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eine Ehre darin suchte mehr zu geben, als man erhalten hatte. Es sei hier an das erinnert, was oben1) von der Rechtssitte des Gegengeschenks gesagt ist. Es mag sein, dass hierin die älteste Form des Warenaustausches zwischen verschiedenen Völkern vermutet werden kann jedenfalls handelt es sich. um ein allgemein menschliches Vorkommen, da die Verbreitung dieser Sitte uns aus aller Welt, aus Afrika wie aus Polynesien und ebenso von den Rothäuten Nordamerikas berichtet wird. Auch dies weist darauf hin, eine wie wichtige Rolle dem Gastrecht in der Entwickelung des Handelsverkehrs zuzuweisen ist. Von seiner Bedeutung auf dieser Stufe sei ein Beispiel aus den Gebirgen von Assam erwähnt: dort, wo bei weitgetriebener politischer Zersplitterung beständige Fehden herrschen, wird trotzdem der Handel durch ein entwickeltes System des Gastrechts aufrecht erhalten. Jeder Händler hat in den von ihm aufgesuchten Dörfern seinen Gastfreund, der ihm mitten in erbittertster Stammfehde bereitwillig Obdach und Nahrung gibt und ihn vor Mord schützt. Anderwärts, wie z. B. in Guyana, ist dies in der Weise ausgebildet, dass der Handelsmann als eine neutrale Person gilt, die unbehelligt von einem feindlichen Stamm zum andern verkehren kann2).

Wie bei dem stummen Handel an einem als neutral aufgefassten Ort, gewöhnlich dem Meeresstrand, Gabe und Gegengabe hingelegt wird, und der Raub des Gegenstands ohne Gewährung des Gegenwerts ein ungeheurer Frevel wäre so ist ein weiterer folgenschwerer Schritt gewesen, dass man bestimmte Zusammenkunftsorte als dauernde neutrale Plätze schuf und an ihnen nunmehr nicht stumm aus dem Verborgenen, sondern von Angesicht zu Angesicht mit einander handelte. Dies sind die Märkte, wie wir sie namentlich in Arabien und Centralafrika finden, und die Rechtseinrichtung des Markt

1) Bd. 2, S. 73, 74.

2) SCHURTZ a. a. O., S. 282 ff.

friedens. Dieser hat die Bedeutung, dass vor allen Fehden an dem Marktort Sicherheit ist, feindliche Stämme hier mit einander unter Aussetzung ihrer Feindseligkeiten verkehren, und sogar die Blutrache ruht andererseits aber auch, dass Missetaten, auf dem Marktplatz begangen, strengster sofortiger Ahndung durch eine Art von Lynchjustiz unterliegen. Der Kauf auf diesen Märkten ist von alter Zeit her ganz besonders gesichert, so dass er gültig bleibt, auch wenn die Sache dem Verkäufer nicht gehört, ja wenn sie entwendet war1). So uralt, auf dem geweihten Frieden der ältesten Märkte beruhend, ist der Satz >>Hand wahre Hand« unseres Rechts 2).

Hier sehen wir überall das Bedürfnis des Tauschverkehrs und des Handels dem Völkerrecht die Wege bereiten. Auf der andern Seite ist es der Ackerbau und die Bindung des Menschen an die Scholle, die ihn friedliebender machte und in die ursprünglich regellosen Stammesfehden eine gewisse

1) So bereits im altindischen Gesetzbuch des MANU Buch 8, V. 201, wie im heutigen Dekan, KOHLER in Zeitschrift, Bd. 8, S. 123; vergl. auch KÖHNE in Zeitschrift, Bd. 11, S. 214, 219.

2) KÖHNE a. a. O., S. 209 ff.; FRIEDRICHS, Universales Obligationenrecht, S. 88, 89; SCHURTZ, Urgeschichte der Kultur, S. 288. Es ist natürlich, dass die Märkte sich häufig an bereits von altersher bestehende Zusammenkünfte benachbarter Stämme anschlossen; dazu waren besonders Wallfahrtsfeste geeignet, und braucht hier nur an die Geschichte Mekkas und anderer arabischer Plätze (vergl. J. WELLHAUSEN, Skizzen und Vorarbeiten, Bd. 3, S. 80 ff.) erinnert zu werden. Über die Geschichte der deutschen Märkte vergl. insbesondere KARL RATHGEN, Entstehung der Märkte in Deutschland. Strassburg, Inaug. Diss. 1881. Wegen Galliens vergl. den Brief des Bischofs SIDONIUS APOLLINARIS von 471, kommentiert von ESMEIN, Mélanges d'histoire du droit, S. 366 ff. 375 ff., und wegen des französischen Mittelalters HUVELIN, Essai historique sur le droit des marchés et des foires, Paris 1897. Man kann sagen, dass erst die Einführung des Postdienstes mit seiner schnellen und sicheren Beförderung der Waren den Märkten ihre Bedeutung für den Weltverkehr genommen hat. Der Gegensatz des Marktes, als dem dauernden, nicht dem periodischen Handelsverkehr bestimmt, ist die moderne Börse.

