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bei den Eltern umb die Braut geworben und zwar nicht so, wie es in Europa itzt geschicht, dass der Schwiegervater mit der Tochter dem Eydam eine gewisse dotem oder Heyratsgut geben solte, sondern der Bräutigam gab seinem künftigen Schwiegervater ein gewisses Heyratsgut und kauffte sie also gleichsam von demselben«. Somit Übergang von der Raubzur Kaufehe!

Ebenda A. 3: MACIEJOWSKI, slavische Rechtsgeschichte, übersetzt von Buss u. NAWROCKI, Bd. 2, S. 189.

S. 147, A. 3: Montenegro und die Montenegriner, Stuttgart und Tübingen 1837, S. 91 ff.

S. 152, A. 2: Ähnlich heisst in der Sprache des japanischen Hofadels »eine Frau nehmen« »stehlen« (WEIGERT in den Mitteilungen der deutschen Gesellschaft für Natur- und Völkerkunde Ostasiens, Bd. 5, S, 94).

S. 153, A. 1: Ebenso bereits im alten Babylon (Gesetzbuch des HAMMURABI, § 171).

S. 156, A. 2: POWELL, Wanderings in a wild country, London 1884, S. 85. 208.

S. 159, A. 5: Über die Zustände bei den alten Kariben auf den Antillen PESCHEL, Geschichte des Zeitalters der Entdeckungen, S. 199; A. v. HUMBOLDT, Reise in die Äquinoktialgegenden, Bd. 5, S. 20.

S. 163, A. 3: Aus dem heutigen Griechenland wird uns die Kaufehe noch aus dem Jahr 1835 vom Stamm der Mainoten im Felsengebirge des Taygetus bezeugt (G. GEIB, Darstellung des Rechtszustands in Griechenland, S. 103).

S. 164, A. 2: Der Mahlschatz, welchen der Mann für die Frau zu zahlen hat, wird auch im Gesetzbuch des Königs HAMMURABI (um 2250 v. Chr.) oft erwähnt (§§ 159 ft.); ebenso aber auch die Mitgift der Frau als »Geschenk ihres Vaterhauses« (z. B. § 176, aber auch sonst). Vgl. auch die Eheverträge bei MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht, S. 70 ff., bei KOHLER-PEISER, Aus dem babylonischen

Rechtsleben I, S. 7 ff. Dass die Frauenversteigerung HERODOT'S eine Fabel gewesen sei (GEORG COHN, die Gesetze HAMMURABI's, S. 23), möchte ich nicht annehmen; jedenfalls wird dies dadurch nicht dargetan, dass das Gesetzbuch von 2250 die Sache nicht erwähnt. HERODOT mag jene Gegenden um 450, also nicht weniger als 1800 Jahre später, bereist haben, und scheint die Sitte erst kurz vorher erloschen zu sein; wir können doch unmöglich annehmen, dass in diesem gewaltigen Zeitraum die Sitten völlig stabil geblieben sind.

S. 165, Abs. 2 a. E.: Noch viel weiter zurück reichen die gesetzlichen Bestimmungen im Code HAMMURABI, aus denen deutlich hervorgeht, dass die Verlobung durch Übergabe eines Preises (Geschenkes) durch den Mann an den Vater des Mädchens vollzogen wird, und dass beide Teile bei Verlust des Mahlschatzes widerrufen können (§§ 159. 160; GEORG COHN a. a. O., S. 19).

Ebenda A. 1 a. E.: Von ähnlichen Bräuchen am Niederrhein und in der Eifel berichtet USENER in Verhandlungen der 42. Versammlung deutscher Philologen und Schulmänner in Wien 1893 (Leipzig 1894), S. 41.

S. 171, A. 7: und Formosa (KOHLER in Zeitschrift Bd. 16, S. 327).

Ebenda A. 9: Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in Ta-Tsing-Leu-Lée, franz. Übers. von SAINTE-CROIX, Paris 1812, Bd. 1, S. 180 ff.

