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eine große Niederlage unter ihnen angerichtet habt; die übrigen aber legt in Ketten und gebet sie, wenn der Krieg seine Lasten niedergelegt hat, entweder umsonst oder gegen Lösegeld frei." Um dies Gebot des Kampfes für den 38lam noch so viel eindringlicher zu machen, ist es jedesmal von der Verheißung ewigen Lohnes im Paradiese begleitet, wie wir solcher Stellen ja oben in anderem Zusammenhange mehrere angeführt haben.

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Es steht in völliger Uebereinstimmung mit der im Bisherigen charakterisirten Gesammtanschauung des Islam von Sittlichkeit, sittlichem Wesen und Handeln, daß die Ceremonial-Geseze, also die Vorschriften über die äußerliche Bethätigung der Frömmigkeit und des Glaubenseifers in bestimmten Formen, eine so hervorragende Stelle einnehmen. Fast muß man sagen, sie sind von eben solcher Wichtigkeit, wie die sittlichen Vorschriften, ja in der Praxis und für die durchschnittliche Auffassung der ,,Gläubigen" stehen sie sogar an erster Stelle, und ihre genaue Beobach tung giebt in den Augen der Meisten noch mehr ein Anrecht auf den Namen eines frommen Moslem, als die Befolgung des Sittengeseßes.

Obenan unter den vom Koran geforderten formellen Bethätigungen des Glaubens steht das tägliche, und zwar fünf mal des Tages zu verrichtende Gebet.) An sich ist ja eine solche Vorschrift, weil sie eine immer wiederholte Aufforderung in sich schließt und eine feste Ordnung und heilsame Gewohnheit erzeugt, nur zu loben; indeß dies Gebet, das lediglich in der Recitation gewisser kurzer Suren, einzelner Koranverse, des Glaubensbekenntnisses, des Grußes an Mohammed und an die Engel besteht,2) und das unter einer Menge von ganz besonderen, bestimmt vor

1) Die Zeiten desselben sind folgende: 1) kurz nach Sonnenuntergang (magreb), 2) anderthalb bis zwei Stunden später, wenn es ganz Nacht geworden (aschâ), 3) bei Tagesanbruch (subh), 4) am Mittag (duhr), 5) etwa zwei Stunden vor Sonnenunter, gang (asr). Diese Zeiten werden durch den Nuf des Muezzim von den Minarets der Moscheen herab angezeigt. Mit oft sehr wohllautender Stimme läßt derselbe in halb fingendem, halb recitirendem Tone sich also vernehmen: Allàhu akbâr (dreimal); aschâdu anna, lâ illâha ill' Allâh wa Mohammedu-rasûl-Allâh (wiederholt); hayyâ alâs-salâ (wiederholt). Zu deutsch: „Allah ist groß; ich bezeuge, daß kein Gott ist außer Allah und Mohammed der Gesandte Allahs ist; herbei zum Gebet!" In dem lauten Getreibe des Tageslebens verhallt dieser Ruf manchmal ungehört; in der Stille der Nacht aber tönt er um so vernehmlicher und macht oft einen ebenso wohlthuenden wie feierlichen Eindruck.

2) Meistens wird die erste Sure als Gebet gebraucht, und dies nennt man eine Fat'ha beten. El-Fat’ha ist nämlich die spezielle Bezeichnung der ersten Sure und heißt die eröffnende. Diese Sure, die in Anbetracht des vielfachen Gebrauches als Gebet eine

