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Mitteilungen und Nachrichten.

Libanios und die Alemannen.

Von Wilhelm Göz.

In seinem Buche, Wirtschaftliche und soziale Grundlagen der europäischen Kulturentwicklung I, 1918, stützt sich A. Dopsch S. 256 auf zwei Stellen aus einer der Reden des Libanios1), die nach seiner Ansicht die frühe Ausbildung der Grundherrschaft bei den Alemannen dartun sollen. Ehe wir in die Besprechung der Frage eintreten, ob überhaupt die Libaniosstelle im Sinne von Dopsch als Beweismittel für alemannische Verhältnisse ausgewertet werden darf, ist die Übersetzung der Stellen, die im wesentlichen auf E. Kuhn (s. Anm. 2) zurückgeht, einer Prüfung zu unterwerfen, da sie nicht einwandfrei erscheint.

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Der griechische Text lautet: 1. Εἰσὶ χῶμαι μεγάλαι πολλῶν ἑκάστη δεσποτῶν. (Lib. III or. 47 § 4 rec. Förster Lib. vol. II p. 501 ed. Reiske.) 2. Tò dè ζητεῖν προστάτην οὐ μόνον ἐκείνων ἐστὶ τῶν ἀγρῶν οἳ πολλῶν εἰσι τῶν ἐχόντων ἑκάστου μέρος οὐ πολὺ κεκτημένου, ἀλλὰ καὶ οἷς εἷς ὁ δεσπότης. καὶ οὗτοι τὸν μισ θωτὸν προστίθενται τῇ τοῦ δεσπότου ζημίᾳ τὸν μισθὸν πορίζοντες καὶ διδόντες ¿§ v añoσtεgovat. (Lib. III or. 47 § 11 rec. Förster Lib. vol. II p. 507 ed. Reiske.) Dies heißt: 1. „Es gibt große Dörfer, jedes im Besitz vieler Eigentümer. 2. Nicht nur jene Bauern sehen sich nach einem Patron um, die in Dörfern wohnen, die vielen Eigentümern gehören und in denen jeder ein kleines Stück Land besitzt, sondern auch die, deren Dorf einem Herrn gehört. Auch diese rufen den Schutz des Mietlings an und zum Schaden ihres Herrn gewinnen und verabreichen sie den Lohn von dem, was sie dem Herrn nehmen." Dopsch überträgt3) a. a. O.: „Es gibt große Dörfer, welche vielen Eigentümern gehören, von denen jeder nur ein unbeträchtliches Stück Land besitzt, und auch wieder andere Dörfer, die einen Herrn haben und von Pächtern und Kolonen bebaut werden."

1) Libanii opera rec. R. Förster III or. 47 (лegì пgooτaoičov) § 4 und § 11 Libanii sophistae orat. et declamat. ed. Reiske vol. II pag. 501 und pag. 507. Dopsch führt a. a. O. nur nach der Ausgabe von Reiske die beiden Stellen übersetzt zusammen, verweist jedoch a. a. O. S. 256 Anm. 310 lediglich auf eine der beiden (Reiske II, 507). Ebenso schon Meitzen, Wanderungen, Anbau und Agrarrecht der Völker Europas nördlich der Alpen, I S. 538.

2) Die Übersetzung Dopschs stammt aus Meitzen, Wanderungen usw. I, S. 538 und Anm. 1, dessen Wiedergabe fast völlig gleichlautet und auf den sich auch Dopsch a. a. O. S. 256 ausdrücklich beruft. Meitzen wiederum diente als Quelle die Übersetzung bei Kuhn, Die städt. und bürgerl. Verfassung des röm. Reichs I, S. 271. Dahn, Könige der Germanen IX, 1 S. 456 und Anm. 7, hat Meitzens Verdeutschung benutzt. Er zitiert jedoch fälschlich ed. Reiske cod. II p. 50!

