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einen Mann, bis die Auflösung der Staatskirchen (11. Sept. 1848) definitiv erklärt ist 1). Wer muss hier nicht fürchten, dass mit den evangelischen Staatskirchen auch das evangelische Gemeingut bald verloren gehen wird? Wer muss nicht, wenn er solche Kräfte in Bewegung gesetzt sieht, mit einem der besonnenen Mitglieder jenes Reichstages einstimmen: Timeo Danaos et dona ferentes"?

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Wir wollen dieser Betrachtung nicht entgegensetzen, was man übrigens mit vollem Rechte gesagt hat, dass, wäre die Protestantische Kirche wirklich so sehwach, wie man hier voraussetzt, dann dürfte ihr Fall kaum beklagt werden, sondern das wollen wir blos hervorheben, was die Geschichte, lauter redend als alle Verwicklungen des Tages, ganz unzweifelhaft bezeuget: dass nimmer die Römische Kirche bei wirklicher Religionsfreiheit die Teppiche ihrer Räume ausgebreitet hat. Aussprechen wollen wir, was eine vieljährige Betrachtung der Geschichte wenigstens für uns zur vollen Evidenz erhoben hat: dass weder der Streit der Confessionen je ausgeglichen, noch die Kirche ihrem endlichen Ziele entgegengehen kann ohne die Einführung einer wahren Religionsfreiheit. Uebrigens legen wir blos den Finger auf Röm. 8, 28.

IX.

So hat die Untersuchung durch ihre eigne Forbewegung uns immer näher aufs historische Gebiet hingeführt, und gewiss ist es auch die Geschichte allein, welche alle Zweifel und Bedenklichkeiten dieser Art heben kann. Hätte die staatskirchliche Form, zunächst wie sie in den evangelischen Gemeinden (mit wenigen Ausnahmen) in den drei letzten Jahrhunderten bestanden hat, wirklich die Aufgabe der Kirche von der Verfassungsseite gelöst; hätte sie wirklich die Freiheit gezeugt, welche die Gemeinden mit den Lehrern und überhaupt alle Religionsbekenner haben und geniessen müssen, damit die Kirche Jesu Christi ihrem Ziele, dem Mannesalter des Herrn (Eph. 4, 13.) entgegen kommen kann; hätte sie die Aemter sowohl als die Gaben und Kräfte in die Bewegung und Strömung kommen lassen, welche zur Erbauung des Leibes nothwendig sind; hätte sie endlich diesen Normalzustand zugleich als Recht der Kirche bewahrt (so dass man nach diesem Recht nicht, wie jetzt, zu fragen und zu seufzen brauchte) und sich tüchtig erzeigt, die Wunden, welche die Entwickelung der Kirche in der Welt mit sich bringt, zu heilen, oder wenigstens der Heilung den Weg

1) Börsenhalle, 1848, 26. 28. Aug. 2. 11. 14. 15. Sept.

offen gelassen dann hätten wir kein anderes Zeugniss nothig, und jene, neulich von uns angedeuteten, Bedenklichkeiten beständen dann nicht blos als solche, sondern als kategorische Erklärungen, dass die im Namen der Kirche von uns geforderte Religionsfreiheit nichts Anders als ein sacrilegium wäre. Sollte es aber historisch sich ergeben, dass gerade das Gegentheil davon der Fall ist, dass die Aufgabe der Kirche, statt durch die Staatskirchen gefördert zu seyn, vielmehr trotz der Staatskirchen gefördert worden ist (so wie man sagen muss, dass das evangelische Christenthum nicht durch das Papstthum, sondern trotz desselben erhalten ward); dass die Einführung dieser staatskirchlichen Form überall (nicht blos wo sie in massiver, roher Gestalt an den Tag kam, wie in dem Englischen Kirchenbau unter Heinrich VIII.) theils durch List und Gewalt, theils durch Unklugheit der Kinder des Lichts durchgesetzt wurde; dass sie keineswegs eine Frucht der Grundsätze der Reformation, sondern dass diese Grundsätze vielmehr aufs klarste dasjenige fordern, welchem wir nun, nach drei Jahrhunderten, durch die gute und heilige Lenkung des Herrn nahe gekommen sind; dass endlich die ganze Entwickelungsgeschichte unserer evangelischen Kirche ohne den durch jenen Gegensatz bedingten Kampf sich durchaus nicht verstehen lässt - sollte dies sich als historisches Resultat ergeben, dann hätten die Staatskirchen über sich selbst das Urtheil gesprochen, und ihre Auflösung wäre historisch ebenso gefordert, als gerechtfertigt.

