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besonders nahe treten, und so wäre es durchaus verständlich, daß er den Schwierigkeiten, die sich aus dem Nebeneinander verschiedener einander nahestehender Normen ergaben, durch einen solchen Ausgleich der zugleich der finanziellen Zentralisation gedient hätte, entgegengetreten wäre1).

Soll diese Deutung der Doppelbezeichnungen nach Minen des Königs und Minen (des Landes) auf den Gewichten Salmanassars V. richtig sein, so wäre zu erwarten, daß vor Salmanassar V. je auf verschiedenen Gewichten, nicht bloß, wie häufig, die Bezeichnung,,Mine des Königs", sondern daneben auf gesonderten Gewichten die Legende „Mine des Landes" erschiene. Durch den Nachweis, daß tatsächlich das Bronze-Löwengewicht Tiglatpilesers IV.. des Vaters Salmanassars V. (Löwe 6, Brit. Mus. 91224), die Bezeichnung ,,zwei Minen des Landes" trägt, konnte ich meiner Schlußfolgerung sogleich die erwünschte schlagende Bestätigung hinzufügen. Die bisher nicht erfolgte Lesung der etwas verwitterten, aber doch noch vollkommen deutlichen Zeichen, deren Gewinnung ich, ZDMG 66 S. 692 [86] Anm. 1, genau dargelegt habe, steht vollkommen fest. Es haben dabei außer mir selbst Delitzsch. Harper und besonders L. W. King mitgewirkt.

Salmanassar's Reform hatte keinen Bestand, so wenig wie seine Regierung und die Dynastie, deren zweiter Vertreter er war und die, wie auf Grund ganz anderer Erwägungen schon erkannt worden ist, was die innere Politik anlangt, einer reformatorischen, gleichsam demokratisierenden Richtung gegen die Priester- und Privilegienwirtschaft ihre Erhebung verdankt 2).

Mit Sargon kam eine neue Dynastie ans Ruder, die unter dem Vorgeben der Herkunft von einem uralten Herrschergeschlecht3), die Anknüpfung an die alte Tradition nominell auf ihre Fahnen schrieb und in die alten Bahnen einlenkte.

Eine starke Betonung der Vorrechte des Herrschers im Rahmen des Gegebenen stände damit im Einklang, und mit einer solchen würde die Tatsache stimmen, daß statt eines Ausgleichs zwischen der Mine des Landes und der Mine des Königs eine übermäßig hohe Bemessung der königlichen Mine durch das Dokument von dem wir ausgegangen sind, bezeugt ist.

Wie aber steht es mit dem gegebenen Rahmen"? Wenn ein im Umkreis des assyrischen Großreiches vorhandenes, womöglich schon als königlich bezeichnetes Gewicht von den Sargoniden oder einem sargonidischen Könige als königliches Vorrechtsgewicht verwendet worden wäre, so würde das das Natürlichste sein, und mit der allgemeinen

1) ZDMG 66, S. 685.

2) H. Winckler, Altor. Forsch. I 401 ff., z. T. nach Peiser.

3) Die Mitglieder der Dynastie bezeichnen sich als Nachkommen eines uralten Helden oder Herrschers Adasi. Sohnes des Bél-bani, s. z. B. die Inschrift in meinen Samaššumukîn (1892) T. II S. 13 und vgl. dortselbst T. I S. 29 m. Anm. 5.

Beobachtung stimmen, daß keineswegs immer die erhöhte Norm des babylonisch - assyrischen Gewichts in einer ihrer Formen als jeweiliges königliches Gewicht verwendet wurde, wie nicht bloß Salmanassar's V. Beispiel, sondern auch die zahlreichen Fälle zeigen, wo Gewichte von Königen mit königlichen Inschriften nach der Mine gemeiner Norm oder wie wir jetzt sagen können, nach der Mine des Landes ausgebracht waren 1).