geschriebenen Stellungen, Beugungen und Niederwerfungen sowie mit der Gesichtsrichtung gegen Mekka verrichtet werden muß, ist etwas so Aeußerliches und Mechanisches, daß man ihm einen sittlichen oder religiösen Werth kaum beimessen kann. Und wie wenig es auch in der That eine Sache der Innerlichkeit ist, zeigt sich dem Beobachter überall. Anstatt sich in die Stille zurückzuziehen, verrichtet der Moslem da wo er sich eben befindet, und sei es mitten in dem Treiben der Volksmenge, auf der Straße, in seinem Laden 2c. sein Gebet, unterbricht sich in demselben auf Augenblicke, um von Diesem und Jenem in seiner Umgebung Notiz zu nehmen, um seinem Diener irgend einen gleichgültigen Befehl zu ertheilen, oder auch um einem Störer eine Verwünschung zuzuschleudern, und fährt dann ruhig und gleichmüthig fort. Dergleichen scheint also mit dem Ernst und der Andacht, die den Beter andererseits wiederum zu beherrschen scheinen, und die an sich betrachtet einen wohlthuenden Eindruck machen, durchaus verträglich.

Dem Gebete soll allemal eine Waschung als symbolischer Act der Reinigung, gleichfalls in bestimmt vorgeschriebener Weise (Sure 5), vorangehen. Zu diesem Behuse befindet sich in jeder Moschee ein Brunnen, aber auch außerhalb der Moschee ist diese Waschung unerläßlich. Benn dem Beter der Gebrauch des Wassers nicht möglich ist, bei Krankheit, auf der Reise, in der Wüste oder unter ähnlichen Umständen, so ist es ihm gestattet, sich des Sandes („,feinen reinen Sandes“, heißt es Sure 4 und 5) an Stelle desselben zu bedienen.

Als sehr wichtig gilt weiter die Enthaltung von gewissen Speisen und Getränken (z. B. Schweinefleisch, Wein ze.), namentlich aber das Fasten während des Monats Rhamadan. In diesem heiligen Monat darf während des ganzen Tages von Aufgang bis Untergang der Sonne absolut nichts genossen werden; keine Speise, kein Trank, selbst nicht ein Schluck Wassers, keine Erquickung irgend welcher Art, und wäre es auch nur durch Cigarette oder Tschibuk, ist gestattet. Bedenkt man, was das heißen will unter dem glühenden Himmel des Orients und bei der oft harten Arbeit der geringen Leute oder bei Wanderungen in der Hige 1), so zwingt die ängstliche Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit, mit

Art von moslemischem Vaterunser genannt werden könnte, hat folgenden Wortlaut: „Im Namen des allbarmherzigen Gottes. Lob und Preis sei Gott dem Weltenherrn, dem Allerbarmer, der da herrschet am Tage des Gerichts. Dir dienen wir und zu dir flehen wir, daß du uns führeft den rechten Weg, den Wege Derer, die deiner Gnade sich freuen, und nicht den Weg Derer, über welche du zürnest und nicht den der Frrenden.“ 1) Da die Mohammedaner nicht nach dem Sonnenjahre, sondern nach dem Mond

welcher die allermeisten Moslem dieses Gebot des Fastens erfüllen, zur Bewunderung. Wie sehr aber wiederum auch dies eine lediglich äußere Verrichtung ist, die weder an sich selbst eine sittliche Bedeutung, noch eine Wirkung auf Gemüth und Stimmung hat, ist daraus zu erkennen, daß der strengen Enthaltsamkeit am Tage gewöhnlich in der Nacht desto massenhafteres Essen, Gelage und Lustbarkeiten folgen.

