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um ihre Einkünfte zu mehren. 1) Der Priester des Amphiaraos wohnt in der Stadt Oropos und ist nur verpflichtet, wenigstens jeden dritten Tag in dem seiner Obhut anvertrauten, von der Stadt entfernten Heiligtum anwesend zu sein, während dem vεwxóoos, wie es scheint, der ständige Aufenthalt daselbst vorgeschrieben war.2) In besuchten Heiligtümern, die nicht innerhalb der Stadt lagen, haben die Priester jedenfalls stets eine Amtswohnung gehabt; in Eleusis, wie es scheint, alle Kultbeamten.3) Die bedeutendsten Einkünfte der Priester bestanden in dem Anteil, den sie von den Opfertieren erhielten (ieqovra oder yeon).4) Der Scholiast zu γέρη).4) Aristoph. Vesp. 695 u. Plut. 11855) sagt kurz, den Priestern kämen die Felle und die Schenkel der Opfertiere zu. Das ist nun zwar nicht ganz richtig, da in Sparta z. B. die Könige die Häute von allen bei Staatsopfern geschlachteten Tieren erhielten,) und in Athen die Felle der an den grossen Festen geopferten Tiere für Rechnung der Staatskasse verkauft wurden,) und auch sonst bestätigt sich die Angabe des Scholions nicht in vollem Umfange, 8) aber gross genug war der Vorteil, den die Priester aus den ihnen bestimmten Opferanteilen zogen, bei allen einigermassen bedeutenden Tempeln ohne Zweifel. So soll nach der halikarnassischen Inschrift) die Priesterin die Felle aller bei Staatsopfern geschlachteten Tiere erhalten, ausserdem ein Schinkenstück und mehrere andere Fleischteile von jedem Tier, von Privatopfern nur Fleisch; eine eben gefundene attische10) ordnet an, dass die Priesterin der Athena Nike die Schenkel und Felle tor deuoriov erhalten solle, eine andere11) weist einer Priesterin Fleischstücke und einen Teil der Häute zu; in Kos12) soll einem Priester von jedem Opfertier ein Schenkel und die Haut, der Priesterin aber bei allen Privatopfern von kleineren Tieren ein Schinkenstück und von Rindern die Haut zufallen; 13) ein pergamenisches Dekret 14) spricht dem Priester die Felle und je einen Schenkel zu, eines aus Kasossos in Karien 15) einen Rinderschenkel und von einem Widder, den er sich unter den zum Opfer bestimmten aussuchen dürfe, Schenkel und Fell. Auch Schulter, 16) Schwanzstück (ooqús), 17) Zunge 18) und Ohren werden ihnen zugewiesen. 19) Doch beschränkten sich ihre Einkünfte keineswegs auf Teile des Opfertiers selbst.

1) Vgl. Böскн Staatsh.3 I 375.

2) Inschr. Herm. XXI 91. Vgl. d. Inschr. v. Chios Athen. Mitt. 1888 (XIII) S. 166. 3) Ephem. arch. 1883 S. 109 A Zl. 17, 24, 65, 72 ff. a Zl. 90, p Zl. 80, y Zl. 5.

*) γέρη bezeichnet nur Fleischteile, ἱεQoovva begreift auch andere Emolumente mit ein, namentlich Geld. STENGEL Herm. XXXI 640 f.

5) Dasselbe Suidas u. zwλaxgérns. 6) Herod. VI 57.

7) Böскн Staatsh. II 108 f.

J.

8) Die delische Rechnungsurkunde v. 250 bestimmt z. B., dass die Haut des an den Posideien geopferten Rindes und Schafes verkauft werde. Vgl. die pergam. Inschr. VIII 2, 255 Zl. 23 ff.

9) DITTENBERGEE Syll. 371.
10) Ephem. arch. 1897 S. 176.

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16) Bull. de corr. XIII 300 aus Sinope. 17) DITTENBERGER Syll. 376. Inschr. aus Sinope a. a. O. Vgl. Poll. II 95, aber auch Etym. M. 691, 18.