Übereinkunft und Ordnung brachte.

von den

Mitunter sehen wir freilich auch nomadische Völker zu Anfängen des Völkerrechts vorgeschritten, wie es uns Allen geläufig ist, dass der nordamerikanische Indianer als Kriegserklärung eine rote Kriegsaxt übersendete und als Zeichen des Friedensschlusses sie begrub und die Friedenspfeife rauchte. So kennt man bei Naturvölkern Parlamentäre, und sind dies zuweilen die Frauen, vor denen sich die Waffen der Kämpfenden senken, wie uns Ehrenjungfrauen der Samoaner berichtet wird1). Und hier sei nochmals) auf die hohe Bedeutung, die das Konnubium, das Recht zum Ehebunde, für das Völkerrecht der ältesten Zeit hatte, hingewiesen. Wie es einer der Übergangspunkte war, auf denen man von der alten Binnen- zur Aussenehe (von Endogamie zur Exogamie) hinüberschritt, so war es auch eines der wichtigsten Mittel der Völkermischung und der Verbindung von Volk zu Volk. Auf dem langsamen Wege, auf dem man sich von der atomistischen Zersplitterung der Stämme und Sippen zu dem Gedanken grösserer Vereinigungen erhob, ist dies eines der gewaltigsten Förderungsmittel der Menschheit gewesen. Es ist bekannt, wie der römische Staat sich auf dem Konnubial-Vertrag zwischen den Ramnes und den Sabinern, den späteren Tities aufbaute, und viele Staatsverträge des Altertums, die uns erhalten sind, zeigen, welches Gewicht man derartigen Vereinbarungen beimass. Dasselbe wird uns von den Rothäuten3) und von den Australnegern

bezeugt4).

Und so stehen wir wieder vor der Bedeutung der Eheverfassungen für die Menschheit, und das Ende unserer Be

1) Ebenso auf Jaluit (Marschallinseln); Zeitschrift, Bd. 14, S. 453. Vergl. auch SCHURTZ, Urgeschichte der Kultur, S. 204 und W. ELLIS, Polynesian Researches, 1830, Bd. 2, S. 512.

2) Oben, Bd. 1, S. 59.

3) MORGAN, Systems of consanguinity and affinity, S. 139.
4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 329.

trachtungen knüpft sich an ihren Anfang an. Ein gut Stück Weges haben wir zurückgelegt und, wenn meine Absicht erreicht ist, einen Klang gehört von der gewaltigen Ouverture der Menschheit, von ihrem Ringen und Aufwärtsstreben auf Pfaden, die mit gewaltigen Kehren hinaufführen - wohin? Ein ewiger Kampf um wechselnde Kränze, und doch in dem scheinbaren Wirrsal feste und klare Grundzüge, und eine sich wiederholende und immer wieder von Neuem einsetzende und fortschreitende Entwickelung hier wie dort, hüben und drüben, diesseits und jenseits des Ozeans. Die Klippe des Bestehenden und die Welle, die dagegen anstürmt: der Reaktionär wie der Revolutionär, jeder hält den Andern für einen Narren, jeder glaubt nur sich im Recht, under ist es auch. Denn das Ringen zwischen dem Alten und dem Neuen, die Bewegung und der Widerstand machen das Leben der Menschheit als solchen aus und werden daher ewig sein, so lange es Menschen auf diesem Planeten gibt. Aber bis eine Idee vor der nachkommenden gänzlich fällt und von ihr überwunden wird bis die Klippe sich neigt und überflutet ist, bis sie unter der Meeresfläche noch fortbesteht und bis sie garnicht mehr bemerkbar und endlich zum Meeresgrund wird, dazu gehören ungeheure Zeiträume. Das ist es, was uns die Vorgeschichte des Rechts lehrt. Der Sieg einer völlig neuen Rechtsidee ist langsam, unsterblich und ewig ist nur der Kampf um die sterblichen und wechselnden Ideale. Diese sind es, für die sich die Menschheit, wenn es sein muss, die Köpfe abschlagen lässt, und ohne die sie auch in den korruptesten Zeiten nicht bestehen kann. Denn, das göttliche Wort ist alt und ewig wahr, der Mensch lebt nicht vom Brote allein.

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VITA AETERNA.

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