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öffentlichen Amtes wäre, so würde auch das Predigtamt im weiteren Sinne bald ganz untergehen und des Wortes Gottes gar geschwiegen werden. Merkwürdig ist Dr. Luther's Urtheil über sich selbst in dieser Beziehung, wenn er sagt, daß, falls er nur ein Jahr lang ohne öffentliche Predigt des Wortes Gottes leben sollte, er wohl ärger sein würde, denn kein Heide sei. Wie schrecklich ist es da, daß es eine Unzahl römischer sogenannter Bischöfe gegeben hat, die der Hauptverrichtung des Pfarramtes nie oblagen! - Wenn wir nun so die Hauptverrichtungen des Pfarramtes bezeichnen, so zeigen wir damit zugleich an, daß es auch seine Nebenverrichtungen babe. Als eine solche Nebenverrichtung des Pfarramtes bezeichnen die Symbole vor allen anderen die Jurisdiction oder Gerichtspflege, wie die Kirche diese ja besonders beim Banne übt und zwar nach Gottes Willen nach der in Matth. 18, 15-17. festgeseßten Ordnung, wornach die ganze Gemeinde betreffenden Falls den Bann zu verhängen, der Pfarrer aber ihn öffentlich zu executiren hat, wovon freilich romanisirende Lutheraner so wenig als der Pabst etwas wissen wollen, indem sie die Berechtigung und Verpflichtung zur Verhängung des Bannes möglichst den,,Geistlichen“ allein zuschieben möchten. Fernere Nebenverrichtungen des Pfarramtes sind: das Wachen des Pfarrers darüber, daß Nichts in der Gemeinde gegen Gottes Wort und daß Alles in derselben in christlicher Ordnung geschehe, die Schulaufsicht, das Copuliren, das Führen der Kirchenregister 2c. Die Pfarrherren haben aber keinerlei willkürliche Gewalt, wie die Papisten lehren, sondern dürfen nur in soweit Gehorsam fordern, als sie Gottes Wort bringen. Ein Prediger hat als solcher nichts zu gebieten, was Gottes Wort nicht gebietet. Grabau lehrt, wenn der Prediger etwas gebiete, das nicht direct gegen Gottes Wort sei, z. B. den Bau eines Schulhauses, so sei die Gemeinde ihm unbedingten Gehorsam schuldig, gleichviel, ob ihr derselbe schwer falle oder gar ganz unmöglich sei. Wie elendiglich werden da die Gewissen verwirrt und tyrannisirt! Sich hier auf Ebr. 13, 17. (,,Gehorchet euren Lehrern und folget ihnen") berufen, ist ein schändlicher Mißbrauch der Schrift; denn diese Stelle gibt ja selbst an, wie weit der Gehorsam gegen die Lehrer gehen soll, nämlich so weit „sie wachen über eure Seelen". Auch sollen wir uns wohl merken, daß Gott Seiner Kirche, und folglich auch den Dienern derselben als solchen, keinerlei andere Macht gegeben hat, sich Gehorsam zu verschaffen, als allein die des Wortes.

Ad 3. fragen wir: Weshalb ist ein ordentlicher Beruf zum Pfarramte nöthig? oder, mit anderen Worten: Warum kann und darf nach Gottes Willen nicht ohne Weiteres jeder gläubige Christ, da er doch als solcher ein geistlicher Priester ist, auch das öffentliche Pfarramt verwalten? Die Antwort lautet: Einfach darum, weil ohne besonderen Beruf dazu der also Amtirende in die Rechte Anderer eingreift; denn die Schlüsselgewalt ist nicht etwa Einzelnen allein, sondern der ganzen Kirche in allen ihren Gltedern gegeben. Hierüber sprechen sich die Schmalkaldischen Artikel (S. 320.

Müller S. 333) gar trefflich folgendermaßen aus: „Ueber das muß man je bekennen, daß die Schlüssel nicht einem Menschen allein, sondern der ganzen Kirche gehören und gegeben sind, wie denn solches mit hellen und gewissen Ursachen genugsam kann erwiesen werden. Denn, gleichwie die Verheißung des Evangelii gewiß und ohne Mittel der ganzen Kirche zugehört, also gehören die Schlüssel ohne Mittel der ganzen Kirche, dieweil die Schlüssel nichts anderes sind, denn das Amt, dadurch solche Verheißung Jedermann, wer es begehret, wird mitgetheilet, wie es denn im Werk und vor Augen ist, daß die Kirche Macht hat, Kirchendiener zu ordiniren. Und Christus spricht bei diesen Worten: was ihr binden werdet 2c., und deutet, wem Er die Schlüssel gegeben, nämlich der Kirchen: Wo zwei oder drei versammelt sind in meinem

Item Christus gibt das höchste und leßte Gericht der Kirche, da Er spricht: Sag's der Kirche." Hierbei ist wohl zu merken, daß Christus nicht spricht: Wo zwei oder drei Ordinirte oder Geweihte versammelt sind, sondern ohne Einschränkung: Wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen (d. i. im Glauben an mich und um mein Wort zu handeln), da bin ich mitten unter ihnen. Wo aber Christus ist, da sind ganz gewiß auch alle Güter, Schäße und Rechte der Kirche. Da also auch die öffentliche Verwaltung des Predigtamtes von Gemeinschafts wegen allen Christen gegeben ist, so darf sich der Einzelne des Pfarramtes für seine Person nicht allein anmaßen. Er darf dies so wenig, als ein einzelner unter etwa vier Brüdern, denen der Vater ein Haus als Erbtheil zum gemeinsamen Eigenthum hinterlassen hat, dies nach seinem Gutdünken und ohne Zustimmung seiner Brüder verkaufen oder sonst damit schalten und walten dürfte.