Die Pilgerfahrt nach Mekka (Hadsch, wovon der Pilger Hadschi heißt, ein oft gehörter ehrender Beiname) macht eins der höchsten Verdienste aus, welche der Gläubige sich erwerben kann. Sie legt den von weit her kommenden die größten Mühseligkeiten auf, und jedesmal erliegen Hunderte, ja Tausende theils den Strapazen der Reise, theils den Seu chen, die sich so oft in der Menschenmenge von selbst oder durch die ver wesenden Ueberreste der am Schlusse der Feierlichkeiten zu schlachtenden zahlreichen Opferthiere erzeugen. Das an den heiligen Orten zu beobachtende Ceremoniel ist so endlos, die darauf bezüglichen Vorschriften find so mannichfach und müssen dennoch so peinlich erfüllt werden, daß die Pilger genöthigt sind, bei ihrer Ankunft in Mekka sich aus den Bürgern der Stadt oder den Wächtern der Heiligthümer einen Patron, der ihnen als Führer und Lehrer dient, zu wählen. Im Korân wird die Pilgerreise, wenigstens die einmalige Ausführung derselben im Leben, als Pflicht dringend eingeschärft, wobei Mohammed freilich zunächst wohl nur Arabien im Auge haben konnte, nicht aber das Gebiet einer die ganze Erde umfassenden Universalreligion, woran er eben anfangs noch nicht dachte. Der dieser Institution zu Grunde liegende Gedanke ist gewiß der einer möglichsten Centralisation des Glaubens und der Religion, einer möglichsten Wahrung des Zusammenhanges auch der entfernteren Glieder mit dem in der Hauptcultusstätte gegebenen Mittelpunkte; und diesen Sinn und Zweck wird man ihr auch jetzt noch, nachdem der Islâm sich über so weite Ländergebiete ausgebreitet hat, ja jezt erst recht, zuerkennen müssen, wenn man etwas Anderes als eine bloß äußerliche Ceremonie oder eine Selbstkasteiung darin erblicken will. Die Vorschrift ist vielleicht, wie so manches Andere, aus dem Judenthum herübergenommen; denn auch den Gläubigen des Alten Bundes galt es bekanntlich als Pflicht, womöglich alle Jahre, (nach 2. Mose 34, 23 und 5 Mose 16, 16 sogar dreimal jährlich), oder wenn sie in der Ferne lebten, wenigstens einmal im Leben

jahre rechnen, welches 11 Tage kürzer ist als jenes, so fällt der Rhamadan wechselsweise in alle Jahreszeiten.

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zu einem der großen Feste nach Jerusalem zu ziehen, und auch hier handelte es sich darum, den Zusammenhang mit dem theokratischen Centrum zu wahren und immer wieder neu ins Bewußtsein zu rufen, wobei daran zu erinnern ist, daß auch diese Alt-Testamentliche Ordnung zunächst nur auf Palästina als das Land des Volkes Israel berechnet sein konnte und in Wirklichkeit berechnet war.

Endlich ist die Beschneidung zu erwähnen. Dieselbe wird vollzogen, sobald der junge Moslem das mohammedanische Glaubensbekenntniß sprechen kann, jedenfalls vor dem sechzehnten Jahre, gewöhnlich zwischen dem siebten und zehnten, und es pflegen damit Festlichkeiten (öffentlicher Umzug unter allerlei Gepränge, Gastmahl, bei Reichen Geldvertheilung an Arme) verbunden zu sein. Die Beschneidung findet sich allerdings nicht im Korân geboten, ist aber eine durchaus allgemeine und nie unterlassene Sitte, ja wird von Allen als eine unumgängliche religiöse Pflicht ange= sehen. Wahrscheinlich hat der Islâm sie von den vorislamischen Arabern angenommen und diese mögen sie aus der Zeit Abrahams und Ismaels beibehalten haben.

Es ist bekannt, daß der Korân nicht blos Religionsurkunde, sondern auch Quelle des bürgerlichen Rechtes, ja geradezu bürgerliches Gesesbuch ist. Er selbst nimmt es ausdrücklich in Anspruch, als solches zu gelten, und er wird auch ohne Widerrede von allen seinen Anhängern dafür anerkannt.