S. 173, A. 4: DALTON a. a. O., S. 279.

S. 174, A. I. Z. 1. hinter »S. 369«: DALTON a. a. O., S. 192. S. 175, A. 1. Vergl. auch DALTON, Descriptive Ethnology 16. 19, 33 u. s. w..

of Bengal, S. 12,

S. 180, A. 7. a. E.: MUNZINGER, Ostafrikanische Studien S. 240, 324, 387, 487; über die Suaheli, NIESE in Zeitschrift Bd. 16, S. 208 ff.

S. 181, A. 1, Z. 1. hinter »S. 380 ff.«: UHDE, die Länder am unteren Rio bravo del Norte, S 165.

Ebenda A. 2: Es scheint sich hier um Rechtszustände zu handeln, die sehr alten Ursprungs sind; denn schon von den Inkaperuanern wird berichtet, dass sie die Kaufehe kannten (R. B. BREHM, das Inkareich S. 95. ff).

S. 182, A. 8: Wegen der Goldküste vergl. CRUICKSHANK, 18 years on the Gold-Coast Bd. 2, S. 191 ff.

S. 183, Abs. 2, Z. 3 hinter »üblich«: Eine ganz seltsame Art des Abverdienens wird uns noch im Jahr 1835 von den Mainoten im gebirgigen Teil des Peloponnes berichtet; bei diesem in wilden Fehden lebenden und noch an der Blutrache hängenden Stamm bestanden die Dienste in Mordtaten, die der Schwiegersohn auf Befehl des Schwiegervaters ausführen musste (G. GEIB, Darstellung des Rechtzustands in Griechenland, S. 103). Ebenda A. 4: Ähnliches wird uns von dem wilden Bergvolk der Nagas im oberen Assam berichtet (DALTON a. a. O., S. 41).

S. 184, Abs. 2, Z. 5 hinter » Tüchtigkeit werden<< als neue Anmerkung 6a: Vergl. über solche Beweise der Mannhaftigkeit bei Naturvölkern WESTFRMARCK, Origin of Human Marriage, S. 24.

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S. 192, A. 1: Auch bei den Singalesen Ceylons kommt Vielmännerei unter Brüdern häufig vor (Reise im Innern der Insel Ceylon, nach dem Englischen des Dr. JOHN DAVY, Jena 1822, S. 83).

Ebenda A. 6 a. E.: Wegen Hinterindiens HESSE-WARTEGG, Siam, S. 35 ff., 40.

S. 194, Abs. 3 a. E.: Ähnlich scheinen die Verhältnisse im alten Babylon gelegen zu haben. Eine klare Auskunft gibt das Gesetzbuch HAMMURABI's nicht, und die Ausleger streiten, ob zu jenen Zeiten Einzelehe oder Vielweiberei bestand (DARESTE in Nouvelle Revue Historique de droit français et étranger, Bd. 27, 1903, S. 19; JEREMIAS, MOSES und Hammurabi, S. 13). Jedenfalls scheint damals ungewöhnlich gewesen zu

sein, dass ein Mann mehrere Hauptfrauen hatte; nur für den Fall einer Krankheit der Frau ist ihm zugelassen, eine zweite zu nehmen; aber er soll »seine Ehefrau, welche die Krankheit ergriffen hat, nicht verstossen, sondern im Hause, das er gebaut, soll er sie behalten und, solange sie lebt, unterhalten << (§ 148 Gesetzb). Die Fassung gibt zu Zweifeln Anlass, ob hier wirklich Doppelehe vorlag; denn, trotz der häuslichen Gemeinschaft, scheint an tatsächliche Scheidung gedacht zu sein. Nebenfrauen sind nur bei Kinderlosigkeit der Frau (§ 144, 145) oder mit ihrer Zustimmung (§ 146) 3a) gestattet. Dies war der Zustand um 2250 v. Chr., der sich aber im Lauf der Zeiten verändert zu haben scheint; denn es ist uns überliefert, dass auch in Babylon ein Mann zwei Schwestern geheiratet habe, und dass Kebsweiber, namentlich aus dem Sklavenstand, nichts Ungewöhnliches waren (MEISSNER, Beiträge zum altbaby. lonischen Privatrecht, S. 7, 14, 148).