Es ist dies der Beweis, den wir zu führen uns vorsetzen und, nach Maassgabe dieser kurzen Sätze, auszuführen. Ein durchdringender Blick auf die Grundsätze der Reformation über die Kirchenverfassung wird die Grundlage der ganzen Untersuchung bilden; weiter wird sich diese dann historisch vor unsern Augen entfalten, indem wir als Zeugen aufgerufen werden, um die in der evangelischen Kirche selbst sich bildende, laut hervortretende Opposition nicht nur gegen die staatskirchlichen Misbräuche, sondern gegen die staatskirchliche Form überhaupt zu constatiren, so wie auf der andern Seite zu bezeugen, sowohl was die Staatskirchen offenkundig geworden, als was sie offenkundig jetzt sind. Dies würde uns dann zunächst zu der Betrachtung leiten, welches die Mittel in Gottes Hand gewesen, um die Auflösung des staatskirchlichen Systems herbeizuführen, welches die Vorbereitungen und Vorboten der Religionsfreiheit waren. Der Schlussabschnitt der Untersuchung würde sich über die Form und den Inhalt der Religionsfreiheit verbreiten. Wir wol

len hier nicht blos praktische Winke, sondern vor Allem leitende Grundsätze an die Hand geben, und zugleich manche gangbare Misdeutungen wegräumen.

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Wohl könnte es scheinen, als ob wir als evangelische Christen uns aufgefordert fühlen müssten, zu allererst durch eine schriftmässige Untersuchung zu entscheiden, welches die Neutestamentlichen Grundsätze für die Verfassung der Kirche Jesu Christi seyen. Denn das Wort des Herrn muss ja hier, wie überall, massgebend walten; so wie es in der That nur thörichte Ausflucht oder jedenfalls herbes Misverständniss ist, wenn man vorgiebt, eigentliche Grundsätze der Kirchenverfassung gebe es überall nicht im Neuen Testamente, sondern höchstens fruchtbare Keime der Entwickelung 1). Ja, wenn wir die Untersuchung nach ihrem ganzen Umfange aufnehmen könnten, so würde eine Aussicht über die Entstehung so wie die Ausbildung und den Verfall des Kirchenstaats (im. Gegensatz zu der ersten staatskirchlichen Form von Constantin dem Grossen an) ebenfalls als ein organisches Glied des Ganzen anerkannt werden müssen. Allein theils verbietet uns der Raum und, unsere: praktische Tendenz eine solche Erweiterung der Grenzen; theils werden die Grundsätze der Schrift von der wahren Kirchenverfassung bei der Darstellung der Lehre der Reformation hierüber nicht blos hindurchschimmern, sondern zum vollen Bewusstseyn gebracht werden; und endlich ist nicht zu übersehen, dass die ganze Frage gerade in den letzten drei Jahrhunderten mit ungemeiner. Kraft sich concentrirt hat, so dass die Einsicht in die frühere Entwickelung (die ohnedies bis zu Planek herab eine Reihe bedeutender Geschichtschreiber gefunden hat) dadurch bedeutend erleichtert. ist. Uns genügt es so, auf dem beschriebenen compendiosen Wege eine solche histori

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1) Namentlich ist diese Behauptung mit einem grossen. Aufwand von Gelehrsamkeit und Scharfsinn von R. Rothe in seiner Schrift: Die Anfänge der christlichen Kirche (1837) vorgetra gen, und hat hier unter Anderm den Ausdruck gefunden, dass vor dem Jahre 70 von einer christlichen Kirche eigentlich gar nicht die Rede seyn könne". (S. 397 ff.). Wo bleibt dann die Lehre des Apostels Paulus, dass der Herr eben durch seine Himmelfahrt (welcher die Höllenfahrt entspricht) die, Kirche organisirt hat (Eph. 4, 7-16.), und die damit übereinstimmende Verheissung des Herrn, dass wenn.er erhöhet werde von der Erde, werde er sie alle zu sich ziehen (Joh. 12, 28.); denn dieses Ever ist ja die letzte Voraussetzung der Kirchensammlung so wie des Kirchenregiments. Uebrigens ist ja Nichts- gewöhnlicher als jene Behauptung und Nichts begreiflicher, wenn man von Christi königlichem Amte absieht, oder dasselbe als einen blossen Titel betrachtet.

sche Evidenz zu vermitteln, dass nicht nur unser Urtheil dadurch festgestellt, sondern auch unser Gang gesichert werden kann.

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Ueber Kirche und Kirchengewalt.

Bedenken zu den heutigen Projekten einer neuen Kirchenverfassung; aus den Bekenntnisseu 7 der Kirche gezogen.

Für Lutheraner.

'Von.

Karl Ernst, :

Pastor zu Eddesse u. Dedenhausen im Fürstenthume Lüneburg.

