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sciously, but not the less really, encourage man to be something at any cost. Show yourselves to be men anyhow. Such doctrine will be variously interpreted, and when it has ceased to be a doctrine in definite form, the leaven will remain deep in the system, pushing on congenial natures in the direction of self-will, and selfindulgence, too. Without reference to any one case, or any one class of cases, we cannot help thinking that the Police and Assize Reports exhibit an increasing amount of the crimes arising from self-exultation, self-confidence, self-indulgence, and uncontrollable "will," as it is called, but which is not "will," but the very contrary of it-mere passion.

Of course, reform ought to begin from the higher strata, but that is the very region whence it is least to be expected. On the one side there is the universal complaint that money is everything, and that without it the best and ablest men may be nothing; on the other side, the hardly less anxious and desponding cry that money is useless except for what can be done with it, that very little can be done with what there is, and that the first thing is to make it more. But those who have it, and those who have it not, seem equally to throw themselves into a wild race of amusement or display. It must always be with pain, and delicacy, and hesitation, that we make any allusion to those who are supposed to be the less able to defend themselves, and the more under just authority, as well, it must be added, as also the most sinned against. But one remark must be made. Even on the most superficial survey of society, whether in the great furnace of the Metropolis, or in the lesser fires of provincial and rural life, who can shut his eyes to the lamentable fact that the gentler and kindlier sex have a very great deal to do with that boundless and ruinous extravagance which introduces all the vices, and disables all the virtues, even to decay and extinction? It may be the necessity or the duty of some to spend princely fortunes in princely pomp and luxury; if so, they are only to be pitied for the difficulty of doing it gracefully, and redeeming material waste with personal refinement. But in this great town, and each season more than the last, there are thousands and thousands who are manifestly spending far more than their circumstances will allow. For very much of this deep, wide-spread, and still spreading evil the women are answerable. It is they who dress at a rate far beyond their income; they who insist on the best houses in the best neighbourhood; they who must have equipages for all uses, times, and places; they who cannot abate their manifold requirements even when the family increases and nobler cares should take the place of childish things. Of course, the men have their besetting sins and their pet extravagances, sometimes very costly; and they have often the still greater fault of not explaining their pecuniary affairs to their wives with manly candour or common business-like accuracy. They do not make the wife a confidant and fellow-counsellor. But there cannot be a doubt that in the great majority of houses the lady knows quite enough to see, with a very little reflection, that she is driving her husband and family into straitness and embarrassment, with the risk of ruin. People must have very many and very good acres, or very good investments, indeed, to be able to spend often the

rental of a good estate in a single entertainment, a dressmaker's or an upholsterer's bill, a house at a fashionable watering-place, a prolonged Continental tour, a necklace, or some other toy. Yet women are such creatures of rivalry and display that they cannot help a sort of triumph over those who are less fortunate or less spirited, and so are continually the foremost to inflame a pernicious rivalry. What can their husbands do? They submit, perhaps. They sulk, perhaps. They more commonly cast about for Ways and Means, and, as they hear and learn more, they are more apt to take counsel from despair, and give themselves up to the stream in which they are already floating helplessly. They cannot be worse than they are; they may be better. So they speculate—that is, they gamble. They soon find they are victims, and set it down to their simplicity or their scruples. Bye and bye they make the discovery that in such an affair it is better to be at the head than at the tail; better to be on the right side of the wall; better to be in the ring than an outsider. So they press inwards, give and take confidences, and in time are millionaires, or bankrupts and exiles.