18) Inschr. aus Sinope a. a. O.; aus Chios Athen. Mitt. XIII (1888) S. 166. DITTENBERGER Syll. 373.

19) PATON u. HICKS 38 S. 91 Zl. 62. Ephem. arch. 1888 S. 5 Zl. 6. Vgl. ferner die delische Rechnungsurkunde von 193 Zl. 16 f. u. Greek inscr. in the Brit. Mus. IV 1 nr. 40 Zl. 7 ff.

Der Kalender von Kos bestimmt z. B., dass der Priester, der dem Herakles das Rind opfert, drei Mass Gerste und drei Viertel Weizen, vier Schalen Honig, zwölf Schafkäse, eine Last dürres Reisig erhalten solle, ausserdem einen invos xaivós, d. h. wohl einen Backofen zur Bereitung der Opferkuchen, der nachher sein Eigentum wird;') in Mykonos bekommt ein Priester Mehl und Wein) und in Athen3) Weizenmehl, Honig, Holz.4) In der Regel haben sie zu liefern, was zur Vollziehung des Opfers nötig ist, wie Wein, Gerste, Holz (isoά),5) und werden dafür durch Überweisung der Requisiten in natura oder durch Geld entschädigt; 6) bei grösseren Opfern liefert der Staat oder die Gemeinde die Zuthaten, und zwar so reichlich, dass die Priester sicherlich einen Vorteil daraus ziehn,) oder sie erhalten eine Remuneration aus dem Tempelschatz, 8) und die Gebühren verbleiben ihnen, auch wenn in Stellvertretung ein anderer das Opfer vollzieht.9) Auch Backwerk, Früchte und andere Gaben, die man auf die Opfertische zu legen pflegte (τoaлεuata) 10) fielen ihnen zu. Die Priesterin der Pergäischen Artemis in Halikarnass bekommt für die allmonatliche Fürbitte von der Bürgerschaft eine Drachme und darf in dem Monat, in dem das öffentliche Opfer stattfindet, eine Kollekte halten, deren Ertrag ihr zufallen soll, wobei es ihr jedoch nicht gestattet ist, in die Häuser zu gehen. 11) Aus einer attischen Inschrift der Kaiserzeit 12) erfahren wir, dass ein Teil des Geldes, das in den Opferstock (9ŋoavgós) des Parthenon geworfen wird, der Athenapriesterin zufällt, 13) und um die Mitte des 5. Jahrh. vor Chr. bezieht die Priesterin der Athena Nike ausser den anderen Emolumenten ein Gehalt von fünfzig Drachmen. 14) Auch von den Einkünften aus den Tempelgütern haben viele Priester ohne Zweifel einen Anteil erhalten, sei es nun dass ihnen ein Teil der Pachtsumme zugestanden, sei es dass ihnen die Nutzniessung eines unverpachteten Gutes oder eines Anteils daran gewährt wurde. 15) Wird doch, wie wir aus einer chalkedonischen Inschrift erfahren, 16) einem Priester sogar ein Stück Land, das gar nicht einmal dem Tempel, sondern dem Staate gehört, bis auf weiteres zur Nutzniessung überlassen. 17) In Pergamon bezieht ein Priester eine bestimmte Summe von dem Gewinn der dem Tempel gehörigen Fabriken, 18) und es lässt sich annehmen, dass auch sonst die Priester von den Zinsen, die die oft sehr grossen Tempelvermögen brachten, 19) einen Anteil erhalten haben. Und noch manche andere Vorteile flossen ihnen zu. So gehörten die Fische aus den Rheitoi bei

1) v. PROTT Fasti gr. 28 f.

2) DITTENBERGER Syll. 373. 3) CIA II 631.

