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Wesens, die Entheiligung des ihm geweihten Tages und die Verletzung der Eltern als der nächsten Träger göttlicher Auktorität auf Erden, ferner die Verletzung des Lebens, des Eheweibes, des Eigentums und des guten Namens verhindern und, wie die Wortsünden, so endlich auch die Begierden als die gewöhnlichsten Gedankensünden unterdrücken sollten. Sie schärften also in ihrer ersten Fünfzahl die Religiosität sowie die Pietät überhaupt und in ihrer zweiten Fünfzahl die Grundlagen der Moralität ein (Ex 202-17 u. Deut 56-18).

Die Motivierungen der zehn Forderungen sind, weil sie ja zum Teil in beiden Stellen verschieden sind, nicht ebenso auf Mose zurückzuführen. Aber die zehn Grundgesetze selbst gelten mir als mosaisch. Denn auch das Prinzip der Bildlosigkeit des Jahvekultus, gegen das die stürmischsten Angriffe gerichtet worden sind (dagegen vgl. meine Schrift Die Hauptprobleme usw.", S. 53-71), wird neuestens nicht bloß von Frd. Delitzsch als eigenartig hebräisch (Babel und Bibel II, 28), sondern von mehreren auch als mosaisch anerkannt, zumal auch die Ausgrabungen in Palästina kein Jahvebild zutage gefördert haben (Oettli, Gesch. Isr. 1905, 129; Baentsch, Altorient. u. isr. Monotheismus 1906, 88; O. Procksch, Das nordhebr. Sagenbuch usw. 1906, 88. 371; E. Sellin in seiner besonders wichtigen Arbeit Das israel. Ephod" 1906 (Gießen bei Töpelmann). Alle neuesten Angriffe auf das mosaische Alter des Zehngebots sind in meiner Arbeit Neueste Verhandlungen über den Dekalog" (NKZ 1906, 565-584) beleuchtet.

Ja in diesen Grundprinzipien tönte der Dankesanspruch der erlösenden Gottheit und das Dankesgelübde eines aus Not und Schande erretteten Volkes zusammen: sie waren die granitnen Säulen, über denen der Bogen des Bundes zwischen Gott und Israel sich wölbte. Wie dies schon durch die Sprachgeschichte gestützt wird (vgl. m. Einleitung, S. 200. 204), so wird es auch von allen Schichten der pentateuchischen Erzählung und in allen Gesetzesschichten betont (Ex 20 22 34 17, Deut 4 12 usw.) und von den Propheten allerwenigstens als die Basis vorausgesetzt, von der aus sie ihr Volk zurechtweisen konnten (Am 24 usw.).

Eine solche Fundamentalgesetzgebung besitzt auch in der babylonisch-assyrischen Literatur keine Parallele. Nur einige Fragen eines Priesters, nämlich „Ist er in das Haus seines Nächsten eingedrungen? Hat er dem Weibe seines Nächsten sich genaht? Hat er das Blut seines Nächsten vergossen? Hat er das Kleid seines Nächsten an sich genommen?" konnte Frd. Delitzsch dem alttestamentlichen Dekalog an die Seite stellen. Aber diese Fragen enthalten nur das, was bei einem Einbruch in ein Haus erfahrungsmäßig, wie es die böse Gelegenheit mit sich bringt, verübt werden

kann. (Alle neuesten Materialien darüber sind in m. „Die babylonische Gefangenschaft der Bibel" 1905, 45 ff. behandelt worden.)

Als Grundgesetzgebung ist der Dekalog mehrmals auch dadurch charakterisiert, daß er allein als die Gottesenthüllung bezeichnet ist, die einst direkt von Gott an das Volk selbst geschehen ist: Ex 20 22, Deut 4 10-13 54, und hinter der Verkündigung des Dekalogs (V. 6-18) heißt es ausdrücklich: „Diese Worte hat Jahve mit eurer ganzen Versammlung aus dem Feuer usw. geredet, und er fuhr nicht fort"; V. 21-24. Auch ist nur von den zehn Worten im AT gesagt, daß ihre schriftliche Fixierung auf Gott selbst zurückgehe: Ex 24 12 31 18 32 16 34 1b, Deut 4 13 5 19 9 10 10 2.4. So erklärt sich auch Jer 7 22f. (vgl. m. Abhandlung darüber in TSK 1906, 341. 358 ff.).