(3) Erst unter den Völkern des Abendlandes, bei denen die Monogamie und die weibliche Integrität als Bedingung der Liebesbewerbung schon im Alterthum Anerkennung gefunden hatte, wird die Ehe von dem Makel einer rohsinnlichen Bestimmung befreit und in die ihrem Wesen entsprechende Richtung gewiesen. Ihr vollster Begriff ist freilich jenen Völkern nicht von allem Anfang an aufgegangen. Der Hellene betrachtete die Ehe als Mittel, um ebenbürtige Kinder und Antheil an dem Vermögen einer anderen Familie zu gewinnen, verurtheilte dabei die Frau zu strenger Zurückgezogenheit und vergass ihre Geistesarmuth und Langweiligkeit in dem Umgange mit freier gestellten Hetären. Damit das Familiengut bei Todesfällen nicht zersplittert würde, konnte der Erbe nach dem solonischen Gesetz eine Miterbin zur Ehe, und wenn sie schon anderweit verheirathet war, zum Verlassen ihres Gatten nöthigen. Andere Männer, besonders von edlem Blut und hoher Begabung, zum Umgange mit der Frau aufzufordern, um ihre Eigenschaften in die Familie zu verpflanzen, war nichts Unerlaubtes, zumal in Sparta, wo gegenüber dem Zwecke, kräftige Bürger zu erzielen, selbst die Schamhaftigkeit aus ihrem Rechte gesetzt wurde. Würdiger ist schon die Auffassung der Ehe bei den Römern, wenigstens so lange, als der alt-italische Volkskern noch seine herbe Kraft bewahrte. Eine den Erfordernissen des strengen Civilrechts entsprechende Eheschliessung (justae nuptiae) setzte voraus, dass beide Theile dem Bürgerstande angehörten, und sie erfolgte, nachdem bei Unselbstständigkeit der Brautleute die beiderseitigen Hausväter ihre Zustimmung ertheilt, durch die in Gegenwart eines höheren Priesters und zehn römischer Bürger ausgesprochene Erklärung, sich heirathen zu wollen, wobei ein aus Dinkel (far) gebackenes Brod geopfert ward (conferreatio), oder indem sich die Frau durch einen vor Zeugen abgeschlossenen Scheinverkauf ihrer Selbstständigkeit in die eheliche Gewalt, manus, begab (coëmtio), später durch Unterzeichnung eines Ehevertrags (tabulae nuptiales). Auch durch blosses eheliches

Zusammenleben konnte eine manus mittels Ersitzung begründet werden (usus), wenn die Frau diese Ersitzung nicht dadurch unterbrach, dass sie jährlich wenigstens drei Nächte ausser dem Hause des Mannes zubrachte (trinoctii usurpatio). Mehr noch als das Gesetz, welches die Ehe unter nahen Angehörigen (nuptiae incestae) verbot und unkeusche Werke mit harter Strafe bedrohte, wachte die Sitte über die Heiligkeit des Familienlebens. In der Sitte ist auch der Grund zu suchen, weswegen die barbarische Macht über Leben und Tod, welche das alte Recht dem Hausherrn über die Familienglieder beilegte, weiterhin nur der Geschichte angehört, während die häusliche Thätigkeit des Weibes, sein Antheil an der Kindererziehung, die unbeschränkte Freiheit, in der Oeffentlichkeit zu erscheinen und die antheilige Erbberechtigung bei dem Tode des Mannes, am meisten aber die verbürgten Beispiele des Einflusses, den hochsinnige Frauen selbst auf das öffentliche Verhalten ihres Gatten und Söhne ausübten, für die Anerkennung sprechen, welcher der mater familias und matrona gebührte. Neben der strengen Ehe gab es noch ein freieres matrimonium, wo die Frau nicht in die eheliche Gewalt kam, ingleichen Concubinat. Die Sklavenehe, (concubernium) entbehrte des rechtlichen Schutzes, wenn nicht gütige Herren ihre humaneren Grundsätze dadurch vererbten, dass sie den Verkauf eines Sklaven ohne seine Contunabernalin letztwillig untersagten. Bei aller Stammfähigkeit vermochte indessen die lateinische Rasse ihre Kraft nicht auf die Dauer zu behaupten. Sie ging in der Vermischung mit den besiegten Fremden verloren, und die Aufnahme griechischer Bildung und Leichtfertigkeit beförderte nur den allgemeinen Verfall. Zur Eheschliessung werden seitdem die Männer durch die Speculation auf ein Heirathsgut (dos), die Frauen durch das Verlangen bestimmt, über die Folgen ihrer Ausschweifungen nicht erröthen zu müssen, und die Lösung des entheiligten Bündnisses kann nach privatem Belieben jederzeit erfolgen. Unter den spätern Kaisern wird zwar die einseitige Trennung nur bei dem Vorhandensein gesetzlich anerkannter Beschwerdegründe gestattet, im übrigen athmen aber das Verbot von Schenkungen unter Ehegatten, damit nicht der gutmüthige Theil von seinem listigen Lebensgefährten um Hab und Gut gebracht werde, das Erforderniss eines Gegenwerths (donatio propter nuptias), wobei der Mann die Mitgift sicherstellt, und die sonstigen habsüchtigen Privilegien der Frauen hinsichtlich ihres Heirathsgutes, nur zu sehr den Geist herzloser Entfremdung.