Prüfen wir nun, ob die Angabe unserer Urkunde irgendwie auf solch ein vorhandenes höheres Gewicht führt. Rechnen wir die Mine zu 60 Schekel, so ergibt sich für die königliche Mine ein Gewicht von 146/co Mine. Das würde, die gemeine Mine auf 491,2 g gesetzt, ein Gewicht von 873,94 g ergeben, das höher ist, als jede Mine auch des schweren Systems, andererseits aber an keins der „doppeltschweren" Gewichte auch nur entfernt heranreicht. Anders, wenn wir die Mine zu 50 Schekeln rechnen. Dann beträgt die königliche Mine unserer Urkunde 1 Mine 26 Schekel; das ergibt, die Mine zu 491,2 g gerechnet, für die königliche Mine ein Gewicht von 756,62 g, d. h. rund 757 g. Damit ist aber ein im assyrischen Großreiche schon vorhandenes weitverbreitetes Gewicht, die schwere phönikische Silbermine erhöhter, „königlicher" Form B ausgedrückt, in einer Genauigkeit der Annäherung, wie sie bei einem Vergleich von verschiedenen Systemen kaum zu erwarten war. Die schwere phönikische Silbermine gemeiner Norm beträgt 727,6 g, ihre Erhöhung um 1/24 (Form B) ergibt 757,92 g, d. h. die königliche Mine unseres Dokuments unterscheidet sich von diesem vorhandenen Gewicht um höchstens 1,3 g, ist also so genau wiedergegeben, wie es beim Ausdruck durch volle Minen und Schekel eines anderen Fußes nur irgend erwartet werden kann2).

Damit ist das Problem, das unser Dokument mit der ungewöhnlichen Höhe der königlichen Mine bot, gelöst3), und es sind gleichzeitig eine Anzahl prinzipiell wichtiger Ergebnisse gewonnen.

1) Vgl. ZDMG 66 (1912) S. 678 [72] f. m. Anm. 3.
2) Vgl. ZDMG 66 S. 663 [57], 666 [60]f.

3) Drei von den kleineren Bronze-Löwen (Nr. 14-16 Brit. Mus. 91 233–91235) tragen einen Ring, der, nachträglich angebracht, den Leib des Löwen lose umschließt, und mit dem Griffe, mit dem er in der Literatur oft verwechselt worden ist, absolut nichts gemein hat. Dieser Ring diente offenbar einer nachträglichen Justierung, wie schon Chisholm erkannte, und wie es King und mir bei der Besichtigung wieder klar wurde: das Gewicht sollte durch diesen Ring erhöht werden (s. ZDMG 66, S. 691 [85]f. Anm. 2 g. E.). Es fragt sich nur, ob etwa ein Fehler in der Justierung ausgeglichen oder eine Erhöhung der Norm erzielt werden sollte, die bei kleineren Gewichtstücken, wo der Zuschlag relativ gering war, in dieser Weise erfolgen konnte, ohne daß man das Gewichtstück zu verwerfen brauchte. Das größte von diesen Gewichtstücken (Löwe 14: „1 Mine“) trägt die übliche Keilinschrift Salmanassars V, eins (Löwe 16: 2 Schekel“ ara

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376 C. F. Lehmann-Haupt, Historisch-metrologische Forschungen.

Nur Einiges sei für jetzt hervorgehoben. Ist unsere Lösung richtig, so ergibt der Text einen neuen Anhalt für die Tatsache, daß neben den Sechzigschekelminen auch Fünfzigschekelminen auf assyrischem Gebiete unter gewissen noch zu erforschenden Bedingungen und zu gewissen Zeiten nachweisbar sind, wie sie im internationalen Verkehr im alten Orient und darüber hinaus das übliche waren1).

Überhaupt lehrt unsere Betrachtung aufs neue, daß man sich, wogegen hüben und drüben vielfach verstoßen worden ist, vor der Anschauung hüten muß, als seien im Zweistromland, nachdem es in früher Zeit der antiken Welt die Hauptnormen des Verkehrs auf dem Wege des Handels zugeführt hatte, keine Veränderungen und Schwankungen mehr vorgekommen. Im Gegenteil, wie sich in den beeinflußten Gebieten die Normen teils in organischer Entwicklung, teils durch staatliche Verfügungen vielfach differenzierten, so weist auch die Spezial - Metrologie des Zweistromlandes in späterer Zeit mannigfache Veränderungen und Sonderentwickelungen auf. Da die westlicheren Länder und Völker seither längst mündig geworden waren, so sind diese neuen Veränderungen für die vergleichende Metrologie nicht ohne weiteres von direktem Belang. Sie können freilich, wie gerade der Ausgleichversuch Salmanassars V. positiv außerordentlich lehrreich sein, und eventuelle analoge Erscheinungen auf anderen Gebieten erklären. Als wichtigste Ergebnis ist aber wiederholt einzuschärfen: Wie in den übrigen Ländern des Altertums ein Wechsel und Wandel der einmal vorhandenen Normen, vielfach entstanden durch das Eingreifen der Ordner einzelner metrologischer Systeme nachweisbar sind, so müssen wir auch im Zweistromlande eine derartige Entwicklung im Auge haben und dabei wieder Babylonien und Assyrien auseinanderhalten. Man darf also schon aus diesem Gesichtspunkte nicht die gesamten babylonisch - assyrischen Gewichte als eine einheitliche Masse betrachten, sondern muß neben anderen Erwägungen (besonders der Frage, ob Normaloder Gebrauchsgewicht) vor allem den Gesichtspunkt niemals außer Acht lassen, aus welcher Zeit die betreffenden Gewichtsstücke stammen 2.)" Liverpool.

