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zu seiner Zeit, sagt er, beständen noch, einige Geschlechter von troischer Abkunft, ungefähr funfzig Häuser 107). Es ist dies wahrscheinlich dahin zu verstehen, dafs Varro einmal nicht die Geschlechter, sondern die Familien im Auge hat, zweitens von den ebengenannten patricischen die wenigen in Abrechnung kommen, die sich nicht troischen Ursprungs berühmten, wie namentlich die Claudier und die Valerier, dagegen hinzukommen alle diejenigen Häuser plebejischer Nobilität, die mit Recht oder mit Unrecht ihren Ursprung zurückführten auf noch bestehende oder ausgestorbene oder auch nur fingirte Patriciergeschlechter troischer Herkunft - so die Junier, Caecilier, Memmier u. a. m. Wir vermögen für das letzte Menschenalter der Republik mit Sicherheit nur vierzehn patricische Geschlechter und etwa dreifsig Familien nachzuweisen Aemilii (Lepidi, Scauri), Claudii (Nerones, Pulchri), Cornelii (Cethegi, Dolabellae, Lentuli, Merulae, Sullae, Scipiones, Scipiones Nasicae), Fabii (Maximi, vielleicht auch Buteones, Labeones, Pictores), Iulii (Caesares), Manlii (Torquati), Pinarii (Nattae), Postumii (Albini), Quinctii (Crispini), Quinctilii (Vari), Sergii (Catilinae), Servilii (Caepiones), Sulpicii (Galbae, Gali, Rufi), Valerii (Flacci, Messallae). Daneben mögen noch eine mässige Anzahl anderer altadlicher Familien in beschränkten Verhältnissen und dem öffentlichen Leben ferner stehend fortbestanden haben; wie ja denn auch unter den genannten die Aemilii Scauri, die Sulpicii Rufi lange Zeit nicht einmal im Senat, ja theilweise selbst nicht von

107) 1, 85: ἱκανὸν δὲ καὶ τὸ ἀπὸ τοῦ κρατίστου γνώριμον (γένος), ἐκ δὲ τοῦ Τρωικοῦ τὸ εὐγενέστατον δὴ νομιζόμενον, ἐξ οὗ καὶ γενεαί τινες ἔτι καὶ περιῆσαν εἰς ἐμὲ, πεντήκοντα μάλιστα οἶκοι.

Ritterrang gewesen sind und ebenso die Pinarii Nattae, die Quinctilii Vari, die Sergii Catilinae an Glanz und Macht nicht entfernt hinanreichten an plebejische Häuser wie das der Marcii Reges, der Domitii Ahenobarbi, der Claudii Marcelli, der Licinii Crassi 108). Aber schwerlich kann die Zahl dieser herabgekommenen Patricierfamilien beträchtlich gewesen sein. Der Patriciat dieser Epoche war was heutzutage der stiftsfähige Adel, ein Spielzeug einiger übrig gebliebener Junker und einiger Antiquare. Wie vollkommen der alte Adel sich überlebt hatte, zeigt wohl nichts so deutlich, als dafs Caesar, indem er die Schranken der Nobilität durchbrach und in eine Menge neuer Häuser das Consulat brachte, zugleich die alten Restrictionen des Geschlechtsadels, namentlich den Ausschlufs von der zweiten Consulstelle, entweder abrogirte oder ignorirte (S. 95). Nur in der politisch gleichgültigen Besetzung der Einzelpriesterstellen schonte auch er noch das alte Herkommen und hütete sich ohne Noth den Aberglauben aufzuregen.

Ich schliefse mit einer Erwägung der Formen des Austritts aus dem Patriciat und des Eintritts in die Plebs. Die Plebität kann für den Patricier entweder mittelbar oder unmittelbar begründet werden. Jenes tritt ein, wenn er in ein plebejisches Geschlecht übertritt, auf dem Wege der Adoption oder Arrogation; hierüber ist schon bei dem umgekehrten Fall des Uebertrittes aus der Plebs in den

108) Charakteristisch für die Stellung der Nobilität gegenüber dem Patriciat und für die gegen den altadlichen homo novus kaum weniger als gegen den bürgerlichen Parvenu gerichtete Hoffart der ersteren sind die Aeufserungen Ciceros in der Rede für Murena c. 7. 8.

Patriciat gesprochen worden (S. 75 A. 9). Aber auch der blofse Austritt aus dem Patriciat ohne Eintritt in ein besonderes plebejisches Geschlecht ist rechtlich möglich; es ist dies die transitio ad plebem. So sollen die Octavier, nachdem sie durch Ser. Tullius den Patriciat erhalten, später zur Plebs übergetreten sein 109); so die Consulare Sp. Tarpeius und A. Aternius im J. 305, indem sie die Wahl zu Volkstribunen annahmen (S. 112 A. 89); so in gleicher Weise L. Minucius im J. 3150). Diese Fälle gehören der halb historischen Zeit an und wohl grofsentheils zu denjenigen Stammbaumfälschungen, durch die plebejische Häuser sich an altpatricische anzuknüpfen suchten"). Aber dasselbe ist allerdings auch später noch geschehen. Wir sahen bereits, dass C. und M. Servilius Geminus, die späteren Consuln 551. 552, oder vielleicht bereits ihr Vater (S. 118), ferner P. Sulpicius Rufus, später Volkstribun 666, von den Patriciern herüberkamen (S. 120); ohne Zweifel aus ähnlichen Ursachen finden wir die Papirii Masones (S. 116), vielleicht auch die Sempronii Atratini (S. 109) anfangs als Patricier, späterhin als Plebejer; und allbekannt sind die Uebertritte des P. Clodius 6952) und des Cn. Dolabella

109) Sueton. Aug. 2: ea gens a Tarquinio Prisco rege inter minores gentes adlecta in senatum, mox a Ser. Tullio in patricias traducta, procedente tempore ad plebem se contulit.

