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geht aus dem Schreiben des Tarasius hervor, in welchem er den orientalischen Patriarchen seine Thronbesteigung anzeigt und sie zum Konzil einladet1), und ebenso aus dem Antwortschreiben der drei Patriarchen2). Es folgt weiter aus der Anrede der Kaiser an die Synode, in welcher es heißt3), „die Kaiser ließen sich die Einigung der Priester (iɛpéwv Evwσiv) in allen vier Weltgegenden angelegen sein; und nach Gottes Wohlgefallen sind sie anwesend in ihren Stellvertretern mit den Antworten auf das von dem heiligsten Patriarchen (Tarasius) erlassene Schreiben. Denn das ist von altersher das Synodalgesetz der katholischen Kirche [daß nämlich die sämtlichen Patriarchen zum Konzil zu berufen sind4)], die von einem Ende der Erde bis zum andern das Evangelium erhalten hat. Nach seinem (Gottes) Wohlgefallen und Wink haben wir euch seine heiligsten Priester (iɛpɛic) versammelt'. Das Schreiben an den Papst ist wahrscheinlich überhaupt das einzige Schreiben, das vom Kaiser in der Berufsangelegenheit ausging. Denn die ihm unterstellten Bischöfe berief Tarasius wohl selbst. Zugleich mit dem kaiserlichen Schreiben sandte Tarasius dieselbe Inthronistika, welche er den Orientalen zugesandt hatte, auch nach Rom. Wie es scheint, wurde in derselben nicht die persönliche Gegenwart des Papstes beim Konzil erbeten, sondern nur die Abordnung von Gesandten3).

B) Auch sonst ist in der äußeren Form, in welcher einerseits der Papst, andererseits die Orientalen eingeladen werden, ein greifbarer Unterschied. In der Inthronistika des Tarafius für die Orien talen heißt es einfach: 3m übrigen bitte ich (aiτovua) enere Heiligkeit, bis zu zwei Stellvertreter abzusenden, mit einem gotteinge

Tarasius habe als der neue Silvester die Synode versammelt. Ps.Damascenus epist. ad Theophil. imper. n. 15 (Migne P. gr. 95, 364 d). Man sieht, wie der Verfasser die Berufung des ersten Nizänums sich vorstellte! 1) Hard. 4, 129 sqq.

2) Ib. 136 sqq.

3) Ib. 36 e.

4) Cf. Hard. 4, 28 a.

5) Vgl. das Schreiben des Tarasius an den Papst nach Beendigung des Konzils Hard. 4, 509 b, wo es heißt, der Papst habe Gesandte geschickt xarà tǹv hμôv ypapeîoav avtó̟ aitnow, und die Bemerkung der römischen Legaten nach Verlesung des an die Orientalen gerichteten Schreibens des Tarasius, ib. 136 d, der Papst habe ein solches Schreiben ebenfalls erhalten und deshalb fandte er uns abʻ.

gebenen Schreiben... Dasselbe nämlich haben wir auch von dem Bischof von Altrom erbeten (ǹtnoάueda)'). Keine Andeutung wird gemacht, daß man auf ihre Ankunft warten werde; man sieht, wenn es den Patriarchen gelingt, Stellvertreter zu senden, so ist es umso besser, gelingt es ihnen nicht, so kann man auch ohne solche tagen und beschließen. Wie anders lautet die Sprache im kaiserlichen Schreiben an Hadrian! Ein Termin, an dem er sich einzufinden hat, wird nicht angegeben, vielmehr wird der Papst gebeten, den Überbringer des kaiserlichen Schreibens sofort zurückzusenden und durch ihn den Tag seiner Abreise von Rom melden zu lassen). Die Reise des Papstes müsse über Neapel und Sizilien gehen, der Kaiser habe schon Befehl erlassen, daß für seine Bequemlichkeit auf der Reise gesorgt sei. Die natürlichste Erklärung dieser Worte ist doch wohl diese: Der Kaiser gibt einen Termin für das Konzil nicht an, weil er diesen Termin noch nicht bestimmt hat, und er hat ihn noch nicht bestimmt, weil er ihn nicht bestimmen kann, bevor er weiß, daß der Bapst sich am Konzil beteiligen und wann er in Byzanz ankommen wird. Es kommt aber dem Kaiser alles darauf an, daß Rom auf der Synode vertreten ist.