Dies Hinübergreifen auf das Gebiet der bürgerlichen Gesetzgebung erklärt sich zum Theil aus der Art seiner Entstehung, indem seine „Offenbarungen“ zumeist an einzelne bestimmte Vorkommnisse sich anschlossen und sich daher vielfach nicht bloß über religiöse Dinge, sondern auch über Angelegenheiten des praktischen Lebens verbreiten mußten. Anderntheils liegt es ja auch in der Natur eines Buches, welches als „heilige Schrift“ zur Grundlage eines Glaubens dienen soll, daß es Regeln über das Zusammenleben der Menschen untereinander aufstellen muß. Wir finden darum auch das Gleiche in der heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes, jedoch mit dem Unterschiede, daß das Neue Testament sich zumeist darauf beschränkt, nur Grundsäße und Principien aufzustellen, die als allgemeine Basis dienen sowohl für die Lebensordnung selbst als auch für die darauf anzuwendende Rechtsordnung. Dagegen hat das Alte Testament allerdings mit dem Korân rücksichtlich dieses Punktes insofern große Aehnlichkeit, als beide für eine Menge von Gebieten förmlich ausgeführte, ins Einzelne gehende Rechtsvorschriften geben, nur daß der Korân darin noch weiter

geht als die Alt-Testamentliche Thorah. Es giebt ganze Suren, die sich gesetzgeberisch mit einzelnen bestimmten Gebieten befassen. Wir finden genaue Anordnungen über das Erb- und Eherecht, über die Stellung und Behandlung der Frauen, über die der Sklaven und Sklavinnen, über die Behandlung der im Kriege besiegten Ungläubigen und der Kriegsgefangenen, ferner Polizei- und Criminalgeseze in Betreff des Diebstahls, der Körperverletzungen, des Mordes, in Betreff des Wuchers und des Spiels. Dabei darf im Allgemeinen gesagt werden, daß diese Geseze vielfach von einem sehr humanen Geiste erfüllt sind, obgleich bei manchen, z. B. was die Behandlung der Ungläubigen, die Gesetze des „heiligen Krieges“ und Aehnliches angeht, diese Humanität in erschreckendem Maße vermißt wird, und in den Bestimmungen, die sich auf das Eherecht und die Stellung des Weibes beziehen, so sehr sie im Vergleich mit der vorislamisch-arabischen Sitte und Anschauung einen Fortschritt bezeichnen mögen, eine überaus untergeordnete Auffassung von der Würde des Weibes und von Menschenwürde überhaupt zu Tage tritt.

So eingehend indeß die Vorschriften des Korân in Bezug auf ein zelne Angelegenheiten des socialen und bürgerlichen Lebens sind, so sind sie doch zugleich meist sehr primitiver Natur, entsprechend den einfachen Verhältnissen, unter denen man lebte, umfassen auch keinesweges alle Gebiete des bürgerlichen Lebens, und erwiesen sich demzufolge sehr bald als völlig unzureichend. Man fühlte daher auch schon sehr bald das Bedürfniß der Ergänzung und Erweiterung, berief sich zu diesem Behufe zunächst auf die mündlich überlieferten Aussprüche oder das praktische Verfahren des Propheten, dann auf das Beispiel der ersten Khalifen 1), und später, als bei den gänzlich veränderten Verhältnissen auch dies nicht mehr genügen wollte, nahm man die Entscheidungen berühmter Gelehrten zu Hülfe und verfuhr auf Grund alles dessen analogisch und casuistisch, so daß, was auch immer für streitige Fragen vorkommen mögen, und wären es Fragen über Buchdruck oder Eisenbahnen, man stets im Stande ist, eine Entscheidung unter Anwendung religiöser Sagungen und im Namen Gottes zu treffen. Damit hängt es auch zusammen, daß eine eigene Rechtswissenschaft nicht existirt, sondern daß dieselbe einen integrirenden Bestandtheil der Gottesgelahrtheit bildet, und folglich die Theologen zugleich die Rechtsgelehrten sind.

1) Dies ist der Ursprung der Sunna, welche diejenigen Aussprüche und Handlungen des Propheten berichtet, die durch seine Genossen, seine Weiber und die drei ersten Khalifen übermittelt worden sind.

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