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aber er ermahnt dazu, an jedem Sonntag ein Liebesopfer zu bringen. Alttestamentliches Vorbild und neutestamentliche Ermahnung machen die regelmäßige, sonntägliche Kollekte zur allgemeinen christlichen Sitte und Pflicht. Mit Unrecht ist man davon abgewichen, so daß bei uns viele Sonntagsgottesdienste abgehalten werden, ohne daß eine Kollekte eingesammelt wird. Gerade dadurch, daß die Kollekten nur sporadisch an gewissen Sonntagen eingesammelt werden, find die Gemeinden vom Opfern entwöhnt worden. Die Kollekten würden nicht unlicbsam auffallen, wenn in unserer gesamten Kirche die regelmäßige Sonntagsfollekte wieder eingeführt, und in den Gemeinden das Bewußtsein wieder erweckt würde, daß zu einem rechtschaffenen evangelischen Gottesdienst auch ein Dankes- und Liebesopfer an Geld und Gut gehört. Es wäre, wenn diese Sitte sich allgemeine Bahn bräche, dann auch nicht notig, jedesmal nach der Predigt abzukündigen, für welchen besonderen Zweck gesammelt wird, und es so dem stets unreifbleibenden Urteil des Gemeindegros zu überlassen, ob im Einzelfalle etwas einkommt oder nicht. Es müßte nur im allgemeinen für Zwecke der christlichen Bruderliebe gesammelt werden. Die Kirchenältesten, nicht die Pastoren, müßten die Kollekten zählen, einziehen, gewisse Procente für eigene Gemeindezwecke zurückbehalten und die Restbeträge jährlich oder vierteljährlich an die Centralstelle des Konsistoriums einsenden. In der Hand des leßteren müßte es dann liegen, die gesamten Kollektengelder an die einzelnen Liebeswerke nach Bedürfnis zu verteilen. Ein vom Konistorium jährlich oder öfter erstatteter Generalbericht über Einnahmen und Ausgaben müßte dann den Gemeindekirchenräten zugehen, und durch auszugsweise Veröffentlichung dieses Berichtes von den Kanzeln würden die Gemeinden genugsam über die Verwendung ihrer Gaben informiert werden. Selbstverständlich müßte auch der Mund der Gemeinden, die Synoden, sich an der Beratung über die Verwendung der Kollekten beteiligen.

Es giebt ja, Gottlob, noch immer einige Kirchen, in denen sonntäglich kollektiert wird, besonders in Berlin. Es mag dort auch leichter sein, eine solche Sitte einzuführen, wie es überhaupt nach meiner Meinung in vielen Stücken leichter ist, Pastor an einer Riesengemeinde zu sein als in einem kleinen Erdenwinkel. Die allgemeine Neueinführung fonntäglicher Kollekten auch auf dem Lande und in kleinen Städten würde nur durch einen kräftigen Anstoß Seitens der Behörden und Synoden sich ermöglichen lassen, und zwar nur dann, wenn den Gemeinden wenigstens / der Kollekten zu eigenen kirchlichen Liebeszwecken überlassen würde.

Ich bin mir bewußt, daß mein Vorschlag eine radikale Reform des Kollektenwesens anstrebt, hoffe aber Zustimmung dazu zu finden, daß unser jeßiges Kollektenwesen an Schäden leidet und einiger Reform bedarf. Ebenso meine ich, daß mein Vorschlag, sonntäglich zu kollektieren, auf biblischer Grundlage beruht, und daß sonntägliche Kollekten die Gemeinde mehr an die Opferpflicht gewöhnen würden, als

sporadisch auftretende Kollekten. Bei alledem sehe ich ein, daß eine solche, von oben her anzufassende Reform große Schwierigkeiten zu überwinden haben würde. Aber, in aller Bescheidenheit: dixi et salvavi animam!

7. ordentliche Provinzialsynode der Provinz Sachsen. II.

Von . Eifelen-Schinne.

