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dass er sich zur Teilnahme an einer Festfeier nahte. Festfreude und Gottesdienst waren ja aufs engste verbunden, durchdrangen einander so ganz, dass die vornehmsten Kultstätten, die Tempel, auch immer der Mittelpunkt der zahlreichen Feste des lebensfrohen Volkes waren. Theater und Volksspeisung waren Gottesdienst, und voía heisst oft nur festlicher Schmaus.') Fanden diese Feiern nun auch nicht im Innern eines Tempels statt, so betrat doch wohl jeder Festgenosse bei solchen Gelegenheiten den heiligen Raum, und der Tempel, den man eben besucht hatte, und in dessen Nähe und Anblick das Fest stattfand, gab dem Ganzen eine höhere und weihevollere Stimmung.

12. Aber noch eine andere Bedeutung hatten die Tempel: schon früh galten sie als die sichersten Orte zur Aufbewahrung der Staatsschätze wie des Vermögens einzelner.2) Brauchte der Staat Geld, so machte man bei den Göttern eine Anleihe, die bei besserem Stand der Finanzen zurückgezahlt wurde.) So war der Staatsschatz des Athenischen Reiches seit 438 im Opisthodom des Parthenon aufbewahrt.4) Ebenda befand sich auch der Schatz der Göttin, in den ausser vielen Weihgeschenken und Stiftungen von Privatpersonen der Zehnte aller Kriegsbeute, auch des eroberten Landes, und ein Sechzigstel der Tribute floss.5) Alljährlich wurde ein Inventar aufgenommen, und der Schatz den Nachfolgern in der Verwaltung übergeben, alle vier Jahre an den grossen Panathenaien Verzeichnisse des Vorhandenen auf Marmortafeln eingegraben. Diese uns zum Teil erhaltenen Inschriften) geben uns einen Begriff von der Menge und Kostbarkeit der dort aufgehäuften goldenen und silbernen Wertgegenstände, Statuen, Kränze, Schalen, Lampen, Hals- und Armbänder, Ringe u. s. w.) Nicht minder reich waren der olympische Zeustempel und der des Apollon auf Delos.) Hier übergeben im Jahr 279 die Hieropoioi ihren Nachfolgern ausser dem ganz unvergleichlich wertvollern Inventar 18648 Drachmen (14654 Mark) in barem Silbergeld, und das Gesamtvermögen der dortigen Tempel hat man auf 5 501 948 Drachmen (4 346 540 Mark) berechnet. 9) Auch der Artemistempel zu Ephesos besass sehr kostbare Weihgeschenke, 10) und aus inschriftlich erhaltenen Rechenschaftsberichten 11) ersehen wir, dass auch hier grosse Summen von ihren Eigentümern de

1) Z. B. Herod. VIII 99. Philoch. bei Athen. VI 245 C. cf. Paus. VII 22, 8.

*) SWOBODA Über griech. Schatzverwaltung, Wien. Stud. X (1888) S. 278 ff. u. XI 65 ff.

3) CIA I 273. Thuk. II 13. BÖTTICHER Philol. XVIII 50 ff.

BOECKH Staatshaush. I 195 ff.; FRÄNKEL ebenda II Anm. 268; BUSOLT Hdb. IV 216; SCHOEMANN Gr. A. I 444; KIRCHHOFF Zur Geschichte des Athen. Staatsschatzes im 5. Jahrh. Abh. d. Berl. Akad. 1876.

3) CIA I 32, 226-272; KIRCHHOFF a. a. O. 32 ff.; v. WILAMOWITZ Kydathen 28 ff.; GILBERT Gr. Staatsaltt. I 236; s. aber auch DÖRPFELD Athen. Mitt. 1887 S. 203 ff. und

LOLLING Hdb. IX 344 ff.

6) Namentlich der Jahre 434-403. S. auch H. LEHNER Athen. Schatzverzeichn. des 4. Jahrh. Strassburger Diss. 1890.

7) NEWTON Gr inschr. übers. v. IMELMANN 16 f. BоECKH Staatsh.3 II 134 ff. Thuk. II 13.

8) v. WILAMOWITZ Kydathen 29. A. MOMMSEN BURSIAN'S Jahresbericht 1886 S. 349 ff.

