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Thermopylen versetzt und ihr daher die Bezeichnung Pylaicum concilium gegeben 1).

Allein in der zitierten Stelle des Livius steckt noch ein Fehler, den ebenfalls Nissen zuerst aufdeckte 2). Die Angabe, dass es den ordentlichen Bundesversammlungen der Aetoler vorbehalten gewesen sei, über Krieg und Frieden zu beschliessen, ist ganz unmöglich. Ich würde auf diesen Punkt nicht zurückkommen, wenn nicht merkwürdiger Weise Nissens Beobachtung von denjenigen, welche sich nach ihm mit diesen Dingen. beschäftigten, übersehen worden wäre ). Sowohl vor als nach dem Jahre 199 sehen wir, was ebenfalls Nissen bereits andeutete, dass nicht bloss die ordentlichen, sondern auch ausserordentliche Bundesversammlungen über Krieg und Frieden entschieden, und letztere nicht bloss dann, wenn ihre Einberufung von einer ordentlichen Synode verordnet wurde und sie damit die Vollmacht erhielten, über die erwähnte Frage zu beschliessen 4), sondern auch wenn der Strateg und die Apokleten spontan ihre Zusammenkunft veranlassten 5).

1) Vgl. auch XXXIII 35, 8 ff. und dazu Polyb. XVIII 48, 5 ff.

2) A. a. O. 127 ff.

3) Weder Bury in der Neuausgabe von Freemans History of Federal Government in Greece and Italy (Freeman äussert sich über die Sache S. 476, 7), noch Busolt, Griech. Staats- und Rechtsaltertümer 371 und Francotte, La polis grecque 159 nehmen Rücksicht auf Nissen und wiederholen die alte Lehre; woher Busolts Annahme stammt, dass die bei Livius erwähnte gesetzliche Bestimmung etwa seit dem Jahre 205 galt, weiss ich nicht. Ganz unklar ist Dubois, Les Ligues étolienne et achéenne 191.

4) Wie in dem oben erwähnten Falle, cf. Liv. XXXI 40, 9.

5) Bei der Versammlung von Naupaktos, welche im Jahre 212 (zur Chronologie Niese, Gesch. der griech. und makedon. Staaten II 476, 4) den Bündnisvertrag Aetoliens mit Rom ratificierte (Liv. XXVI 24), in dem ausdrücklich bestimmt war (§ 10) bellum ut extemplo Aetoli cum Philippo terra gererent, bemerkt Livius (§ 1) ad indictum ante id ipsum concilium Aetolorum classe expedita venit (M. Valerius Laevinus). Ebenso heisst es von der 192 in Lamia abgehaltenen Versammlung, auf der Antiochos erschien und der Krieg mit Rom beschlossen wurde (Liv. XXXV 43, 7 ff. 44. 45) Aetoli, postquam Demetriadem venisse Antiochum adlatum est, eoncilio indicto decretum, quo accerserent eum, fecerunt (c. 43, 7). Dass in diesen Fällen die ,Ansage der Versammlungen durch die Bundesbehörden erfolgte, ist klar (cf. XXXV 12, 3); ganz den gleichen Terminus gebraucht Livius für die von den Damiurgen einberufenen achäischen Bundesversammlungen (XXXVIII 32, 1. XXXIX 35 und bes. XXXIX 33,7). Im Jahre 191 erklärt Phaineas, als M.' Acilius ihm die Friedensbedingungen kundgibt, die Gesandten und die Apokleten bedürften der Zustimmung der Bundesversammlung (Polyb. XX 10, 11 = Liv. XXXVI 28, 7) und erwirkt daher einen zehntägigen Stillstand; die Gesandtschaft berichtet nach ihrer Rückkehr den Apokleten, worauf diese die Einberufung einer ausserordentlichen Bundesversammlung beschliessen (Polyb. XX 10, 13 ff. Liv. XXXVI 28, 8 ff.); auf dieser kommt es in Folge der Stimmung der Menge gar nicht zur Diskussion der römischen Bedingungen. Jedesfalls wurde auch die Bundesversammlung, welche im Jahre 189 den Frieden mit Rom genehmigte (Polyb. XXI 30, 13. Liv. XXXVIII 10, 2), zu diesem Zwecke einberufen (cf. Niese a. a. O. II 767).

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Klio, Beiträge zur alten Geschichte XI 4.

