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Drittes Quartalheft.

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A. G. Rudelbach. Staatskirchenthum u. Religionsfreiheit.
Historische Rück- und Vorblicke mit Anwendung dersel-
ben auf die kirchliche Gegenwart. II. III.
Münchmeyer. Ist es wirklich die Lehre der lutherischen
Symbole, dass die Fürsten das Kirchenregiment jure di-
vino besitzen?

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Fr. Delitzsch. Die Entstehung des Matthäus-Evangeliums.

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E. Francke. Einige Bemerkungen auf den Zuruf an die evangelisch-lutherischen Gemeinden von der Wittenberger

Conferenz"

L. A. Petri. Gegen Diedrich
Guericke. Eine lutherische Gemeinde in der neuen Kir-
chenfreiheit.

Seite

389

440

456

559

567

568

Viertes Quartalheft.

F. Delitzsch. Ueber die beiden Geschlechtsregister Jesu
Christi, zunächst das bei Matth.

573

L. Könnemann. Ueber die Versuchungsgeschichte des
HErrn Matth. 4, 1 — 11.

586

J. C. Rodatz. Zur endlichen Verständigung über die Einsetzungsworte des heiligen Abendmahls

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K. Ströbel. Aphoristische Bemerkungen zu der vorsteh.
Abh. v. Rodatz

642

Dringliche Frage an die Kirche dieser Zeit von (Commentar)

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Bei Dörffling und Franke in Leipzig ist so eben erschienen:

Die protestantische Kirche

und

deren zeitgemäße Reorganisation. Andeutungen zur Selbstentwickelung der Kirche, aus ihrem Lebensprincip.

Von H. Karsten.

Meclenb. Schwerin'schem Superintendent, erftem Domprediger
zu Schwerin, der heil. Schrift Doctor.

gr. 8. geh. Preis 10 Ngr.

I. Abhandlungen und verwandte Mittheilungen.

Bericht über die am 29. u. 30. August 1849 zu Leipzig gehaltene Conferenz von Gliedern und Freunden der lutherischen Kirche; auf Grund der Protokolle erstattet

Vo

vom Superintendenten Dr. Frantz.

on den der vorjährigen Conferenz vorliegenden zwölf Thesen waren die sechs letzten unerörtert geblieben, und lieferten den Stoff für die Berathung der diesjährigen Conferenz. Sie waren in dem Einladungs-Programm des Dr. Harless wiederum abgedruckt, und waren vor Beginn der Conferenz an die anwesenden Mitglieder, deren Namen eine besonders gedruckte Präsenzliste enthält, vertheilt worden. In den vor

berathenden Conferenzen hatten sie jedoch wesentliche Modificationen erhalten. Da sie in dieser modificirten Fassung der Gegenstand der Berathung wurden, so lassen wir sie hier sogleich in dieser modificirten Gestalt, der Uebersicht wegen folgen.

§. 1. der im Programm enthaltenen Thesen war in folgende 5 Propositionen zerlegt:

I. Die Conferenz erklärt sich wiederholt dahin, dass Uebereinstimmung im Bekenntniss der wesentliche Grund der Kirche sei, und dass sie Gleichheit der kirchlichen Institutionen und der kirchlichen Verfassung zwar als wünschenswerthe Frucht, aber nicht als Bedingung kirchlicher Gemeinschaft ansieht, vorausgesetzt, dass eine Verfassung die Geltung und Handhabung des Bekenntnisses nicht unmöglich macht.

II. Die Nothwendigkeit, von einer bisher bestehenden Landeskirche zu scheiden, tritt erst dann ein, wenn abseiten des Kirchenregiments Acte der Gesetzgebung geschehen, durch welche das Bekenntniss alterirt wird, und zu deren Aufhebung alle gesetzlichen Schritte vergeblich versucht worden sind.

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III. Die Conferenz betrachtet das, was innere Mission " genannt wird, als christlichen Liebesdienst in leiblicher und geistlicher Noth, welcher innerhalb jeglicher Gemeinde von deren Geistlichen mit Gemeindegliedern auf Grund des kirchlichen Bekenntnisses gepflegt und geordnet werden möge; die Organisation aber solcher Vereine unter Leitung eines Centralvorstandes und unter Nichtachtung der Zeitschr. f. luth. Theol. I. 1850.

