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er zum Metaurus zieht, muss also auch nach Livius, ebenso wie bei Appian, dahin gehen, sich mit dem Bruder zu vereinigen. Man könnte aber annehmen, dass doch eine Diskrepanz zwischen diesen Quellen besteht. Man könnte denken, dass nach Livius Hasdrubal nicht direkt, nicht sofort zum Bruder eilen will, was nach Appian der Fall wäre. Dies ist aber nicht unbedingt nötig. Es ist wahr, man könnte glauben, dass Livius ebenso wie Zonaras dachte, Hasdrubal werde sich zuerst zu den Galliern zurückziehen, um hier Auskunft vom Bruder zu erhalten. Doch steht auch nichts im Wege anzunehmen, dass er meinte, der Karthager gehe direkt zu Hannibal. Livius sagt über den Zweck gar nichts und so sind beide Interpretationen zulässig. Was aber wichtiger ist, es sind vielleicht auch die Worte Appians in dem Sinne der Angabe des Zonaras zu erklären. Man verbindet nämlich лsyouevos mit tõ ¿dekgÿ ovvɛ29ɛīv, also „eilte, sich mit Hannibal zu vereinigen". Könnte man aber nicht das Wort mit dem folgenden vлszóɛ verbinden, was eine andere Bedeutung dem Satze geben würde: „Hasdrubal meinte, dass noch nicht die Zeit sei, mit den Römern sich zu schlagen, sondern glaubte, er solle sich zuerst mit dem Bruder vereinigen, und so eilte er davon"? (wohin? das wäre nicht gesagt).

Wie man sieht, sind wir gar nicht berechtigt anzunehmen, dass nach Appian Hasdrubal von Sena direkt zu Hannibal, also nach Umbrien, vorrücken wollte. Es ist sogar nach dem, was vorher diese Quelle erzählt, unmöglich, dass der karthagische Feldherr diesen Plan hatte. Denn er weiss nicht sicher, dass Hannibal seinen Brief, in dem er ihm mitteilte ihm entgegenzukommen, erhalten hat, und die plötzliche Ankunft von Nero musste ihn in Zweifel versetzen, ob Hannibal kommen werde. Wenn es aber nicht unzweifelhaft war, dass sein Bruder ihm entgegenkomme, so wäre es natürlich eine grosse Torheit gewesen, in der Richtung nach Narnia zu gehen; ein Feldherr seines Schlages würde nie so viel riskieren.

Wir sind natürlich nicht imstande zu sagen, was Hasdrubal nach Neros Erscheinen getan hat. Nach Polybius ist er vielleicht (s. oben) in seinem Lager geblieben. Wenn er aber davon abging, war es das Natürlichste, dass er den Metaurus überschritt. hier unter dem Schutze des Flusses und im befreundeten Lande darauf wartete, Nachricht über Hannibal zu erhalten, und erst dann sich über weitere Schritte entschied, wie Zonaras sagt.

Belgrad.

Definitio und defensio.

In meinen Studien zur Geschichte des römischen Kolonates S. 383 ff. habe ich auf Grund einiger afrikanischer Inschriften, der Agrimensoren, der Glossarien und einiger mittelalterlicher Quellen die Bedeutung der Termini definitio und defensio festzustellen gesucht 1). Es schien mir, dass beide Termini gleichbedeutend sind und ich dachte mir die defensiones und definitiones als grössere Komplexe von silvestria und palustria, welche in den Neuländern, wie Mauretanien, als grössere Stücke terminiert und als Einheiten, als ganze Territorien behandelt wurden" (S. 384).

Eine schöne Bestätigung dieser meiner Ansicht bringt jetzt eine vor kurzem von Jalabert publizierte Felseninschrift aus dem Liban). Die Inschrift gehört zu einer grösseren Serie von Felseninschriften, welche von Rénan (Mission 278) zuerst in grösserer Anzahl gesammelt und gründlich erörtert worden sind. Sie enthalten alle den Namen des Kaisers Hadrian, dann die meist abgekürzten Worte a(rborum) 1) Merkwürdigerweise finde ich im Thesaurus linguae latinae sub. v. definitio keine Verweise auf unsere Inschriften, obwohl unter defensio dieselben zitiert werden und dabei auf definitio verwiesen wird.