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mäisch) trägt keinen Königsnamen und keine Keilinschrift, eins (Löwe 15: 3 Schekel) trägt die Keilinschrift „Palast Sargons Königs von Assyrien“. Wenn es sich hier um Norm-Veränderungen handeln sollte, die unter oder nach Salmanassar V und unter oder nach Sargon II verfügt wären, so verdiente es Beachtung, daß das letztgenannte Gewicht nach Chisholm, als es nach England gelangte, zwei solche Ringe hatte, von denen der eine früh verloren gegangen ist (vgl. ZDMG 63 [1909] S. 7241. sub. 74).

1) Vgl. für alles Nähere zuletzt meine Ausführungen ZDMG 66 S. 617 ff. 2) ZDMG 66 S. 639 [33].

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Mitteilungen und Nachrichten.

Das Mausoleum des Augustus und der Tatenbericht des Kaisers. Von Ernst Kornemann.

Das Jahr 1913 hat uns eine schöne Gabe gebracht. Otto Hirschfeld hat seine zahlreichen, in Zeitschriften und Akademieschriften zerstreuten Aufsätze in einem Riesenband von Kleinen Schriften herausgegeben1). Die Freude wird dadurch erhöht, daß mancherlei Ungedrucktes hier zum ersten Male erscheint. Ein Meister historischer Methode spricht zu uns. Besonders unter den älteren Arbeiten sind Perlen umsichtiger und tiefdringender Quellenforschung, die an Mommsens Römische Forschungen erinnern. Der greise Forscher darf des herzlichsten Dankes aller Althistoriker gewiß sein.

Zum Zeichen, daß ich vieles von dem Gebotenen von neuem gelesen habe, will ich eine Einzelfrage hier kurz behandeln.

In dem Aufsatz über die kaiserlichen Grabstätten in Rom sagt H. von dem Tatenbericht des Augustus), daß der Kaiser ihn auf zwei ehernen, nach einer ansprechenden Vermutung zu beiden Seiten des Eingangs in die Wand des Mausoleums eingelassenen Pfeilern durch letztwillige Verfügung hatte eingraben lassen". Er schließt sich hier also der herrschenden, am eingehendsten von H. Nissen) begründeten Ansicht an, daß der augustische Bericht am kaiserlichen Mausoleum selbst zu beiden Seiten der Eingangstür angebracht gewesen sei. Wir fragen: ist diese Ansicht1) quellenmäßig fest genug fundiert?

Sueton sagt an der entscheidenden Stelle (Aug. 101): indicem . . . quem vellet incidi in aeneis tabulis, quae ante mausoleum statuerentur, Cassius Dio 56, 33: tà ἔργα ἃ ἔπραξε πάντα, ἃ καὶ ἐς χαλκᾶς στήλας πρὸς τῷ ἡρώῳ αὐτοῦ σταθείσας

1) Kleine Schriften, Berlin, Weidmann, 1913. 8o. 1011 S.

2) A. a. O. S. 456 f.

3) Rhein. Mus. 41, 1886, S. 483f.: „Beide Angaben (des Sueton und der Ancyraner Kopie) lassen sich ungezwungen dahin vereinigen, daß es nicht freistehende sondern flach an die Wand gelehnte Stelen gewesen sind. Aber merkwürdigerweise war der einheitliche untrennbare Inhalt auf zwei Stelen verteilt, während man doch ebenso gut durch Wahl einer breiteren Stele mit zwei Schriftkolumnen allen Anforderungen an Raum, Lesbarkeit und Zusammengehörigkeit hätte genügen können. Ohne Zweifel haben die beiden Erzpfeiler eine Stelle eingenommen, welche sie als eng verbundene Hälften eines Ganzen sofort erkennbar macht. Das Mausoleum bot einen einzigen hierfür geeigneten Ort, zugleich den ausgezeichnetsten am ganzen Gebäude, nämlich den Eingang."

4) Sie wird außer von Hirschfeld auch von E. Bormann, Zeitschr. f. d. Gymn.-Wesen 50 (1896), S. 531 Anm. 1, Joh. Schmidt, Philologus 45, 1886, S. 403, Th. Mommsen, Res gestae p. IX und Ges. Schr. IV S. 249 vertreten. Auch ich selbst habe sie früher geteilt: Klio V S. 332.

