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Diese yn eлayyɛlias (Hebr 11 9) oder terra promissionis, dieses ,,gelobte, d. h. angelobte, Land" war zunächst noch meist eine ères megûrîm, ein Land der Fremdlingschaften (Gen 178 28 4 367 371, Ex 64 EP [bloß noch Hes 20 38] vgl. über den Plural' m. Syntax § 261a!). Es erwies sich als bloße Vorhalle der jenseitigen Heimat des Gottesreichsbürgers, dessen Leben,,die Zeit der Fremdlingschaft" genannt ist (479), auch dadurch, daß die Besitzergreifung dieses Landes Kanaan mit der Erwerbung einer Grabhöhle begann (23 20 25 9 35 27-29 50 13. 24 f.).

2. Als zweites Gut wurde dem Abraham zahlreiche Nachkommenschaft angekündigt (Gen 122a), die mit dem Staub der Erde (13 16 28 14 [vgl. 2 Ch 1 19]) oder dem Sande am Meere (22 17 31 12) oder den Sternen des Himmels (155 22 17 264 usw.) verglichen wird, und die selbstverständlich zugleich national als großes Volk und religiös-sittlich als ausgedehnte Gottesreichsbürgerschaft zu verstehen ist, was auch 18 18f. J

ausdrücklich beweist.

3. Die weiteren Momente der Segnung Abrahams bestehen a) in irdischen Gütern (122b 132 usw.): ein wichtiger Fingerzeig darauf, daß das Bürgertum des wahren Gottesreiches nicht vom Genuß der mit Gütern ausgestatteten Erde trennen soll; b) in der Berühmtheit des Namens (12 2c), was sich am ersten Gottesreichsbürger in folgenden Bezeichnungen verwirklicht hat: Vater einer Menge (175) und Fürst Gottes (236 EP), der Vertraute Gottes, weil Pfleger des Gottesreiches (18 17-19 J, vgl. „Prophet" 207 E), der Knecht Gottes x. . (Ps 105 6a), der Freund Gottes (2 Ch 207, Jud 8 22, Jak 2 23 und bei den Mohammedanern: halîlu-llâhi z. B. in Qor'ân 4124); c) in der Stellung als Vermittler religiösmoralischen sowie äußerlichen Segens an alle Menschen (Gen 12 3b, vgl. 479 49 18).

Das Recht, diese Aussagen zur Charakteristik der patriarchalischen Gottesreichsstufe zu verwerten, ist teils durch die in § 2, 3ff. (S. 12ff.) gegebene Beurteilung der althebräischen Geschichtsquellen begründet worden, und teils wird dieses Recht durch die Eigenart der über die patriarchalische Stufe gegebenen Nachrichten erwiesen, die nicht als Fiktion oder unbewußter Reflex späterer Stammesverhältnisse verstanden werden kann (s. o. § 9, 1). ́ Diese Bemerkung gilt auch für die nächstfolgenden Paragraphen.

§ 16. Die Ordnungen des Gottesreiches.

Als Prinzipien des Gottesreiches wurden teils Elemente der allgemein menschlichen oder wenigstens vorabrahamischen Religiosität und Moral beibehalten und teils neu aufgestellte Forderungen verwertet.

1. Auf dem religiös-sittlichen Gebiete werden folgende Direktiven gegeben: Gehorsam gegen Gottes Forderung wird erwartet (Gen 12 1a J), ferner Glaube (156 EJ?) an die Treue der göttlichen Verheißungen und Hoffnung auf deren Erfüllung wird vorausgesetzt (18 13f. J), höchste Opferwilligkeit gegenüber der Gottheit verlangt (221ff. E) und endlich ein Lebenswandel wie im Angesichte Gottes und Unbescholtenheit (d. h. gottgefällige, religiös-orientierte Sittlichkeit) gefordert (171 EP).