1

>

Bekenntniss- und Gemeindegrenzen muss die Conferenz auf das entschiedenste missbilligen.

IV. Die Conferenz erklärt, es müsse in Bezug auf die Volksschule durchaus gefordert, und darauf bestanden werden, dass nicht nur der Religionsunterricht dem Bekenntniss der Gemeinde gemäss ertheilt, sondern auch dafür gesorgt werde, dass der ganze Unterricht mit diesem Bekenntniss nicht in Widerspruch stehe.

V. Den in Wittenberg gefassten Gedanken einer zu erzielenden amtlichen Conföderation der Kirchen verschiedenen Bekenntnisses als solcher, erklärt die Conferenz für unausführbar, und für unvereinbar mit den Principien der evangelisch-lutherischen Kirche,

$. 2-5. der im Programm enthaltenen Thesen waren in folgende zwei Propositionen zusammengefasst: VI. Das landesherrliche Kirchenregiment kann unter den dermaligen Verhältnissen der. Kirche nicht mehr in der bisherigen Weise, wohl aber unter solchen Modificationen, welche die Selbstständigkeit und Freiheit der Kirche gewährleisten, fortbestehen.

VII. Die Conferenz will die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des geistlichen Lehrstandes, d. h. sie will denselben bloss durch das kirchliche Bekenntniss zum Evangelium und die demselben entsprechende kirchliche Ordnung gebunden wissen. Sie verwirft in Bezug auf Lehre und Zucht jede Abhängigkeit des Lehrstandes, sei es von landesherrlichen Erlassen, sei es von Gemeindebeschlüssen, welche durch beliebige, vom kirchlichen Bekenntniss ungebundene Stimmenmehrheit erzielt werden sollten, sei es endlich von irgend welcher, das geistliche Amt und dessen Befugnisse beeinträchtigenden Vorstandschaft der Gemeinde.

Die Conferenz will aber nicht minder eine gegliederte Organisation der Gemeinden zum Zweck der Gemeindevertretung, und sieht dies als Grundbedingung für jede Neugestaltung der Kirche in Bezug auf deren Verfassung an.

§. 6. der im Programm enthaltenen Thesen kam in unveränderter Gestalt, so wie derselbe der vorjährigen Conferenz vorgelegt war, zur Berathung; er lautete: ..VIII. Was die förmliche Organisation der über die einzel

nen Landesgrenzen hinausgehenden Kirchengemeinschaften betrifft, so wird man wohl am besten thun, diese sich successive machen zu lassen.

Nachdem wir sub I-VIII. den Gegenstand der Berathung zusammengestellt haben, lassen wir einen übersichtlichen Bericht über die Berathungen selbst folgen.

Dr. Harless eröffnete die Conferenz in der Aula Vormittags gegen 10 mit einem herzlichen Gebete. Dann wandte er sich an die Versammlung mit dem Wunsche, dass sie ohne lange Reden zur Annahme bestimmt formulirter Thesen kommen, und dabei von rein doctrinären Erörterungen absehend, vorzugsweise Vorschläge practischer Natur machen möge. Als er dann auf die Bitte der Conferenz das Amt des Leiters und Ordners übernommen hatte, gab er einen Gesammtüberblick über den zu verhandelnden Gegenstand und über den dabei zu befolgenden Gang, und eröffnete dann die Debatte über die

I. Proposition.

Prof. Dr. Thomasius, als Antragsteller, erhielt das Wort zur Motivirung dieser Proposition. Nachdem er die Grüsse der Brüder aus Bayern und ihren Segenswunsch überbracht . hatte, dass Gott uns in Einigkeit rathen lassen und in Einigkeit des Glaubens, uns stärken und fest bewahren wolle, knüpfte er seinen Vortrag an das erfreuliche und tröstliche Resultat der vorjährigen Conferenz, welches jedoch in Anerkennung des Satzés, dass Uebereinstimmung im Bekenntniss der wesentliche Grund der Kirche sei, nur einer Seite sich zugewendet habe; es sei jetzt eine zweite Seite zu beachten, nämlich die Verfassungsfrage, welche neuerdings eine das Bekenntniss nicht achtende Stellung einnehmen zu wollen scheine. Dagegen sei zu erklären a) dass wir zur Einheit nicht mehr brauchen, als die Einheit des Bekenntnisses, weil nur darin die einigende Macht liege; b) dass wir nicht mehr fordern sollen, und zwar dem Principe unsrer Kirche gemäss, welches der rechtfertigende Glaube ist, in welchem wir frei vom Gesetz und nicht wie mit göttlich-gesetzlicher Nothwendigkeit gebunden sind an menschliche Ordnung, dergleichen auch die Verfassung sei; sie sei nicht ein für allemal feststehend, und habe keinerlei Verheissung des Segens; c) dass wir endlich auch gar nicht mehr verlangen dürfen ausser Einheit in Uebereinstimmung gleichen Bekenntnisses, zumal sehr wohl der Fall eintreten könne, wo die Verfassungsfrage selbst zu einer Bekenntnissfrage werde.

