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" Handel (rocmGoy), so nimmt der Kaufmann das Geld nicht vor Zeugen; Zeugen sind ihm nicht nöthig, sondern er geht seibat zum Eide, wenn er anhebt, sie zu läugnen. "
Das älteste Recht der Russen in seiner geschichtlichen Entwickelung dargestellt - หน้า 312
โดย Johann Philipp Gustav Ewers - 1826 - 348 หน้า
มุมมองทั้งเล่ม - เกี่ยวกับหนังสือเล่มนี้

Wiener Studien, เล่มที่ 9-10;เล่มที่ 1887-1888

Karl Schenkl, Wilhelm von Hartel, Friedrich Marx, Édmund Hauler, Hans Friedrich August von Arnim, Ludwig Radermacher - 1887 - 704 หน้า
...Kaufmann dem Kaufmann Marder (Pelzwerk vertrat Geld) gibt zur Kaufmannschaft oder zum auswärtigen Handel, so nimmt der Kaufmann das Geld nicht vor Zeugen; Zeugen sind ihm nicht nöthig, sondern er geht selbst zum Eide, wenn er anhebt zu leugnen' (vgl. Ewers: 'Das älteste Recht der Russen' S. 322). ")...

Alt-arisches jus civile, ส่วนที่ 2

Burkard Wilhelm Leist - 1896 - 436 หน้า
...,Wenn ein Kaufmann dem Kaufmann Marder giebt zur Kaufmannschaft oder nun auswärtigen Handel, gosthoj, so nimmt der Kaufmann das Geld nicht vor Zeugen; Zeugen sind ihm nicht nöthig, sondern er geht selbst xuin Eide, wenn er anhebt sie zu läugnen'). ß) Anvertrauen eines Waarenlagers zur Aufbewahrung...

Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft ..., เล่มที่ 28

1912 - 520 หน้า
...60. 777, 60. Wenn ein Kaufmann einem [anderen] Kaufmann Geld gilt zur Kaufmannschaft oder zum Handel, so nimmt der Kaufmann das Geld nicht vor Zeugen, Zeugen sind ihm nicht nötig. Alter wenn er leugnet [das Geld bekommen zu haben], so muß er selbst zum Eid gelten. Von III,...




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