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noch mit Worten oder Geberden, viel weniger mit der That, durch mich selbst oder andere schmähen, haffen, beleidigen oder tödten, sondern alle Rachgierigkeit ablegen, auch mich selbst nicht beschädigen oder muthwillig in Gefahr begeben soll; darum auch die Obrigkeit den Todtschlag zu wehren, das Schwert trägt." Dann heißt es weiter:,,Redet doch dies Gebot allein vom Tödten? will uns aber Gott durch Verbietung des Todtschlags lehren, daß er die Wurzel des Todtschlags, als Neid, Haß, Zorn, Rachgierigkeit hafset, und daß solches alles vor ihm ein heimlicher Todtschlag sei.“ Endlich wird noch gefragt: „Ists aber damit genug, daß wir unsern Nächsten nicht tödten?" und darauf geantwortet: ,,Nein, denn indem Gott Neid, Hass und Zorn verdammet, will er von uns haben, daß wir unsern Nächsten lieben, als uns selbst, gegen ihn Geduld, Friede, Sanftmuth, Barmherzigkeit und Freundlichkeit erzeigen, seinen Schaden, so viel uns möglich ist, abwenden und auch unsern Feinden Gutes thun.“

Endlich schließt der Katechismus mit der Lehre vom Gebet als dem vornehmsten Stück der Dankbarkeit, welche Gott von uns fordert, und erklärt das Gebet des Herrn, indem das schöne Lehrbuch mit der Frage endet:,,Was bedeutet das Wörtlein Amen? Amen heißt, das soll wahr und gewiss sein; denn mein Gebet viel gewisser von Gott erhöret ist, als ich in meinem Herzen fühle, daß ich solches von ihm begehre."

Funfzehnter Vortrag.

Wie Calvin vor seinem Ende noch die zwiefache Freude hatte, feine Glaubensbrüder in Frankreich durch die confessio Gallicana, und in der Pfalz durch den Heidelberger Katechismus gestärkt zu sehen; so erlebte er auch noch das Erscheinen einer dritten Glaubensschrift und zwar in England; diese aber hat nie, wie die confessio Gallicana, bei den reformirten Gemeinden weder sonst außerhalb Englands noch auch in unserem Lande jemals Gültigkeit erlangt.

In England war nehmlich nach dem oben von uns näher dargelegtem Wirken und Wüthen Heinrichs VIII und seinem Tode 1547, Eduard VI auf den Thron gekommen, wodurch es Cranmer gelang, als Erzbischof von Canterbury und unterstüßt durch den Protector Herzog von Sommerset, nach und nach die reformirte Lehre einzuführen. Auch wurde durch ihn und den Bischoff Ridley schon 1551 eine Glaubensschrift in 42 Artikeln entworfen. Als aber nach Eduards frühem Tode 1553 die fanatische Maria Königinn wurde, welche es für ihre höchste Pflicht ansah, den Katholicismus und das Papstthum wieder herzustellen, begann eine schreckliche Verfolgung der Protestanten. Viele wie Johann von Laski und Peter Martyr wanderten aus; Hunderte erlitten den Feuertod. Unter den letteren befand sich auch Cranmer, der sich freilich dabei nur in den lezten Stunden seines Lebens eines Märtyrers des Evangeliums würdig zeigte. Denn als man ihn ins Gefängniss geworfen hatte, ließ er sich, in der Hoffnung auf Begnadigung, zum Widerruf seines Glaubens bewegen. Als dies die Königinn erfuhr, sagte fie freudig: „Nun kann ich ihn nicht allein leiblich und zeitlich, sondern geistig und ewig vernichten, denn er hat selbst seinen Eid gebrochen, da er doch ein Evangelischer ist“; und verdammte ihn zum Tode. Aber da erhielt Cranmer seinen verlornen Muth wieder und erduldete, nun sich selbst anklagend aber auf seinen Herrn vertrauend, freudig und getrost den Tod des Märtyrers.

