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(Die Wiederherstellung usw. 1904, 124f.) nachweist. Hodann die Berufung auf Neh 5 15, wonach Nehemia allen vorher. gehenden Statthaltern Bestechlichkeit vorwirft, beweist nichts für van Hoonackers These, da Esra kein Statthalter und also auch kein Vorgänger Nehemias war. Sobald eine Angelegenheit, an welcher Schriftgelehrter und Statthalter gemeinsames Interesse hatten, in den Mittelpunkt der Verhandlungen trat, sehen wir beide sofort vereinigt (Neh 81.9 usw.). Übrigens da van Hoonacker und seine Nachfolger nicht bestreiten können, daß Esra bei der ersten Anwesenheit Nehemias (445) schon eine angesehene Stellung eingenommen habe (Neh #i), w müssen sie zugeben, daß Esra damals nicht mehr sehr jung gewesen sein kann. Deshalb hat namentlich A. Kuenen (6 sammelte Abhandlgn. 212 317) betont, dals Vera wchum sehr alt gewesen wäre, wenn er im siebenten Jahre you Artaxerxes IL Mnemon, d. h. im Jahre 20% v. Chr., zum zweiten Male aus Babylonien nach Jersioon gewendet wie Folglich ist auch den rinse them w die Aufeinanderfilge der Wirka v Yara vos im als gruodos zu bezeicizen

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Mit jenem Akt von ca. 444 hat das Gottesreich freilich nicht zum ersten Mal eine fixierte Norm bekommen. Denn manche Teile vom althebräischen Schrifttum haben schon seit ihrer Entstehung eine religiöse Autorität besessen. Zu diesen Teilen gehören die legislativen Abschnitte des Pentateuch und die Reden der dem Mose entsprechenden (Deut 18 15) Propheten. Jenes erstere ergiebt sich aus den Hinweisen der Propheten auf die Gesetze Jahves (Am 24, Hos 4 6 8 12 usw.) und überhaupt aus der Existenz einer legitimen Religion, deren Herolde die von Jeremia (7 25) erwähnten Propheten waren. Ferner die gleich ursprüngliche Autorität der Prophetenreden folgt schon aus ihrer bloßen Bewahrung und daraus, daß ältere Prophetien von späteren Rednern wieder aufgenommen worden sind, wie z. B. Mi 4 1-3 in Jes 22-4, oder 15 1-16 12 in 13f., oder Obadja 1-9 usw. in 10ff. und Jer 497-22.. Die wahre Religion Israels ist deshalb von vornherein eine sogenannte „Buchreligion" gewesen, nur daß sich ihre schriftlichen Grundlagen immermehr erweitert haben. Die alttestamentliche Religion liefert daher den Tatbeweis dafür, daß eine „Buchreligion" nicht eine geistverlassene Erscheinung zu sein braucht, und daß also das Auftreten einer Religion als einer Buchreligion nicht ihre Erstarrung bedeuten muß. Dies ist gegen neuere Äußerungen hervorzuheben, die hauptsächlich von Max Müller (Natürliche Religion 1890, 449 ff.) gegen den epigonenhaften Ursprung und den Degenerationscharakter der „Buchreligionen“ gerichtet worden sind. Es ist vielmehr geistlos, wenn seine Außerungen jetzt von vielen, wie von Stade in seiner alttestamentlichen Theologie I (1905), 265, wiederholt werden.

Aber ein Fortschritt ist allerdings in der alttestamentlichen Religionsgeschichte, wie in der Erweiterung der Bundesgrundlagen, so auch inbezug auf den Grad der Heiligkeit eingetreten, den man ihnen zuschrieb. Denn z. B. die erzählenden Abschnitte des Pentateuch und die geschichtlichen Bücher Josua, Richter, Samuelis und Könige sind nicht von vornherein als prophetisch unfehlbare Darstellungen der betreffenden Zeit angesehen worden, da ja der Chronist von jenen Quellen abgewichen ist und auch andere Urkunden neben ihnen benützt hat. Dieses Weiterschreiten zeigt sich auch in folgender

Spur. Früher wurde die Autorität gewisser Dokumente nur durch die Art ihrer Aufbewahrung angezeigt: durch ihre Niederlegung in der Lade des Bundes (Exod 40 3) oder neben derselben (Deut 31 26) oder vor Jahve (1 Sam 10 25), sodaß das Gesetzbuch im Tempel gefunden werden konnte (2 Kön 22 8); aber dann erkannte man die Autorität der Bundesbedingungen auch durch eidliche Unterwerfung unter dieselben an (2 Kön 23 3, Neh 9 38, 10 29), bis man später von „heiligen" Büchern sprach (2 Makk 823 usw.).