Nach Gegenüberstellung des Textes und der beiden Übersetzungen kann die Bemerkung nicht unterdrückt werden, daß es schon von Kuhn (s. Anm. 2) nicht angebracht war, obwohl er im Gegensatz zu Meitzen, Dahn und Dopsch die beiden Belege getrennt anführt, aus den an verschiedenen Stellen der Rede stehenden Sätzen das auf die Besitzverhältnisse der Bauern Bezügliche herauszuschälen und miteinander zu verbinden. So entsteht ein schiefes Bild vom Zusammenhang der Sätze für den, der das Zitat nicht nachzuprüfen in der Lage ist. Weiterhin steckt aber in der von Dopsch gebotenen Übertragung ein offensichtlicher Fehler. Denn die Worte καὶ οὗτοι τὸν μισθωτὸν προστίθενται des zweiteu Zitats (s. o.) können nur auf diejenigen Bauern gehen, deren Dörfer einem Herrn gehören. Auch diese, nicht bloß die freien Bauern in den uɛyάLa zona, ziehen den Mietling herbei, wie Libanios in seiner Erregung voll Verachtung den Patron nennt, den sie meist in der Person des Militärbefehlshabers der betreffenden Gegend fanden. So wird der Patron aufs wirkungsvollste gegen den Grundherrn, der nach Libanios der natürliche Beschützer der Bauern sein sollte1), ausgespielt. Wenn aber Kuhn und nach ihm Meitzen und Dopsch übersetzen: „die einem Herrn gehören und von Pächtern (Kuhn: Mietlingen) bebaut werden," so ist diese Übersetzung sinnwidrig und verträgt sich nicht mit dem Wortlaut des griechischen Textes. Ihr widerstrebt auch das, was folgt. Mio9orov bezieht sich hier nur auf den Patron, aber nicht auf die Bauern in den Dörfern eines Grundherrn, wie man nach Kuhns Übersetzung vermuten könnte.

Libanios vertritt seine Sache in dieser Rede, in der er die Patrociniumsbewegung bekämpft und den Kaiser bittet, ein schon vorhandenes, von diesem selbst gegen die widerrechtliche Ausübung des Patronats erlassenes Gesetz aufs wirksamste zur Anwendung zu bringen). Denn seine eigenen Kolonen, Juden, die ein ihm gehöriges Gut3) bebauten, hatten ihm den Gehorsam aufgekündigt. Als Libanios sie gerichtlich belangen wollte, erreichten sie ihre Freisprechung durch den anfänglich mit seiner Ansicht auf der Seite des Libanios stehenden Richter, auf den der von den Kolonen durch Geschenke gekaufte Militärbefehlshaber den entsprechenden Druck ausgeübt hatte. Daher erhebt der Redner die schärfsten Anklagen gegen die den Staat aufs schwerste schädigende Habsucht der Offiziere, die sich ihr Schutzherrentum teuer bezahlen ließen1). Zu Anfang der, Rede äußert er sich aufs bitterste über die Unbotmäßigkeit der Bauern, die, auf den Patron und dessen Soldaten pochend, die mit der Steuererhebung beauftragten Decurionen mit blutigen Köpfen heimzuschicken pflegten 5).

Läßt sich nun aus den von Dopsch und seinen Vorgängern angezogenen Stellen und sonst aus der Rede eine Bezugnahme auf alemannische Verhältnisse herauslesen? Dies ist zu verneinen. Zustände, wie sie im Orient, ins

1) Liban. or. 47 § 20 f. s. Zulueta, de patrociniis vicorum S. 37 (Oxford Studies in social and legal history ed. P. Vinogradoff I, 2), der S. 28-40 eine Analyse der Rede gibt.

2) Zulueta a. a. O. S. 39 glaubt dieses Gesetz in C. Th. V, 17, 2 vom 25. Okt. 386 zu erkennen. Ihm ist wohl beizupflichten, da wir dann die Schwierigkeit umgehen, mit Förster Lib. III p. 401 not. 3, der das Gesetz mit C. Th. XI, 24, 2 v. J. 370 [368?] identifizieren will, annehmen zu müssen, Libanios habe irrtümlich den Theodosios als Urheber des Gesetzes betrachtet.

3) or. 47 § 13-16. 4) or. 47 § 26 ff. 5) or. 47 § 7 ff.

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besondere in Syrien herrschten, liegen überall der Rede zugrunde; von einem Eingehen des Syrers auf die für ihn doch recht ferne liegenden Alemannen ist keine Spur zu entdecken. In Syrien, wie in Palästina, Arabien und Ägypten sind die Metrokomien, die Dörfer freier Bauern, die wir mit Kuhn und Gelzer wohl den uɛɣáha ziua des Libanios gleichzustellen haben, nachzuweisen1). Kuhn hat denn auch unsere Libaniosstellen in keinerlei Weise mit den Alemannen verknüpft). Erst von Meitzen ab ist dies geschehen. Wir dürfen aber den Libanios nicht als einen Hauptzeugen für alemannische Verhältnisse aufrufen. Mit dem Ausscheiden dieser Möglichkeit entfällt auch die Bemerkung Meitzens3), die Mitteilung des Libanios stamme aus den Alemannenzügen Julians.