9) HOMOLLE Bull. de corr. XV 122 ff.
19) WOOD Ephesos Inscr. from the Theatre

no. 1.

11) LEBAS-WADDINGTON Inscr. de l'Asie Min. III 56 n. 136a; BÜCHSENSCHÜTZ Besitz und Erwerb im klass. Altt. 508 ff.

poniert waren und ebenso gewissenhaft wie der dem Tempel selbst gehörende Schatz verwaltet wurden. Wie zahlreich die Kostbarkeiten aber auch in Heiligtümern nicht allerersten Ranges waren, hat uns kürzlich u. a. das Verzeichnis der Schätze des Amphiareions in Oropos gelehrt. 1) Auch die öffentlichen Urkunden und Friedensverträge bewahrte man auf Marmortafeln gegraben in den Tempeln auf.) Vielleicht haben einige Tempel auch Prägstätten besessen und Münzen geschlagen.3)

13. Aber nicht bloss Geld und Gut gewährten Tempel die grösste Sicherheit, auch Menschen, die ihre Zuflucht dahin nahmen, fanden hier Schutz. Eigentlich war jeder Tempel und jedes iɛgóv ein äovλov, d. h. unverletzlich,) und selbst einen Verbrecher ohne weiteres von einem Altar oder einem Götterbilde, zu dem er sich vor seinen Verfolgern geflüchtet hatte, wegzureissen, galt wenigstens unter Umständen für Frevel, ganz besonders aber forderte es die Rache der Götter heraus, wenn man sich an den ihnen heiligen Stätten an einem Uuschuldigen vergriff;5) hatten sie ihn an ihrem Altar aufgenommen, so waren sie zur Rache geradezu verpflichtet.) Doch boten nicht alle Heiligtümer gleiche Sicherheit,1) unbedingte nur die verhältnismässig nicht zahlreichen Freistätten, welche vorzugsweise den Namen Asyle führten und die als solche dann allgemein anerkannt waren.8) Arkadien besass deren zwei: das Heiligtum der Athena Alea zu Tegea und das des Lykaios bei Megalopolis. In jenem fand König Pausanias, der wegen seines schimpflichen Vertrages nach der Schlacht bei Haliartos verurteilt worden war, Schutz bis zu seinem Lebensende,") in diesem lebte König Pleistoanax neunzehn Jahre, bis er endlich begnadigt wurde. 10) Auf Kalauria gab es ein Heiligtum des Poseidon, das das Asylrecht hatte, 11) bekannt durch die Flucht und den Tod des Demosthenes, in Phleius eines der Ganymede, 12) in Akraiphia in Boiotien eines des Apollon Ptoios13) und in der hellenistischen Zeit war namentlich auch Samothrake mit seinem Kabirenheiligtum als Asyl berühmt. 14) In Euripides Ion 1315 wird geklagt, dass diese Asyle Gerechten und Unge

1) CIGSept. I add. 3498 u. KEIL Herm. XXV 616 ff. Vgl. IGSept. I 303.

2) Isokr. IV 180 p. 78. Arist. Ath. Pol. 44. IG Ins. II 173. Das Testament einer Frau, die bei Lebzeiten dem Heiligtum Geld vermacht hat, im Tempel deponiert: Att. Inschr. Sitzgsber. der Berl. Akad. 1897 S. 673.

3) Vgl. E. CURTIUS Über den relig. Charakter der griech. Münzen. Monatsber. d. Berl. Akad. 1869; Numismatic Chronicle 1870 S. 91; LENORMANT La Monnaie dans l'Antiquité II 82.

4) Aisch. Hik. 190.

5) Xen. Hell. IV 4, 3. Thuk. III 81. Herod. VI 91. Vgl. L. SCHMIDT Ethik II 20. 6) REICHEL Vorhellen. Götterkulte 46 ff. In Athen flüchteten sich verfolgte Sklaven in das Theseion; ausserdem scheint nur das Heiligtum der Eumeniden in dieser Beziehung Bedeutung gehabt zu haben. KöнLER Herm. VI 102 f. SCHOEMANN-MEIER Att.

Prozess 626, wo auch die Belege. Über andere Sklavenasyle GILBERT Griech. Staatsaltert. Leipzig 1881 u. 1885. II 288.