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Aber nicht bloss die geschichtlichen Zeugnisse sprechen für diese Ordnung, sondern auch praktische Erwägungen führen zu dem gleichen Ergebnis. Bedenkt man, dass zwischen den beiden ordentlichen Bundesversammlungen der Aetoler ungefähr ein halbes Jahr in der Mitte lag und vielleicht während dieser Zeit Umstände eintreten konnten, die einen raschen Entschluss darüber ob ein Krieg zu beginnen sei oder nicht unabweisbar machten, so würde es in hohem Masse unvernünftig gewesen sein, wenn die Aetoler in ihre Verfassung eine Bestimmung aufgenommen hätten, welche ihrem freien Vorgehen eine Fessel anlegte. Wie Livius zu der merkwürdigen Angabe kam und welche Wendung seiner griechischen Vorlage damit wiedergegeben sein mag 1), lässt sich leider nicht feststellen; vielleicht ist der begründende Satz (cum bis ageretur) nur eine willkürliche Erweiterung, die er selbst einfügte und zu welcher er durch die der ausserordentlichen Versammlung erteilte Ermächtigung, in diesem Falle an Stelle der Пavaitoliná die Entscheidung zu fällen, verleitet wurde 2).

unserer

Was für die Kenntnis der ätolischen Einrichtungen aus Stelle, wenn sie richtig verstanden wird, übrig bleibt, ist, kombiniert mit den übrigen Angaben, dass sowohl die ordentlichen als die ausserordentlichen Versammlungen über Krieg und Frieden entscheiden konnten. Es ist dies interessant, weil in diesem Punkte die achäische Bundesverfassung von derjenigen des ätolischen Bundes, die mit ihr sonst manche Berührungen aufweist, abweichend gestaltet war: über Krieg, Frieden, Bündnisse und Zuzug durfte nicht die Synodos, sondern nur eine ausserordentliche Versammlung (ovyzλntog) beschliessen 3). Der Grund für die verschiedene Ordnung in beiden Staaten dürfte klar sein: während die ätolischen Bundesversammlungen, sowohl die ordentlichen als die ausserordentlichen, Primärversammlungen waren, setzte sich die achäische Synode aus gewählten Vertretern zusammen 1) und nur zur Synkletos hatten sämtliche Bundesbürger, die über dreissig Jahre alt waren, Zutritt; es erschien daher als angemessen, letzterer die Entscheidung über die wichtigsten Fragen der Bundespolitik vorzubehalten.

Auch für eine andere, nicht unwichtige Einzelheit der ätolischen Verfassung, nämlich das Antragsrecht des Strategen, kommt eine Stelle des

1) Der Ansicht Nissens (a. a. O. 128), dass mit dem concilium in § 4 (advocet concilium) und c. 40, 9 die Apokleten gemeint seien und ihnen die Vollmacht erteilt wurde, über den Krieg schlüssig zu werden, kann ich nicht beipflichten; die von ihm dazu angeführten Stellen liefern nicht den Beweis für eine so weitgehende Kompetenz dieser Behörde.

2) Nach Nissens Untersuchungen darf wohl als feststehend gelten, dass mit einer solchen Vermutung Livius nicht zu nahe getreten wird.

3) Die Hauptstelle dafür ist Polyb. XXIX 24, 5. 6; dazu XXII 12, 6.

4) Ich stelle mich in dieser Frage auf die Seite der zuletzt von Beloch, GG. III 2, 183 ff. vertretenen Anschauung.

Livius in Betracht. Er berichtet (XXXV 25, 3 ff.), dass im Jahre 192 eine achäische Bundesversanımlung nach Sikyon einberufen ward, um über den Krieg mit Nabis von Sparta schlüssig zu werden: Achaei non antea ausi capessere bellum, quam ab Roma revertissent legati, ut, quid senatui placeret, scirent, post reditum legatorum et Sicyonem concilium edixerunt et legatos ad T. Quinctium miserunt, qui consilium ab eo peterent. in concilio omnium ad bellum extemplo capessendum inclinatae sententiae erant; litterae T. Quincti cunctationem iniecerunt, quibus auctor erat praetorem classemque Romanam expectandi. cum principum alii in sententia permanerent, alii utendum eius, quem ipsi consuluissent, consilio censerent, multitudo Philopoemenis sententiam expectabat. praetor is tum erat et omnis eo tempore et prudentia et auctoritate anteibat. is praefatus bene comparatum apud Aetolos esse, ne praetor, cum de bello consuluisset, ipse sententiam dicerét, statuere quam primum ipsos, quid vellent, iussit: praetorem decreta eorum cum fide exsecuturum, ut, quantum in consilio humano positum esset, nec pacis eos paeniteret nec belli. plus ea oratio momenti ad incitandos ad bellum habuit, quam si aperte suadendo cupiditatem res gerendi ostendisset. itaque ingenti consensu bellum decretum est etc. Gewöhnlich wird diese Meldung dahin aufgefasst, dass es dem ätolischen Strategen, wenn in der Bundesversammlung über Krieg oder Frieden debattiert wurde, nicht gestattet war, das Wort zu ergreifen und seine Ansicht kundzugeben1); nur Brandstäter 2) und Wilcken 3) interpretieren Livius in dem Sinne, dass der Strateg nicht von der Diskussion, wohl aber von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen sei.