4) Mehr solcher Bestimmungen Bull. de corr. IV 434 f. Athen. Mitt. XVI 130. STENGEL Quaest. sacrific. Progr. des Joachimsth. Gymnas. Berl. 1879 S. 15 ff. MARTHA a. a. O. S. 120 ff. PETERSEN U. v. LUSCHAN Reisen im südwestl. Kleinas. Wien 1889 II 35 u. 55. 5) v. PROTT a. a. O. Nr. VII und VIII. Vgl. DITTENBERGER Syll. 373, 18. Bull. de corr. XIII 300.

6) CIA II 610, 841b.

7) STENGEL Berl. Phil. Wochenschr. 1896

S. 686.

8) DITTENBERGER Syll. 371 Zl. 33 ff. 9) Athen. Mitt. XIII 166 aus Chios. 10) Perg. Ins. VIII 2 nr. 251. CIA II 841b. Artemid. III 3. Vgl. Dion. Hal. II 23. CIA III 74. Polyb. XXXII 27, 7.

11) DITTENBERGER Syll. 371 Zl. 26 ff. 12) Herm. XXX 629.

13) Vgl. die pergam. Inschr. VIII 2 nr. 255 mit FRÄNKELS Bem. S. 189 f.

14) Ephem. arch. 1897 S. 176.
15) Hom. hymn. in Apoll. 353.
16) DITTENBERGER Syll. 369.

17) Vgl. LEBAS Ins. As. Min. 860.

18) VIII 1 nr. 40 Zl. 7 ff.
19) BоECKH Staatsh. I 522 f.

Eleusis ausschliesslich der Priesterschaft,1) und in Tegea stand dem Priester und dem Hierothytes das Recht zu, eine bestimmte Anzahl von Tieren auf der heiligen Trift zu weiden.) Vorteil und Ehre zugleich war es, wenn Priester im Prytaneum gespeist wurden, wie dies namentlich auch für den Hierophanten und den Daduchen in Athen bezeugt ist, 3) oder wenn ihnen ein Ehrenplatz bei den dεiлvα dημóσia zuerkannt ward, wie dem Priester des Asklepios in Chalkedon.4) Einem Poseidonpriester in Pergamon wird Atelie und Proedrie bei allen Agonen verliehen, 5) Atelie auch einem in Kasossos in Karien.") Auch Befreiung von Leiturgien) und vom Militärdienst) wurde ihnen zuweilen gewährt. Wohlhabende und freigebige Priester erwarben sich Ehre und öffentliche Anerkennung dadurch, dass sie nicht nur alle ihre Pflichten voll erfüllten, sondern auch zur Feier der religiösen Feste aus ihrem Privatvermögen beisteuerten, damit sie desto glänzender begangen werden könnten, oder auf eigene Kosten Tempel oder Tempelgeräte wiederherstellen liessen.") Später wurden die Priestertümer oft recht kostspielige Ämter, die an die Munificenz ihrer Inhaber hohe Anforderungen stellten, namentlich in Kleinasien.

23. Die Art der Besetzung der Priestertümer war verschieden. 10) Einzelne waren in bestimmten Familien erblich. 11) Solch ein Recht leitete sich in den meisten Fällen gewiss daher, dass ursprünglich eine Familie einen Privatkult gepflegt hatte, von dem andere ausgeschlossen waren, 12) und dass dieser dann Staatskult wurde, die Verwaltung, d. h. also das Priestertum, aber den Nachkommen jener alten Familien überlassen wurde, 13) oder dass ein Familienglied einen neuen Kult eingeführt hatte. 15) Auch wenn jemand ein Heiligtum gebaut oder wiederhergestellt hatte, konnte er in der Weise dafür belohnt werden, dass das Priestertum seiner Familie zugesprochen wurde. 14) Die Beispiele von solchem Forterben des Amtes in bestimmten Familien sind nicht selten. 15) Am bekanntesten ist, dass der eleusinische Hierophant dem Geschlecht der Eumolpiden in Athen angehören musste, der Daduchos, der Keryx und der Altarpriester (ò ènì Bou) dem Geschlecht der Keryken. 16) Die Eteobutaden besassen das Priestertum der Athena Polias und des Poseidon-Erechtheus, 17) die Thau

1) Paus. I 38, 1.