Durch den Artikel in der vorigen Nummer dieser Zeitschrift, welcher statt der üblichen Monatsumschau eine ausführliche Uebersicht über die Verhandlungen der Provinzialsynoden, soweit sie im September und Oktober versammelt waren, gegeben hat, ist zum Teil unsre Aufgabe schon gelöst. Es kann sich nicht mehr darum handeln hier noch einmal auf das zurückzukommen, was dort schon berichtet und besprochen worden ist. Nur Ergänzungen oder, wo es das Interesse der Sache fordert, auch Erweiterungen können gegeben werden.

Die Pfründen frage und ihre Behandlung auf der Synode scheint es in erster Linie wert zu sein, eingehender dargestellt zu werden.

Man sah allerseits mit großer Spannung der Entwicklung und Gestaltung dieser Sache auf der Synode entgegen. Wußte man doch, daß viele Anträge, die sich mit diesem Gegenstande beschäftigten, vorlagen; kannte man doch auch die lebhafte Agitation, welche zur Betreibung einer Neugestaltung des Pfründensystems sich gerührt hatte. Die Sache hatte ja eine kleine Broschürenlitteratur hervorgerufen und war in den kirchlichen Zeitschriften für und wider lebhaft erörtert worden. Entsprechend der Bedeutung und Wichtigkeit der Pfründenfrage wurde denn auch von der Synode eine besondere Kommission besonders auf das Betreiben der Gruppe der positiven llnion eingeseßt, welche als Pfarrbesoldungskommission diese und damit verwandte Fragen gründlich vorbereiten und die Resultate ihrer Arbeit der Synode vorlegen sollte.

Die Pfarrbesoldungskommission hat fleißig gearbeitet. In ihrer Mitte machten sich sofort 3 Strömungen geltend. Die eine entschiedene, nach vorwärts drängende war vertreten durch den Pfarrer SchumannPristäblich. Superintendent Felgenträger war der Wortführer der entgegengesezten Gruppe. Die vermittelnde Richtung hatte keinen in der Weise der beiden andern führenden Vertreter. Erfreulich aber war, daß gleich bei der ersten Besprechung in der Kommission mit aller wünschenswerten Deutlichkeit hervortrat, daß an eine Aufhebung oder Beseitigung des Pfründensystems niemand mehr dachte.

Es lag eine Fülle von Material vor. Wir heben nur hervor die Anträge von 38 Kreissynoden, den Antrag des Pfarrervereins der

Provinz Sachsen, hinter welchem etwa 800 Pfarrer standen, und die Broschüre des D. Rübesamen. Die Anträge der 38 Kreissynoden stimmten im wesentlichen überein. Es genügt deshalb, wenn wir hierherseßen, was die Kreissynode Tangermünde laut Protokoll am 8. Mai 1893 einstimmig angenommen hat:

„Die Kreissynode der Ephorie Tangermünde erkennt die schweren Mißstände und Gefahren, welche der evangelischen Kirche aus der bisherigen Besoldungsweise der Geistlichen er wachsen, an und bittet die Hochwürdige Provinzialsynode bei dem Evangelischen Oberkirchenrate und der Generalsynode dahin vorstellig zu werden, daß dieselben einer Neuregelung der Besoldungsweise der Geistlichen auf Grund des Dienstalterssystems die Wege ebnen möchten."