Die Zwiespältigkeit in dem Urteil der Neueren und die Schwierigkeit, Livius' Aeusserung richtig zu deuten 1), rührt offenbar daher, dass man darüber unsicher ist, für welchen Terminus des griechischen Staatsrechts Livius das römische sententiam dicere gesetzt hat, das in seiner Besonderheit 5) in der uns bekannten Prozedur der griechischen Staatsversammlungen nichts Entsprechendes findet. Allerdings es mit „abstimmen" wiederzugeben, wie Brandstäter und Wilcken wollen, wird am wenigsten ange

1) So Merleker, Achaicorum libri tres 79; Freeman 1. 1. 264 (he was expressly forbidden to give any opinion on questions of peace and war); Dubois 1. 1. 196; Gilbert, Handb. der griech. Staatsaltertümer II 27; Busolt 1.1.2 369; Breen, Mnemosyne N. S. XXIX 401; Schoemann-Lipsius, Griech. Altert. II 122 (,wenn es sich darum handelte, ob ein Krieg zu unternehmen sei oder nicht, so musste er nach dem Gesetz sich begnügen, bloss die Frage zu stellen, ohne selbst seine Meinung auszusprechen . . . In anderen Sachen fand eine solche Beschränkung nicht statt').

2) Die Geschichten des ätolischen Landes, Volkes und Bundes 310, Anm. 241. 3) In Pauly-Wissowa's R. E. I 1119.

4) Tittmann (Darstellung der griechischen Staatsverfassungen 726) erklärte daher nicht zu wissen, wie die Behauptung gemeint sei, dass der Strateg selbst nicht seine Meinung sagen durfte.

5) Darüber Mommsen, Röm. Staatsrecht III 977 ff., der es mit, Beschluss-Vorschlag' wiedergibt.

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bracht sein, da sententiam dicere dies eben nicht bedeutet 1); auch könnte man einen praktischen Zweck dafür, dass der Strateg seine Stimme nicht abgab, schwerlich ausfindig machen bei den Tausenden von Stimmenden in der ätolischen Versammlung fiel doch seine einzige Stimme nicht ins Gewicht. Man könnte bei einer solchen Auffassung nur an die Verwirklichung eines rein theoretischen Postulates denken, was aber bei der ganzen Art der realdenkenden Aetoler wenig wahrscheinlich ist. Aber auch die gangbare Ansicht verträgt sich nicht mit geschichtlichen Beispielen 2), die zeigen, dass der Strateg an der Diskussion über Krieg und Frieden teilnahm. Wenn auch Livius' Erzählung XXXI 32 dafür keinen durchschlagenden Beweis abgibt -- Damokritos stellte auf den Panaetolika des Jahres 199 bei der Verhandlung über den Anschluss an Rom und den Krieg mit Philipp den oben (S. 456) besprochenen aufschiebenden Antrag, so ist doch in seiner Ausdrucksweise (§ 1) nihil aut huic (den Freunden Philipps) aut illi parti (der römerfreundlichen Partei) adsensus enthalten, dass der Strateg sich in dem einen oder anderen Sinne aussprechen konnte. Wohl aber fällt ins Gewicht, dass von demselben Damokritos später gesagt wird (XXXI 40, 9) Aetolos Damocritus praetor, qui morae ad decernendum bellum ad Naupactum [auctor] fuerat, idem proximo concilio ad arma conciverat, und besonders, dass auf der Bundesversammlung in Lamia 192, auf welcher Antiochos erschien, nachdem der König sich entfernt hatte, eine erregte Diskussion zwischen Thoas, dem Führer der Kriegspartei, und dem Strategen Phaineas entstand, der für die Aufrechterhaltung des Friedens und gegen die Wahl des Antiochos zum Oberbefehlshaber des Bundes eintrat (Liv. XXXV 45, 2 ff.).

Man wird vielleicht dem, was Livius gemeint hat oder besser gesagt, seine griechische Vorlage (Polybios), denn es ist mehr als zweifelhaft, ob Livius selbst über diese Dinge eine klare Vorstellung hatte näher kommen, wenn man die Stellung des achäischen Strategen gegenüber der Bundesversammlung ins Auge fasst; denn gerade ihr wird ja an unserer Stelle diejenige des ätolischen Strategen entgegengesetzt. Das ständige Referat über die Angelegenheiten, welche sowohl in der Synode als in der Synkletos zur Vorlage kamen, führten bei den Achäern die Damiurgen). Der Strateg scheint an dem Probuleuma der Damiurgen nicht Teil genommen zu haben, sondern gab sein Votum gesondert und nach ihnen ab. Dies ersieht man aus Livius' Erzählung über den Zwiespalt unter den Damiurgen im Jahre 198 (XXXII 22, 2 ff.); da die Hälfte derselben für das Bündnis mit Rom war, die andere dagegen, so würde der Strateg, wenn er bei dem Vorschlag mitgestimmt hätte, den Ausschlag

1) Mommsen a. a. O. 980.