2) Mélanges de la Faculté Orientale de l'Université de Beyrouth IV, 1910, S. 209 ff.

g(enera) IV cetera) p(rivata) (bzw. eine bis jetzt unerledigte Abkürzung VIC oder VIG), die Sigle DFS und eine Nummer entweder I bis XVII oder C bis DCCC. Nicht alle Inschriften enthalten alle diese Elemente. Die Sigle DFS und die Bedeutung der Nummer blieben bis jetzt unerklärt. Nun lautet die neue Inschrift imp(eratoris) Hadriani) Au\g(usti) definitio silvarum. Man sieht also, dass einer der Zwecke der Inschriften darin bestand, die Wälder der durch sie bezeichneten Region als kaiserliche definitio in Anspruch zu nehmen. Dasselbe bedeutet auch augenscheinlich die Sigle DFS. Dies hat Jalabert zwar gesehen; er gibt aber eine nicht richtige Auflösung der Sigle: er meint, es stände hier d(e)f(initio) s(ilvarum). Nach dem in meinem Buche über definitio und defensio Gesagten erscheint es mir sicher, dass auch im Liban die Worte definitio und defensio promiscue gebraucht wurden und dass es viel einfacher ist die Sigle DFS zu d(e)f(en)s(io) aufzulösen.

Doch waren die defensiones und definitiones im Liban eigenartig. Es scheint, dass Kaiser Hadrian nur vier Baumarten für den Fiskus reserviert (s. Veg. IV, 34), die übrigen Bäume aber den Privaten zur Ausnutzung überlassen hat. Dass der Akt Hadrians den Zweck verfolgte, die früher privaten Wälder dem Fiskus, wenigstens zum Teil, zuzuschlagen, scheint mir unmöglich. Es ist kaum daran zu zweifeln, dass die grossen Wälder Libans seit undenklichen Zeiten Königs- resp. Staatseigentum waren und es wäre unerhört eine so gewaltige Expropriation, falls die Wälder Privaten gehörten, zustande zu bringen. Der Zweck kann also nur ein anderer sein und zwar der entgegengesetzte. Wie anderswo in Afrika, in Spanien, in Griechenland wollte Kaiser Hadrian den privaten Wohlstand, soweit es ging, heben und der privaten Initiative die weiten Strecken des Staatsbesitzes öffnen. Diesen Zweck verfolgten seine Agrar- sowohl wie seine Bergwerkgesetze, diesen Zweck verfolgte er auch im Liban. Die grossen Wälder teilte er in verschiedene Serien, je nach der Beschaffung der einen oder anderen Parzelle (dies bedeuten die Nummern) ein, reservierte überall für sich vier Arten der Bäume, welche für den Schiffbau nötig und besonders geeignet waren, überliess aber das übrige der privaten Okkupation und Ausnutzung. Um die verschiedenen Parzellen als solche zu bezeichnen, welche entweder okkupiert werden konnten oder unberührt bleiben sollten, setzte er an verschiedenen Stellen seine Inschriften entweder mit der Sigle AGIVCP oder ohne derselben; was durch diese Inschriften nicht bezeichnet wurde, wird wohl der freien Okkupation überlassen worden sein.

Die Einmeisselung der Inschriften geschah wohl auf Grund eines besonderen Gesetzes, welches für die Wälder Libans dieselbe Bedeutung hatte wie die lex de rudibus agris für Afrika und die lex metallis dicta für die spanischen Bergwerke. Natürlich geben uns die oben behandelten Inschriften nur ganz schwache Andeutungen über den Inhalt dieses vorauszusetzenden Gesetzes. Petersburg.

M. Rostow zew.

Zur Grabschrift des Bischofs Eugenios von Laodikeia Katakekaumene.

Von Adolf Wilhelm.

Auf einer Reise durch Lykaonien hat W. M. Calder in Ladik im Jahre 1908 die Grabschrift des Bischofs Eugenios von Laodikeia Katakekaumene wieder entdeckt, die bis dahin nur durch eine Abschrift aus Marinis Sammlung, von Sir W. M. Ramsay, Cities and bishoprics of Phrygia I p. 543 herausgegeben, bekannt und irrig Laodikeia am Lykos zugeteilt war (Expositor VII. ser., VI 385 ff.). Im nächsten Jahre hat Calder bei einem neuerlichen Besuch des Ortes den Stein im Vereine mit Sir W. M. Ramsay, der ihn alsbald in derselben Zeitschrift VII. ser., VI 409. 546 besprochen hatte, und Miss A. M. Ramsay genauer untersucht und nunmehr in der Klio X 232

in einem Bericht über seine Reise round the Proseilemmene ein vortreffliches Faksimile veröffentlicht. Eine ausführliche Behandlung der durch ihre geschichtlichen Angaben ungemein wertvollen Inschrift, die mittlerweile auch von Ε. Preuschen in der zweiten Auflage seiner Analecta. Kürzere Texte zur Geschichte der alten Kirche und des Kanon I 149 abgedruckt worden ist, wird für ein späteres Heft der Klio versprochen; ich will daher nicht zögern einige Berichtigungen zu ihrer Lesung vorzulegen. Mit Ausnahme der drei letzten Zeilen ist der Text durchweg gesichert. In diesen stören einige Lücken, die mir bisher nicht richtig ergänzt scheinen. Der Bischof sagt nach W. M. Calders und W. M. Ramsays sehr zuversichtlich vortragener Lesung:

1 Μάρκος) Ιούλιος) Εὐ[γένιος κτλ.