Das Pfarramt, d. i. die öffentliche Ausübung des Predigtamts von Gemeinschafts wegen, wird an einem Orte aufgerichtet, wenn die christliche Gemeinde des Ortes es durch den Beruf einer einzelnen Person überträgt. Ob dies nun gleich ein Amt durch Menschen ist, so ist es gleichwohl ein Amt von Gott. Den Galaterbrief beginnt der Apostel mit den Worten: „Paulus, ein Apostel (nicht von Menschen, auch nicht durch Menschen, sondern durch JEsum Christ, und Gott den Vater, der Ihn auferwecket hat von den Todten)." (Gal. 1, 1.) Indem St. Paulus hier die Unmittelbarkeit seines eigenen Berufes bezeugt, zeigt er zugleich an, daß auch ein Beruf durch Menschen, also ein mittelbarer Beruf, von Gott ist. Andere Stellen, die dasselbe bezeugen, sind z. B. Matth. 18, 19. 20.:,,ehet hin und lehret alle Völker und taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende." Lestere Worte zeigen, daß auch die nachapostolischen, also mittelbar berufenen Prediger wesentlich dasselbe göttliche Predigtamt haben, als Das der Apostel war. Ferner:,,Er hat etliche zu Aposteln gesezt, etliche zu Propheten, etliche zu Hirten und Lehrern." (Eph. 4, 1. 1 Cor. 12, 28.) So sagt auch 2 Tim. 2, 2. der Apostel zu seinem Schüler: „Was du von

mir gehöret hast durch viele Zeugen, das befiehl treuen Menschen, die da tüchtig sind auch Andere zu lehren." Auch dies hat ja St. Paulus geschrieben getrieben vom Heiligen Geiste und hat Gott also durch ihn Seinen Willen offenbart, daß Prediger durch Menschen gesezt werden sollen; folglich ist ihr Amt und Beruf von Gott.

Weil nun der HErr, unser Gott, es ist, der zum Amte beruft, so darf auch kein Mensch den Beruf eigenwillig aufheben; nur Gott kann dies thun. Wenn die Methodisten alle Jahre oder zwei Jahre ihre Prediger die Stellen wechseln lassen, oder wenn wenigstens früher „Lutheraner“ hier in Amerika Prediger auf ein Jahr licenzirten und Gemeinden Prediger auf ein Jahr oder auf irgend eine bestimmte Zeit „mietheten“, so geschieht oder geschah dies in grober Mißachtung der Lehre heiliger Schrift von dem Beruf zum heiligen Predigtamte. Gott nimmt aber das Amt einem bestimmten Träger desselben für einen bestimmten Ort ab durch den Tod, oder durch anhaltende Unfähigkeit zur Verwaltung desselben, oder durch Uebertragung eines wichtigeren Berufs, oder endlich durch rechtmäßige Abseßung wegen falscher Lehre, oder wegen gottlosen Lebenswandels, oder wegen muthwilliger Untreue im Amte. Eine Gemeinde, die ihre Diener am Worte um anderer Ursachen willen abseßt, handelt gottlos; wer dagegen aus unberechtigten Gründen sein Amt aufgibt, etwa aus Kreuzscheu, oder um sich ein angenehmeres Leben zu verschaffen, oder um Geld zu gewinnen 2c., dem gilt das schreckliche Wort des HErrn Luc. 9, 62.:,,Wer seine Hand an den Pflug leget, und siehet zurück, der ist nicht geschickt zum Reich Gottes."

Ein Gemeindeschullehrer verwaltet einen Theil des Pfarramtes, und zwar einen sehr wichtigen, weil auch er von Gemeinschaft wegen das Wort Gottes lehrt. Deshalb geht auch ihn die Bestimmung des vierzehnten Artikels an, daß Niemand ohne ordentlichen Beruf öffentlich lehren und predigen soll, sowie auch sein Beruf nur in göttlicher Ordnung erlöschen darf. Nach kirchlichem Brauch erhält zwar ein Schullehrer die an und für sich unwesentliche Ordination nicht; aber die zum Beruf nöthigen Stücke, nämlich Wahl und Vocation, sind bei ihm eben so unerläßlich, als beim Pastor, wie denn auch bei ihm die vorhergehende Prüfung nicht, ohne schwer dadurch zu sündigen, unterbleiben kann. Ueber das Verhältniß des Lehrers zum Pastor sehe man das Referat: „Das Amt des Pastors als Schulaufsfehers.“