Die Polygamie erscheint nicht als verboten, aber der außereheliche Verkehr der Geschlechter wurde schwer gerächt (34 25), und Ehebruch war wenigstens bei den Frauen strafbar (38 24). Denn in dem Satze,,sie hat mehr Momente der Gerechtigkeit, als ich“ (26) braucht Juda sich nicht wegen seines Verkehrs mit einer scheinbaren (14f.) qedēša (Tempelprostituierten § 10, 1b) anzuklagen, sondern dieser Satz bezieht sich wohl darauf, daß er ihr seinen nächsten Sohn als Ehegatten vorenthalten habe. Daß ferner der Erzähler von 12 10 ff.,,die Heiligkeit der Ehe noch nicht kannte" wird unrichtig z. B. wieder in der Halbmonatsschrift,,die Dorfschule" (1907), 3 behauptet. Denn daß das Eheweib nicht von einem andern genommen werden dürfe, steht ja in jener Erzählung selbst (18f.), wie in dem alten Spruche 49 3f., und dies ist auch die Voraussetzung aller ältesten Geschichten (Gen 399 J) und Gesetze, wie auch des Hammurabigesetzes § 129-132. Über Gen 12 13 s. u. § 18, 2!

2. Im Gebiete des Kultus ist a) die Vielheit der Kultstätten erlaubt: 127 134. 18 229 26 25 30 20 35 1-7 Ex 17 15, und der da erwähnte Altar (mizbeach) wurde auch durch einen einzigen großen Feldstein vertreten (28 18), wie auf einem ebensolchen zu Bethel geopfert wurde (35 14). Solche Maṣṣebôth waren die nächstliegenden Mittel, Stätten einer Gotteskundgebung in Erinnerung zu bewahren, und galten als Leistung sowie Vertretung der Menschen, die sie aufstellten, wofür die Zwölfzahl der Massebôth in Ex 244 spricht, welche die zwölf Stämme Israels repräsentieren sollten. Sie waren keine Bilder der Gottheit, die auf der patriarchalischen Stufe nicht zur legitimen Religion gehörten (35 4 E). Die Ausdrucksweise ,vor dem Herrn" (277 J) kann auch die geistige Gegenwart des Subjekts bezeichnen (gegen Stade, ZATW 1891, 182), wie in der gewiß alten Stelle 1 Sam 23 18. b) Was die gottesdienstlichen Personen anlangt, so besaß zuerst nach altsemitscher Gewohnheit das Familienhaupt auch die Priesterstellung, wie Abraham (Gen 127 usw.). Wenn überdies ein fremder Priester, wie Melchisedek (14 18), einem Reichsbürger

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die priesterliche Segnung gewährte, so enthielt dieser ihm auch nicht das übliche Priesterbeneficium, d. h. den Zehnten (1420), vor, obgleich dies nur inbezug auf die im Dienste Kanaans gewonnene Beute geschah, betreffs Israels erst für die Zukunft versprochen wurde (28 22). - c) Beobachtung von Kultuszeiten ist in der Patriarchenzeit nicht bemerkt, in Ex 165 (EJ?) aber ist das Ruhen am siebenten Tage vorausgesetzt (vgl. Gen 23 EP). d) Dann als Kultushandlungen sind folgende erwähnt. In Nachahmung der allgemein menschlichen Sitte des Segnens (9 25f. 14 19) übten die Familienhäupter als Vertreter der Gottheit das Segnen aus (27 28f. 39 f. 48 20-22 49 8-12 usw.). Sie verkündeten ferner, wie Enos 426, den Namen ihres Gottes: 128 134. Sie beteten, und zwar zunächst für andere (18 23 ff. 207. 17, hier zuerst hithpallel, 25 21 usw.). Die Dankbarkeit äußerte sich naturgemäß in der Darbringung (offerre: Opfern) eines Teils der göttlichen Wohltaten, zunächst als Geschenk (d. h. Gegengeschenk), mincha aufgefaßt (Gen 43), was später niemals wieder ein Opfer im allgemeinen bezeichnet, oder als eine Schlachtung d. h. Geschlachtetes (zèbach 31 54 461) und im Rauch Aufsteigendes bezeichnet (ôla 8 20 18 12 222 usw., gegen Hommel vgl. m. Hebr. u. Sem." 1901, 92).