11 καὶ βουλήσει τοῦ παντοκράτορος θεοῦ ἐπίσκοπος

κατασταθεὶς καὶ εἴκοσι πέντε ὅλοις ἔτεσιν τὴν ἐπισκοπὴν μετὰ πολλῆς ἐπιτειμίας διοικήσας καὶ πᾶσαν τὴν ἐκλησίαν ἀνοικοδομήσας ἀπὸ θεμελίων καὶ σύνπαντα τὸν περὶ αὐτὴν

15 κόσμον τοῦτ ̓ ἐστιν στοῶν τε καὶ τετραστόων καὶ

ζωγραφιῶν καὶ κεντήσεων καὶ ὑδρείου καὶ προπύλου καὶ πᾶσι τοῖς λιθοξοϊκοῖς ἔργοις καὶ π[άντ]ας (sic) ἁπλῶ (sic) κατασκευά[σας λιψόμε]νός τε τὸν τῶν ἀνθρώπων

βίον ἐποίησα ἐμαυτῷ πέ[λτα τε] καὶ σορὸν ἐν ᾗ τὰ [π]ρο[γε

γραμμένα] ταῦτα ἐποίησα ἐπιγράφ(ε)ιν ε

ἰς τύμβον ἐμὸν τῆς τε ἐκλογῆς ἀπ]ὸ τοῦ γένους μου.

Wie ich dem Entdecker der Inschrift nach dem Erscheinen des Heftes der Klio mitteilte, ist am Ende der vorletzten Zeile ΕΠΙΓ ΡΦΙΝΕ nicht ἐπιγράφειν ε(mit einer auch sehr auffälligen Abteilung) zu deuten, sondern ἐπιγρα)φίνε oder vielleicht ἐπιγ[α]ρφίνε; da zwischen Γ und P die geschwangene Linie der Einfassung der Inschrifttafel läuft, vermag ich nicht zu sagen, ob die beiden Buchstaben ihretwegen in grösserer Entfernung stehen, wie P und W in der vorangehenden Zeile, und A fehlt oder in dem Zwischenraume ein zerstörtes oder in der Abschrift nicht berücksichtigtes A gestanden hat. Für die Umstellung des Rho in dem Worte bringen K. Dieterich, Untersuchungen zur Geschichte der griechischen Sprache S. 110; W. Crönert, Memoria graeca Herculanensis p. 81 n. 2; Edw. Mayser, Grammatik der Papyri I 190 Beispiele. Sicherlich ist ἐπιγραφῆναι gemeint; ganz ebenso sagt Helladios in der von mir wiederentdeckten, früher nur durch Fourmonts Abschrift CIG 1051 bekannten Inschrift aus Megara IG VII 53, Oesterr. Jahresh. II 236: τὸ ἐπίγραμμα τῶν ἐν τῷ Περσικῷ πολέμῳ ἀποθανόντων κὲ κειμένων ἐνταῦθα ἡρώων ἀπολόμενον δὲ τῷ χρόνῳ ̔Ελλάδιος ὁ ἀρχιερεὺς ἐπιγραφῆναι ἐποίησεν ἐς τειμὴν τῶν κειμένων καὶ τῆς πόλεως. Statt εἰς τύμ βον ἐμὸν ist ferner [εἰς κόσ]μον zu lesen; allerdings wird angegeben, dass zu Anfang der letzten Zeile neun Buchstaben fehlen, doch ist es keineswegs sicher, dass der Raum vollständig ausgenützt wurde und die Zeile genau unter der vorangehenden einsetzte. Auf seine Ergänzung der folgenden Lücke τῆς τε ἐκ[λογῆς ἀπ]ὸ τοῦ γένους μου to be the tomb of myself and of the Elect from my race hat Ramsay Expositor VI ser., IX 53 besonderen Wert gelegt: This is an extremely interesting reading. The ἐκλογή is the collective noun indicating the whole body of ἐκλεκτοί: 'all who are selected, all the Elect'. ‚He belonged to a family some of whose members were still pagan; and he restricted the right of sharing his sepulchre to those members who were Christians'. Ich zweife nicht, dass statt τῆς τε ἐκλ[ογῆς ἀπ]ὸ τοῦ γένους μου zu lesen ist, etwas kürzer und wie die Zeichnung lehrt, der Lücke besser entsprechend: τῆς τε ἐκλ[ησίας κα] τοῦ γένους μου; mit einem Kappa ist ἐκλησία, wie auch sonst so oft, in Z. 13 der Inschrift geschrieben und die Spuren des O, die

