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18 Allgemeine Menschenliebe (Mos. Schr.)

Der Fremde (Ger).

dehnt wird, nicht angenommen werden kann, da das Wort Tarbith (57), wie dessen Wurzel beweist, jede Vermehrung des Kapitals, jeden Zuschuß über dasselbe verbietet. Die Zusammenstellung der Worte Neschech () und Tarbith (5) mag vielleicht darin ihren Grund haben, daß der erstere Ausdruck auf Zins von Geld, der lettere auf Zuschuß bei Früchtedarlehn in Gebrauch war. Daran aber kann kein Zweifel sein, daß zwischen Geld- und Früchtedarlehen kein Unterschied war, und bei dem erstern wie bei dem lettern. jeder Zuschuß über das Kapital, also jeder Zins, verboten war 1).

Gesezt also auch, der im Lande wohnende Fremde wäre, in Widerspruch übrigens mit dem ausdrücklichen Geseße 3), von dieser Wohlthat ausgeschlossen gewesen, so könnten wir immer noch den Vorwurf nicht begreifen, den man daraus hernehmen wollte. Das Gesetz in seinem positiven Sinne, d. h. in dem Verbot alles Zinsnehmens ist ein Ausfluß solcher, man möchte sagen, erorbitanten Liebe, daß es überhaupt nur in jenen ganz einfachen Verhältnissen, wo vom Handel noch keine Rede war, möglich sein konnte, und liegt vielleicht ein Grund darin, daß das Deuteronomium, als die Philister und Tyrier, die den Handel vermittelten, thatsächlich gegen die ursprüng

1) Die LXX übersehen rozos, was offenbar (v. riz7w) Alles begreift, was das Kapital einbringen konnte, je de Frucht, jedes Einkommen aus demselben. Interessant ist der schöne Auzspruch eines Thalmudlehrers: „Siehe doch die Blindheit der Wucherer! Schimpft Einer den Andern, so geht er auf das Leben auf ihn los, und diese Wucherer bringen Zeugen, Schreiber, . . . . und schreiben und unterzeichnen: Der N. N. hat den Gott Israels verläugnet. Treffend war auch die Antwort, welche R. Jehuda einem Heiden gab, der ihm wegen seines guten Aussehens die höhnische Bemerkung machte: Du siehst wie ein Wucherer oder Schweinszüchter aus“. Beides, antwortete er, ist den Juden verboten". 1708 71 72 (Ned. 49 b).

2) 3 M. 25, 35 ff.

liche Intention, in Kanaan blieben, die Ausnahme dem Ausländer, d. h. dem einem andern Staatsverbande Angehörigen gegenüber aufgenommen hat. Es wäre daher kein Wunder und am allerwenigsten dem Geseße ein Vorwurf daraus zu machen, wenn es nur dem zur Erfüllung des Gesezes, also zur Gegenseitigkeit verpflichteten Israeliten, nicht dem Fremden gegenüber gegolten hätte, was aber auf Grund der absoluten Gleichheit des Gesezes durchaus nicht der Fall war. Es läßt sich annehmen, daß der Fremde, wie bei allen Rechtsgeseben1), seinerseits auch zur Beobachtung dieses Gesezes im Lande verpflichtet war. Das Umgekehrte würde den Grundsaß der Gleichheit umstoßen. Wie gleichen Pflichten gleiche Rechte entsprechen müssen, wenn dem einfachsten Rechtsbegriffe nicht Hohn gesprochen werden soll, so wäre es umgekehrt auch unbillig, gleiche Rechte ohne Erfüllung der ihnen entsprechenden Pflichten beanspruchen zu wollen. Entweder, oder ... ein drittes gibt es nicht. Und alle diese Geseze sind im Deuteronomium wiederholt und in der Weise ausgedehnt, daß der Fremde sogar zu den Familienmahlen gleich den Leviten zugezogen werden solle. Gewiß auch ein Zug inniger Liebe, wie man ihn vergeblich irgend anderswo suchen wird. „Welchen Geist heiliger, brüderlicher Liebe und fester Verbindung aller Glieder und Klassen des Volkes mußte dieses Geset nähren" ruft hier D. v. Gerlach aus 2).