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Das Menschenopfer wurde gegenüber der greulichen Sitte von Kanaanitern, die bei den Ausgrabungen zu Gezer und Tell elTa ánnek grell ans Licht getreten ist (Sellin, Abhandlungen der Wiener Ak. 1905, 11), wurde durch den für Isaak dargebotenen Ersatz (Gen 22 13) als für die Gottesreichsbürger verabscheuungswert hingestellt, und die Abschaffung des Menschenopfers ist als Hauptmoment der Abrahamsleistung auch von Kamphausen, das Menschenopfer usw. (1896), 26 ff. und O. Procksch a. a. O. (1906), 341 anerkannt worden.

Als negative Kultushandlung ist die Vermeidung von unreinen Tieren vorauszusetzen, deren Unreinigkeit höchst wahrscheinlich mit uralten Antipathien gegen die blutverzehrenden usw. Tiere (vgl. 37 22 f.) zusammenhängt. Denn unreine Tiere sind schon vom J in 72 vorausgesetzt. Eine negative Kulthandlung ist auch die Entfernung der orla (praeputium). Als geregelter Ritus ist diese Beschneidung das Zeichen der Bundesangehörigkeit geworden (17 10 ff. EP). Sie sollte eine Weihe der Geburt der Bürger des Gottesreiches bilden, das gemäß der göttlichen Erziehung seines Volkes in seinen ersten Stadien auch körperliche Eigenschaften als direkt religiöse geltend machte, wie an der Forderung des Kleiderwaschens (Ex 19 10) als einer Vorbereitung auf den Gesetzesempfang deutlich beobachtet wird.

3. Das Gebiet der Reichsverwaltung und -justiz:

Beide lagen zunächst in der Hand des Stammeshauptes resp. der Familienväter (34 30 49 3f.), aber auch die Selbsthilfe von solchen, die sich für beleidigt hielten oder es waren, wurde noch erstrebt (27 45) oder geübt (34 25), doch wurde die letztere Tat als mit Wortbruch verknüpft bitter getadelt (495-7). Später wurde die Rechtspflege vom prophetisch-priesterlichen Vertreter des Reichsbeherrschers geübt (Ex 18 13), und inbezug auf die Gerichtsverfassung auch der Ratschlag des Midianiters Jethro befolgt (19-26).

Wie sich auch hierbei aufs deutlichste zeigt, daß die Gestaltung des Gottesreiches, soweit sie nicht die religiös-moralischen Prinzipien betraf, sich von den natürlichen Ordnungen des allgemein menschlichen Daseins keineswegs schroff abschloß, so ergibt sich dies auch aus dem Verhältnis des Gottesreiches zur Kultur äberhaupt. Denn die Bürger desselben durften am Genuß der Kulturgüter und Kulturfortschritte teilnehmen. Sie hatten a) nicht etwa auf dem Standpunkt des Nomadentums zu beharren. Wird doch was auch für den Charakter der althebräischen Überlieferung nicht gleichgültig ist zwar nicht im Leben Abrahams, aber in dem des Isaak (Gen 26 12) und des Jakob (37 7) der Getreidebau erwähnt, wie in Jakobs Geschichte nicht nur nebenbei, wie bei Abraham (Gen 15 3), sondern ausdrücklich das Erbauen eines Hauses erwähnt ist (33 17 J). Wie wenig die religiöse Stellung Israels mit dem Prinzip der Unseßhaftigkeit oder dem Beduinenideal zusammenhängt, wie ja neuerdings von verschiedenen behauptet worden ist (s. o. § 11, 2, b und wieder Ed. Meyer, die Israeliten usw. 1906, 82), ersieht man auch (s. o. S. 57) daraus, daß die Propheten Jahves, diese nächsten Vertreter der legitimen Religion Israels, keineswegs (Jer 32 8-15 355 usw.) die Lebensgrundsätze der Rechabiter, nämlich auf Weinbau, Häuserbau und Ackerbestellung zu verzichten (Jer 35 6-10), verkündeten. Gleich am ersten Gottesreichsbürger wird kein weltfernes Wesen bemerkt (Gen 12 10 ff. 201 ff.), und patriotischer Heldenmut wird von ihm berichtet (14 14 f.). b) Der Besitz irdischer Güter wird den Gottesreichsbürgern ausdrücklich verheißen (Gen 12 2b 13 2 usw.), also auch deren Genuß erlaubt, die Bodenbearbeitung und Bewältigung der Naturgüter und -kräfte von Gen I 28 (,,macht die Erde euch untertan!") anempfohlen, die Tugend des Fleißes auch in Gewerbe und Handel gelobt (Prov 31 15.24 f,) und die Faulheit mit überlegener Ironie gegeißelt (19 24 22 15 usw.), ein energischer Protest gegen sonstiges orientalisches Phlegma. c) Das Gottesreichsbürgertum fordert nicht einmal Verzichtleistung auf Ausschmückung der Lebensumgebung und auf Schmuck überhaupt. Das ersieht man z. B. aus den Brautgeschenken Abrahams für Rebekka (Gen 24 22 ff.), dem Knöchelgewand des Joseph (37 3b, wie nur noch bei einer Prinzessin 2 Sam 13 18), dem Siegelring des Juda (Gen 38 18). d) Darin liegt auch schon ein Hinweis auf Wertschätzung der Künste, wie denn zunächst Übung der Dichtkunst und des Wechselgesangs, des Reigentanzes und der Musik auch für die ältesten Zeiten voraus