Tübingen.

Das Ehrendekret für die Retter der Demokratie 4).

(IG II, 10.)

Von Walther Kolbe.

Auch die Steine haben ihre Geschichte. Im Jahre 1884 wurde auf der Akropolis eine Urkunde gefunden, die aus der Zeit der neuerstandenen Demokratie Athens stammend einen Beschluß zu Gunsten der Freiheitskämpfer enthielt. Für ihre Deutung und Verwertung ist es von verhängnisvoller Bedeutung geworden, daß der erste Herausgeber Ziebarth in ihr den bei Aischines III, 187 überlieferten Antrag des Archinos wiedererkennen zu können glaubte (Athen. Mitt. XXIII, 1898, 27 ff.). Bei der Wiederherstellung des Textes hatte er sich aber nicht so sehr von der Überlieferung des Aischines leiten lassen, sondern war von dem Stein selber und den bei Xenophon in den Hellenika II, 4, 25 vorliegenden Nachrichten ausgegangen. Dadurch war ein Widerspruch entstanden, dessen Beseitigung die Forschung auf eine, wie mir scheinen will, falsche Bahn gedrängt hat. H. v. Prott hatte nämlich sofort die Inkongruenz in Ziebarths Darlegungen erkannt, und der Titel seines Aufsatzes: das Psephisma des Archinos") läßt deutlich erkennen, in welcher Weise er die Lösung suchte: ausgehend von der Voraussetzung, daß Archinos der Urheber unseres Beschlusses sei, sowie daß der gleiche Antrag bei Aischines vorliege, hat er die Urkunde mit dieser Überlieferung in Einklang zu bringen versucht. Nun weiß Aischines nur von einer Ehrung der Phylekämpfer. Diese Angabe wurde für Prott die feste. Grundlage, auf der er den Wortlaut des Beschlusses aufbaute.

Es ist das Verdienst von Alfred Körte), erkannt zu haben, daß die von den beiden ersten Herausgebern vorausgesetzte Identität der beiden Beschlüsse 1) Kuhn a. a. O. I S. 272 und M. Gelzer, Studien zur byzantinischen Verwaltung Ägyptens, Diss. 1909, S. 78.

2) A. a. O. I S. 271. 3) A. a O. I S. 538.

4) Korrekturnote: Einer freundlichen Mitteilung von Hiller v. Gaertringen entnehme ich, daß Foucart denselben Gegenstand kürzlich in den Mémoires de l'académie des inscriptions behandelt hat, was U. v. Wilamowitz aus einer Besprechung Boissevains im Holländischen Museum ersah. Da es für uns Deutsche z. Zt. unmöglich ist, französische Literatur zu erhalten, lasse ich diese Arbeit so in den Druck gehen, wie sie im Februar 1920 geschrieben ist. K. 5) S. Athen. Mitt. XXV, 1900, 35 ff. 6) S. Athen. Mitt. XXV, 1900, 392 ff.

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nicht vorhanden ist. Für den bei Aischines vorliegenden Archinos-Antrag ist nämlich bezeichnend, daß er nur den Bürgern gilt: 1. sie erhalten von Staatswegen 1000 Drachmen zu Opfern und Weihungen, 2. sie werden mit einem Ölzweig ausgezeichnet. Von alledem steht aber in der Steinurkunde kein Wort. Hier besteht die Ehrung nach Z. 5, 6 in der Verleihung des Bürgerrechts. Mit voller Sicherheit durfte Körte den Schluß ziehen, daß dieser Antrag lediglich im Interesse von Nichtbürgern1) gestellt ist. Eine Bestätigung seiner Ansicht ergab sich für ihn aus der Analyse der Bürgerliste auf der Rückseite des Steines. Die Hinzufügung des von den Einzelnen betriebenen Gewerbes zum Namen an Stelle des Demotikon beweist, wie schon Prott S. 38f. gesehen hatte, daß wir Neubürger vor uns haben, die aus dem Metökenstande hervorgegangen sind. Mit diesen Feststellungen war bewiesen, daß die Steinurkunde nicht mit dem aischineischen Archinos-Dekret identisch sein kann; sie ist ihm gleichartig, von gleichem Geiste beseelt, vielleicht gar gleichfalls von Archinos beantragt, aber sie ist eine andere".