Klio, Beiträge zur alten Geschichte XIV 3.

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ἀναγραφῆναι ἐκέλευσε. Der dionische Bericht stammt nicht aus Sueton selbst'), sondern höchstens aus derselben Quelle, die in letzter Linie wohl auf das Testament des Augustus zurückgeht). Denn Dio weicht in zwei wesentlichen Punkten von Sueton ab bzw. er gibt mehr als der Biograph des Kaisers: 1) nennt er Stelen statt der Tafeln als Träger der Inschrift und 2) bezeichnet er die Aufstellung dieser Inschriftstelen als geschehen πρὸς τῷ ἡρώῳ. Diese Worte übersetzt Nissen3) „am Heroon". Aber gerade so gut kann „bei“ oder „in der Nähe des Heroons, bzw. unter Heranziehung der Suetonstelle „vor" dem Heroon interpretiert werden. Entscheidend ist erst die dritte Quelle, die wir haben, die Überschrift der ancyranischen Kopie des Denkmals. Hier heißt es von den res gestae des Augustus, daß sie eingegraben seien in duabus aheneis pilis, quae sunt Romae positae (griech.: ἃς ἀπέλιπεν ἐπὶ Ῥώμης ἐνκεχαραγμένας χαλκαῖς arihang droi). Diese Darstellung ist derjenigen der Schriftsteller überlegen. Sie allein gibt uns Kunde davon, daß es sich um zwei Inschriftstelen handelt. Sie steht außerdem durch die Nennung von Stelen und nicht von Tafeln der dionischen Fassung näher und erhebt durch die Nichterwähnung des Mausoleums die zweite für nodẹ tỷ howẹ vorgeschlagene Übersetzung zur Gewißheit. Daraus folgt: Unsere Quellen sprechen nicht von zwei Pfeilern, die am Mausoleum angebracht waren, sondern vor dem Mausoleum frei in der Erde standen und zwar wohl einige Schritte vor dem Eingang, so daß der zur Tür des Mausoleums Hingehende zwischen den beiden Pfeilern hindurchschritt1).

F. Koepp hat diese Frage, die ich seither nur quellenkritisch behandelt habe, auf einem anderen Wege zu lösen versucht). Er hat auf Grund eines Hinweises seines Schülers Klaeylé den Nachweis geführt, daß die Anbringung der Ancyraner Kopie am dortigen Augustustempel in der Weise, daß 135 Zeilen links) und 136 Zeilen rechts allerdings in der Kopie in je drei Kolumnen nebeneinander stehen, durch die zwei Pfeiler der Originalinschrift bedingt ist. Die Form der Pfeiler, die K. so bei Annahme eines fortlaufenden Textes auf jeder der beiden Stelen erschlossen zu haben glaubte (Breite des Inschriftenfeldes zur Höhe wie 1:52), schien ihm zunächst mehr für die Nissen'sche Ansicht, daß mit den Erzplatten die Türpfosten des Mausoleums verkleidet gewesen seien“, zu sprechen. Da hat Hülsen ihn auf die großen Pfeiler hin

1) Anders Mommsen, Res gestae Komm. S. 1, Hirschfeld, Kl. Schr. S. 831. Nissen, Rh. Mus. 41, S. 481. Dio hat auch insofern ein Plus, als er von vier, Sueton nur von drei Urkunden redet.

2) Joh. Schmidt, Philol. 45, 1886, S. 403.

3) Rhein. Mus. 41, S. 482 u. 484; ebenso Gardthausen, Augustus II, 3 S. 874, Anm. 1 (zu S. 1279).

4) Daß es so und nicht anders war, wird auch klar, wenn man sich Folgendes vor Augen hält. Das Mausoleum des Augustus war schon seit 28 v. Chr. fertig. Der Kaiser, der im Testament die Veröffentlichung seines Tatenberichts anordnete, hätte, falls die Nissen'sche Ansicht richtig wäre, die Anbringung der großen Inschriftenplatten an einem schon bestehenden Gebäude befohlen, was ohne Eingriffe in die Architektur des Gebäudes wohl kaum möglich war. Wie viel einfacher war es, besondere Pfeiler zur Aufnahme des Berichtes vor dem Gebäude und zwar ohne jegliche Verbindung mit demselben aufstellen zu lassen. 5) Rom. Mitt. XIX, 1904, S. 51 ff.

6) Die fehlende Zeile auf der linken Seite war wahrscheinlich durch die kurze Überschrift des Originals, Res gestae divi Augusti, ausgefüllt; so ebenfalls, wenn auch zweifelnd, Koepp a. a. O. S. 57, dazu Klio V S. 332 Anm. 2.

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