sentenz, daß der zu ordinierende Subdiakon in der lateinischen Kirche bei der Weihe wirklich ein Gelübde der Keuschheit ablege, fast als eine wenig wahrscheinliche hinzustellen, da doch in der Gesetzgebung dieser Wille der Kirche klar ausgedrückt ist. Daß dies in neueren Gesetzen nicht wiederholt ist, kann gewiß nicht als eine abrogatio gelten und für die Annahme einer consuetudo contraria liegt auch kein Grund vor. Die Präsumption hat ihren Grund eben in dem Kirchengebote, bei der Weihe die Verpflichtung zur vollkommenen Keuschheit zu übernehmen und zu geloben. Sicher bildet diese Art der Beobachtung des Zölibats einen besonderen Vorzug auch selbst vor der griechischkatholischen Kirche.

Der Abhandlung über den Primat wurde eine verhältnismäßig ausführliche Geschichte der Papstwahl beigegeben. In der Auffassung der Unfehlbarkeit des Papstes im Erlasse allgemeiner Kirchengesetze dürfte der Verfasser von seinen vermeintlichen Gegnern (S. 278 Anm. 1) kaum erheblich abweichen. Höchstens könnte man beifügen, daß eben darin, daß der Papst seine Kompetenz nicht überschreiten könne, auch schon enthalten sei, daß das Gesetz für den Zweck der Kirche auch einigermaßen nüßlich sein müsse, da seine Gewalt eben gerade so weit geht, als das Ziel der Kirche es erfordert. Die im Folgenden bei Behandlung der curia Romana, der Legaten u. s. w. insbesondere bei Behandlung der Bischöfe gegebenen Erweiterungen sind durchwegs von vorzüglichem Nugen für das Werk. Der Say aus Sanchez: Quae Pontifex potest in orbe terrarum, episcopus potest in sua dioecesi', bedarf wohl einiger Ein schränkung (z. B. Entscheidung dogmatischer Kontroversen, Abänderung allgemeiner Gesetze auch nur für seine Diözese u. s. w.). Bedeutend umgearbeitet, verbessert und vermehrt, besonders mit geschicht lichen Angaben über die Entwicklung des Pfarrsystems ist die Lehre von den Pfarrern. Der Titel über das Ordensrecht ist von 14 auf 42 Seiten und mit dem neuen Titel über das Vereinsrecht sogar auf 50 Seiten angewachsen, also eine fast ganz neue Arbeit. Etwas streng ist Hollwed mit der Gestattung des Eintritts von Klerikern besonders in Kongregationen, wenn er z. B. (p. 381) troß der Erflärung der S. C. Ep. et Reg. vom 28. Jänner 1837 denselben bei Benefiziaten von der Erlaubnis des Bischofs abhängig macht, auch scheint die Anm. 4 gegebene Mahnung an Weltpriester, Cap. 10. X. de renunt. 1. 9. analog auf sich anzuwenden, nicht ganz begründet, da ja die Verhältnisse andere sind. Priesterliche Tätigkeit ist eben auch im Orden möglich, bischöfliche nicht. Ein peculium, über welches der Ordensmann frei verfügen könnte, kann wohl kaum als consuetudo rationabilis bezeichnet werden. Mehr wie doppelt so viel Raum als in der ersten Auflage nimmt auch das Benefizialrecht ein. Besonders hervorzuheben ist der beigegebene Geschichtsabriß.

Das 4. Buch über die Regierung der Kirche enthält das Prozeßrecht und dann gerade jenen Teil des Kirchenrechts, auf welchem Hollweckt sich besonders hervortut, das Strafrecht. Die besonderen Vorzüge desselben sind genugsam aus seinem Werke über die kirchlichen Strafgesetze bekannt. Im Strafprozesse wird mit Recht viel Gewicht auf das verwaltungsrechtliche Verfahren gelegt.

