 | 1829 - 1462 ˹éÒ
...bezahlen, Leib um Leib. 19. Und wer seinen Nächsten verletzet, dem soll man thun, wie «r gethan hat; 20. Schade um Schade, Auge um Auge, Zahn um Zahn; wie er hat einen Menschen verletzet, so soll man ihm wieder thun. 21. Also, daß, wer ein Vieh erschlägt, der solls bezahlen... | |
 | Rudolf Stier (théologien).), Karl Gottfried Theile - 1847 - 1013 ˹éÒ
...soll« bezahlen, l9Lcib um Leib. 'Und wer seinen Nächsten verletzt, dem soll man thun, wie er gcthan 29 hat. * Schade um Schade, Auge um Auge, Zahn um Zahn; wie er hat einen Menschen verletzet, so soll man ihm wieder 2 1 thun. "Also daß, wer ein Vieh erschlägt, der solls bezahlen,... | |
 | 1863
...bezahlen, 19 Leib um Leib. "Und wer seinen Nächste» verletzt, dem soll man thun, wie er gethan 20 hat. 'Schade um Schade, Auge um Auge, Zahn um Zahn; wie er hat einen Menschen verletzet, so soll man ihm wieder 21 thun. "Also daß, wer ein Vieh erschlägt, der solls bezahlen,... | |
 | Moritz Drechsler, Franz Delitzsch, August Hahn - 1865
...welches ihnen bevorsteht, als eine Bethätigung des uralten Kanons göttlicher Strafgerechtigkeit: , ? Schade um Schade, Auge um Auge, Zahn um Zahn; wie er hat einen Menschen verletzet, so soll man ihm wieder thun," über sie kommen werde. Weil und wie sie das Nichtige als... | |
 | Otto Ludwig - 1870
...soll's bezahlen Leib um Leib. Und wer seinen Nächsten verletzet, dem soll man thun, wie er gethan hat. Schade um Schade, Auge um Auge, Zahn um Zahn. Wie er einem Menschen gethan hat, so soll man ihm wieder thun. Also daß wer ein Vieh erschlägt, der soll's... | |
 | 1900 - 646 ˹éÒ
...soll's bezahlen, Leib um Leib, ^Und wer seinen Nächsten l» verletzt, dem soll man thun, wie er gethan hat, Schade um Schade, Auge um Auge, Zahn um Zahn; wie er einen Menschen verletzt hat, so soll man ihm wieder thun, so daß, wer ein Vieh erschlägt, der soll's... | |
 | Johann Christoph Blumhardt - 1968 - 215 ˹éÒ
...19.20.): V. 19. „Und wer seinen Nächsten verletzet, dem soll man thun, wie er gethan hat," — V. 20 „Schade um Schade, Auge um Auge, Zahn um Zahn; wie er hat einen Menschen verletzet, so soll man ihm wieder thun." So sollte es vor Gericht gehalten werden, wenn ein Kläger... | |
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