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Schon die tief gemüthliche Begründung bei dem Verbote der Rechtsverlegung gegen Fremde, 2 Mos. 23, 9: „Ihr wisset, wie es dem Fremden zu Muthe ist: denn ihr seid selbst Fremde gewesen im Egypten-Lande“, zeigt auf's Klarste, daß das Gesez selbst das Recht auf das Gefühl der Liebe und Theilnahme gründen wollte.

Das Gefühl das in diesem Gedanken wurzelt, hat sich auf späte Zeiten vererbt. So heißt es in den phokylodäischen Versen des jüdisch-alexanderischen Dichters:

Fremdlingen unter den Bürgern erweiset gleichmäßige Ehre,
Denn wir irren umher allesammt, unstetigen Lebens,
Und es bietet kein Land den Sterblichen sichern Boden 1).“

Jm 5 Mos. 10, 19 wird geradezu die Liebe gegen den Fremden von Israel gefordert, und diese Liebe nicht blos mit ihrer Erinnerung an das eigene Fremdsein in Egypten, sondern noch damit begründet, daß Gott Aller Gott und Herr ist und auch den Fremden liebt und ihm Brod und Kleidung gibt, ja, es wird die Pflicht der Liebe gegen den Fremden mit der Ehrfurcht und Liebe, die wir Gott schulden, in Verbindung gebracht. Und nun Israel! was fordert Gott, dein Herr, von dir, als daß du fürchtest Gott, deinen Herrn, in allen seinen Wegen wandelst, und ihn liebest und dienest Gott, deinem Herrn, mit deinem ganzen Herzen und deiner ganzen Seele; daß du beobachtest die Gebote Gottes und seine Geseze, die ich dir heute gebiete zu deinem Wohle. Siehe, Gottes, deines Herrn ist der Himmel und der Himmel Himmel, die Erde und Alles, was darin ist. Allein deine Väter begehrte

1) Möchte dieser schöne Gedanke aus uralter Zeit heute noch allgemeine Anerkennung finden und der Wurm, Mensch, der selbst „Fremdling ist auf Erden wie alle seine Vorfahren“ würde es nicht wagen, von Toleranz, Duldung Andersgläubigen gegenüber zu reden, oder gar kühn und herausfordernd,,als übe er damit Gerech tigkeit und verlasse das Recht seines Gottes nicht", Intoleranz zu üben und zu predigen.

Gott, daß er sie liebt, und so erfor er ihren Samen nach ihnen, euch, aus allen Völkern, wie diesen Tag. So beschneidet denn die Vorhaut eures Herzens und seid nicht mehr hartnäckig. Denn Gott, euer Herr, er ist Gott der Götter und Herr der Herren, der Mächtige, der Starke, der Geehrfürchtete, der nicht begünstigt das Ansehen und nicht nimmt Bestechung; der da übet Recht gegen Waise und Wittwe, und liebt den Fremden, und gibt ihm Brot und Kleidung. Und so liebet ihr den Fremden, denn Fremde waret ihr im Lande Egypten. Gott, deinen Herrn, sollst du fürchten, ihm sollst du dienen, und an ihm sollst du hangen und bei seinem Namen schwören.“ Alle thatsächlichen Liebespflichten waren darum gegen den Fremden geboten, alle Liebesanstalten waren für ihn, wie für den Israeliten geöffnet, alle Unterstüßungen der Armen, für die das mosaische Gesez so reichlich sorgt, mußten ihm gleich wie den israelitischen Armen gereicht werden. Das Gefeß 3 M. 25. 35., mag man die Worte erklären, wie man wolle: daß man den Israeliten als einen Fremden unterstüßen solle (Lxx.) oder mit den Rabbinen und Accenten den letzten Theil des Verses von dem vorhergehenden trennen und die Unterstüßung des Fremden besonders darin empfohlen sehen'), gebietet jedenfalls, auch dem Fremden Aushülfe zu gewähren, wenn er herabgekommen. Die Früchte auf den Ecken der zu erntenden Felder, die Nachlese auf den Feldern und in Weinbergen gehörten dem Fremden, wie dem israelitischen Armen2). Besonders die Stelle, 3 M. 19, 9. ff. die von so tiefer Gemüthlichkeit, von so zarter Sorgfalt gegen jeden Unglücklichen zeugt, und die darin enthaltenen Pflichten wieder auf die Ehrfurcht gegen Gott, den Herrn, gründet, der eben Gott und Herr aller Menschen ist, und darin, außer ihrer ganz allgemeinen Fassung, den Beweis ihrer Allgemeingültigkeit in sich trägt, verdient es,

