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Rechts- und Staatswissenschaftlicher Verlag.

Invalidenversicherungsgesetz

nebst

Ausführungsbestimmungen.

Erläutert von

Dr. F. Hoffmann,

Geh. Regierungsrath und vortragendem Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe.

Zweite Auflage.

Taschen-Gesetzsammlung Nr. 42.

Preis gebunden M. 2, bei postfreier Zusendung M. 2,20.

Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz

nebst dem Gesetz betreffend die

Abänderung der Unfallversicherungsgesetze.

Erläutert von

Dr. F. Hoffmann,

Geh. Regierungsrath und vortragendem Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe.

Zweite Auflage.

Taschen-Gesetzsammlung Nr. 44.

Preis gebunden M. 2, bei postfreier Zusendung M. 2,10.

Krankenversicherungsgesetz

und

Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen

nebst

Ausführungsbestimmungen.

Erläutert von

Dr. F. Hoffmann,

Geh. Regierungsrath und vortragendem Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe.

Taschen-Gesetzsammlung Nr. 43.

Preis gebunden M. 1,60, bei postfreier Zusendung M. 1,70.

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Die

Haftpflicht wegen Körperverletzung

und

Tödtung eines Menschen

nach den im Deutschen Reiche geltenden Rechten

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vormals Juristischer Beirath in der Abtheilung für Haftpflicht-Schadensregulirung
des Allg. Deutschen Versicherungs-Vereins zu Stuttgart.

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Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W.

MAY 25 1922

Verlags-Archiv 3414.

Vorwort

zur ersten Auflage.

In dem Folgenden wurde versucht, das gesammte Recht Deutschlands in einer bestimmten Materie zum Gegenstand der Darstellung zu machen. Die Schwierigkeiten, welche eine derartige Arbeit bei der Fülle und Verschiedenartigkeit des zu bewältigenden Materials mit sich bringt, sind ungemein grosse, umsomehr, als bei der Kluft, welche selbst heute noch zwischen Pandekten und deutschem Privatrechte existirt, dem Verfasser keine die beiden Rechte gleichmässig berücksichtigende Monographie bekannt ist. Die meisten Monographieen behandeln den zu bearbeitenden Stoff nur auf Grund eines Rechtssystems, entweder nur nach gemeinem oder nur nach Partikularrecht. Und wenn in einer oder andern Detailarbeit auch noch andere Rechte in den Kreis der Betrachtung gezogen werden, so geschieht dies nur nebenbei. Hauptgegenstand der Untersuchung bildet immer nur ein bestimmtes Rechtsgebiet. Was von der Darstellung einzelner Materien gilt, gilt auch von Gesammtdarstellungen. Ja diese halten sich noch weit mehr in einem engen Rahmen als jene. Paul von Roth hat in richtiger Erkenntniss der Wichtigkeit einer Zusammenfassung des gesammten Rechtszustandes unseres Vaterlandes durch sein leider noch nicht beendetes deutsches Privatrecht1 in dieser Beziehung Bahn gebrochen.

1 System des deutschen Privatrechts. 1. Theil und 2. Theil erste Hälfte. Tübingen 1880. 2. Theil zweite Hälfte. Tübingen 1881.

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