Felices, sua si bona norint!

Diese Blätter wollen die Principien entwickeln, welche die symbolischen Bücher, unserer Kirche über Kirchenverfassung darbieten. Es ist aber bekannt, dass, wie in vielen Artikeln, so namentlich in den von der potestas ecclesiastica, unsere Bekenntnisse im Gegensatze gegen die papistischen Satzungen geworden und gestellt sind. Ihre Auffassung wird daher schwerlich anders als einseitig und schief ausfallen, wo man nicht fest den Satz vor Augen hat, zu dem sie als Gegensatz auftreten. Desshalb sei es mir erlaubt, auch die betreffende Katholische Lehre einleitend darzustellen.

Rückblick auf die Katholische Lehre von der Kirche und der Kirchengewalt..

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1. Katholischer Begriff von der Kirche.

Catech. Rom. P. I. cap. X: Qu. 2. *) Ut unico verbo haec res tota absolvatur : ecclesia, ut ait s. Augustinus, est populus fidelis per universum orbem dispersus. Also stimmt die Definition der Katholischen Kirche von der Kirche ihrem Wortlaute nach mit unserem Bekenntnisse ganz überein. Aber es ist bekannt, dass die Katholische Kirche die Begriffe fidelis, fides grundverschieden von uns auffasst. Doch brauchen wir diese Verschiedenheit nicht zu entwickeln, weil die Katholische Kirche an unserer Stelle nicht einmal ihren eigenen

*) Libri symbolici eccles. cathol. ed. Streitwolf, Gotting. 1838; nach welcher Ausgabe in diesen Blättern stets citirt ist.

vollen Begriff vom Glauben zu Grunde legt. In der Definition von der Kirche versteht sie unter dem populus fidelis Nichts weiter als die profitentes fidem scil. ore. Dies erhellt unwidersprechlich aus ihren weitern Erklärungen. Die Kircbe (also jener populus fidelis), so fährt der Catech. Rom. 1. c. fort, besteht aus zwei Theilen, der triumphirenden und der streitenden Kirche. Aber in der streitenden Kirche sind zweierlei Arten Menschen, gute und böse. Et improbi quidem (Qu. 6.) eorundem sacramentorum participes eandem quoque, quam boni, fidem profitentur, vita ac moribus dissimiles. Boni vero in ecclesia dicuntur ii, qui non solum fidei professione et communione sacramentorum, sed etiam spiritu gratiae et caritatis vinculo inter se conjuncti et colligati sunt. Qu. 7. : Quamvis autem, bonos et malos ad ecclesiam pertinere, catholica fides vere et constanter affirmet; ex iisdem tamen fidei regulis fidelibus explicandum est, utriusque partis diversam admodum rationem esse. Ut enim paleae cum frumento in area confusae sunt, vel interdum membra varie intermortua corpori conjuncta; ita etiam mali in ecclesia. Nach diesen Erklärungen, die nicht deutlicher gewünscht werden können, dass Leute, welche keinen h. Geist, kein Band der Liebe untereinander haben, welche dem göttlichen Gnadenreiche gegenüber Nichts als leere Hülsen und schlechthin todt sind, dennoch in der Kirche und wahrhafte Glieder der Kirche sind, thun wir der Katholischen Kirche gewiss nicht Unrecht, wenn wir behaupten: sie verstehe unter der Kirche die Versammlung aller der Leute, welche den Glauben d. i. das kirchliche Symbol mit dem Munde bekennen und könnte man hinzusetzen getauft und nicht exkommunicirt sind. Denn die Taufe ist die Thür zur Kirche (Cat. Rom. P. I. cap. X. qu. 20.: baptismus, quo tamquam janua in ecclesiam ingredimur), wie das Bekenntniss des Symbols der Eid ist, wodurch man sich zum Herrn Christo verpflichtet. (Cat. Rom. P. I. cap. I. qu. 3.)

Wird die Zugehörigkeit der Kirche durch etwas Aeusserliches bedingt, so folgt, dass die Kirche auch ihrem Wesen nach etwas Aeusserliches ist, eine externa politia, nach Bellarmins Ausdruck so handgreiflich (palpabilis) wie das Königreich Frankreich. Und dies, dass die Kirche eine äusserliche Stiftung ist, die man mit Fingern weisen, mit Händen greifen, in die man mit Füssen hineingehen kann, so gut wie in einen weltlichen Staat, von der man also auch immer sagen kann, wer drinnen ist und wer nicht, dies ist eigentlich der Grundgedanke des Katholischen Bekenntnisses von der Kirche; und um ihn sich unverkümmert zu erhalten, hat die

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