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Das

babylonische Strafrecht Hammurabis.

Von

Professor Dr. Carl Stooss

in Wien.

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Aus der

Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht,

16. Jahrgang, 1. und 2. Heft, 1903.

Bern.

Buchdruckerei Stämpfli & Cie.

1903.

ANCI

Crtv 58824b

JAN 29 1950

Das

babylonische Strafrecht Hammurabis.

Von

Carl Stooss.

Das Gesetzbuch des babylonischen Königs Hammurabi, des biblischen Amraphel, der etwa 2250 vor Christus lebte, ist von dem Führer der französischen Abordnung nach Persien, J. de Morgan, im Dezember 1901 und im Januar 1902 auf dem Hügel der Akropolis von Susa ausgegraben worden. Die Inschrift befindet sich auf einem Dioritblock; sie besteht aus 16 senkrecht verlaufenden Reihen auf der Vorderseite und 28 Reihen auf der Rückseite. 5 Zeilen sind ausgemeisselt 1).

Wir verdanken die erste Veröffentlichung des Textes mit einer Übersetzung dem französischen Assyrologen V. Scheil 2), eine ausgezeichnete deutsche Übersetzung Dr. Hugo Winckler3), Dozenten an der Universität Berlin.

Hammurabis Gesetz enthält in ziemlich loser Anordnung Strafrecht, Zivilrecht, Lehenrecht, Handelsrecht, Prozessrecht, Taxen für Ärzte, Tierärzte, Schiffer, Lohnarbeiter 1).

1) Dr. Johannes Jeremias, Pfarrer in Gottleuba, Sachsen: Moses und Hammurabi. J. C. Hinrichs, Leipzig 1903. (Preis 70 Pfennige.)

2) Délégation en Perse. Mémoires publiées sous la direction de M. J. de Morgan, délégué général. Tome IV. Textes Elamites-Sémitiques, deuxième série, par V. Scheil, professeur à l'Ecole pratique des Hautes Etudes Paris, Ernest Le Roux, 1902.

3) Die Gesetze Hammurabis, Königs von Babylon um 2250 vor Christo. Das älteste Gesetzbuch der Welt, übersetzt von Dr. Hugo Winckler. Zweite verbesserte und vermehrte Auflage. Leipzig, J. C. Hinrichs, 1903. Aus: Der alte Orient. Gemeinverständliche Darstellungen, herausgegeben von der Vorderasiatischen Gesellschaft. 4. Jahrgang, Heft 4 (Preis 60 Pfennige).

4) Amtsgerichtsrat Dr. Schmersahl, Walsrode: Das älteste Gesetzbuch der Welt: Die Gesetze Hammurabis, in « Deutsche Juristen-Zeitung », 8. Jahrgang, Nr. 5, 1903, S. 111 ff.

JAN 29 1856

Die Gesetze Hammurabis sind ein so grossartiges Denkmal gesetzgeberischer Arbeit, sie eröffnen einen so wichtigen Einblick in das Rechtsleben des ältesten Kulturvolkes, dass eine nähere Betrachtung des babylonischen Rechtes jeden Juristen anziehen muss.

Hammurabi betont den Schutzgedanken seines Gesetzes mit aller Entschiedenheit: Marduk 1) entsandte mich mit dem Auftrage, die Menschen zu regieren und dem Lande Rechtsschutz zu geben, und ich habe Recht und Gerechtigkeit in den Mund der Menschen gelegt und das Wohl der Untertanen begründet. Er bezeichnet es als seine Aufgabe, dem Recht im Lande Geltung zu verschaffen, den Schlechten und Bösen zu vernichten, damit der Starke dem Schwachen nicht schade. Er legt seinen Nachfolgern die Pflicht auf, Böse und Frevler aus dem Lande auszurotten und das Wohl ihrer Untertanen herbeizuführen.