Erst nachdem Maria 1558 gestorben und Elisabeth auf den Thron gekommen war, trat für die Proteftanten eine günstigere Zeitein. Elisabeth war der evangelischen Lehre schon immer zugethan gewesen; sie sah es aber als eine große Schwierigkeit an, dieselbe einzuführen und ihrem Volke annehmbar zu machen, wenn nicht wenigstens äußerlich vieles vom Katholicismus beibehalten würde; und aus diesem Bestreben nun, vieles von den Gebräuchen und äußeren Formen der früheren Kirche mit in die evangelische Kirche aufzunehmen, ging die bischöfliche oder anglicanische, hohe oder strenge Kirche hervor, welche noch jezt die in England herrschende ist. Die Lehren in ihr find im Ganzen rein evangelisch; die Gebräuche und die bischöfliche und staatskirchliche Verfassung aber zum Theil katholisch.

Elisabeth ließ die oben erwähnten, schon unter Eduards VI

Regierung entworfenen 42 Artikel der reformirten Kirche nochmals durchsehen und abändern, so daß daraus 39 Artifel entstanden, welche 1562 auf einer Synode zu London feierlich angenommen wurden und von da an das Glaubensbuch der englischen Kirche bildeten.

Es ist unter uns in der leßten Zeit das Gerücht umhergegangen, als wollten wir eine Vereinigung mit der anglicanischen Kirche schließen oder unsre Kirche anglicanisch machen. Wenn dies hieße, wir sollten die in diesen 39 Artikeln enthaltenen Lehren annehmen, so würden wir darin wenig Verschiedenes finden, denn sie stimmen fast ganz mit unserer Lehre überein und nur die Artikel über die Kirchengewalt und das Ansehen, vor allem aber die ganz katholische Succession der Bischöfe, würden solche sein, durch die auch unsere Lehre eine wesentlich andere werden müsste. Diese Artikel aber greifen auch so bedeutend in das äußere Verhältniss der Kirche zum Staate ein, daß wir sagen müssen, sie können in gleicher Art nirgendwo anders angenommen werden, als in England, weil sonst ein durch und durch anderes Verhältniss des Staates und der Kirche zugleich aufgestellt werden müsste. Die Kirche ist hier eine Staatskirche in einem Sinne, wie gewiß keine andere, wenn man etwa und doch noch in anderem Sinne die römische des Kirchenstaats ausnimmt. Sie ist überdies die reichste in der Welt; die Bischöfe besigen einen großen Theil des Landes und wenn man bei uns eine ähnliche Kirchenverfassung einführen wollte, so müsste man erst wenigstens den dritten Theil der königlichen Domainen den Geistlichen schenken, um diesen zu Staatsländern zu verhelfen. So etwas wird aber nicht leicht in einem Staate geschehen können, wo die Verhältnisse von den englischen so ganz verschieden sind. Dann ist die anglicanische Kirche auch eine solche, die sich in die weltlichen Angelegenheiten des Staats auf eine Weise einflicht, wie es wohl einer christlichen Kirche nicht geziemt; denn der Heiland hat gesagt: „Die weltlichen Fürsten herrschen und die Oberherren haben Gewalt. So soll es nicht sein unter euch; sondern, so jemand will unter ench gewaltig sein, der sei euer Diener.“ Außerdem hat die englische Kirche durch ihre Lehre von dem Ansehen und der Succession (Nachfolge) der Bischöfe einen Keim des Rös mischen in sich aufgenommen, der sich leicht verderblich weiter entBischon Vorträge.