Y) Die orientalischen Patriarchen sagen in ihrer Antwort an Tarasius):,Daran aber erinnern wir als an eine notwendige Sache deine hohepriesterliche Erhabenheit: wenn ihr nach dem Wohlgefallen des Allkönigs Christus unseres Gottes und unserer mit ihm zu herrschen gewürdigten... Herrn eine Synode zusammenrufen wollet, so möge euch nicht beschwerlich fallen das Fehlen der drei apostolischen Stühle der heiligsten Patriarchen und der ihnen unterstehenden heiligsten Bischöfe, denn nicht in ihrem freien Willen liegt das Hindernis (das sie fern hält)... (Daß) dies (sich so verhält), kann man besonders klar ersehen aus der heiligen und ökumenischen sechsten Synode, auf welcher keiner der derzeitigen Bischöfe aus diesen Gegenden berufen erfunden wurde, wegen der Herrschaft der Abscheulichen. Aber auch nicht einmal daraus erwuchs der hl. Synode ein Vorurteil . . . befonders, da der heiligste und apostolische Papst von Rom ihr zu

1) Hard. 4, 136 b.

2) Qui cum venerit ad vos, continue absolve eum, ut remeet ad nos scribens nobis per ipsum adveutum tuum, quibus diebus habet moveri illinc et proficisci ad nos. Hard. 4, 23.

3) Hard. 4, 141 c.

stimmte und auf ihr mit den andern erfunden wurde in seinen eigenen Abgeordneten. Bei der mangelhaften Vertretung des Orients auf dem Konzil war eine solche,Erinnerung allerdings,notwendig. Sie ist doppelt interessant, da sie aus einer Zeit stammt, da die byzantinischen Theologen die sog. Patriarchaltheorie vertraten. Vgl. diese Zeitschr. 1904, 69.

c) Mit Recht also bezeichnet Papst Hadrian die Annahme des päpstlichen Synodalschreibens und diese allein als die Tatsache, welche die eigentliche Berufung des Konzils zur Folge hatte. In dem Schreiben nämlich, welches er anfangs 791 zur Verteidigung der 7. Synode an Karl den Großen sandte, sagt er, wie seine Gesandten ihm mündlich mitgeteilt, hätten Irene und Konstantin das päpstliche Synodalschreiben sofort (nach Ankunft der Gesandten in Byzanz) angenommen und den Befehl zur Versammlung des Konzils erlassen ').

Alles in allem genommen, wird man sicher nicht sagen wollen, die Geschichte des 7. Konzils könne irgend einen Einwurf gegen die päpstlichen Rechte bei der Konzilsberufung begründen. Beim 7. Konzil wird tatsächlich der Papst zuerst befragt und um ein Konzil gebeten, erst dann folgt die Berufung der übrigen Bischöfe und die Veranstaltung der Synode selbst. Das ist bei weitem mehr als Bellarmin fordert und mehr kann man unter den damaligen Verhältnissen nicht erwarten.

Bei der 6. und 8. allgemeinen Kirchenversammlung liegen die Dinge ganz ebenso, zum Teil sogar noch günstiger. Die erstere dieser beiden Synoden wird eingeleitet durch ein kaiserliches Schreiben vom 3. 678, in welchem Kaiser Konstantin der Bärtige den Papst zu einer konziliaren Besprechung der Monotheletensache einladet. er antwortet, will der Papst zuerst die Meinung des ganzen Abendlandes in Betreff des dogmatischen Fragepunktes einholen. Der Bescheid auf die kaiserliche Anfrage läßt daher sehr lange auf sich warten, so daß man in Byzanz bereits am Zustandekommen des Konzils verzweifelt und den Namen des Papstes wieder aus den Diptychen streicht. Erst 680, nachdem die päpstliche Antwort eingelaufen ist, geschehen die Schritte zur Berufung des Konzils. In der Einladung, welche vor dem 8. Konzil nach Rom ergeht, ist von einer

1) Sensum s. Gregorii papae sequentes et amplectentes, dudum Herene et Constantino pro sacris imaginibus erectione praedicandum emisimus. . . Illi vero, ut nobis missi nostri, vid. Petrus. viva voce dixerunt statim nostras apostolicas amplectentes syllabas, concilium fieri iusserunt. Mon. Germ. Epistolae 5, p. 56. Hard. 4, 818.

Synode ausdrücklich nicht die Rede. Der Papst wird nur gebeten, Gesandte nach Konstantinopel abzuordnen. Nachdem diese angekommen sind, ergibt sich das weitere. Weder für das 6. noch 8. Konzil wird dem Papst ein Tag angegeben, an dem er sich einzufinden hat. Vielmehr richtet sich der Termin nach dem Zeitpunkt der päpstlichen Antwort, bezw. der Ankunft der päpstlichen Gesandten.

Beim 6. bis 8. Konzil spricht also, soweit die Päpste in Betracht kommen, der Verlauf der Tatsachen nicht für ein kaiserliches Befehlsrecht bei der Berufung. Der Kaiser ladet in der Tat zuerst den Papst (und die Patriarchen) ein. Erst nachdem er der Zustimmung Roms gewiß ist, ergehen Berufungsschreiben an die Bischöfe überhaupt. Wenn sich ein Schluß aus diesem Sachverhalt ziehen läßt, so kann er nur dahin lauten, daß der Kaiser sich an die Zustimmung Roms bei den Konzilsberufungen gebunden erachtet.