2) Bull. de corr. XIII 281. MEISTER Verh. der kgl. Sächs. Ges. d. Wiss. Leipzig 1889 S. 71 ff.

3) CIG 184, 191.

4) DITTENBERGER Syll. 369. Vgl. Luk. Symp. I 9.

5) Perg. Inschr. VIII 2 nr. 251.

6) Abh. der Wien. Akad. 1894 S. 23. 7) Pergam. Inschr. VIII 1 nr. 40. 8) So dem Priester des Poseidon Helikonios in Sinope, Bull. de corr. XIII 300.

9) CIA II 325, 374. CIG 3599. DITTENBERGER Syll. 356. Bull. de corr. XI 146 f., XII 85, XIII 414 f. Ephem. arch. 1887 S. 177 Zl. 17 ff.

10) MARTHA a. a. O. 24 ff. LEHMANN Quaest. sacerdot. 1 ff.

1) BOSSLER a. a. O. W. WACHSMUTH Hellen. Altertumskunde2 II 620 ff.

12) Solche Familienkulte erwähnt z. B. Herod. V 66, cf. VI 56. [Lys.] VI 11 p. 104. Vgl. PETERSEN Der Hausgottesdienst der Griechen, und LOBECK Agl. 271 ff.

13) Herod. VII 153, wo die Nachkommen des Telines, des Vorfahren Gelons und Hierons, auf diese Weise für ihre Familie die erbliche Würde der Hierophantie erhalten. Vgl. LÜBBERT Melet. in Pind., Bonner Lektionskatal. 1886/87 S. V ff.

14) LEBAS-FOUCART Inscriptions, Peloponnèse 243. Vgl. auch CIG 459 u. Herod. III 142.

15) Aristot. Ath. Pol. 42.

16) Vgl. DITTENBERGER Herm. XX 1 ff. und TÖPFFER Att. Gen. unter den betr. Geschlechtern.

17) Etymol. M. 386. PRELLER-ROBERT Gr. Myth. I 207.

loniden das des Zeus Polieus,1) die Hesychiden hatten den Kult der Eumeniden zu beaufsichtigen,) und so noch viele Familien. 3) In welcher Weise die Erbfolge innerhalb der Familie geregelt war, wissen wir nicht genau, und es mag dies auch in den einzelnen Fällen verschieden gewesen sein;4) sicher ist, dass Linealsuccession nicht überall stattfand.) So erbt ein Priestertum des Poseidon in Halikarnass, das einer Familie gehört, nach Generationen fort, so dass auf den Vater sämtliche Söhne folgen, dann sämtliche Enkel, die Söhne des ältesten Bruders zuerst, darnach die des zweiten und so fort,) in einer anderen ebenfalls halikarnassischen Inschrift, in der es sich um Geschlechterkultus handelt,) wird testamentarisch bestimmt, dass von den Descendenten immer der älteste aus dem Mannesstamm das Priestertum erhalte. Bisweilen wurde das Priestertum auch unter den Augehörigen des Geschlechtes verlost,) oder der Älteste | erhielt es.") Dass wegen eines Vergehens des Priesters der Familie das Recht der Weitervererbung entzogen werden konnte, geht aus Plut. Quaest. graec. 38 hervor, doch war solch ein Fall gewiss selten genug.