Ich möchte hier auf Grund von Wincklers Übersetzung eine Übersicht über den strafrechtlichen Inhalt des Gesetzeswerkes geben. Die Übersetzung Wincklers ist nach dem Urteile der Fachmänner meisterhaft; aber es ist doch wahrscheinlich, dass sie im Laufe der nächsten Jahre in einzelnem noch zu berichtigen ist 2).

Wenn dieser Aufsatz zur Kenntnis der Strafgesetzgebung Hammurabis etwas beiträgt, so ist dies wesentlich das Verdienst des Herrn Pfarrers Dr. Johannes Jeremias in Gottleuba (Sachsen), der mich mit seinen tiefen assyrologischen und geschichtlichen Kenntnissen in liebenswürdigster, geradezu aufopfernder Weise unterstützte 3). Ich danke dem begeisterten Forscher herzlichst für seine Förderung.

Allgemeiner Teil.

I. Grundsätze.

Das Gesetz enthält keinen allgemeinen Teil. Die Strafbestimmungen sind von den übrigen Bestimmungen nicht streng

1) Der Gott Babylons.

2) Wertvolle Varianten gibt J. Jeremias in «Moses und Hammurabi » S. 7, und sonst gelegentlich, und nun hier im Anhang.

3) Wo ich Dr. Jeremias ohne Quellenangabe zitiere, stütze ich mich, auf briefliche Mitteilungen.

abgesondert, aber doch in Gruppen zusammengefasst. Es lassen sich wohl eine Reihe von Bestimmungen anführen, die in unserem Sinne allgemeine Grundsätze des Strafrechts zum Ausdruck bringen. Allein es wäre gewagt, einen gesetzgeberischen Gedanken Hammurabis, der für einen bestimmten Fall ausgesprochen wird, zu verallgemeinern. Es kann ja eine Regel auch als Ausnahme gedacht und deshalb besonders erwähnt worden sein. Es ist daher die grösste Vorsicht geboten, und es darf niemals vergessen werden, welcher Zeitraum uns von Hammurabi trennt. Es werden daher die Bestimmungen, die allgemeine strafrechtliche Verhältnisse betreffen, einfach mitgeteilt, ohne dass Folgerungen daran geknüpft werden.

Mit der Strafmündigkeit hängt die Bestimmung zusammen, dass eine Ehefrau, die einen Mann noch nicht erkannt hat und noch im väterlichen Hause lebt, falls jemand sie schändet, als schuldlos erklärt wird, 130. Es handelt sich hier um ein noch nicht mannbares Mädchen, das als Kind verehelicht worden ist, also um die Schändung eines Kindes.

Über den subjektiven Tatbestand der Verbrechen finden sich manche Andeutungen. Das Schwergewicht wird freilich überall auf den Erfolg gelegt. Doch schliesst die unwissentliche Verursachung eines schlimmen Erfolges in bestimmten Fällen die Strafbarkeit aus. Wer jemanden bei einer Schlägerei1) schlägt und verwundet, soll schwören, „mit Wissen habe ich ihn nicht geschlagen", 206. Ebenso wird der Scherer entschuldigt, der durch Irreführung bestimmt worden ist, einen Sklaven als unverkäuflich zu zeichnen, 227. Auch er hat den Reinigungseid zu schwören. Wir sind geneigt, daraus zu schliessen, dass nur der Richter, der wissentlich fehlerhaft urteilt, vom Richterstuhl gestossen wird 2), und dass nur dem Arzt, der aus Fahrlässigkeit das Auge eines Kranken durch Operation zerstört, die Hände abgehauen werden. Eine andere Annahme erscheint uns nicht denkbar; aber es steht ja ausser Frage, dass nicht nur die Moral, sondern auch das Rechtsbewusstsein im Laufe der Jahrtausende ungeheure Wandlungen durchgemacht hat.

1) Winckler übersetzt: «im Streite »; J. Jeremias: «bei einer Schlägerei
2) Diesen Schluss rechtfertigt nun die Übersetzung von Jeremias (5).

D.

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