Wie steht es aber endlich um Missionare in Betreff des Berufes? Missionare haben von vornherein keinen ordentlichen Beruf zum Predigtamte von der Kirche, und fallen als solche nicht unter den vierzehnten Artikel. Es handelt sich bei ihnen ja, wenn sie unter die Heiden gehen, nicht um ein öffentliches Lehren 2. „in der Kirche“. Heiden als solche können keinen Beruf zum christlichen Pfarramte geben. Ebenso wenig können Landeskirchen, Synoden 2c. für Andere berufen und wenn sie gleichwohl die von der Heimath scheidenden Missionare hie und da bei deren Abgang ordiniren, so ist dies, mindestens gesagt, durchaus sinnlos. Zunächst hat der Missionar keinen

anderen Beruf als den der Liebe, nach Matth. 7, 12.: „Alles nun, das ihr wollet, daß euch die Leute thun sollen, das thut ihr ihnen." Einen eigentlichen Amtsberuf kann ein Missionar erst erhalten, wenn etliche aus den Heiden, denen er predigt, gläubig geworden sind und ihn nun zu ihrem Seelsorger erwählen.

Von den Kirchentonarten.

(Fortseßung.)

,,Im Allgemeinen beobachteten die Alten bei der Wahl ihrer Ausweichungen ganz dieselben Regeln wie wir; denn sie wichen meistens nach den nächstverwandten Tonarten aus, nämlich nach denjenigen, deren Grundtöne in einem consonirenden Verhältnisse zu dem Grundtone, ihrer Tonika, standen,*) und hernach, wenn es nöthig war, auch nach den Tonarten der Sekunde; bei sehr langen Tonstücken indessen auch wohl nach noch entfernteren Tonarten.

Eine größere Verschiedenheit gibt sich jedoch in den Schlußbildungen der alten Tonarten im Vergleiche zu den unsrigen kund, denn es enthielt nur die jonische, lydische, dorische und äolische Tonart einen Hauptschluß durch den Dreiklang der Oberdominante, die mirolydische und phrygische Tonart aber durch den Dreiklang der Unterdominante. Dem phrygischen Schlusse geht indessen auch häufig der Dreiklang der Untersekunde (und zwar sowohl als Terzquintenakkord als auch in seiner ersten Umkehrung) voraus. Außerdem unterscheidet sich ein phrygischer Tonschluß von allen andern dadurch, daß bei demselben die Terze der Tonika erhöht wird. Ebenso kann auch einem mirolydischen Schlusse der Dreiklang seiner Untersekunde vorausgehen.

Manche der älteren Componisten (worunter auch S. Bach) hatten übrigens das Princip, auch die dorische und äolische Tonart (und also alle Tonarten) mit einem großen Dreiklange zu schließen. Da es aber unter den Chorälen welche gibt, die anstatt mit dem Dreiklange der Tonika, mit dem der Dominante, und also ebenfalls (wie unsere halben Schlüsse) mit einem großen Dreiklange endigen, †) so hat man um sich nicht in der Tonart zu irren besonders seine Aufmerksamkeit auf die Ausweichungen derselben

*) Zum Beispiel: Der Grundton oder die Tonika einer jonischen Melodie wäre F. In consonirendem Verhältnisse zu F stehen die Quinte C und die Terze A. Es würde also diese F-jonische Melodie nach der C-mirolydischen oder auch nach der A-phrygischen Tonart ausweichen. Siehe: „Allein Gott in der Höh sei Ehr.“ — Die phrygische Tonart dagegen findet auf ihrer Oberquinte keine Tonart; sie wendet sich deshalb abwärts zur Unterquinte und Unterterze, also zur äolischen und jonischen Tonart. B.

†) Siehe die dorische Melodie „Christ unser HErr zum Jordan kam“, die auf der Oberquinte mit dem Dreiklang derselben schließt. Ferner: die dorische Melodie: „Durch Adams Fall“, die mit der Oberquinte anfängt und schließt und deshalb leicht für eine äolische gehalten wird.

B.

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zu richten, weil diese alsdann das einzige untrügliche Kennzeichen in solchen zweifelhaften Fällen sind. Unterdessen gibt es aber auch Choräle, die ihrer Melodie nach zwei verschiedenen Tonarten angehören können.

Ich werde nun die verschiedenen Tonschlüsse, so wie dieselben in den Werken der vorigen Jahrhunderte gebräuchlich waren, hier angeben, damit sich der Leser durch die Kenntniß derselben bei den Ausweichungen dieser Tonarten zu orientiren weiß.

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Bei einem lydischen Schlusse, wie der des zweiten Beispieles, wurde von den Alten gewöhnlich b anstatt h genommen, wodurch es aber alsdann ein verseßter jonischer Schluß ist.

Mirolydische Schlußarten.

16 · √ √ √ · · - · ·

3

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