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„daß in geistlichen und göttlichen Sachen des unwiedergebornen „Menschen Verstand, Wille und Herz aus eignen natürlichen Kräf„ten ganz und gar nichts verstehen, glauben, annehmen, gedenken, „wollen, anfangen, verrichten, thun, wirken oder mitwirken könne; „— sondern sei der Sünden Knecht und des Teufels Gefangener, ,,von dem er getrieben wird, daher der natürliche freie Wille seiner „verkehrten Art und Natur nach allein zu demjenigen, was „Gott mißfällig und zuwider ist, kräftig und thätig sei.“. So ging der dritte Artikel gegen Osianders Auffaffen der Rechtfertigung, der vierte gegen Majors veranlassten Streit über die Nothwendigkeit der guten Werke. Im 5ten und 6 ten Artikel gab man nur Bestimmungen, in welchem Sinne das Evangelium eine Predigt zur Buße heißen und das Gesez auch den Gläubigen eine Richtschnur des Wandelns sein könne.

Viel bedeutender ist nun der siebente Artikel vom Abendmahl, worin die reine lutherische Lehre der Irrlehre der Sacramentirer entgegengesezt und gegen jede Möglichkeit einer künftigen Vermischung mit dieser festgestellt werden sollte. Offenbar verkehrte man hier die wahre Meinung Calvins, welcher man auf der andern Seite durch die Erklärung (in der solida declaratio): „daß der Leib Christi im Abendmahl nur geiftlich — spiritualiter ,,empfangen und genossen werde, weil die Art und Weise der Nie„ßung, wiewohl sie mit dem Munde geschehe, doch nur geistlich ,,sei" ganz nahe kam. Denn Calvin hatte es besonders im consensus tigurinus aufgestellt: „daß die Seele des gläubigen Com„municanten in dem Augenblick, da er das Brodt des Sacraments ,,empfange, nicht allein durch den Glauben, sondern durch eine über„natürliche Wirkung des heil. Geistes in den Himmel er,,hoben und durch eine göttliche aus der Substanz des wahrhaftig ,,gegenwärtigen Leibes Christi ausfließende Kraft fühlbar belebt und ,,genährt werde." So sah er nicht in Brodt und Wein bloß leere Zeichen des abwesenden Leibes und Blutes Christi, sondern ein von Gott selbst uns angewiesenes Unterpfand, durch welches unsrer Seele der gleichzeitige geistige Genuss des Leibes Chrifti mit dem mündlichen des Brodtes gewisser versichert werden sollte. So hätte man ihn vielmehr anklagen können, daß er zu viel zu den Worten

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der Schrift hinzubringe, als ihn beschuldigen, den wahren Genuss des Leibes Chrifti nicht anzunehmen, weil er den mündlichen leugne. Hier wird nun aber aufs strengste angenommen, daß eine wahre Gegenwart Chrifti nur unter dem Brodt und ein wirklicher Genuss des Leibes Chrifti nur im mündlichen Genuss stattfinde, und dadurch auch die calvinische reine Lehre völlig verworfen. Dagegen finden sich Begünstigungen der Brenzischen Ubiquitätslehre.

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Außerdem werden, wie vorauszuseßen, die Anhänger Zwinglis verworfen; aber auch die Wittenberger Concordie, wenn es in der epitome heißt: Wir verwerfen und verdammen den Artikel: ,,daß die ungläubigen, unbußfertigen Christen im h. Abend„mahl nicht den wahrhaftigen Leib und Blut Christi, sondern allein ,,Brodt und Wein empfangen."