3a) Der Gedanke an Sarah und Hagar liegt sehr nahe, und die Worte des Gesetzes weisen auf häusliche Intrigen und Tragödien hin: >Wenn jemand eine Frau nimmt und diese ihrem Mann eine Magd zur Gattin gibt und sie (die Magd) ihm Kinder gebiert, dann aber diese Magd sich ihrer Herrin gleichstellt: weil sie Kinder geboren hat, soll ihr Herr sie nicht für Geld verkaufen, zur Sklavenschaft soll er sie tun, unter die Mägde rechnen.<<

S. 197, A. 8, hinter »S. 435«: B. VON WERNER, Ein deutsches Kriegsschiff in der Südsee, Leipzig 1889, S. 366, W. ELlis, Polynesian Researches, London 1830, Bd. 2, S. 369, 571.

S. 198, A. I vorletzte Zeile hinter >>zu erheben:« vergl. auch A. B. ELLIS, Tshi-speaking peoples, S. 288.

In derselben Anmerkung a. E.: ein König von Dahomey weit über 700 hinaus (JOHN BEECHAM, Ashantee and the Gold Coast, London 1841, S. 123 ff.).

S. 202, A. 4 vorletzte Zeile hinter »S. 114«: wegen der Suaheli NIESE in Zeitschrift, Bd. 16, S. 234, 235.

S. 203, A. 8 a. E.: KRAUSE, Tlinkit-Indianer, S. 220.

S. 204, A. 7: Wegen Ostafrikas vergl. MUNZINGER, Ostafrikanische Studien, S. 324; über die Hos in Bengalen DALTON, Descriptive Ethnology, S. 193.

S. 207, A. 1, Z. I hinter »S. 386«: W. ELLIS, Polynesian Researches, London 1830, Bd. 1, S. 338 ff., Bd. 2, S. 570 ff., und wegen der Markesas-Inseln B. v. WERNER, Ein deutsches Kriegsschiff in der Südsee, Leipzig, 1889, S. 78.

S. 209, A. 5: Auf manchen Inseln der Südsee wirft der Bräutigam ein Stück Tuch über die Braut, oder die Freunde werfen es über beide (W. ELLIS, Polynesian Researches, London 1830, Bd. 2, S. 45), und das Paar schlingt angesichts der Hausgötter seine Hände fest in einander (ebenda Bd. 2, S. 569).

S. 212, A. 1: wegen der ostafrikanischen Suaheli NIESE in Zeitschrift Bd. 16, S. 219 ff.

S. 213, A. 1: als zweiten Absatz: Vergl. aus der alten Babel auch den merkwürdigen Ehevertrag bei MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht, S. 71, wo Arad-Samas zwei Schwestern zur Ehe nimmt und Folgendes ausmacht: >>Wenn eine Gemahlin zu Arad-Samas: »Nicht bist du mein Mann<< spricht, wird er ihr ein Mal machen [als Zeichen der Knechtschaft] und sie für Geld verkaufen; und wenn AradSamas zu seiner Gemahlin: »Nicht bist du meine Gemahlin « spricht, wird er ihr eine Mine Silber geben. Wenn beide aber zu Arad-Samas, ihrem Gemahle »Nicht bist du unser Gemahl<< sprechen [also eine richtige häusliche Meuterei!], wird man sie erwürgen und in den Fluss werfen«. Was es für eine Bedeutung mit der Mine Silber hat, geht aus dem dort zunächst abgedruckten Ehevertrag hervor, wo die Frau ebenfalls, wenn sie >>Nicht bist du mein Gemahl« spricht, also auf deutsch dem Mann den Gehorsam verweigert, oder gar ihre eigenen Wege geht, erwürgt und ins Wasser geworfen werden soll, während der Mann, wenn er zu ihr sagt »Nicht bist du meine Gemahlin«<, also nichts mehr von ihr wissen will, ihr 10 Sekel

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