2) Auf welche bereits Tittmann aufmerksam machte; cf. auch Wilcken 1. 1. 3) Polyb. XXVIII 12, 2. Liv. XXXII 22, 2. 3. 5. 8.

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gegeben haben 1). Gerade damit gewann er eine freiere Stellung und konnte durch die von ihm selbst gestellten Anträge wirksam in den Gang der Verhandlungen eingreifen 2). Von besonderem Gewichte war natürlich sein Votum, wenn die Meinungen in der Versammlung geteilt waren und speziell wenn die Damiurgen sich nicht über ein Probuleuma einigen konnten, sondern mit Vorschlägen, die nicht mit einander übereinstimmten, auftraten wie es gerade in unserem Falle geschah ). Auch hier wird erwartet, dass Philopoemen einen Antrag einbringe, welcher die Sache der Entscheidung zuführt, aus Gründen parlamentarischer Taktik tut er es aber nicht.

Wenn wir uns nun der Stellung des ätolischen Strategen zuwenden, so muss hervorgehoben werden, dass das Material in dieser Beziehung im Vergleich zu unserer Kenntnis der achäischen Einrichtungen recht dürftig ist. Zunächst ist die Frage zu beantworten, wie im ätolischen Bunde das probuleumatische Verfahren überhaupt geordnet war. Es kann dies kaum anders gewesen sein, als dass die Vorlagen für die beiden ordentlichen Synoden von dem Rate (ovvéôgiov) vorbereitet wurden, diejenigen für die ausserordentlichen Versammlungen, deren Einberufung oft rasch erfolgte, sodass der Rat in der Zwischenzeit bis zu ihrem Zusammentritt nicht in Tätigkeit treten konnte, von den Apokleten 4). Auch bei der Vorberatung im Synedrion wird ihnen die Hauptaufgabe zugefallen sein 5). Wenn nun der Strateg als Referent in der Bundesversammlung auftritt 6),

1) Die Zweifel, welche Schorn, Gesch. Griechenlands von der Entstehung des ätolischen und achäischen Bundes bis auf die Zerstörung Korinths und W. Vischer, Kleine Schriften I 572 ff. gegen Livius' durchaus folgerichtige Erzählung äusserten, sind sicherlich unbegründet. Dafür, dass der Strateg gewöhnlich erst, nachdem die Damiurgen ihr Referat erstattet hatten, das Wort ergriff, kommt ausser unserer Stelle (S. 459) noch Polyb. XXVIII 7, 6 ff. in Betracht; auch Liv. XXXII 20. 21 ist dies der Fall, Aristainos bemerkt selbst, dass das Probuleuma bereits erstattet sei (c. 20, 4 cum referant magistratus).

2) Der Strateg als hervorragender Redner in der Debatte an der uns beschäftigenden Stelle des Livius, ferner Polyb. XXIII 17, 9 ff. XXVIII 7, 6 ff. Liv. XXXII 20, 3 ff. 21. XXXVIII 31,2. XXXIX 36. 37. Plut. Arat. 35; als Antragsteller Polyb. XXIII 17, 9 ff., XXVIII 7, 6 ff. Liv. XXXVIII 31, 2. Plut Arat. 45.

3) Die Wendung bei Livius multitudo Philopoemenis sententiam expectabat entspricht ganz der von Polyb. XXVIII 7, 6 gebrauchten záhɛi yáo τà ngáyμata tǹv τοῦ στρατηγοῦ γνώμην. In unserem Falle scheint zuerst das Damiurgencolleg den Vorschlag gemacht zu haben, den Krieg sogleich zu eröffnen, ein Teil seiner Mitglieder wurde aber auf den Brief des Flamininus hin schwankend und trat dafür ein, zuerst die Ankunft des Atilius mit der Flotte zu erwarten.

4) Cf. Polyb. XX 10, 11. 14 (= Liv. XXXVI 28, 7 ff.). Die Apokleten hatten die ausserordentlichen Versammlungen zusammenzuberufen, vgl. meine Griech. Volksbeschlüsse 173.

5) Ich halte die Apokleten für eine von dem Rate aus seiner Mitte gewählte permanente Kommission; dass ihre Zahl nicht gering war, ergibt sich aus Polyb. XX 1 (= Liv. XXXV 45, 9).

6) So Thoas bei Liv. XXXV 12, 4 ff.; ebenso Skopas ibid. XXVI 24, 7.

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