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Von den legislativen Aufbauten, die auf jener Grundlage durch göttlich-prophetisches Zusammenwirken errichtet worden sind zunächst den drei Bundesbüchern (Ex 20 22-23 33, wesentlich aus E; 34 10-26 J; Deut 5-26) — ist Ex 20 22-23 38 das älteste und seinem wesentlichen Bestande nach aus sprachlichen, religions- und kultusgeschichtlichen Gründen (m. Einleitung, S. 200. 203 f.) aus der mosaischen Zeit herzuleiten. Übrigens wie Grundprinzipien und Konsequenzen, Wurzeln und Triebe im alttestamentlichen Gesetzbuche aus Pietät und auch nach der konservativen Gewohnheit anderer Völker des Altertums zusammengefaßt werden konnten, ist oben in den Prolegomena (S. 11f.) gezeigt worden.

Auch diese nächste Ausgestaltung der grundlegenden Prinzipien, die in Ex 20 22-23 33 vorliegt, steht überdies gegenüber dem Hammurabi-Gesetz auf einem höheren Niveau. Frd. Delitzsch freilich behauptete das Gegenteil wegen des Gesetzes über die Blutrache (Babel u. Bibel II, 26). Aber dem alttestamentlichen Gesetz ist nur eine Milderung des alten Gewohnheitsrechtes zuzuschreiben (Ex 21 18 vgl. Num 35 6 ff. und Deut 4 41f. 19 aff.), und daß das Hammurabi-Gesetz von dieser Gewohnheit nichts bemerkt, liegt daran, daß das von ihm vorausgesetzte monarchische Staatswesen den Strafvollzug in seine Hand genommen hatte. Größere Humanität zeigt auch schon jenes älteste Gesetzeskorpus noch in anderen Punkten gegenüber dem Hammurabikodex. Denn in diesem ist zwar verordnet, daß, wenn jemand das Auge eines fremden Sklaven zerstört, er die Hälfte des Preises dieses Sklaven zahlen soll (§ 199), aber davon, daß der eigene Besitzer eines Sklaven bestraft werden soll, wenn er diesen durch harte Züchtigung verwundet hat (Ex 21 26), ist im Hammurabi-Gesetz nicht die Rede. Ferner solche humanitäre Bestimmungen, wie sie schon in Ex 22 21-26 in bezug auf Witwen, Waisen und Fremdlinge enthalten sind (vgl. weiter Deut 10 18, Lev 19 3 usw.), fehlen im Hammurabi-Gesetz. In diesem ist auch die Gleichheit des Rechts dadurch sehr verletzt, daß bei der Bemessung der Strafe immer und immer wieder der Rang des betreffenden Verletzten berücksichtigt wird: in Ex 21 29. 31 kommt davon nur in bezug auf Geldbußen eine Spur vor, aber im Hammurabi-Gesetz entscheidet der Rang auch über die Wahl von Todes- oder Geldstrafe (§ 116. 210f. 229–231), oder Gliederverlust, oder Geldstrafe (§ 196-198. 200 f.).

Ferner stellte Delitzsch die alttestamentliche Gesetzgebung den Frauen gegenüber unter die babylonische (II, S. 34f.), aber er hat nicht daran erinnert, daß die Mutter nicht bloß im Dekalog (Ex 20 12), sondern auch im nächsten Gesetzeskorpus dem Vater koordiniert ist (Ex 21 15), während in dem entsprechenden § 195 des HammurabiGesetzes die Mutter nicht erwähnt ist. Dieselbe gesetzliche Behandlung der Mutter findet sich auch in 21 17, und ein Recht, die Ehefrau als Sklavin hinzugeben, ist auch in jenem alten Gesetzeskorpus (trotz 21 7) nicht erwähnt, aber nach dem Hammurabi-Gesetz durfte ein Mann seine Frau auch für eine Schuld als Sklavin hingeben (§ 117). Andererseits ist von Delitzsch die babylonische Tempelprostitution (Hammurabi-Gesetz § 178-182), jenes schändlichste von den Gesetzen der Babylonier" (Herodot I, 199 vgl. auch Baruch 6 42 f.) nicht erwähnt, während dagegen im AT (von Gen 38 21 f. an) der heftigste Abscheu ausgesprochen wird.

