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Asche die königliche Habgier, priesterliche Eifersucht und päpstliche Schwäche herausgefunden.

Papst Johann XXII., selbst der Hexerei beschuldigt, äussert in einer Bulle seinen Schmerz darüber, dass seine Aerzte, seine Hofleute mit dem Teufel im Bunde stehen und durch Ringe, Spiegel u. dgl., in welche teuflische Macht gebannt sei, andere Menschen umzubringen suchen, dass auch seine Feinde solcher teuflischer Mittel sich bedient hätten, um ihn ums Leben zu bringen. Im Jahre 1327 klagt derselbe Papst über seine Zeitgenossen, dass sie mit dem Teufel Bündnisse schliessen, ihm Opfer darbringen, ihre Verehrung erweisen, zu teuflischem Gebrauche Bilder formen, Ringe, Trinkschalen, Spiegel u. a. m. 2

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Bei aller Furchtbarkeit des Teufels erscheint er aber doch bisweilen als Spassmacher. So erhielt 3 Papst Clemens VI. ein Jahr vor seinem Tode einen eigenhändigen Brief des Teufels, worin dieser ihn seinen würdigen Statthalter auf Erden nennt und die Hoffnung ausspricht, bald mit ihm im Reiche der Finsterniss zusammenzutreffen. Der Papst hatte Laune genug, zu erwidern: er müsse dem Teufel danken, dass er ihn einmal lachen gemacht, wozu ihm seine Amtsgeschäfte ohnedies keine Zeit liessen. In der volksthümlichen Poesie hatte die drastische Figur des Teufels schon früher Aufnahme gefunden. Anknüpfend an die dogmatischen Vorstellungen der Kirchenväter von der Versöhnung, wonach das Menschengeschlecht dem Teufel auf dem Wege des Rechtens abgerungen und die Herrschaft des Teufels bald als eine rechtlich begründete, bald als eine durch Ueberlistung gewonnene betrachtet wird, wird in dem Vorspiele zu den Passionsspielen die Sache der sündigen Menschheit vor dem Throne Gottes. in Form eines Processes verhandelt.4

Der Satansprocess.

In ähnlicher Weise, wie man die Versöhnungslehre dramatisch darzustellen suchte, entstand ein förmlicher Process des

1 Raynald ad ann. 1317, Nr. 53.

2 Raynald ad ann. 1327, Nr. 44.

Nach Raynald ad ann. 1357, Nr. 7.

Hase, D. geistl. Schausp., 43 fg.; Devrient, Geschichte der Schauspielkunst, I, 21 fg.

Satans, welcher zur Norm der beliebtesten processualischen Lehrbücher wurde. Die Form processualischer Verhandlung ward auf Angelegenheiten rein geistigen Inhalts übertragen, eine populär-dogmatische Vorstellung juristisch behandelt, was sich aus der engen Verbindung der Theologie und Jurisprudenz im Mittelalter erklärt.

Schon seit Papst Alexander III. (1159–82) finden wir ausser andern die Kanonisation vorbereitenden Ceremonien einen förmlichen Process, worin der Teufel durch einen bestimmten Anwalt (advocatus diaboli) als Partei auftritt, und ähnlich ist der Gedanke einer processualischen Verhandlung zwischen dem Feinde der Menschheit, dem Tode, und dem Menschen in einer alten deutschen Schrift dargestellt, gewöhnlich als „Rechtsstreit zwischen Tod und Menschen" bezeichnet. 1

In der ältesten Form, in welcher der Satansprocess erhalten ist, findet der Rechtsgelehrte die Anschauung, von welcher dabei ausgegangen ist, durchaus unjuristisch; da aber ein gewisser Hergang, in dem sich das Dogma von der Ueberwindung des Teufels darstellte, traditionell festgestellt, und von vornherein ein gewisses juristisches Moment in die Lehre von der Versöhnung hineingerathen war, so lag es nahe, dieses weiter auszubilden. Das Dogma bot Anknüpfungspunkte zu Rechtsdeductionen, um den Erfolg desto fester zu begründen; der Hergang erhielt die Gestalt eines förmlichen Processes, aus der überlieferten dogmatischen Tradition entstand durch juristische Ausstattung eine Schrift, welche den Processgang an einem pikanten Beispiele zum Muster hinstellte, und indem der dogmatische Inhalt zurücktrat, erhielten die Satansprocesse die Bedeutung processualischer Lehrbücher. „Keinesfalls“, sagt Stintzing 2,,,haben wir dabei an eine Satire zu denken. Denn selbst da, wo die Vertheidigung des Menschengeschlechts an Rabulisterei streift, findet die Gestaltung der Fabel noch ihre Stütze an jener dogmatischen Ueberlieferung, welche sogar eine Ueberlistung des Teufels in sich aufgenommen hatte."