8) Vgl. SCHOEMANN Gr. A.3 II 210 ff.; FÖRSTER De asylis Graecorum, Breslau 1847; JAENISCH De Graec. asyl., Göttingen 1868 und besonders BARTH De asylis Graecorum, Strassburger Diss. 1888, wo die Asyle am übersichtlichsten nach Landschaften geordnet sind. DAREMBERG-SAGLIO Dict. u. dovλia I 505 ff.; BÖTTICHER Tekt. IV 23. Bull. de corr. XI 334 f.

9) Xen. Hell. III 5, 25. Plut. Lys. 28. Paus. III 5, 6 f.

10) Thuk. V 16.

11) Strab. VIII 374.

12) Paus. II 13, 3.

18) IGSept. I add. 4135.

14) Plut. Pomp. 24. Livius XLV 5. Vgl. Arch. Unt. auf Sam. II 110 f.

rechten in gleicher Weise zu gute kämen, und in Asien gab es zur Zeit des Tiberius so viele, dass ihre Menge bedenklich wurde. 1) Im eigentlichen Griechenland hat sich ein wirklicher Übelstand wohl nie geltend gemacht, konnte doch auch der, dem es gelungen war, ein Asyl zu erreichen, nur so lange dort verweilen, wie seine Mittel ihm den Aufenthalt gestatteten. Alle anderen Heiligtümer aber gewährten vollends nur auf kürzeste Zeit Schutz. Schon ihre Kleinheit machte längeren Aufenthalt unmöglich. Alexander d. Gr. hatte den Asylraum des neuen Artemisions in Ephesos auf ein Stadion im Umkreis erweitert, 2) und das war gewiss schon eine ausnahmsweise Grösse. In vielen Fällen wird nur der Tempel selbst Zuflucht geboten haben, in andern war ein kleiner Bezirk darum durch Stelen oder Steine bezeichnet und abgegrenzt.) Nötigenfalls konnte man also die Flüchtlinge aushungern, wie dies mit dem des Landesverrats beschuldigten Pausanias geschah, 4) und auch sonst fand man wohl Mittel, sie zum Verlassen des Altars oder Tempels zu nötigen;5) unter Umständen konnte man ihnen schon den Zugang unmöglich machen.") Verurteilte Verbrecher") aber oder überwundene Feinde anzutasten scheuten sich wohl nur besonders Gottesfürchtige.8) Dass Agesilaos nach der

Schlacht bei Koroneia eine Anzahl Besiegter, die im Heiligtum der Athena Itonia Schutz gesucht hatten, unverletzt entliess, fiel offenbar als etwas Ungewöhnliches auf,9) und die Mysterieninschrift von Andania befiehlt den Priestern geradezu, Schutz suchende Sklaven, deren Beschwerde sie nicht begründet fänden, ihren Herren auszuliefern. 10) Wenn ganzen Stadtgebieten das Asylrecht verliehen wird, wie es seit der Mitte des 3. Jahrhunderts namentlich in Kleinasien üblich ward, so ist dies in erster Linie eine politische Massregel: man neutralisierte sie dadurch und schützte sie vor Angriffen und Eroberung. Die Städte selbst bewarben sich daher aufs eifrigste um dies Recht. 11)

2. Kultusbeamte.

a. Priester.

BOSSLER De gentibus et familiis Atticae sacerdotalibus, Darmstadt 1833. KREUSER Der Hellenen Priesterstaat, Mainz 1822. HEIMBROD De Atheniensium sacerdotibus, Gleiwitz 1854. ADRIAN Die Priesterinnen der Griechen, Frankfurt 1821. PAULY'S Realencyklop. u. sacerdos VI 639 ff. MARTHA Les sacerdoces Athéniens, Paris 1882. E. CURTIUS Das Priestertum bei den Hellenen, Altertum und Gegenwart, Berl. 1882 II S. 38 ff. SCHOEMANN Gr. Altt. Il 410 ff. HERMANN Gottesdienstl. Alt. §§ 33-36, cf. 10, 11. LEHMANN QuaePart. prior, Königsberger Dissertation 1888. J. TÖPFFER Attische

stiones sacerdotales.

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mit FOUCARTS Bem.

7) Vgl. Lyk. Leokr. 93. Eur. Frgm. 1049 Nauck.2

8) Die Spartaner sollen sich selbst an Verbrechern nicht vergriffen haben. Polyb. IV 35.