Also auch bei komparativer Betrachtung erweist das älteste größere Gesetzeskorpus des AT seine kulturgeschichtliche Höhe. § 22. Der Bundesschluß am Horeb-Sinai.

Die Bundesschließung geschah durch zwei Akte, einen eigentlichen und einen symbolischen.

1. Der eigentliche Akt bestand in der Aufstellung der Bundesbedingungen von seiten Gottes und der Annahme dieser Bundesbedingungen von seiten des Volkes. Nämlich Mose erklärte im Namen seines Gottes, daß dieser durch die Vorlegung der bis dahin gegebenen Gebote sich zur Abschließung eines Bundes geneigt gezeigt habe, und das Volk erklärte, selbstverständlich durch seine Repräsentanten, daß es zur Erfüllung der von seiten Gottes gestellten Bedingungen bereit sei.

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Am Anfange von Ex 24 1 heißt es und zu Mose hatte er gesagt" (m. Syntax § 117) und nicht,,und zu Mose sprach er" (K, AT), da nicht das Impf. consecutivum wajjómer steht. Also 24 1f. geht mit 20 22 ff. parallel und das Objekt des Erzählens (243) ,alle Worte Jahves und alle Rechtsnormen" ist der Inhalt von 20 22-23 33. Dieser Abschnitt ist aber als Ausführung der zehn Worte gemeint, wie der Anfang 20 22 f. durch seinen Inhalt (vgl. 20 sf.), ferner der Gebrauch des Ausdruckes,reden Worte machen" (20 22 b) sowie Rechtsnormen* (211) und die Zusammenfassung dieses Abschnittes als Worte" und Rechtsnormen" (24 3) zeigen. Der Abschnitt 20 22-23 33 schließt also die zehn Worte mit in sich und meint sie indirekt mit, und in diesem Sinne ist dieser Abschnitt als das Bundesbuch (247) gemeint.

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2. Der sinnbildliche Akt beim Bundesschluß war das Bundesopfer. Dieses ist in 24 4-8 beschrieben und fordert folgende erklärende Bemerkungen. Die zwölf Säulen, d. h. großen Steine des Altars (V. 4), wenn und zwar aus zwölf säulenartigen Steinen" (vgl. Gen 28 18a b, Ex 20 25 und oben

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S. 69) zu übersetzen ist, sollten den Altar als Nationalheiligtum, als Opferstätte für das zwölfstämmige Volk kennzeichnen. Ferner die Jünglinge, Söhne aus Israel" (V. 5) haben wahrscheinlich als Erstgeborene die priesterliche Stellung des ganzen Volkes vertreten. Dies läßt sich daraus verstehen, daß sie in erster Linie später Familienhäupter wurden, die ja in ältester Zeit die Priesterfunktion verwalteten (s. o. S. 69), und wie Fürstenstellung (Gen 25 31), so auch doppelten Anteil am Erbgut hatten (Deut 21 15-17). Doch wurde die hauptsächlichste Priesterleistung bei diesen Brandopfern (d. h. Hingebungsoder Huldigungsopfern im allgemeinen) und Dankopfern von Mose selbst als priesterlichem Vermittler Gottes und des Volkes vollzogen: die Blutsprengung. Die vorher vollzogene Halbierung des Opferblutes zur Besprengung des Altars als des Eigentums der Gottheit und zur Besprengung des Volkes sollte die durch Blut vermittelte Vereinigung Jahves und Israels veranschaulichen.