Durch den Aufsatz von Körte war die Erkenntnis wesentlich gefördert. Aber es will mir scheinen, als ob noch nicht die letzten Folgerungen aus seinen Ergebnissen gezogen sind. Auch Körte behielt die Grundlage der Prott'schen Textgestaltung bei, wie sie uns jetzt auch bei Kirchner IG II2 10, Sylloge3 120 und Nachmanson Hist. att. Inschr. I 23 vorliegt. Nachdem aber erwiesen ist, daß dieser Wiederherstellungsversuch von einer falschen Voraussetzung ausgeht, müssen wir seine Richtigkeit in Zweifel ziehen. Ich nehme das Ergebnis dieser Untersuchung vorweg: ich halte die Prott'sche Anschauung, daß unser Beschluß einzig und allein den Helden von Phyle galt, für falsch. Es wird sich vielmehr zeigen lassen, daß Ziebarth den Inhalt des Antrages richtiger beurteilt hat als seine Nachfolger. Bei der Wiederherstellung des Wortlautes der Inschrift habe ich mich der freundschaftlichen Unterstützung von Friedrich Hiller v. Gärtringen und Johannes Kirchner erfreuen dürfen. Beiden Gelehrten möchte ich auch an dieser Stelle meinen Dank aussprechen.

Beginnen wir sogleich mit der Kernfrage, ob unsere Urkunde lediglich den Phylekämpfern gilt. Es ist unverkennbar, daß an zwei Stellen des Textes von Privilegien die Rede ist, die durch den Beschluß verliehen werden sollen. In Z. 5, 6 heißt es ἶναι αὐτοῖς καὶ ἐκγόν[οις πολιτείαν κτλ.], νόμοις δὲ τοῖς αὐτοῖς περὶ αὐτῶν τὰς ἀρχὰς χρ[ῆσθαι οἷς καὶ περὶ ̓Αθηναίων]. Hier ist offenbar der Schluß des Passus, der die Belohnung enthält. Ferner lesen wir in Z. 9 [- - - É]yyónow καθάπερ ̓Α]θηναίοις, wo aus den Worten καθάπερ Αθηναίοις ein weiteres Privileg zu erkennen ist. Nun liegt auf der Hand, daß dies zweite Privileg nicht an dieselben Personen verliehen sein kann, die mit dem Bürgerrecht ausgezeichnet werden. Denn das Recht der yyinois kann wie die лyauia nur demjenigen verliehen werden, der Nichtbürger bleibt. Es ist daher zu folgern, daß wir den beiden Privilegien entsprechend zwei Gruppen von Geehrten a) Neubürger und b) Nichtbürger zu unterscheiden haben. Da nun die Phylekämpfer nach Z. 5 ohne Ausnahme das Bürgerrecht erhielten, kann von ihnen in Z. 9 nicht mehr die Rede sein. Damit ist Protts Annahme als falsch erwiesen.

Die Untersuchung spitzt sich auf die Frage zu, an welche Adresse der zweite Teil des Beschlusses gerichtet ist. Hierauf gibt uns Z. 7 die Antwort συνεμάχησαν δὲ τὴμ μάχην τὴμ Μουνιχίασιν (vgl. Ziebarth S. 31). Es ist also von den Munichiakämpfern die Rede. Davor ist eine Lücke von 26 Zeichen. Was

1) Vgl. 8oo ovvzat729ov and vλje in Z. 4 unserer Inschrift.