Nach dem Vortrage des Prof. Thomasius wurde die erste Proposition ohne Debatte einstimmig angenommen.

II. Proposition.

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Pastor Münchmeyer hat darüber nachstehende Erklärung auf Antrag der Conferenz schriftlich eingereicht: Die Frage, wann treue Glieder der evangelisch -lutherischen Kirche durch das Wort Gottes gebunden sind, aus der Gemein

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schaft einer bisher bestandenen Landeskirche auszuscheiden, ist nicht eine solche, welche nur ein theoretisches Interesse aufgeworfen hätte; sondern sie hat die allergrösseste practische Bedeutung. Hier und da ist sie schon mit der unabweislichen Forderung einer Antwort auf die Gewissen gefallen, und es ist vorauszusehen, dass sie früher oder später, höchst wahrscheinlich noch in dieser unsrer Zeit uns Alle antreten wird. Denn kirchliche Neubildungen lassen sich nicht mehr umgehen, und leicht könnten da solche Missgeburten zu Tage kommen, dass es heiligste Gewissenspflicht wäre, sich von jeglicher Theilnahme an denselben feierlich loszusagen. Jene Frage kann dann auch so gefasst werden: Wann hat eine evangelisch-lutherische Landeskirche aufgehört, ein wahrer Bestandtheil der evangelisch-lutherischen Kirche überhaupt zu sein? Da das Bekenntniss, in welchem die Kirche ihren Verstand über die rechte, dem göttlichen Worte gemässe Predigt und Sacramentsverwaltung ausspricht, den Grund der Kirche ausmacht, so folgt auch, dass eine Gemeinschaft, welche bisher deswegen mit gutem Grunde eine Landeskirche genannt wurde, nur dann aufhört ein wirklicher Bestandtheil der Kirche zu sein, wenn in ihr durch das Organ des zu Recht bestehenden Kirchenregiments das Bekenntniss ausser Geltung gesetzt ist. Das kann aber nur geschehen durch Acte der Gesetzgebung, zu welchen wir auch alle die Fälle rechnen, in denen irgend ein Recht der Kirche, z. B. die Verpflichtung der Geistlichen auf die Symbole, ohne Promulgation eines förmlichen geschriebenen Gesetzes aufgehoben wird. Hier ist dann, auch bei förmlichen gesetzlichen Erlassen, doch wieder zu unterscheiden. Entweder sind dieselben von der Art, dass mit ausdrückli chen Worten die bisherigen Bekenntnisse für ungültig erklärt, oder Neuerungen in den geltenden Bekenntnissen vorgenommen werden; und dann ist die Sache leicht. Oder die von dem Kirchenregimente ausgehenden gesetzlichen Bestimmungen sind von der Beschaffenheit, dass das Bekenntniss zwar nicht mit ausdrücklichen Worten, aber doch factisch über den Haufen geworfen wird. Das letzte würde z. B. wohl dann geschehen sein, wenn dem Amte am Worte seine, von dem Herrn ihm gegebene Stellung geraubt, oder ein unirtes Kirchenregiment eingeführt wäre. Die einzelnen Fälle jedoch lassen sich nicht durch eine bestimmte Formel unschränken. Der Einzelne wird mit Gott und seinem Gewissen zu berathen haben, ob etwas derartiges für ihn eingetreten ist. Vorauf aber haben wir Alle zu beten: Herr, führe uns nicht in Versuchung! Ist nun ausser Zweifel, dass

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