2. Es bleibt nun noch zu untersuchen, ob bei den älteren Konzilien aus dem 4. bis 7. Jahrhundert die Verhältnisse wesentlich anders liegen.

In Betracht kommen außer den fünf bekannten allgemeinen Synoden noch das Konzil von Sardica 343, das Räuberkonzil 449 und das geplante Konzil von Heraklea 515. Dem Anschein nach eine stattliche Anzahl von Synoden!') Sie schmilzt indes bei näherer Untersuchung stark zusammen.

Zunächst scheiden die beiden ersten allgemeinen Konzilien aus, das von Nicäa 325, weil über seine Berufung genügende Nachrichten nicht vorliegen, das von Konstantinopel 381, weil es als ökumenisches nicht von vornherein beabsichtigt war, und der Papst nicht zu ihm eingeladen wurde.

Bei zwei andern Konzilien tragen die kaiserlichen Eingriffe zu deutlich den Stempel des Unrechts und der Gewalt an der Stirne, als daß die geschichtlichen Vorgänge bei denselben zur Beleuchtung der Rechtsverhältnisse dienen könnten. Beim Räuberkonzil war es Dioskorus von Alexandrien, der die Schritte des Kaisers Theodosius lenkte. Das ganze Räuberkonzil aber stellt sich als Versuch des Diosforus dar, den päpstlichen Primat in der Oberleitung der Synode für sich in Anspruch zu nehmen. Aperte contra sedem Romanam bemerkt Rustikus zur Stelle des kaiserlichen Schreibens, welche dem Dioskorus die Oberleitung des künftigen Konzils über

1) Die Synoden unter Konstantius dürfen wir wohl außer Acht lassen.

trägt'). Somit ist hier von vornherein die Stellung zum Papst eine schiefe, den geltenden Rechtsanschauungen nicht entsprechende. Mag also der Kaiser in dem nach Rom gerichteten Einladungsschreiben Rechte wie immer sich beigelegt haben, so kann daraus nichts folgen; es handelt sich um eine vereinzelte Tatsache ohne prinzipielle Tragweite. Ebensowenig läßt sich das fünfte allgemeine Konzil in unserer Sache verwerten. Kaiser Justinian war mit Papst Vigilius übereingekommen, ein allgemeines Konzil zur Entscheidung des Dreikapitelstreites abzuhalten; bis hierher, insoweit nämlich vor der allgemeinen Berufung Justinian mit dem Papst sich verständigt, könnte man versucht sein, das 5. Konzil auf eine Stufe mit dem 6.–8. zu stellen. Später indes zog Vigilius seine Einwilligung wieder zurück. Der Kaiser aber berief trotzdem das Konzil. Daraus hat man nun schließen wollen, es zeige sich hier, wo der Kaiser in förmlichem Widerstreit mit dem Papst, gegen dessen Willen das Konzil beruft, in besonders klarer Weise, daß er die Berufung als ein ihm eigentümliches Recht betrachtet habe. Allein dieser Schluß ist nicht begründet. Mit dem gleichen Recht könnte man den Schluß wagen, ein Napoleon I. habe Pius VII. gegenüber dieses und jenes getan, also habe er ein Recht zu dergleichen zu haben geglaubt. Oder, wenn man im Dreikapitelstreit Papst Vigilius mit Gewalt aus der Kirche schleppen will, in der er Zuflucht gesucht hat, könnte man schließen, also habe man damals von einem Asylrecht der Kirchen nichts gewußt. Justinian zeigt sich eben dem Papst gegenüber als ein Ge= waltherrscher, der seinen Willen um jeden Preis durchsetzen will; die Annahme, er habe bei manchem, was er gegen Vigilius tat, nicht im Bewußtsein des Rechtes gehandelt, sondern mit der klaren Erkenntnis seines Unrechts, ist in keiner Weise ausgeschlossen, im Gegen= teil sehr nahe gelegt. Justinian weiß sehr wohl, daß ein allgemeines Konzil nie zustande kommen wird, wenn der Papst seine Teilnahme verweigert und auf seiner Weigerung fest beharrt, er wendet deshalb alle erdenklichen Mittel an, um den Papst zur Teilnahme zu bewegen. Wenn er trotz dieser Überzeugung selbständig die Bischöfe zum Konzil beruft, so erklärt sich diese Handlungsweise sehr einfach. Er ist der Ansicht, daß Vigilius schließlich und letztlich doch nachgeben und seine Zustimmung zu den Beschlüssen der Bischöfe geben wird. Was an der Rechtmäßigkeit der Synode oder ihrer Berufung fehlte, wird dann

1) Hard. 2, 79 c. Vgl. diese Zeitschrift 1903, 13.

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