Die Aufnahme des Christenthums als Staatsreligion hatte hieran nichts geändert, wie denn überhaupt die Geistlichkeit bei der Versicherung, dass erst die Kirche der Ehe einen sittlichen Inhalt verliehen, von ihrem Einflusse die Wirkungen ableitete, welche eigentlich das Germanenthum in seinem Zuge nach gemüthsvoller Vertiefung hervorgebracht. Allerdings kennt auch das älteste deutsche Recht den Fraukauf (meta, von miethen, worauf das Wort Heirath, in seiner Ableitung von heuern, d. i. dingen, kaufen, noch heutzutage hinweist), allein es wird damit nicht die Frau selbst überlassen, sondern das Schutzrecht (mundium), welches dem Familienoberhaupte über alle hülfsbedürftigen Mitglieder der Familie zusteht. Die hierin eingetretene Veränderung war der

Gemeinde des Mannes, dessen Volksrecht die Verlobte erlangen sollte, an der Gerichts- oder " Malstätte," bekannt zu machen (woraus sich die Benennung "Gemahl" und "Vermählung" erklärt, denn seinen vollen rechtlichen Bestand erlangte der neue Bund erst nach der Vornahme dieses bürgerlichen Actes und dem Beschlusse der Hochzeitsfeier mit dem Beilager. Zur Verheirathung von Unfreien gehörte die Einwilligung des Leibherrn, wobei die Abhängigkeit durch Erlegung einer Abgabe (cunnagium) bekannt werden musste. Dass die Verlobten damit das Recht des Herrn auf Beiwohnung (jus primae noctis) abgelöst, ist spätere, durch kein Beispiel eines derartigen Misbrauches bestätigte Deutung, die von der Strenge ganz absieht, mit welches auch das Bett des Leibeigenen vor Entweihung geschützt war. Die Stellung der deutschen Ehefrau bezeichnet der alte Satz, dass Mann und Weib das Haupt der Familie bilden. Obschon der Mann seine schwächere Gefährtin allenthalben vertreten muss, so ist derselben doch in der Wirthschaft eine selbstständige "Schlüsselgewalt" eingeräumt, und die Mitwirkung, welche der Frau bei der Kinderzucht und beim Heirathen ihrer Descendenten zukommt, die erbrechtliche Fürsorge für die Wittwe, vor allem aber die vielfach sich vollziehende Verschmelzung der beiderseitigen Güterrechte zeugen für die Nähe und Innigkeit des Verhältnisses.

Lange stand die Ehe nur unter dem Schutze der bürgerlichen Gesellschaft, die zwar das Rechtmässige dieser Verbindung gegen Dritte, nicht aber deren Unauflösbarkeit verbürgte. Die Gunst, in welcher sich der Klerus besonders bei den Frauen zu setzen wusste, ebnete aber allmälig die Bahn für kirchliche Einmischungen. Die Verlobten sollen vor der bürgerlichen Vereinigung wenigstens die Absicht der Eheschliessung in der Kirche offenbaren (sponsalia im mittelalterlichen Sinne,) woran sich bald zu dem Satz gelangen liess, dass der Seelensorger die Zulässigkeit des Bündnisses zu erörtern habe, bis denn zuletzt jener kirchliche Act für das allein Wesentliche ausgegeben und das Urtheil über Ehestreitigkeiten wegen der sakramentalen Eigenschaft der Ehe für die geistliche Gerichtsbarkeit ausschliessend in Anspruch genommen wurde. Da sich diese Gerichtsbarkeit auch nach der Reformation in den protestantischen Ländern forterhielt, indem hier die Consistorien einen guten Theil der bischöflichen Gewalt behaupteten, so erklärt es sich, weshalb das gemeine Eherecht und die landesherrlichen Eheordnungen vielfach das kanonische Recht zur Basis haben. Eine mit den kirchlichen Satzungen übereinstimmende Ehe heisst: matrimonium ratum, eine nur nach weltlichem Gesetze gültige sowie zwischen Rechtgläubigen und Ketzern matrimonium legitimum sed non ratum, eine von beiden Ordnungen anerkannte ratum et legitimum.