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für ein Gedanke zu ergänzen ist, läßt sich unter Heranziehung des ArchinosDekretes wahrscheinlich machen. Archinos hatte seinem Antrag, die Helden von Phyle zu ehren, die Klausel beigefugt: σκεψαμένην ἀκριβῶς τὴν βουλήν, ὅσοι αὐτῶν ἐπὶ φυλῆς ἐπολιορκήθησαν, ὅτε Λακεδαιμόνιοι καὶ οἱ τριάκοντα προσέβαλλον tołę zaraĥaßová výv (Aisch. III, 187). Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß nach dem glücklichen Ausgang von Thrasybuls Unternehmen unter den Bürgern, die nur an den späteren Kämpfen teilgenommen hatten, die Neigung bestand, sich auf eine Stufe mit den Helden von Phyle, den eigentlichen Rettern der Demokratie, zu stellen. Die Annahme, daß es bei den nichtbürgerlichen Mitkämpfern ebenso gewesen ist, wird nicht zu gewagt erscheinen. Demgegenüber will unser Antrag das höhere Verdienst der Phylekämpfer durch eine ehrenvollere Auszeichnung werten. Wie aber konnte die Gesamtheit aller Mitläufer der Demokratie kurz bezeichnet werden? In Aristoteles' '49. лoλ. 40 finden wir Thrasybuls ψήφισμα zitiert, ἐν ᾧ μετεδίδου τῆς πολιτείας πᾶσι τοῖς ἐκ Πειραέως ovyzatɛk9ovói, und mit Rücksicht darauf möchte ich vorschlagen zu schreiben: [öσ01 8' Ez Пɛigaõç ovyzat¡¿9ov]. Dabei bleibt zwar eine Stelle frei, wenn man die von Nachmanson verlangte Zeilenlänge1) von 86 Zeichen zu Grunde legt. Allein gerade dieser Umstand spricht für die Richtigkeit der Ergänzung. Denn am Schluß unseres Abschnittes ist in Z. 9 nach '49nvaios eine Stelle frei geblieben (Vgl. Prott a. a. O. 34). Wenn das hier wie sonst das Zeichen dafür ist, daß ein neuer Paragraph beginnt, so müssen wir auch am Anfang unseres Abschnittes in Z. 7 das gleiche Paragraphenzeichen erwarten.

Als Peiraieus- und Munichiakämpfer werden mithin die zu ehrenden Metöken bezeichnet. Aber darauf beschränkte sich der Antrag nicht; auch in Z. 8 handelt es sich noch um ihre nähere Charakterisierung. Die, wie mir nicht zweifelhaft ist, richtige Ergänzung verdanke ich der Freundlichkeit Kirchners. Er liest: τὸν δὲ δῆμον κατήγαγον) καὶ τὴμ πομπὴν συνέπεμψαν πρὸς τὸ ἄστυ, ὅτε αἱ διαλλαγαὶ ἐγένοντο, καὶ κτλ.

Somit ist das Subjekt der Ehrung gewonnen. Unsere nächste Aufgabe wird es sein, festzustellen, worin diese bestanden hat. Schon Ziebarth hatte zur Erläuterung des Dekretes die Nachricht3) herangezogen, daß Thrasybul den Fremden, die sich ihm im Peiraieus anschlossen, die Isotelie versprochen habe. Nun haben wir einen Antrag vor uns a) für Nichtbürger, die b) bei Munichia mitgekämpft haben; c) außerdem steht fest, daß ihnen das Bürgerrecht nicht zuteil wurde. Was liegt da näher als die Vermutung, daß der Demos das von Thrasybul in der Zeit der Not gegebene Versprechen durch unser Dekret eingelöst hat? Ich glaube daher, daß Ziebarths Ergänzung von Z. 9 [irai dì avroïs ισοτέλειαν] καθάπε[ο ̓Α]θηναίοις der Sache nach das Richtige trift. Freilich ist sie nicht erschöpfend; auch bedarf sie hinsichtlich des Wortlautes der Verbesserung.

1) Vgl. Nachmanson Hist. att. Inschriften Nr. 23 und die Herstellung von Kirchner IG. II2 Addenda p. 655.

2) Dieser Vorschlag stützt sich in seinem ersten Teile auf Aesch. III, 187: Αρχῖνος ὁ ἐκ Κοίλης εἷς τῶν καταγαγόντων τὸν δῆμον, im zweiten auf Lysias XIII, 80: ἐπειδὴ δὲ διαλλαγαὶ πρὸς ἀλλήλους ἐγένοντο καὶ ἔπεμψαν οἱ πολῖται ἐκ Πειραιῶς τὴν πομπὴν εἰς πόλιν καὶ συνέπεμπε τὴν πομπὴν μετὰ τῶν πολιτῶν

πρὸς τὸ ἄστυ.

3) Vgl. Xen. Hell. II, 4, 25: πρὶν δὲ ἡμέρας δέκα γενέσθαι, πιστὰ δόντες οἵτινες συμπολεμήσειαν, καὶ εἰ ξένοι εἶεν, ἰσοτέλειαν ἔσεσθαι.

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