Aber selbst in religiöser Hinsicht, d. h. in Bezug auf die Heilsmittel, gab es keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Israeliten und dem Fremden. Es bestand jedoch kein Zwang gegen diesen. Er durfte mit einigen Einschränkungen von denen wir gleich sprechen werden, ganz seiner Gewohnheit gemäß leben. Allerdings finden wir erst im Deuteronomium 3)

1) 2 M. 22, 20.

2) Vgl. Deut. 14, 29; 24, 19-22; 26, 12, 13.
3) 14, 21.

den Fremden von dem Verbote der Speisegeseße ausdrücklich ausgenommen. Allein schon früher 1) richten sich die Gebote blos an Israeliten und dürfen wir um so sicherer annehmen, daß jene Erlaubniß im Deuteronomium nicht der spätern Unterscheidung zwischen dem Proselyten der Gerechtigkeit (p13) der sich ganz dem Judenthume angeschlossen und dem Beisaß --Proselyten (27), der sich blos dem Gößendienste entzogen und die Verpflichtung der sogenannten Noachidischen Gebote übernehmen mußte 2), ihren Ursprung verdankt. Ueberall wo die Verpflichtung des Fremden für ein Gebot gefordert wird, ist dies im mosaischen Geseße ausdrücklich ausgesprochen. Das Verbot, Gößen zu opfern, ist ausdrücklich auch auf den Fremden ausgedehnt 3). Das Verbot der Arbeit am Sabbath. der als Zeichen der Anerkennung Gottes als Schöpfer und Weltregierer gleichsam die öffentliche positive Protestation gegen den Gößendienst sein sollte, ist schon im Dekalog ausdrücklich auch für den Fremden gegeben 4).

Das ganze israelische Staatswesen beruhte eben auf dem Monotheismus. Den Gößendienst im Lande auszurotten, war daher eine seiner ersten Verpflichtungen; er durfte im heiligen

2) Th. b. Ab. Sar. 64, b.

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1) 3 M. 6. 11. 3) 3 M. 17. 9. 4) S. über diesen innigen Zusammenhang des Sabbathgesezes mit dem Verbote des Gößendienstes weiter bei den Propheten. Der Talmud in der Baraitha Kherit. 9, a gestattet dem Fremden (Ger Toschabh.) das Arbeiten am Sabbath für sich selbst, jedoch nur wie den Israeliten an Halbfeiertagen, d. h. durchaus nothwendige Arbeiten, nach R. Akiba sogar nur wie an Feiertagen selbst, d. h. nur solche, die zur Speisebereitung nöthig sind, nach Andern aber sogar wie an Werktagen, jedoch nur für sich selbst; für seinen israelitischen Herrn ist sie ihm wie diesem unbedingt verboten. Es scheint also hier besonders nach der letteren Ansicht das Arbeitsverbot am Sabbath für den Fremden besonders zum Behufe der Erholung und wesentlich für seinen Herrn angesehen worden zu sein. Dagegen scheint in der Bareitha Jeb. 48 b dem Fremden die Arbeit am Sabbath unbedingt verboten, gleich dem Israeliten, und zwar, wie Raschi dorten bemerkt, weil die

Lande, auch von dem Fremden nicht geduldet werden 1). Daher wurde auch Gotteslästerung an Fremden wie an Einheimischen bestraft 2). Auch das Verbot des Blutgenusses für den Fremden 3) scheint uns mit dem Verbote des Gößendienstes in Zusammenhang gebracht worden zu sein, obgleich es ursprünglich 4), wie die jüdischen Erklärer 5) es überhaupt auffassen, in der Erziehung des Menschen zur Gesittung seinen alleinigen Grund haben mochte, da das Essen des Blutes oder des Fleisches, das noch lebt in seinem Blute, des noch nicht verbluteten Thieres 6), Blutdurst zu nähren allerdings geeignet sein dürfte. Die Beziehung des Blutverbotes zum Gößendienste im eigentlichen Mosaismus beweist schon der Zusammenhang, in welchen es unmittelbar, sogar durch das Vav copulativum mit dem Verbote, anders als vor der Thüre des Heiligthums zu opfern, um den Gößendienst zu verhüten, gebracht ist. Ebenso spricht für die ganz besondere Bedeutung des Blutverbotes die so häufige Wiederholung desselben im Geseze. Das Blut, das an den Altar gesprengt wurde, war eben das hauptsächlichste Sühnemittel) und jeder Genuß desselben wurde als EntUebertretung des Sabbathgesetzes dem Gößendienste gleich geachtet werde, im Gegensaße zu dem harmonistischen Versuche der Tosaphot in der ersteren Stelle. In Meich. Mischp. cap. 20 ist nur R Akibas Ansicht aufgenommen, daß aber die Bibel keinen Unterschied macht, scheint zweifellos. Ihr war eben der Sabbath ein Zeichen der Anerkennung Gottes, also der Abläugnung des Gößendienstes.