gesetzt werden darf (Ex 15 1. 20 f.). Aus alledem ergibt sich gegenüber neuesten Behauptungen (s. o. S. 57 f.) dies, daß die Negation der menschlichen Kultur, die Enthaltung von einem vernünftigen d. h. mäßigen Genuß der Güter und Vergnügungen nicht zu den Prinzipien des Gottesreiches gehörte.

§ 17. Die Bürger des Gottesreiches nach ihrem Umkreise. Mit Leuten von anderer Nation, also mit Fremden (zărîm), wurde ein vielfacher Verkehr (commercium) gepflegt. Dies hatte allerdings einen natürlichen Anlaß an dem Umstand, daß die Gottesreichsbürger selbst noch Fremdlinge (gērîm, §evišovtES, hospites) und Beisassen (tōsabîm) bei anderen Stämmen waren (Gen 12 10 15 13 201 234 263 479). Dieses Commercium steigerte sich auch bis zu Bundesgenossenschaft (14 13). Gleich den mitgebrachten Knechten (1727 vgl. Ex 1244) sollten auch die Hethiter von Sichem unter der Bedingung der Beschneidungsannahme sogar unter die Glieder des Gottesreiches aufgenommen werden (34 15). Ja auch das Verheiraten mit anderen Nationen, also das Connubium, war nicht absolut unerhört, wie man nicht nur an Joseph (4145), sondern auch an Mose (Ex 221) sieht, und den ausziehenden Israeliten durfte sich ein zahlreiches Gemisch" (éreb rab) von nichtisraelitischen Elementen anschließen (Ex 12 38). Also die Grenzen des Gottesreiches zeigen sich in dessen erster Periode gegen die andern Nationen als solche nicht partikularistisch geschlossen.

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Das Connubium mit den Kanaanitern war aber gegen die religiös-moralischen Hauptprinzipien des Gottesreiches, weil die Kanaaniter als Ganzes in Religion und Moral auf einem besonders tiefen Niveau standen (18 20 ff. 195 usw.). So zeigt es sich inbezug auf Isaak (24 8-8), nur sollte dieser noch weniger nach Mesopotamien zurückkehren, in bezug auf Esau (26 84f. 27 46) und in bezug auf Jakob (281), während dieses Prinzip bei Jakobs Söhnen wohl notgedrungen durchbrochen werden mußte (vgl. z. B. bei Juda 38 2). Übrigens bei Esau erklärt sich der Verlust des Reichsbürgertums folgendermaßen. Er hat in pessimistischer Verzagtheit und Geringschätzung des Erstgeburtsranges (25 32) sowie in seiner Verheiratung mit Kanaaniterinnen (26 34) einen zu geringen Grad von Gottvertrauen, von Wertschätzung gottgeschenkter oder überhaupt idealer Güter und von Geneigtheit zur Wahrung der Gottesreichsinteressen bewiesen gehabt.

V. Wechselbeziehungen des Verhaltens und der Schicksale der Gottesreichsbürger.

§ 18. Das Verhalten der Bürger des Gottesreiches in dessen erster Periode.

1. Von religiöser Untreue sind zum Teil nur fragliche

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