Der Pfarrerverein der Provinz Sachsen hatte dasselbe beantragt. Die Vorschläge des D. theol. Rübesamen, welche derselbe in seinem Vortrag vom 28. Juni 1893 gemacht hat, sind eingehenderer Art. Wir können sie hier nicht in ihrer Ausführlichkeit herseßen, aber ein kurzer Auszug darf wegen ihrer Wichtigkeit und Bedeutung nicht fehlen. R. fordert für die festangestellten Geistlichen genügende, bestimmt abgegrenzte Dienstalterszulagen, wo das Einkommen der Pfründe nicht ausreicht. Dabei soll das Anfangsgehalt von 2400 Mark erkl. freier Wohnung auch für die ersten 5 Dienstjahre nicht unter 2100 Mark herabgesezt und das Höchstgehalt bis zu einem Marimum von 5400 Mark gesteigert werden können. Deshalb ist der Anspruch auf Zuschüsse des Staates nicht nur nicht aufzugeben, sondern energisch zu verfolgen. Neben der Staatshülfe aber ist es dringend erforderlich, daß die Kirche auch im Wege der Selbsthilfe die Härten und Mängel des Pfründensystems möglichst beseitigt. Zwei Wege führen zu diesem Ziel, die nebeneinander gangbar sind. Einmal ist das Wahlrecht so zu beschränken, daß es wie bei Stellen königlichen Patronates an bestimmtes Dienstalter gebunden wird oder, wo es nicht beschränkt wird, der Gewählte verpflichtet wird, bis zu einem gewissen Dienstalter fest begrenzte Abgaben aus der Pfründe zu zahlen (cfr. §. 6 des Gesetzes von 1885). Daneben ist eine Sonderbesteuerung der Geistlichen, die ein hohes Einkommen haben, etwa von 5000 oder 6000 Mark ab, zulässig. Doch darf dabei nicht das nominelle, sondern nur das wirkliche Einkommen maßgebend sein, so daß die Abgaben an den Pensions- und Reliktenfonds und ähnliche vorweg abgezogen werden. Die Ablösung sämtlicher Stolgebühren und die Firierungen der Beträge ist in hohem Grade wünschenswert. Wenn die Einnahmen, welche so aus den Staatszuschüssen, den Pfründenabgaben, der Sonderbesteuerung der Geistlichen und der Stolgebührenablösung sich ergeben, nicht genügen, ist der Fehlbetrag durch eine Kirchensteuer zu decken. Die sämtlichen Erträge fließen in einen für jede Provinz zu bildenden Hilfsfonds, aus welchem die Pfarrer die Besoldungszuschüsse erhalten. Das Provinzialkonsistorium verwaltet diesen Hilfsfonds.

Die Kommission bestellte den Synodalen Superintendenten Felgenträger als Referenten und den Pfarrer Schumann als Korreferenten. Das Ziel, auf welches der Referent bei seinen Ausführungen lossteuerte, war zunächst die Kommission zur Aufnahme des Beschlusses der vorigen Synode zu bewegen. 1890 hatte die Synode nämlich aus Anlaß einer Petition der Geistlichen der Ephorie Beichlingen folgenden Antrag angenommen:

In Erwägung:

1. Daß die dem sogenannten Pfründensystem anhaftenden Übelstände zwar nicht zu verkennen sind;

2. Daß es aber bedenklich erscheint, das geschichtlich gewordene Recht der Kirchengemeinde und Patrone auf die Pfründen anzutasten;

in weiterer Erwägung,

daß eine Abhilfe jener Übelstände durch eine Ausgleichung der großen Gehaltsunterschiede der Geistlichen bereits angebahnt ist und zwar einerseits durch den Staat, insofern derselbe durch etatsmäßige Gewährung von Stellen- und Alterszulagen eine Aufbesserung gering dotierter Pfarrstellen herbeigeführt hat, andrerseits durch die Landeskirche, insofern die leßte General: synode mit dem Kirchenregiment einen das Diensteinkommen der Geistlichen betreffenden Gesezentwurf vereinbart hat, welcher freilich noch der Verabschiedung bedarf,

beschließt die Provinzialsynode über die Petition der Geistlichen der Ephorie Beichlingen zur Tagesordnung überzugehen. Dagegen hatte der Korreferent weitergreifende Absichten. Seine Meinung hatte er in folgenden Säßen zusammengefaßt:

In Erwägung, daß durch die aus dem sogenannten Pfründensystem sich ergebenden Mißstände das kirchliche Leben der Gemeinden, das Ansehen und die Würde der Geistlichen häufig aufs höchste geschädigt werden, beschließt die Provinzialsynode, bei der hochwürdigen Generalfynode den Antrag zu stellen, daß das Kirchengeset betreffend Diensteinkommen der Geistlichen durch folgende Bestimmungen ergänzt werde.