*) Xen. Hell. IV 3, 20. Ages. XI 1. Plut. Ages. 19; aber auch Aisch. Hik. 82 ff. 10) DITTENBERGER Syll. 388 Zl. 80 ff. FOUCART Bull. de corr. XIV 179.

11) USENER Rhein. Mus. XXIX 38 f.; Bull. de corr. XI 334 ff.

Genealogie, Berlin 1889. E. HELLER De Cariae Lydiaeque sacerdotibus, Fleckeisen Suppl. XVIII 216 ff.

14. Ein eigentlicher Priesterstand hat in Griechenland nie existiert. Viele Gründe machten dies unmöglich. Es gab keinen Religionsunterricht, keine Predigt, und man bedurfte nur in seltenen Fällen eines Vermittlers zwischen sich und der Gottheit. Das Haupt der Familie durfte zu Hause selber die Opfer vollziehen, die voía лárgio brachte der Vorstand des Geschlechts, 1) für den Staat thaten es zum Teil die Magistrate, 2) Reinigungen und Sühnungen durften von Laien vorgenommen werden,3) ja diese konnten selbst die Mantik erlernen.) Eine Vorbildung und Erziehung für das priesterliche Amt gab es nicht.5) Wer aber Priester geworden war, war Diener eines bestimmten Heiligtums; es gab nicht Priester schlechthin, sondern Priester des Poseidon, Erechtheus, Apollon Patroos u. s. w.) Ein engeres Aneinanderschliessen der Priester verschiedener Tempel fand nicht statt, eher war man wohl auf das grössere Ansehn und die reicheren Einkünfte des andern eifersüchtig, ein Standesgefühl konnte sich nicht bilden. Dazu kam, dass sehr viele Priester nur kurze Zeit amtierten, und selbst unter denen, in deren Familie ein Priestertum erblich war, viele neben ihren priesterlichen noch andere Stellungen im Staate bekleideten, oft so hohe und sie so in Anspruch nehmende, dass das priesterliche Amt, das ihre volle Thätigkeit ohnehin nur bei Festen erforderte, neben diesen sehr in den Hintergrund getreten sein muss.) Es unterschied sich also das politische und private Leben der Kultbeamten in keiner Weise von dem ihrer Mitbürger.")

15. In homerischer Zeit spielen die Priester, wenn sie auch hohes Ansehen geniessen, noch keine bedeutende Rolle. Die Bezeichnungen iɛgeus und dortno zeigen, dass sie dem Gotte, dessen Heiligtum sie vorstehen,) Opfertiere zu schlachten haben 10) und Gebete su sprechen, im Auftrage der Stadt oder einzelner. Aber man bedient sich ihrer selten. Gewöhnlich werden die Opfer von den Fürsten vollzogen, ohne ihre Mitwirkung werden Eide geschworen und Verträge geschlossen, manche Verrichtungen, die ihnen später obliegen, von den Herolden besorgt. Bedürfte das Heiligtum nicht jemandes, der es hütete und in Ordnung hielt, so könnte man ihrer entraten. Das wird später freilich anders, aber die Pflege des Kultus liegt doch niemals ausschliesslich in ihrer Hand. Wie der Baotlevs Homers, so sind in Sparta die Könige, ist in Athen der Archon Basileus in gewissem Sinne der höchste priesterliche

1) Es gab sogar eigene Priester des Geschlechtskultus. Vgl. DITTENBERGER Herm. XX 7 f., 22 A. 2; TÖPFFER Att. Geneal. 22.

2) Poll. VIII 91. Plut. Arist. 21. Paus. V 4, 2; 13, 2. MARTHA a. a. O. 7 f.