Der einschneidendste Umstand war aber dieser, daß schon durch die im Jahre 444 vorgenommene Einschränkung der Bundesgrundlagen auf die Gesetze eine Bevorzugung des legislativen Teiles der Bundesbedingungen als eine Quelle der religiös-sittlichen Gefahr für die Zukunft begründet wurde. Denn die prophetischen Schriften waren ja damals vorhanden. (Die Behauptungen, die an dieser Tatsache rütteln wollen, sind in meiner Einleitung 297-300 kritisiert worden). Folglich hätten sie auch gleich zu Esras und Nehemias Zeit in demselben Akte der Annahme der Bundesbedingungen mit anerkannt werden können. Darin daß dies nicht gleich damals und nicht in einem ebenso feierlichen und allgemein verpflichtenden Akte geschehen ist, lag die Möglichkeit, daß die Äußerungen der Gottesherolde, welche die zukünftige Gestaltung des Gottesreiches und die auf sie bezüglichen Pflichten der Reichsbürger betrafen, in den Hintergrund gerückt wurden.

Diese Möglichkeit zeigt sich auch gleich an einem der beiden Männer Esra und Nehemia als Wirklichkeit. Denn allerdings sind die Leistungen, durch die sie über ihre Zeitgenossenschaft emporragten, ihr Enthusiasmus für die Sache der legitimen Religion und ihres Volkes und die Opferfähigkeit, von der sie beseelt wurden (Esr 91ff., Neh 58ff. usw.), bei beiden gleich lobenswürdig. Aber daneben zeigen sich bei Nehemia deutliche Spuren von Werkgerechtigkeit und Verdienstanspruch. Aus seiner immer wiederholten Äußerung „Gedenke mir, mein Gott, alles dessen, was ich für dieses Volk getan habe, zum Besten!" (5 19 13 22. 31) blicken diese religiössittlichen Schwächen deutlich heraus. Die Gehorsamsleistung wurde hochgeschätzt, aber vom gläubigen Sehnsuchtsblick hin nach dem auf Schulderlaß und Geistesdurchströmung begründeten neuen Bund (Jer 31 31-34, Hes 36 25-27) hört man nichts.

§ 39. Die irdischen Vermittler der Gottes

herrschaft.

In dem Verhältnis von prophetischer und priesterlicher Leitung des Gottesreiches trat mit dem Verstummen der Prophetie nnr ein relatives Weiterschreiten ein. Denn die Propheten sollten auch nach dem Aufhören ihrer Reihenfolge (Ps 749: „Es gibt keinen Propheten"; 1 Mk 4 46 9 27 1441; Josephus, contra Apionem 18) ihren geistigen Einfluß auf die Erfassung und Behandlung der Gottesreichsfragen ausüben. In den vier Jahrhunderten nach Maleachi sollten die Gottesreichsbürger die Stimmen der Weissagung festhalten und erwägen, um auf die Verwirklichung des prophetischen Zukunftsbildes zu warten und um, wenn sie einträte, wenigstens zu ihrer Anerkennung geneigt zu sein. Da aber die persönlichen Vertreter des Prophetentums in dieser Periode fehlten, so traten bei der Leitung des Gottesreichs die Vertreter des Priestertums um so mehr in den Vordergrund. Sie stammten ja in dieser Zeit nicht nur aus der Familie Aarons, sondern meistens noch spezieller aus der jenes Priesters Sadok zu Salomos Zeit (1 Kön 138, Hes 44 15, 1 Chron 24 4). Als die nächsten Nachfolger des Hohepriesters Josua (Esr 22 usw.) sind in Neh 12 10f. diese aufgezählt: Jojakîm, Eljasib, Jojada, Jonathan (oder vielmehr Jochanan nach V. 22), Jaddûa, der mit dem Hohepriester Jaddûs identisch war, der zur Zeit Alexanders d. Gr. fungierte (Josephus, Antt. XI, 8, 7). — Die Ältesten (Presbyter oder Geronten) hatten natürlicherweise schon immer daneben eine beratende Stimme oder auch ausführende und richterliche Tätigkeit ausgeübt (Esr 5 5 usw.). aber zu ihnen traten allmählich auch noch die Schreiber (Sopherîm), die dann auch leicht, wie Esra, die Schriftsteller und Schriftgelehrten wurden (Esr 7 6. 11f. usw.) Das irdische Königtum aber war aus den Institutionen, welche die Gottesherrschaft zu vermitteln hatten, wieder ausgeschieden worden. Die Überlieferung von „den Männern der großen Synagoge", die von Esra zur Ordnung der geistlichen und nationalen Angelegenheiten Israels gegründet worden sein und zu deren letzten Mitgliedern der Hohepriester Simon der Gerechte zur Zeit Alexanders des Gr. gehört haben soll (Pireqê Abôth 1, 2), beruht auf ganz unsicherem Grunde. Die Tradition mag so entstanden sein, daß die 84 oder 85 Männer, die nach verschiedenen Textquellen in Neh 10 als Teilnehmer an der