1) Deut. 10, 12-20.

2) 3 M. 19, 9 ff. 23, 22.

daß wir sie zur Vervollständigung unseres Bildes ganz hierher sezen; auch deßhalb, weil sie am Schlusse ausdrücklich die Liebe gegen den Nebenmenschen als ganz allgemeine Pflicht aufstellt. „Wenn ihr erntet die Ernte eures Landes, so sollst du die Ecke deines Feldes nicht ganz abernten, und die Nachlese deiner Ernte sollst du nicht nachlesen. Und deinen Weinberg sollst du nicht nachlesen, und die Einzeltrauben deines Weinbergs sollst du nicht ablesen, dem Armen und dem Fremden sollst du sie überlassen. Ich bin Gott, euer Herr . Du sollst dem Tauben nicht fluchen und einem Blinden keinen Anstoß in den Weg legen (was sich nach der Ueberlieferung auf jede Schädigung eines in einer Sache Unwissenden durch Rath oder That, auf jede Benüßung unverschuldeter Hülflosigkeit bezieht) und fürchte dich vor deinem Gott. Ich Gott.... Du sollst nicht als Verläumder umhergehen unter deinem Volke, stehe nicht (ruhig) bei dem Blute deines Nächsten. Ich Gott. Du sollst deinen Bruder nicht hassen in deinem Herzen; zurechtweisen sollst du deinen Mitmenschen (752), damit du nicht seinetwegen eine Sünde tragest. Du sollst dich nicht rächen, und nicht Zorn halten gegen die Söhne deines Volkes 1). Du sollst deinen Nebenmenschen lieben, wie dich selbst, ich bin Gott."

Auch die Asylstädte2), die den Unschuldigen vor der Familienrache und vor jeglicher Gewalt schüßend aufnahmen, standen dem Fremden wie dem Einheimischen offen3). In einigen Stellen wird der Fremde ausdrücklich genannt, in andern im allgemeineren Ausdruck Rëa. Das mosaische Gesez

1) Wir werden später sehen, daß sogar dieser Ausdruck, was hier aus dem Zusammenhange schon hervorgeht, ausdrücklich von allen Bewohnern des Landes gebraucht wird.

2) 2 M. 21, 13. 4 M. c. 35. Deut. 4, 41-43. 19, 1-13. Jos. c. 20.

3) 2 m. 21, 13. 4 M. c. 35.

konnte eben die bei allen alten Völkern bestehende, als höchste Pflicht der Gerechtigkeit und der Familienliebe geltende Blutrache, die dem nächsten Verwandten oblag — er war der „Löser des Blutes" (1 387) bei dem Todschlag eines Verwandten, wie der Löser eines durch Armuth verkauften Grundstückes - nicht aufheben, es suchte sie daher wenigstens so viel als möglich zu verhüten.