*) Herod. I 35. Vgl. LOBECK Agl. 669. 4) Xen. Kyrup. I 6, 2; Anab. V 6, 29. $) Zum Priester ist jedermann gut genug, sagt Isokrates II 6, Worte, in denen ,Geringschätzung des Priesteramts übrigens nicht liegt, sondern nur die Überzeugung,

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Beamte,1) der namentlich auch die geistliche Jurisdiktion übte.) Er hatte alle Klagen auf Kult- und Religionsfrevel (ansa), wegen strittiger Priestertümer und die Streitigkeiten unter den Geschlechtern oder den Priesterkollegien wegen zuständiger Privilegien zu entscheiden, 3) erteilte auch bei den Verpachtungen der Tempeldomänen den Zuschlag.4) Überhaupt wird der Kultus von Staatsbeamten beaufsichtigt;5) der Archon Eponymos hatte Feste zu leiten,) der Polemarch der Artemis und dem. Enyalios ihre Opfer darzubringen und die Totenfeier für Harmodios und Aristogeiton auszurichten.) Auch die Strategen brachten Opfer,) und vor allem die Prytanen für das Wohl des Staats,) ihr notάrs hatte die Schlüssel der Heiligtümer, in denen die öffentlichen Gelder und Urkunden lagen, in Verwahrung,1o) und auch sonst haben sie je nach ihrer Stellung in den verschiedenen Ländern mehr oder weniger mit dem Staatskultus zu thun;) für ihre Gemeinden opferten auch die Demarchen. 12) Ausserdem liegt es in der Natur des gegenseitigen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche, wenn man so sagen darf, und es liegen zahlreiche inschriftliche Zeugnisse dafür vor, dass auch das Ritual und die Opferordnung für die Tempel nicht von den Priestern, sondern von den Staaten, d. h. also von der Volksversammlung festgesetzt und geregelt wurde, 13) und ebenso andere wichtige Bestimmungen, die den Gottesdienst betrafen, ihrer Entscheidung vorbehalten blieben. 14) Gewiss werden die Priester bei der Abfassung dieser Dekrete mitgewirkt haben, werden Vorschläge gemacht und Ratschläge erteilt haben, aber gesetzliche Bestimmungen konnten sie nicht erlassen. Ihre Pflicht war es, die Ausführung zu überwachen und Übertretungen zu strafen, kleinere selbständig und aus eigener Machtvollkommenheit, in schwereren Fällen Anzeige bei den zuständigen Behörden zu machen. 15) So beschränkte sich der Dienst des Priesters auf die Sorge für das Heiligtum, dem er unter Aufsicht des Staates vorstand.

16. Ursprünglich war der Priester wohl der einzige Beamte des Heiligtums. Verrichtungen wie das Reinigen und Schmücken des Tempels, 16) Holz-, Wasserholen u. a. wird er durch Sklaven, die ihm persönlich gehörten, haben ausführen lassen, das geringe Tempelvermögen selber verwaltet haben.17) Aber auch später, wo zu manchen Tempeln ein ganzes Heer von Bediensteten gehörte, stehen an der Spitze stets die Priester (isgeis) oder die Priesterinnen (isota). Allerdings waren sie niemals die Vorgesetzten aller für den Tempel angestellten Beamten, da die Obliegen

1) Vgl. Aristot. Pol. III 14 p. 1285a. Ath. Pol. 3 und 57.

2) Vgl. BUSOLT Hdb.2 IV 230 f.

3) Aristot. Ath. Pol. 57.

4) Aristot. Ath. Pol. 47. CIA IV S. 66. Bull. de corr. XIII 424. Mehr bei BUSOLT Hdb.2 IV 1, 230.

5) Vgl. Aristot. Ath. Pol. 30.

6) Aristot. Ath. Pol. 56.

7) Aristot. Ath. Pol. 58. Demosth XXI 9 ff. p. 517. SCHOEMANN a. a. O. II 414; GILBERT Gr. Staatsaltt. I 241 f.

8) CIA II 302, 471 a. b, gemeinschaftlich mit Priestern CIG 3595.

9) CIA 390, 392 u. s. w.

10) Aristot. Ath. Pol. 44.

11) SCHOEMANN a. a. O. 415.

12) v. PROTT Fasti gr. 1895 S. 48 B. 1 f. 23. 13) DITTENBERGER Syll. 373. CIA II 477b. Thuk. IV 98. Vgl. NEWTON Die griech. Inschriften, übers. von IMELMANN 52 u. 70.

14) Aristot. Ath. Pol. 43. DITTENBERGER Syll. 388 und die Bemerkungen SAUPPES Ind. lect. Göttingen 1880/81 S. 8 f.

15) Vgl. die Inschr. v. Oropos Herm. XXI 91 Z1. 9 ff.

16) DITTENBERGER Syll. 369.

17) Vgl. SWOBODA Wien. Stud. XI 80.

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