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Bundschließung aufgezählt sind, zu einer länger fungierenden Behörde gemacht wurden. (Die neuesten Versuche, diese talmudische Tradition zu verteidigen, sind in meiner Einleitung 446 f. beleuchtet worden).

§ 40. Die Gottesreichsbürger nach ihrem Umkreise und ihrem Verhältnis zur allgemeinen Kultur.

1. So klein auch die Zahl der Gemeinde des Ewigen war, die sich aus etwa zurückgebliebenen Resten der jüdischen Bevölkerung und aus den mehreren Rückwanderungszügen nach und nach gesammelt hatte, so wollte sie ihre Menge doch nicht mit Verletzung ihres ersten Prinzips vermehren. Wo nach ihrem Dafürhalten Gefahr bestand, daß die Verehrung des ewigen Gottes durch einen fremden Kult oder Vielgötterei verletzt werde, da wollte sie keine Eroberung machen. Im Kampfe gegen die Mischehen wurden daher nicht bloß Töchter von den Resten der Kanaaniter oder Moabiter und anderen Nachbarstämmen (Esr 91), sondern auch von den Samaritanern vertrieben.

Denn als ein Enkel des Hohepriesters Eljasib (s. o. § 39) der Schwiegersohn von Sanballat (aus Bethhoron in Mittelpalästina oder aus dem moabitischen Horonaim mit Bertholet im KHK 1902 z. St.) geworden war, wurde er von Nehemia (1328) bei dessen zweiter Anwesenheit (wahrscheinlich 432) vertrieben. Sanballat aber war persischer Statthalter in Samaria, wie Josephus (Antt. XI, 7, 2) erzählt. Allerdings lautet ja dessen Darstellung in manchem Umstande anders, als in Neh 13 28. Denn nach Josephus war der Schwiegersohn Sanballats ein Bruder (adeλpós) des jüd. Hohepriesters Jaddûa zur Zeit von Darius Kodomannus und hieß Manasse. Indes wahrscheinlich fällt das von Neh. und das von Jos. gemeinte Ereignis doch zusammen. Denn der Name des betreffenden fremdländischen Schwiegervaters ist in beiden Darstellungen derselbe und ebenso ist dessen Schwiegersohn in beiden Fällen ein Verwandter eines jüdischen Hohepriesters. Dazu kommt, daß die persische Periode der Geschichte Israels in der jüd. Chronologie auffallend stark zusammengezogen worden ist, wie aus den in m. Einl. 389 u. 446 gegebenen Belegen ersehen werden kann. (Dies ist von Cowley in der Enc. Bibl., col. 4260 nicht berücksichtigt worden.) Das Ereignis ist also nach aller Wahrscheinlichkeit um 432 geschehen. Infolgedessen gründeten die Samaritan er um 430 einen eigenen Tempel auf dem

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