24. Ein andrer Modus der Besetzung war die Wahl durchs Volk, die aber nicht sehr häufig gewesen zu sein scheint. Wenn es von Theano (Ζ 300) heisst: τὴν γὰρ Τρῶες ἔθηκαν ̓Αθηναίης ιέρειαν, so ist daraus einerseits nicht ein unbedingt sicherer Schluss auf gleiche Sitte bei den Griechen zu ziehen, andrerseits erfahren wir nicht (wie SCHOEMANN a. a. O. II 425 hervorhebt), von wem die Einsetzung ausgegangen ist, und ob dabei ganz freie oder auf ein bestimmtes Geschlecht beschränkte Wahl stattgefunden hat. Jedenfalls werden später durch Volkswahl hervorgegangene Priester mehrfach erwähnt. 10) Auch gleichzeitige Wahl eines Ersatzmannes, der im Fall des Todes oder der Unfähigkeit des ersten das Priestertum übernehmen soll, kommt vor. 11) In monarchisch regierten Staaten finden wir auch Priester vom König eingesetzt. 12) Endlich kann es geschehen, dass jemandem auf Befehl des Orakels 13) oder auch infolge einer andern göttlichen Weisung14) ein Priestertum übertragen wird.

25. Am häufigsten erfolgte die Wahl der Priester durchs Los; dann konnte die Gottheit sich den würdigsten Diener selbst erlesen. 15) Auch wenn keine Wahl geeigneter Männer, unter denen das Los entscheiden. sollte, voranging, 16) waren Untaugliche von der Bewerbung natürlich ausgeschlossen, 17) und die Zahl der Kandidaten war wohl in der Regel von

1) TÖPFFER Att. Geneal. 149 ff.

2) Schol. Soph. Oid. Kol. 489; Polemon ed. PRELLER 91.

$) Beispiele ausser bei BOSSLER auch SCHOEMANN a. a. O. II3 423, 424 Anm. 1 und am ausführlichsten TÖPFFER Att. Gen. unter d. betr. Geschlechtern. Pergam. Inschr. VIII 2 nr. 248 Zl. 32. nr. 251 Zl. 7 f.

4) MARTHA a. a. O. 35 ff. Dittenberger Herm. XX 22 ff. BоECKH Kl. Schriften IV 335. 5) Bull. de corr. XI 102 nr. 24.

6) DITTENBERGER Syll. 372. Im ganzen sind 27 Priester in dem Dekret verzeichnet. 7) GREEK inscr. in the Brit. Mus. Part. IV Sect. 1 S. 69 nr. 896.

8) Plut. Dec. oratt. p. 843 f. Vgl. zu
der Stelle aber auch TÖPFFER Att. Gen. 124 ff.
9) CIGIns. II 330 ZI. 29. CIA II 410.
10) Paus. VII 27, 1. CIG 2270 Zl. 18;
vgl. 434. CIG 2347, 3067. Rev. Arch. XV
207. IGSept. I 113.

11) Bull. de corr. IX 6 nr. 2. DITTEN-
BERGER Ind. lect. Halle Som. 1886 S. V.
12) Pergam. Inschr. VIII nr. 248.
19) DITTENBERGER Syll. 368.
14) Artemid. Oneir. V 1.

15) Plat. Leg. VI 759 C.

CIA II 622, 567b. CIGIns. I 833. Athen. Mitt. XVI 53. 16) Vgl. Cicero in Verr. II 125.

17) Vgl. Aristot. Polit. IV (VII) 9 p. 1329a

vornherein beschränkt.1) Strittige Fälle entschied in Athen der Archon Basileus.2)

26. Eine vierte Art der Besetzung der Priestertümer war die, dass die Stellen verkauft wurden. Dass dies in der Litteratur nur einmal3) erwähnt wird, ist ein Zufall; die Inschriften1) lehren, dass der Verkauf von Priestertümern gar nicht selten war.") Der erythräische Stein) zählt allein ungefähr vierzig Priestertümer auf, die dort zu verschiedenen Preisen, wie es scheint, auf eine bestimmte Anzahl von Jahren verkauft wurden, der halikarnassische) giebt genau die Bedingungen an, unter denen das Amt verkauft werden soll, und schreibt der Priesterin Rechte und Pflichten vor. Dass der Käufer das Priestertum auch selber bekleidet, ist nicht notwendig, nur darf er es natürlich keiner ungeeigneten Persönlichkeit übertragen.) In Erythrai") war es dem Priester auch gestattet, das Priestertum, das er vom Staat gekauft hatte (oйois), weiter zu verkaufen (лíлoαois). Erfolgt die Zahlung nicht sogleich oder nicht voll(ἐπίπρασις). ständig, so sind Bürgen zu stellen. 10) Sehr zweifelhaft ist es, ob unter Umständen auch schon die Anwartschaft auf ein noch nicht erledigtes Priestertum verkauft worden ist;") dagegen durfte der Inhaber das Amt seinem Sohn oder einem anderen Anverwandten schon bei Lebzeiten cedieren (διασύστασις). 13)