So

zu welchen Irrthümern man übrigens in dieser Zeit durch diese Streitigkeiten gekommen war, sieht man aus Verdammung des verworfenen Artikels 19:,,daß die äußerlichen sichtbaren Elemente Brodts ,,und Weins im heil. Sacrament sollen angebetet werden." gefafft ist er freilich zunächst gegen die Römisch-Katholischen gerichtet, aber in ähnliche Irrthümer waren sogar Lutherische verfallen, welche in dem nördlichen Deutschland von einem Geistlichen, der beim Abendmahl die Hoftie hatte fallen lassen, sie aber wieder aufhob und austheilte, verlangten, er hätte die Hoftie küssen, sich vor ihr neigen und sie noch einmal confecriren sollen, und auch sagten, wenn ein Tropfen Wein beim Abendmahl auf den Bart gefallen, müsse man die Haare des Barts ausreißen; sei er aber auf die Erde gefallen, so müsse man die Erde ausgraben und verbrennen. Durch Verdammung des Artikels 21 vom capernaitischen Essen würde man schon der Vorstellung Calvins wieder ganz nahe gekommen sein. Wenn sie aber hinzuseßen:,,wir halten und glauben, „vermöge der einfältigen Worte des Testaments Christi, ein wahr„haftig, doch übernatürlich Essen des Leibes Christi wie auch „Trinken seines Bluts, welches menschliche Sinne und Ver„nunft nicht begreifen“, so sieht man vollends nicht ein, warum fte Calvin noch streng verwerfen, da er ganz dasselbe sagt.

Der achte Artikel handelt von der Person Christi und der

communicatio idiomatum, d. i. der wahrhaftigen Gemeinschaft der Eigenschaften beider Naturen in Christo, worin die Lehre verdammt wird:,,daß Christo unmöglich sei, von wegen der Eigen,,schaft menschlicher Natur, daß er zumal mehr denn an Einem Ort, ,,noch viel weniger allenthalben, mit seinem Leibe sein könnte,“ also die Brenzische Ubiquitätslehre angenommen wird, wie es auch in den Artikeln der reinen Lehre näher auseinandergesezt ist.

Der neunte Artikel redet von der Höllenfahrt Chrifti, ohne etwas Bestimmtes zu entscheiden: „,,wie solches zugegangen, sollen ,,wir sparen bis in die andere Welt."

Im zehnten Artikel ist von Kirchengebräuchen, so man Adiaphora oder Mitteldinge nennt, im elften von der ewigen Vorsehung und Wahl Gottes die Rede. Von diesem Artikel, heißt es, sei bis jezt keine öffentliche Zwiespalt unter den Theologen augsb. Confession eingefallen. Dieweil es aber ein tröstlicher Artikel, wenn er recht gehandelt und deshalben nicht künftiglich ärgerliche Disputation eingeführt werden möchte, ist derselbe auch erklärt worden. „Es wird hierin die Prädestination oder ewige „Wahl Gottes beschränkt auf die frommen wohlgefälligen „Kinder Gottes, die eine Ursach ist ihrer Seligkeit, welche er auch „schaffet und was zur selbigen gehöret verordnet, darauf unsre Seligkeit ,,so steif gegründet, daß sie die Pforten der Hölle nicht überwältigen ,,können."— Eben so wird die Erwählung nur auf die Aussprüche der Schrift zurückgeführt, dagegen solche Meinungen wie: daß Gott nicht wolle, daß alle Menschen Buße thun und dem Evangelio glauben, daß er nicht wolle, daß Jedermann selig werde oder daß nicht allein die Barmherzigkeit Gottes und das Verdienst Christi, sondern auch in uns eine Ursach sei der Wahl Gottes, um welcher willen Gott uns zum ewigen Leben erwählt habe, verworfen werden.

Im zwölften Artikel endlich wird von andern Rotten und Secten gehandelt, welche sich niemals zur augsb. Confession be kannt haben, wie Wiedertäufer, Schwenkfeldianer, neue Arianer und Antitrinitarier.

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Sechszehnter Vortrag.