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wickeln kann und muss. Wir sehen ja auch, wie dort in neurer Zeit der Puiseysmus Wurzel gefasst hat und immer weiter um sich greift, und hören täglich von neuen Übertritten zur römischen Kirche. Die Lehre von der Succession der Bischöfe aber lehrt, daß diese immer nur von andern Bischöfen geweiht werden dürfen, und behauptet gut römisch, in den Bischöfen der anglicanischen Kirche habe sich durch die Befolgung dieses Gefeßes die Nachfolge der Apostel erhalten. Eben so dürfen auch die niedern Geistlichen nur von einem Bischofe geweiht werden. Die evangelische Kirche dagegen sagt: jeder, der von einem Diener der Kirche geweiht worden, ist auch ein rechter Diener der Kirche. Es ist uns gleichgültig, ob die Nachfolge auf die Apostel zurückgeführt werden kann oder nicht, und wenn kein Geistlicher da wäre, der die Ordination verrichten könnte, so würde der Prediger auch von einem frommen Laien geweiht werden können, und seine Weihe würde eben so gültig sein. Mit jenem Grundsage hängt es ferner zusammen, daß in der englischen Kirche der Bischof allein die Christen einsegnen kann. Es darf also kein einzelner Geistlicher die Kinder, welche er im Christenthum unterrichtet hat, in die Kirche aufnehmen, sondern dies muss der Bischof thun, der deshalb seinen Sprengel bereist, um durch das Auflegen der Hände und einen Segensspruch zu confirmiren, ganz ähnlich der Firmelung, wie sie in der römisch-katholischen Kirche besteht. Das ist es, was diese bischöfliche Kirche der eigentlichen evangelischen Kirche entfremdet und einer Vereinigung beider immer im Wege sein wird.

Sonst findet sich in diesen 39 Artikeln kein bedeutender Unterschied mit den Lehren der reformirten Bekenntnisse, nur daß sie sich in denjenigen Lehren, welche noch als streitige angesehen wurden, sehr mild aussprechen. So bei der Lehre von der Vorausbestimmung zur Seligkeit (Prädestination). Sie haben diese zwar aufgenommen, da sie für die gläubigen Christen eine sehr troftreiche sei; von der Vorausbestimmung zur Verdammniss sprechen sie aber gar nicht, weil diese Lehre in schwachen Gemüthern zu großer Unruhe Veranlassung geben könne, wenn man sie so streng nehme; daher es besser sei, die göttlichen Verheißungen nur so aufzufaffen, wie sie uns in den heiligen Schriften dargelegt sind. Von der Autorität

der Kirche sagen die Artikel: ihr sei nicht erlaubt, irgend etwas fest zustellen, was dem Worte Gottes widerspricht, und keine einzige Stelle der Schrift könne fte so auslegen, daß sie andern klaren Srellen derselben widersprechen würde. In der Lehre vom Abendmahl sagen sie; der Leib Christi werde auf eine himmlische und geiftige Art gegeben, empfangen und gegessen durch den Glauben, wie Calvin. Bei der Einweihung der Bischöfe wird nach einem schon zu den Zeiten Eduards VI verfassten Buche verfahren, welches die äußeren Formen und Gebräuche der Kirche feststellt, und worin vieles dem Geiste der evangelischen Kirche widerspricht. Diese Ände rung, welche mit der reformirten Kirche in England vorgenommen wurde, hat aber keinen Einfluss auf die evangelische Kirche in Deutschland gehabt.

In Schotland wurde dagegen die strenge reformirte Lehre ganz so, wie sie Calvin zuerst in Genf gegeben, durch John Knor, den eifrigen, unermüdeten und keine Menschenfurcht kennenden Reformator und persönlichen Freund Calvins, eingeführt; woher wir auch die Kirchen Englands und Schotlands überall im Streit finden. Die schotische Kirche nennt sich eine Presbyterialkirche, weil fie die Genfer Presbyterialverfassung angenommen hat, oder eine puritanische, d. h. reine, weil sie streng bei den Lehren des Evangeliums bleibt und sie nicht mit katholischen befleckt. Wenn wir jest von dem Entstehen einer neuen schotischen Kirche hören, so hat diese Spaltung zunächst nichts mit der Lehre zu thun, sondern nur mit den Rechten der Kirche, namentlich mit dem, daß keiner Gemeine ein Geistlicher wider ihren Willen aufgedrungen werden foll *).

Calvins letzte Tage.

Wir fehren jezt zu Calvin zurück. Wir haben ihn schon bis in die späteren Tage seines Lebens begleitet, in denen er von schwerer Krankheit geplagt wurde. Den Grund hierzu, so wie zu seiner

*) Ueber alle diese Verhältnisse findet man die gründlichste Belehrung in: Die Schottische Kirchenfrage mit den darauf bezüglichen Documenten. Ein kirchliches Rechtsgutachten, abgegeben von Ad. Sydow, Hof- und Garnisonprediger in Potsdam. Potsdam 1845. 8.

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