1) 2 m. 23, 24. 32. wofür schon 7, 27.

men, Chinnuch.

.כל כפש

2) 3 m. 24, 16. 3) 3 M. 17, 19, .—4) 1 M. 9, 4. – 5) Jbn Esra, Nach

6) LXX. xgéαs tv aïμatı yuxñs. Vgl. Jbn Esra 3 M. 17, 7.

7) 3 M. 17, 11. findet darin auch Nachmanides den Grund des Blutverbotes. Sonst stimmt dieser Erklärer überhaupt mit dem Verstandes-Rationalismus des Chinnuch in derartigen Geboten überein, s. denselben Vers vom Blute. Die Speisegeseze beruhen ihm ebenfalls in dem natürlichen Grunde, daß die Nahrung auf das geistige Leben des Menschen von Einfluß sei, s. 3 M. c. 11 und Deut. 14, 2, 8. So

weihung des Göttlichen, als eine Art Gößendienst betrachtet. Schon Maimonides 1) sezt das Blutverbot in Verbindung mit dem Gößendienste, weil es nämlich die Heiden bei ihren Gößendienstopfern genossen, und sich dadurch in Kontakt mit der Geisterwelt hätten sehen wollen. Er erklärt damit die allerdings auffallende Erscheinung, daß außer bei dem Gößendienste nur noch bei dem Blutverbote die Drohung im Geseze stehe : Ich werde mein Angesicht wider diese Person wenden 2). Aus denselben Gründen wurde auch dem Fremden, wie dem Einheimischen, geboten, das Blut eines auf der Jagd geschossenen Thieres mit Erde zu bedecken. Entweder weil das Auflecken des Blutes von einem andern Thiere zu befürchten stand, was als Entweihung betrachtet wurde 3), oder weil vielleicht gerade dieses Blut zu gößendienstlichen Bräuchen diente 1). Nach Maimonides (I. I.) haben die Heiden zu diesem Zwecke das Blut in Gefäßen oder in Gruben, die sie in die Erde gemacht, ge= sammelt, was aber die verschiedenen Vorschriften bei im Hause geschlachteten oder auf dem Felde durch das Geschoß erlegten Thieren nicht erklären würde. Jedenfalls hing das Blutverbot mit dem Gößendienste zusammen, und war deshalb auch dem Fremden verboten. In allem Andern war dem Fremden sein religiöses Verhalten freigestellt. Er durfte sich, sobald er dem Gößendienste und dessen Bräuchen entsagt hatte, dem gottes

ist ihm das Verbot des Kochens des Fleisches in der Muttermilch in der Härte und Lieblosigkeit gegründet (s. dagegen Mischna Meg. 4, 9.) s. auch Nachm. 5 M. 12, 22. Bgl. Ap. Gesch. 15, 20, wo den Heiden außer der Unzucht und dem Gößendienst nur noch der Blutgenuß und das Erstickte (letteres wohl auch wegen des Mangels der Verblutung) verboten ist, ein Beweis, daß Blutgenuß und Gößendienst auch bei den späteren Juden noch in Verbindung gebracht wurden. 1) More III, 46; vgl. 3 M. 17, 7; Deut. 32, 17; conf. Odys. X1.

2) 3 M. 17. 10. 20, 3.

3) M. D. v. Gerlach z. St. conf. Nachm. Deut. 12, 22.

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