Die Dauer der Amtsführung war, wie sich schon aus dem Vorangehenden ergeben hat, in den meisten Fällen entweder lebenslänglich oder auf ein Jahr beschränkt. 13) Ausnahmen kamen wohl nur vor, wenn das Hauptfest der Gottheit in längeren Zwischenräumen gefeiert wurde, und damit die Amtsperiode ablief. So fungiert die Priesterin der Athena Nikephoros in Pergamon zwei Jahre, von einem Nikephorienfest bis zum andern. 14) Eine Wiederwahl derselben Person war aber nicht ausgeschlossen, 15) ja die wiederholte Bekleidung desselben Priestertums durch ein und denselben scheint an manchen Orten wenigstens ziemlich häufig gewesen zu sein.16) Die Einsetzung eines sein Amt auf Lebenszeit antretenden Priesters wurde festlich begangen, 17) eine eigentliche Weihe scheint aber nicht stattgefunden zu haben. 18)

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1) Vgl. Demosth. LVII 46 u. 47 p. 1313. 2) Aristot. Ath. Pol. 57.

3) Dion. Hal. II 21.

4) Gesammelt und behandelt von HERBRECHT Dissert. philol. Argent. sel. X 1 ff. Vgl. DITTENBERGER Syll. 371 praef. LEHMANN a. a. O. ANTHES Quaest. epigraph. 1885 S. 25 ff. E. HELLER Fleckeis. Suppl. XVIII 225 ff. Ferner Inschrr. aus Kos PATON u. HICKS S. 47 ff., aus Karien Abh. der Wien. Akad. 1894 S. 23, aus Chios Athen. Mitt. XIII 166.

5) Freilich besitzen wir noch kein Beispiel aus Athen.

6) DITTENBERGER Syll. 370. GAEBLER Erythrä 78 f.

7) DITTENBERGER Syll. 371.

8) DITTENBERGER Herm. XVI 169 ff. 9) DITTENBERGER Syll. 159 u. 370.

10) Vgl. LEHMANN a. a. O. 47 ff.

11) Vgl. BRUCHMANN Philol. Anz. XVI (1886) S. 445 ff. und dagegen LEHMANN a. a. O. 42 ff. und HELLER Fleckeis. Suppl. XVIII 229. 12) GAEBLER a. a. O. 71. Anders DITTENBERGER Syll. S. 536 A. 5 und HELLER a. a. O. 231 f.

13) S. noch Bull. de corr, XIV 176 nr. 10. Pergam, Inschr. VIII 1 nr. 40 Zl. 11 u. 21. Reisen im sw. Kleinas. Wien 1889 II nr. 83 f. DITTENBERGER Ind. lect. Halle S. 1887 S. V.

14) Pergam. VIII 1 n. 167 S. 105. 15) Bull. de corr. XV 169.

16) Bull. de corr. XI S. 17 n. 13b, S. 29 n. 42, S. 31 n. 44, XV S. 186.

17) DITTENBERGER Herm. XVI 175. Vgl. auch Athen. XII 549 F.

18) Vgl. die Pergam. Inschr. 248 Zl. 20 und FRÄNKELS Bemerkungen VIII 1 S. 165. SCHOEMANN Gr. Altt. II 432. DITTENBERGER Syll. 369 S. 534 Anm. 15. HELLER a. a. O.

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