So schien nun durch das Concordienbuch in Sachsen die rein lutherische Lehre wiederhergestellt und befestigt, aber bald zeigte sich eine große Gegenwirkung, als Churfürst August I im Jahre 1586 am 11 Februar starb. Ihm folgte sein Sohn Christian I in der Regierung, ein wenig kräftiger und den Freuden der Jagd und der Tafel ergebener Fürst. Schon als Churprinzen war ihm Dr. Nicolaus Crell, welcher in Leipzig juristische Vorlesungen gehalten hatte und von Churfürst August als Hofrath in die Landesregierung zu Dresden aufgenommen worden, als Secretair und Rath beigeordnet gewesen und hatte sich ihm unentbehrlich gemacht. Crell war reformirt, hatte auch, was ihm Churfürft August selbst nachließ, die Concordienformel nicht unterschrieben und, als er 1589 zum Kanzler der Regierung erhoben wurde, sich die freie Beibehaltung seiner Confession ausbedungen, zu welcher auch Churfürst Christian selbst, durch seinen Schwager Pfalzgraf Cafimir bewogen, hinneigte. So trat wiederum eine den Calvinischen günstige Zeit ein. Crell, als großer Staatsmann, Jurist und Historiker bekannt, wollte Lutheraner und Reformirte zu einem großen Staatskörper vereinen und verlangte darum Duldung, welche aber die strengen Lutheraner am wenigsten gewähren wollten. So wurde er auch von der theologischen Hofpartei, auch wohl von der Churfürstinn, Sophie von Brandenburg, gehafft und ihm Vieles zur Last gelegt, woran er ganz unschuldig war. Allerdings aber that er nach seinem Plane manches zu Gunsten der Reformirten. Schon 1587 war die Verpflichtung auf die Concordienformel aufgehoben und dieses den Ständen bekannt gemacht worden, wie auch das Lästern, Schänden und Verdammen auf der Canzel verboten wurde. Seit 1588, wo das Oberconsistorium aufgehoben und das alte Consistorium zu Meißen hergestellt worden war, kam auch die oberste Leitung der Kirchenfachen in Crells Hände. Jezt erfolgten durch eine Hofcenfurcommission, welche Crell mit den Hofpredigern Salmuth und Steinbach bildete und welcher alle theologischen Schriften eingeschickt werden mussten, Umarbeitungen der Catechismen

und endlich der Befehl den Erorcismus oder das Austreiben des Teufels von den Täuflingen zu unterlassen, worin der Churfürst selbst bei der Taufe seiner Prinzessinn Dorothea voranging. Dieser Befehl verursachte eine große Gährung, brachte den Hofprediger Mirus auf den Königsstein und hätte zu den gewaltsamsten Auftritten führen können, wenn nicht Christian I am 21 September 1591, erst 31 Jahr alt, plößlich gestorben wäre.

Für seine minderjährigen Kinder, namentlich für seinen achtjährigen Sohn Christian II, übernahm nun Herzog Friedrich Wilhelm von Weimar, Stifter der altenburgischen Linie, die vormundschaftliche Regierung und sollte nur in wichtigern Fällen den Rath des Churfürsten Johann Georg von Brandenburg, des Schwiegervaters Christians I, einholen. Friedrich Wilhelm war nun wieder ein eifriger Lutheraner und gab sich einer adlichen auf Crell ergrimmten Partei hin. Dieser wurde schon am 23 Oktober mit zwei Secretairen, wie Urban Pierius in Wittenberg und Gundermann in Leipzig, verhaftet. Die Hofprediger Salmuth und Steinbach musste man vor der Wuth des Dresdner Pöbels nach Stolpen abführen, wogegen der heftige Gegner der Calvinisten, Hofprediger Mirus, vom Königsstein entlassen, Crell aber dort in ein klägliches Gefängniss gebracht wurde. Jezt sollte Crell förmlich als Verbrecher angeklagt werden, aber auch das Gute, was er dem Lande gethan, konnte nicht ganz übersehen und verkannt werden; man konnte darum erst allmählig und nach mancherlei Gewaltstreichen im Jahre 1594 zu jener Anklage gelangen. Die ihm vorgeworfenen politischen Verbrechen konnte er leicht widerlegen und die Gewaltschritte, welche ihm in Religionssachen zur Last gelegt wurden, durch Unterschriften seines Herrn vertheidigen. Da man ihn aber schuldig haben wollte, so erlaubte man sich auch jedes Mittel gegen ihn. Endlich nach zehnjähriger Gefangenschaft des unglücklichen Mannes sprach die böhmische Appellationskammer zu Prag das Urtheil und erkannte ihm das Schwerdt zu. Trog aller Betheurungen seiner Unschuld und aller Appellationen wurde Crell am 9 Oktober 1601, in den ersten Tagen von Christians II Selbstregierung, mit dem Schwerdte hingerichtet und es war natür

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