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ficht auf die symbolischen Bücher, die die Kirchenordnungen selbst als ihr Regulativ betrachten, ges wählt, und in der Darstellung zur möglichst genauen Relation des Textes die Sprache jener Zeit, soweit sie angemessen ist und uns irgend verstånde lich und in den Formularen erbaulich sein kann, beibehalten. Auf Deutschland ist aber diese Arbeit beschränkt (wiewol sich der Verfassfer auch mit Kirchenordnungen andrer Lånder bekannt gemacht hat), weil hier Ursprung und Wiege der Reformation ist; und nur auf die lutherischen Kircheneinrichtungen nicht zugleich die reformirten, weil eine abweichende Entwicklungsart schon in jener Zeit verschiedene Resultate gegeben hat.

Die mitgetheilten liturgischen Formulare dürften evangelischen Geistlichen nicht unwillkommen sein.

Das Urtheil über die Arbeit wird sie selbst am sichersten begründen. Der Verfasser beabfichtigt durch sie genauere Kenntniß des Gegen

wie es in S. F. G. Grafschaft mit Lehr und Ceremo nien christlich und Gottes Wort ebenmäßig gehalten wer den soll, 158%.

Kirchenordnung Unser V. G. G. Franzen Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, wie es vermittelst gått: licher Gnade in unsern Landen mit chriftlicher Lehr, Ausspendung der heil. Sakramente a. f. w. vermöge heiliger göttlicher Schrift gehalten werden soll. MDLXXXV. (niedersächsische Kirchenordnung.).

standes zu wissenschaftlicher Behandlung und zweckmäßiger Anwendung zu befördern, damit das Kirchenwesen seine rechte Stellung zum Evangelium habe, indem es dessen lebendige Wirksamkeit nicht hemmt und hindert, vielmehr schüßt und fördert; seinen erlaubten Einfluß über die Genossen der Kirche ausübe, indem es nicht die Geistes- und Gewissensfreiheit durch Zwangsgesete beschränkt und ertödtet, vielmehr durch weise aus göttlichem Wort und Geist hervorgegangene Anordnungen aufrecht erhält und befestigt; in keine Kollision noch Vermengung mit der Staatseinrichtung ge=" rathe, indem es allein die Erziehung der Gemüther zu christlicher Gesinnung durchs Evangelium Jesu bewirkt und sichert, und darum im Dienste des Reiches Gottes bleibt.

Möge der Herr dazu seinen Segen geben, und in seiner evangelischen Kirche das Leben ers wecken und erhalten, das allein aus Gott ist, und \darum auch zu Gott führt!

3

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Grundsäße des evangel. Gottesdienstes.

after Abschnitt. Vom öffentlichen Got

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Vesper an Sonns und Feßtabenden §. 6.

ven Sonns und Feiertagen §. 7.

Gottesdienst an Sonn- und Festtagen §. 8. 9. an Wochentagen §. 10.

Außerliche Sonntagsfeier §. 11.

einige kirchliche Gebete §. 12. 13.

2ter Abschnitt. Von den heiligen Sas
framenten und was dem zugehört

von der Kindertaufe §. 14. 15.

von Hebammen und ungetauften Kindern §. 16.

7

von der Nothtaufe §. 17. 18.

von Kirchgang und Einsegnung der Kindbettes rinnen §. 19.

von der Konfirmation §. 20.

von der Taufe der Erwachsenen §. 21.

von dem heil. Abendmahl §. 22. 23.

von der Absolution, Privats und allgemeinen Beichte §. 24-26

von Kranken-Besuch und Kommunion §. 27.

von Alten und Geisteskranken §. 28.

Seite 70

87

118

3ter Abschnitt.

Von andern heiligen

Handlungen

216

von Trauung der Eheleute §. 29.

vom Begräbniß §. 30.

4ter Abschnitt. Von Kirchen und kirche

lichen Gewohnheiten

234

·Drittes Kap. Vom Kirchenregiment Seite 240.

1. Vom Kirchengericht §. 1...

Einseßung des Konfistoriums als Kirchengericht

§. 2-7.

Jurisdictionskreis §. 8-13.

Gefeße in Religions; und Kirchensachen §. 14.
Gefeße in Censurangelegenheiten §. 15.

Gefeße in Sponsaltens und Ehefachen §. 16-29.
recht im Allgemeinen §. 30-33.

lis

ches

Vers

in Religions, und Kirchensachen F.. 34.

mit Kirchenschuldnern §. 35.

in Sponsalien und Ehesachen §. 36. 37. fahs mit öffentlichen Sündern und Missethas ren tern §. 38-49.

Publikation und Execution der Urtheile §. 50.

vom Oberkonsistorio §. 51–55.

II. Von der Kirchenaufsicht.

Superintendenten, Propste und Generalsuperin tendenten §. 54-56.

Kirchenvisitation §. 57-62.

Spezials und Generalsynoden und Konvente
§. 63-65.

Anhang: Von den lutherischen Bischöfen im
Herzogthum Preußen.

Viertes Kap. Von christlichen Lehrans
stalten

Einrichtung der Partikulars oder latein. Schulen
S. 3-6.

ihre Lehrer und Aufseher §. 7-10.

Pådagogien, Elementars und Mädchenschulen §. 11-13.

-240

304

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