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Das Blut ist in 24 8b nur als das Bundesblut", also als das diese Gottes- und Menschenverbindung vermittelnde Blut bezeichnet. Von einem Sühne zweck dieser Blutsprengung ist so gar nicht die Rede, daß er auch nicht in den Text getragen werden darf. Er kann ja auch nicht in dem Blut als solchem liegen, da dessen eine Hälfte auch an Gottes Repräsentanten, den Altar, gesprengt wurde. Dies ist z. B. von Kurtz II, 305 übersehen worden, wenn er als Zweck dieses Opfers die Sühnung" bezeichnet, und das AT hebt diesen Akt ja bei einem anderen Bundesschluß ausdrücklich hervor (Jer 31 34b)! Eher kann von einer weihenden Wirkung dieser Blutsprengung gesprochen werden, weil die mit Gott verbündeten Personen durch diese Verbindung selbstverständlich objektiv geheiligt, weil als gottangehörige Wesen charakterisiert werden. Insofern auch schon diese Gottangehörigkeit und die darin liegende Weihe oder objektive Heiligung (vgl. „heiliges Volk" in19 5f.) eine himmlische Gnadengabe ist, die durch die Blutsprengung vermittelt ist, kann diese auch eine sakramentale genannt und mit Holzinger im KHK z. St. von einer communio sacramentalis als der Wirkung dieses Bundesopfers gesprochen werden.

Dieser Bundesgemeinschaft erste Folge war, daß die prophetischen und sonstigen Repräsentanten des Bundesvolkes wobei aber die Namen Nadab und Abihu auf Traditionswucherung beruhen müssen (vgl. 5a und 32 26–29) die herrliche Erscheinungs

form der Gottheit schauen durften (24 10), ja vor ihm, d. h. in der Nähe des Berges jener Gottesenthüllung eine Bundesopfermahlzeit feierten (11b). Während dann der Mittler des Sinaibundes sich noch weiter der Gottheit nahte (d. h. sich in die Sphäre des Göttlichen und die Angelegenheiten des Gottesreiches versenkte), leiteten Aaron und Chur das Volk (24 14-18).

„Auch darin", sagt Kahnis (Dogmatik I, 275), steht dieses Volk einzig da, daß es zuerst ein Gesetz und dann ein Land hat, während sonst die Volksgeister eher ohne Gesetz als ohne Boden bestanden haben... Es sollte dieses Volk auf seinem Wüstenwege vom Sinai bis an die Grenzen Palästinas erkennen, daß in dem, was seinen Volksgeist mit Gott verband, nicht aber in dem irdischen Boden sein Heil beruhe. Es sollte erkennen, daß es zuerst nach dem Reiche Gottes zu trachten habe und dann erst sich des ihm aus Gnade geschenkten Landes erfreuen dürfe; erkennen, daß wenn es einst Gott und sein Gesetz verlieren werde, dann auch der irdische Boden ihm werde genommen werden (Deut 29. 32).“

II. Die prinzipiellen Grundlagen des Gottesreiches in seiner zweiten Periode.

§ 23.

Der Beherrscher des Gottesreiches.

In seiner Wesenheit mit dem Gotte der Patriarchen identisch, hat der Reichsbeherrscher doch bei der Vorbereitung der zweiten Gottesreichsperiode einen neuen Namen als das seinen Charakter deutlicher veranschaulichende Symbol enthüllt (Ex 36-14 JE, 62ff. EP, 202 usw.).

Es gibt viele Gründe, durch welche die jetzt weithin über die Herkunft des Namens Jahve herrschende Keniterhypothese widerlegt wird, nach der Mose den Gott der Midianiter oder Keniter übernommen haben soll (z. B. Ditlef Nielsen, Die altarabische Mondreligion usw. 1904, 132 ff.; Stade, Alttestl. Theol. 1905, § 17; Ed. Meyer, Die Israeliten usw. 1906, 85. 213). Von diesen Gründen seien hier nur folgende angeführt.

a) Wenn die Gottheit, die sich Mose enthüllte, die Gottheit Jethros gewesen wäre, so würde Mose nach jener Enthüllung natürlicherweise zu Jethro gesagt haben (Ex 4 18): Der Gott, dem du dienst, ist mir erschienen. Aber die Quellen berichten, daß Mose zu seinem Schwiegervater sagte: Ich will doch zu meinen Brüdern in Ägypten zurückkehren usw. (4 18 E). b) Die ganze Ausdrucksweise, die von Mose gegenüber Hobab in Num 10 29-32 JE angewendet ist, widerstrebt der neuen Auffassung. Denn Mose sagte zu Hobab z. B.: Wenn du mit uns ziehst, so werden wir das Gute, das Jahve uns tun wird, dir zu teil werden lassen" (32). Also der Keniter soll nur indirekt an den Wohltaten Jahves teilnehmen. c) Die Eigennamen, die aus älterer Zeit als kenitische überliefert

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