1. Das Erfordernis eines bestimmten Dienstalters ist auf alle Stellen dergestalt auszudehnen, daß zu einem Einkommen von 3000 Mk. 5 Dienstjahre, von 3600 Mk. 10, 4200 Mt. 15, 4800 Mt. 20, 5400 Mt. 25 Dienstjahre erforderlich sind. 2. Wird ein Geistlicher zu einer Stelle berufen, auf welcher er ein größeres Einkommen hat, als ihm nach dieser Bestim mung zukommt, so hat er 80 pCt. des Mehrbetrages an einen landeskirchlichen Hilfsfonds abzuführen.

3. Von dem Teil des Einkommens, welcher 5400 Mk. übersteigt, sind ebenfalls 80 pCt. an einen landeskirchlichen Hilfsfonds abzuführen, selbstverständlich vorbehaltlich wohlerworbener Rechte dritter.

4. Den Geistlichen, deren Einkommen aus der Pfründe einschließlich der Gehaltsaufbesserung nur 2400 Mk. beträgt, find Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln im Höchstbetrage bis 2100 Mt. zu gewähren.

5. Die Erträge aus den landeskirchlichen Hilfsfonds werden zu außerordentlichen Unterstüßungen der Geistlichen bei eintretender Bedürftigkeit oder bei besonderer Beschwerlichkeit des Amtes verwandt.

Ursprünglich hatte er auch noch in das Kirchengeseß eine Bejiimmung aufnehmen wollen, welche die Versehung eines Geistlichen auf eine andre Stelle vor Ablauf von 5 Jahren von der Genehmigung des Konsistoriums abhängig machte, aber diesen Punkt ließ er alsbald fallen.

In der Kommission entwickelte jeder der beiden Referenten seinen Standpunkt, Synodale Felgenträger mit der Ruhe und Routine eines alten Parlamentariers, Schumann ohne die Leidenschaft, welche vielfach von ihm erwartet wurde, und mit gutem Geschick. Der Synodale Felgenträger bekämpfte zunächst mit schwerem Geschüß einen Gegner, der in der Kommission nicht vorhanden war, wenigstens nicht das Wort nahm, nämlich den Pfründentöter, um dies geflügelte Wort zu gebrauchen. Das entzückte besonders die Juristen, welchen die Kampfesstellung gegen den Rechtsbruch, den die Aufhebung der Pfründe in sich ichlösse, imponierte. Er erreichte dadurch, daß die Stimmung für ein energisches Drängen auf Reform wesentlich abgeschwächt wurde. Dann aber erkannte er auch entgegenkommend an, daß er durch die verhältnismäßig maßvollen Vorschläge von der andern Seite überrascht und erfreut wäre. Besonders machte er weiter mit Nachdruck darauf aufmerksam, daß nach vorliegenden Erfahrungen und Erklärungen ein Flüssigmachen kirchlicher Mittel durch Pfründenbesteuerung die reicheren Bfründner wohl ärmer, aber die armen nicht reicher machen würde, weil der Staat seine Zuschüsse fürzen und verlangen würde, daß die vorhandenen kirchlichen Mittel zunächst zum Ersaß der schon jest gewährten staatlichen Dienstalterszulagen verwendet würden. Darum jei er für ein Zurückgreifen auf den Beschluß der Synode von 1890; er wolle aber noch weiter entgegen kommen, indem er darein willige, daß die damalige Erwägung in ein Ersuchen umgewandelt werde, und ichlage folgende Fassung für den Antrag der Kommission an das

Blenum vor:

Hochwürdige Provinzial-Synode wolle im Verfolg ihres Beichlusses vom 20. Oktober 1890 beschließen:

1. In Erwägung,

daß die der gegenwärtigen Besoldungsweise der Geistlichen anhaftenden Übelstände nicht zu verkennen sind,

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daß es aber bedenklich erscheint, das geschichtlich gewordene Recht der Kirchengemeinden und der Patrone auf die Pfründen anzutasten,

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