1 Dr. R. Stintzing, Geschichte der populären Literatur des römischkanonischen Rechts in Deutschland (Leipzig 1867), S. 259 fg.

2 A. a. O., S. 261.

Der Processus Sathanae hat mehrere Bearbeitungen erlebt. Die Fabel, die dieser kleinen Schrift zu Grunde liegt, ist nach der Angabe Stintzing's folgende:

an.

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Vor Christo erscheint der «procurator nequitiae infernalis», Satan oder Mascaron und verlangt rechtliches Gehör gegen das Menschengeschlecht in kürzester Frist; Christus jedoch beraumt den Termin erst auf den folgenden Freitag Satan wendet ein, der Freitag ist ein Festtag, daher die Ladung ungültig. Aber Christus weist ihn zurück mit der Erklärung: «nos jura condidimus et auctoritatem damus juribus, non jura nobis». Satan findet sich im Termine ein und muss bis zum Abend auf Gehör warten. Als endlich die Ladung verlesen wird, meldet sich für das Menschengeschlecht niemand, und Satan verlangt nun eine Bescheinigung darüber, dass er rechtzeitig erschienen, die Menschen dagegen ungehorsam ausgeblieben sind. Aber Christus erklärt, dass er kraft richterlicher Gewalt und Billigkeit den Termin bis zum folgenden Tage erstrecke. Als Satan sich polternd über Ungerechtigkeit beschwert, wird er zum Himmel hinausgeworfen.

,,Am andern Tage tritt Maria als «advocata generis humani» auf, aber der Satan bestreitet, dass sie Procurator sein könne, denn sie sei als Weib von der Procuratur ausgeschlossen und überdies dem Richter zu nahe verwandt. Demungeachtet entscheidet Christus für ihre Zulassung. Satan erhebt darauf eine Spolienklage, welche er auf die Behauptung gründet, dass ihm der Besitz des Menschengeschlechts durch die Erlösung gewaltsam entrissen sei. Maria deducirt dagegen, dass die Hölle nur Detentor gewesen sei, indem sie das Menschengeschlecht nur für Gott in Gewahrsam gehabt habe; ihrem Besitze würde titulus und bona fides gefehlt haben. Hierauf wird die Spolienklage abgewiesen. Satan klagt nun petitorisch, indem er die Verurtheilung des Menschengeschlechts fordert, unter Berufung auf den Sündenfall und die Worte der Genesis: « welchen Tag du von diesem Baume issest, sollst du des Todes sterben ». Maria wendet ein: die Hölle sei selber Ursache des Sündenfalls und könne aus ihrem eigenen dolus kein Recht herleiten. Satan replicirt: selbst wenn das richtig wäre, so müsse die Verurtheilung dennoch und zwar «officio judicis» erfolgen, weil die Gerechtigkeit

kein Verbrechen ungestraft lassen dürfe. Dagegen protestirt Maria als gegen einen unzulässigen Wechsel des Klagegrundes und der Klage, bricht dann aber in ihrer Sorge um das Menschengeschlecht in Thränen und Klagen aus, sodass Satan, der das Herz Christi bewegt sieht, sich beschwert: er habe von Anfang an gesagt, wie nachtheilig es ihm sei, dass die Mutter des Richters als Anwalt seiner Gegner fungire." Indess geht die Verhandlung weiter; jedoch weichen die verschiedenen Bearbeitungen von nun an in Einzelnheiten ab.