Den Schluß bildet die Verwaltung der Kirche und zwar zuerst die des kirchlichen Lehramtes, die früher nicht ex professo besprochen worden war. Hier ist besonders der Abschnitt über Kirche und Schule von Bedeutung. Bei Besprechung der Kirchenmusik konnte Hollweck schon das Motu proprio Pius X. benüßen. Die Kultusgeseße sind in vollkommenerer Ordnung, als dies früher der Fall war, behandelt, so daß das Eherecht den übrigen zusammengehörigen Stoff nicht mehr auseinanderreißt. Ob sich die Scherer'sche Sentenz von der Ehe als Sakrament ohne eigentlichen Spender wird halten lassen, muß die Zukunft zeigen. Cap. 7. X de eo qui cognovit 4. 13. dürfte wohl besser mit Gonzalez Tellez und anderen durch Annahme eines imped. publicae honestatis aus den Sponsalien als aus der Schwägerschaft zu erklären sein. Zu letterer wird ja im Text mit Recht ausdrücklich copula perfecta verlangt. Besonders schön scheinen die Gefahren der Mischehen geschildert. Sehr gut und ausführlich ist endlich auch der letzte Abschnitt über das kirchliche Vermögensrecht. Nach einer überzeugenden Darlegung der Vermögensfähigkeit der Kirche und des Verhältnisses derselben zum Staate folgt wieder eine diesmal ziemlich umfangreiche Geschichte des Kirchenvermögens und dann eine kurze aber vortreffliche Darstellung der Kontroverse über den Eigentümer des Kirchengutes. Der dogmatische Teil behandelt auf mehr als 50 Seiten das geltende Recht.

3m allgemeinen glauben wir versichern zu können, daß uns in dem besprochenen Werke ein vorzügliches Kompendium des Kirchenrechts vorliegt. Das sogenannte Staatskirchenrecht und das Zivileherecht blieb weg. Dies hat seinen guten Grund darin, daß der Berfasser in erster Linie für seine Hörer schreibt, für welche bereits in anderer Weise gesorgt ist, anderen Studierenden aber legt dieser Umstand die nicht immer angenehme Pflicht auf, sich auch noch andere Lehrbücher anzuschaffen. Vielleicht könnte dies bei einer Neuauflage vermieden werden, die, nach dem Werte des Werkes zu urteilen, wahrscheinlich bald nötig werden wird.

Innsbruck.

Mar Führich S. J.

Zeitschrift für fath. Theologie. XXXI. 3ahrg. 1907.

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Dictionnaire de philosophie ancienne, moderne et contemporaine par l'abbé Élie Blanc, chanoine de Valence, professeur de philosophie a l'université catholique de Lyon. Paris, P. Lethielleux, 1906. 4. XVI, 640 pages; complété par deux tables méthodiques.

Das Buch enthält gegen 4000 Artikel in alphabetischer Ordnung, die sich über das ganze Gebiet der Philosophie verbreiten. Die philosophischen Notionen werden erklärt, nötigenfalls wird die Richtigkeit der gegebenen Definition (z. B. bei Substanz, Sensation) bewiesen. Anschließend an die Notionen werden die philosophischen Meinungen z. B. über Materie und Form, Essenz und Existenz erwähnt, zu denen dann der Auktor Stellung nimmt. Die Geschichte der Philosophie wird behandelt in Artikeln über die verschiedenen Systeme und vor allem in sehr vielen Artikeln über bedeutende und auch minder bedeutende Philosophen sowie über andere Gelehrte und Dichter, die in ihren Werken gelegentlich philosophische Probleme be= handeln oder sich als Anhänger eines bestimmten philosophischen Systems bekennen. Dabei ist es die Absicht des Verfassers, die Philosophie der Gegenwart und in erster Linie die Frankreichs besonders zu berücksichtigen.

Der Auktor hat in diesem Buche vieles, sehr vieles zusammengetragen, aber ich zweifle, ob dies dem Buche zum Vorteil gereicht. War das Buch für Studierende berechnet, so hätte sich der Auktor auf weniger Nummern beschränken und diese gründlich bearbeiten follen. Sollte das Buch ein großes philosophisches Sammelwerk werden, so scheint es im Vorhinein unmöglich zu sein, auf 640 Seiten das ganze Gebiet der Philosophie zugleich mit den angrenzenden Wissenszweigen sowie die Geschichte der Philosophie in ihren hauptsächlichsten Vertretern nach deren Eigenart und Bedeutung und in den verschiedenen Systemen wirklich gründlich und wissenschaftlich zu behandeln. So aber finden wir in diesem Buche wohl Angaben über alles Mögliche, über eine Unzahl von unbedeutenderen Philosophen, über eine Menge von Ausdrücken der Medizin, Physiologie und Physik, aber man vermißt fast durchgängig die nötige Gründlichkeit.

Am schlechtesten kommen die philosophischen Systeme weg. Dem großen System des philosophischen Idealismus mit seinen zahlreichen Vertretern und mannigfachen Formen ist kaum eine Spalte gewidmet; der Materialismus wird in zwanzig kurzen Zeilen abgetan, ohne daß

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