110) Liv. 4, 16. Plin. h. n. 18, 3, 15. Dio fr. 22 Bekker. Zon. 7, 15: συχνοὶ τῶν σφόδρα εὐπατριδῶν ἀπείπαντο τὴν εὐγένειαν ἔρωτι τοῦ μέγα συνηθῆναι καὶ ἐδημάρχησαν.

111) Cic. Brut. 16, 62. Livius Angabe über den falsus imaginis titulus, durch den die plebejischen Minucier jenen alten patricischen L. Minucius zum elften Volkstribun gemacht hätten, giebt zu Ciceros Worten den vollständigen Commentar.

112) Drumann 2, 222.

70713). Auch der Bruder des ersteren, C. Clodius soll dasselbe beabsichtigt haben, um bei der Bewerbung um das Consulat für 701 die ausschliefsliche Concurrenz mit M. Aemilius Scaurus zu vermeiden "). Diesen Uebertritt vom Patriciat zur Plebs denkt man sich jetzt gewöhnlich als vermittelt durch die Adoption, ohne zu erwägen, dafs nicht blofs für die Annahme an Kindesstatt die Bezeichnung transitio ad plebem als technische wenig angemessen ist, sondern auch dass, während die Adoption den Namenswechsel mit Nothwendigkeit zur Folge hat, diese Transition im Gegentheil den Namen nie verändert hat noch rechtlich verändert haben kann, da man ja dergleichen erfand, um, obwohl Plebejer, doch Geschlecht und Namen von einem patricischen Hause herleiten zu können. Licht über diese Institution giebt die genaue Betrachtung des am besten bekannten Falles dieser Art, des Uebertritts des P. Clodius. Schon im Jahre vorher, bevor Clodius Anfang 695 unter dem Schutz des Pontifex maximus und Consuls Caesar seinen Uebertritt zur Plebs durch das bei der Arrogation übliche Curiatgesetz bewerkstelligte, war er denselben durchzuführen bemüht gewesen, damals aber durch den Consul Metellus Celer gehindert worden"). Am ausführlichsten berichtet darüber Dio 6): Clodius habe zunächst einen Antrag der Tribunen veranlasst, dass der Tribunat auch den Patriciern eröffnet werden möge; als er hiemit nicht durchgedrungen sei, vermuthlich weil Intercession erfolgte, habe er den Adel abgeschworen, sich vor

113) Dio 42, 29. Drumann 2, 568.

114) Cicero pro Scauro §. 33. 34 und dazu Asconius S. 25. 115) Cic. ad Att. 2, 1, 4. Sueton Caes. 20.

116) 37, 51. Vgl. 38, 12.

der versammelten Plebs der Rechte der Plebität unterwunden (τήν τε εὐγένειαν ἐξωμόσατο καὶ πρὸς τὰ τοῦ πλή Τους δικαιώματα ἐς αὐτόν σφων τὸν σύλλογον ἐσελθὼν μɛtéorŋ) und sich zu dem Volkstribunat gemeldet. Aber Metellus habe dies nicht zugelassen, unter dem Vorwande, dafs der Uebertritt nicht rechtmässig geschehen sei, sondern es hiezu eines Curiatgesetzes bedürfe (πρόφασιν δὲ ἐποιήσατο ὅτι μὴ κατὰ τὰ πάτρια ἡ ἐκποίησις αὐτοῦ ἐγε γόνει·· ἐν γὰρ τῇ ἐσφορᾷ τοῦ φρατριατικοῦ νόμου μόνως è§v touto yiɣveo9a). Hienach ist Alles klar. Die transitio ad plebem erfolgte nicht durch Adoption ""), sondern durch eine blofse vor den versammelten patricisch - plebejischen Curien eidlich abgegebene Erklärung 118); ohne Zweifel ist diese die detestatio sacrorum calatis comitiis, die ohne nähere Angabe ihres rechtlichen Inhalts von Gellius") erwähnt wird und die man bisher gewöhnlich

117) Dass Dio an eine solche gedacht hat, ist freilich möglich, obgleich der Ausdruck xnoinois allenfalls auch von der blofsen Transition verstanden werden kann.

118) Denselben Ausdruck ouriva braucht Dio in den A. 108 angeführten Stellen geradezu von der Transition. Dafs hier nicht, wie bei der Arrogation, ein eigentlicher Curienbeschlufs erfolgte, sondern die Curien hier nur Zeugnisses halber assistirten, folgt sowohl aus Dios Bericht wie besonders aus der Bezeichnung dieser Comitien als calata.

119) 15, 27: isdem comitiis, quae calata appellari diximus, et sacrorum detestatio et testamenta fieri solebant. Vgl. 7, 12. Aehnlich, aber ungenau Servius zur Aen. 2, 156: Consuetudo apud antiquos fuit, ut qui in familiam vel gentem transiret, prius se abdicaret ab ea in qua fuerat et sic ab alia reciperetur. Hier scheinen, wie der Zusammenhang ergiebt, die privatrechtliche Abdication und der Austritt aus dem Gemeindeverband (vgl. Cic. de domo 30, 78) vermengt zu sein.

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