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Das Gesez trat hier blos reformatorisch auf, indem es einerseits durch Beschränkung der Asylplähe es waren außer dem Tempel (dem Altare) nur sechs Städte im ganzen Lande und Anordnung einer sofortigen Untersuchung über Schuld oder Unschuld des Flüchtlings, den bei andern Völkern und noch im Mittelalter mit den Asylpläßen für alle möglichen Verbrechen getriebenen Mißbrauch kaum möglich machte, der vorsägliche Mörder mußte selbst vom Altare weggenommen. und dem Tode überliefert werden — andererseits dem wirklich Unschuldigen Asyle eröffnete, in welche er auf gebahnten Wegen, die immer, wie das Gesez ausdrücklich bestimmte, in gutem Zustande erhalten werden mußten, ohne Schwierigkeit fliehen konnte. Und auch diese Wohlthat genoß der Fremde ganz gleich wie der Israelite. Es wurde also damals noch nicht eine Feindseligkeit der Heiden gegen den Israeliten und ein in diesem Grunde wurzelnder freiwilliger Todschlag ohne persönlichem Haß vorausgesezt, was denn auch umgekehrt wieder auf den Geist der mosaischen Geseze schließen läßt, und für ihre Auffassung nach dieser Richtung von Bedeutung ist. Solche Verfolgungen und Todschläge ohne persönlichen Grund, aus Fanatismus und religiösen Vorurtheilen, werden erst das Produkt anderweiter „civilisatorischer" Thätigkeit: weder das alte Heidenthum noch der Mosaismus kannten sie. Das Gesez des Erlaßjahres in Bezug auf Darlehen 5 M. 16, 1-12, dieser weitere herrliche Ausfluß der thätigen Liebe und Fürsorge für die Armen im mosäischen Geseße, umfaßt wieder den im Lande wohnenden Fremden und beweist zugleich, da hier der

Ausdruck „Bruder" gebraucht wird, daß auch jener unter dieser Bezeichnung verstanden wird.

Daß der Fremde Ger (77) inbegriffen ist, beweist einmal, daß nur der Ausländer (7) ausdrücklich ausgeschlossen wird; ferner, daß es am Ende ausdrücklich noch einmal heißt: außer deinem armen Bruder „und" „den Dürftigen in deinem Lande" d. h jedem dürftigen Einwohner 1). Auch das von so tiefer Liebe, von so umfassender, wahrhaft rührender Humanität zeugende Darlehensgefeß2) umfaßt theils eingeschlossen in der ganz allgemeinen Fassung, wie in der ersten Stelle, theils ausdrücklich, wie in der zweiten, den Fremden wie den Israeliten. Es ist daher schon in diesem Falle unbegreiflich, wie das Vorurtheil so geblendet sein konnte, in der Stelle Deuter. 21. 23, den Nichtisraeliten von der Wohlthat des Geseßes ausgeschlossen zu sehen, wenn man auch nicht einsah, daß unter Nochri () nur der Ausländer verstanden werde, wie aus 2 M. 2, 22. 18, 3 unwiderleglich hervorgeht 3).

Indessen auch abgesehen davon, ist der Vorwurf der Härte, den man daraus gegen den Mosaismus entnehmen wollte, unbegreiflich. Daß von Wucher, wie es Luther nach der Vulgata überseht hat, nicht die Rede sei, leuchtet an sich ein, besonders wenn man den Begriff übermäßigen Zinsnehmens mit diesem Worte verbindet. Denn dann müßte das Zinsennehmen, sofern es billige Grenzen nicht überschreitet, auch von dem Israeliten gestattet gewesen sein, was nach 3 M. 25, 36. 37., wo das Gesez auch auf Naturalien ausge

1) Targ. Jon. u. LXX.

2) 2 m. 22, 24-26; 3 M. 26, 35, 38.

3) Der Gegensatz zwischen und ¬¬ in diesem Sinne tritt auch UN TEND

5, 14. 22 hervor; s. Jbn Esra z. St. 7

בארצך

. ראוכו מתיחד .. או מכור לנכרי שאינו דר בארצך

„Dem Fremden (Ger), der in deinen Thoren ist, und sich nicht zum Judenthume bekennt, oder verkaufen dem Ausländer (Nochri), der nicht in deinem Lande wohnt".

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