Bedingung einer Eheschliessung ist, dass derselben keine Hindernisse entgegenstehen. Von diesen verpflichten die aufschiebenden Hindernisse, z. B. Mangel des Aufgebotes, Einsprüche von früher Verlobten, noch nicht vollendete Trauer um den verstorbenen Gatten (impedimenta impedientia) blos den zuständigen Pfarrer die Trauung zu verweigern, ohne dass sich aus denselben, wenn sie unbeachtet geblieben, ein Nichtigkeitsgrund für die Ehe herleiten lässt. Vernichtende Hindernisse (impedimenta dirimentia), wegen welcher die Verbindung annullirt

wird, sind: eine noch bestehende frühere Ehe, eines oder beider Theile jugendliches Alter unter den Jahren, wo die gesetzliche Erlaubniss zum Heirathen eintritt, Willensunfreiheit bei der Eheschliessung infolge äussern Zwanges, Betrugs oder Irrthums hinsichlich der wesentlichen moralischen und physischen Eigenschaften des andern Theiles, z. B. Mangel der Jungfräulichkeit, der Zeugungsfähigkeit, Religionsverschiedenheit bei Ehen zwischen Christen und Nichtchristen, nach Landesgesetzen die fehlende älterliche Zustimmung und allenthalben zu nahe Verwandschaft oder Schwägerschaft. Durchgehends findet sich das Verbot der Ehe zwischen Aeltern und ihren Abkömmlingen, der Schwieger- und Stiefältern mit ihren Schwieger- und Stiefkindern, der Geschwister, der Oheime mit den Nichten, der Tanten mit den Neffen. Das kanonische Recht untersagt aber selbst die Verbindung zwischen Dritt- und Andergeschwisterkind, so dass die Seitenverwandschaft noch im vierten Gliede ein Hinderniss bildet, und überträgt das gleiche Verbot auch auf die Seitenlinie der Schwägerschaft, obschon das für göttlich erachtete mosaische Recht den Schwager zur Ehe mit der kinderlos verwittweten Schwägerin verpflichtet, um dem verstorbenen Bruder Nachkommenschaft zu erwecken (Leviratsehe.) Die Ermächtigung, Ehen im verbotenen Graden der Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Wege der Dispensation zu verstatten, ist nach kanonischem Recht dem Papst und den Bischöfen vorbehalten. Nach evangelischem Kirchenrechte wird die gleiche Befugniss von den obersten geistlichen Behörden der Landeskirchen, und zwar so weitgehend geübt, dass die Schwägerschaft in der Seitenlinie kein Ehehinderniss mehr abgiebt, und dass selbst der Oheim die Erlaubniss zur Heirath mit der Nichte erlangt. Das bei Ehedispensationen in Anschluss an das mittelalterliche System der Indulgenzen eine gewisse Summe, gewöhnlich zu milden Zwecken, erlegt werden muss, hat für das Gefühl etwas Verletzendes, weil dieser Gebrauch den Armen zurücksetzt, und weil, was für Geld erlaubt ist, bei den Mittellosen nicht unsittlich sein kann. Wenn bei einer ungültigen Ehe wenigstens der eine Theil das entgegenstehende Hinderniss nicht gekannt hat (Putativehe), so gilt er wenigstens für die Vergangenheit als rechtmässiger Gatte, und die aus dieser Verbindung hervorMit der auch nach kanonischem Rechte gegangenen Kinder sind ehelich. zulässigen Annullation der Ehe aus vor der Verheirathung vorhandenen Gründen ist nicht zu verwechseln die Scheidung aus nachfolgenden Gründen. Wiederverheirathung nach Auflösung der ersten Ehe steht z. B. dem überlebenden Gatten frei. Doch unterwirft das römische und gemeine Recht den zur zweiten Ehe schreitenden Gatten für den Fall, dass Kinder aus der ersten Ehe vorhanden sind manchen Beschränkungen, um die Rechte und namentlich das Vermögen der Vorkinder sicherzustellen.

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