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Stintzing deutet auf die zwei Momente hin, die überall hervortreten. Satan sagt: die Gerechtigkeit verlange, dass das Menschengeschlecht verurtheilt werde, weil auch die abgefallenen Engel verurtheilt seien; wogegen Maria erwidert: dass die Engel aus Bosheit, die Menschen dagegen wegen der Schwäche ihrer Natur gesündigt hätten. Ausserdem macht Maria geltend: dass Christus die Strafe für die Menschen erlitten habe, also die Gerechtigkeit gesühnt und die Schuld bereits rechtskräftig abgeurtheilt sei. Schliesslich wird Satan zur Freude der himmlischen Heerscharen abgewiesen."

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Stintzing macht die richtige Bemerkung: ,,Betrachtet man diese Fabel genauer, so erkennt man leicht, dass ebenso wenig ihre Gestaltung wie ihr Kern juristischer Natur ist. Der Satan tritt mit Klagen gegen das Menschengeschlecht auf, aber die Menschheit ist offenbar weder in petitorio noch in possessorio der rechte Beklagte, denn sie ist nicht selbst der Erlöser, der Befreier, sondern das Object der Erlösung. Sowol die Spolienklage wie die Vindication musste daher gegen Christus angestellt werden, die Menschheit nur als Streitgegenstand erscheinen; Christus selbst konnte in diesem Streite nicht Richter sein. ... Ein Jurist würde wol das Menschengeschlecht gleich zu Anfang contumacirt, dann Maria als Procurator nicht zugelassen, den Richter nicht durch Thränen der Maria zum Zorn und Mitleid bewegt gezeigt haben."

Die juristische Ungehörigkeit erklärt sich wol daraus, dass der ganze Hergang eigentlich gar kein juristischer Fall ist, sondern vielmehr einen dogmatischen Gedanken veran

1 S. 263.

schaulichen will, und die juristischen Bearbeiter juristische Momente verwenden, um dem Dogma eine rechtliche Basis. zu geben, aber die Begründung ist,,wie eine Ironie auf jenen Glaubenssatz".

In den erhaltenen Bearbeitungen lassen sich nach Stintzing die Spuren der Umgestaltung verfolgen; eine der ältesten Bearbeitungen ist diejenige, welche sich in dem kölner Sammelwerk als 5. Stück und zwar mit dem Tractatus judiciorum Bartoli und dem Tractatus renunciationum durch einen Separattitel verbunden findet.

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Da Bartolus (geb. 1313, gest. 1355) nicht der Erfinder des Processus Satanae, sondern nur ein Bearbeiter desselben ist, wofür Stintzing als Beweis anführt, dass in der Folioausgabe der Definitivsentenz die Jahreszahl 1311 beigefügt ist, vermuthlich aus dem ältern Manuscripte, aus dem Bartolus seine Bearbeitung verfasste, herübergenommen, so muss die Entstehung des Processus Satanae nothwendig in eine frühere Zeit fallen (vielleicht schon in das 13. Jahrhundert). Ein Zeugniss für den Beifall, den der Processus Satanae als Processlehrbuch gefunden, muss man mit Stintzing darin sehen, dass U. Tenngler eine deutsche Uebersetzung oder richtiger Bearbeitung, und zwar mit Abweichungen vom lateinischen Original, veranstaltet und seinem Laienspiegel einverleibt hat unter dem Titel: ,,Ein kurtz gedichter process verdeutscht". In der Einleitung bemerkt er, dass dieser Process,,durch einen hochgelahrten zu undericht seinen jüngern im latein geformiret" sei, und zwar nach der Randglosse von Bartolus. Naiv ist des Uebersetzers Bemerkung, dass niemand glauben solle, dieser Process sei wirklich vorgefallen.

Eine zweite Schrift, welche Stintzing 2 anführt, ist der sogenannte,, Belial" von Jacobus de Theramo 3 verfasst, der am Schlusse seines Werkes sagt:,,Actum aversae prope Neapolim die penultima mensis Octobris, anno Domini 1382.“ Der Verfasser bezeichnet sein Werk als ,, consolatio peccatorum",

1 Bartolus de Saxoferrato, geboren in der Mark Ancona, lehrte die Rechtswissenschaft und starb zu Bologna 1355.

2 S. 271.

3 Welcher auch den Namen de Ancharano geführt haben soll. Er ist 1350 oder 1351 geboren und scheint 1417 gestorben zu sein. Roskoff, Geschichte des Teufels. I.

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