W. M. Ramsay vor tou yévovs uov entdeckte, werden vielmehr die eines € sein. Für die Redensart, die ich so gewinne: [εἰς κόσ]μον τῆς τε ἐκλ[ησίας κα] τοῦ γένους μου, wird, wer sucht, unschwer Belege finden; ich begnüge mich, aus der Jobakcheninschrift Sylloge 737 Ζ. 8 εἰς κόσμον καὶ δόξαν τοῦ Βακχείου und aus dem Beschlusse der Assier περὶ τοῦ μὴ καθίστασθαι πράκτορας Inscr. gr. rom. IV 259 Ζ. 7 κοσμῶν τὸ ἑαυτοῦ γένος anzuführen.

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Gegen die Lesung π[άντ]ας (sic) ἁπλῶ (sic) κατασκευάσας 'an engravors error for лávτa anōç', sagt W. M. Calder Expositor VII. ser., VI 390 — in der drittletzten Zeile spricht nicht nur, dass návτaç keine Beziehung hat, sondern auch, dass in der Abschrift TT/ AZATTA Sigma, sonst stets rund, in ungewöhnlicher Gestalt erscheint. Ich habe in dem ein E, also л[ãv àn]ağanios, vermutet und war erfreut nachträglich, als ich von Calders Veröffentlichung in der Klio auf Ramsays erste Mitteilung Cities and bishoprics of Phrygia I 2 p. 543 zurückging, diese Lesung da durch bestätigt zu finden, dass die Abschrift in Marinis Sammlung christlicher Inschriften Cod. Vat. Lat. 9072 p. 391 άnağanλõç als vollständig erhalten verzeichnet. Irrig ist allerdings in dieser Abschrift, in der die zwei letzten Zeilen und das Ende der drittletzten fehlen, πασῶν ἁπαξαπλῶς καταστάσεων gelesen worden, als schlosse noch ein Glied im Genetiv an den Dativ πᾶσι τοῖς λιθοξοϊκοῖς ἔργοις und die Reihe der vorangehenden Genetive, während nun sicher steht, dass diesen nur der Dativ καὶ πᾶσι τοῖς λιθοξοϊκοῖς ἔργοις folgt. Für solche Ausweichungen, die allerdings häufiger zu Gunsten des Genetivs erfolgen, bringen Dittenbergers Indices zur Sylloge p. 238 und zu den OGI II p. 728 Beispiele. Ob die Auslassung des schliessenden Sigma in aлağaлλ wie in den von E. Nachmanson in seinen Beiträgen zur Kenntnis der altgriechischen Volkssprache (Skrifter utgifna af K. Humanistika Vetenskaps-Samfundet i Uppsala XIII 4) 18 erörterten Fällen als dissimilatorischer Schwund zu erklären ist oder wie in octo und anderen von W. Crönert, Memoria graeca Herculanensis p. 142 und Edw. Mayser, Grammatik der Papyri 242 ff. besprochenen Adverbien und Präpositionen, bleibe dahingestellt. Wien.

Römische Kolonien ohne Autonomie.

Ulrich Wilcken bespricht im neuesten Hefte des Arch. f. Pap.-Forsch. (V, 3 S. 433 f.) einen von B. Haussoullier im Florilegium Melchior de Voguë 1910 S. 183 ff. edierten Pariser Papyrus, aus dem sich ergibt, dass von den Kaisern Severus und Caracalla in Kerkesucha (Faijum) angesiedelte Veteranen diese ihre Siedlung als zozovia bezeichneten. Er bemerkt dazu: „Dass hier in Kerkesucha eine wirkliche Kolonie mit dem Recht einer Kolonie begründet wäre, ist natürlich ausgeschlossen. Aber auch so ist die Anwendung des Ausdrucks im Munde des Veteranen von Interesse. Sehr zweifelhaft ist, ob daraus folgt, dass diese Veteranengüter einen zusammenhängenden Komplex bildeten. Bis jetzt ist wohl angenommen worden, dass in Ägypten ebenso wie die zipo der Ptolemäerzeit, so auch die Veteranengüter der Kaiserzeit mitten zwischen den andern Aeckern zerstreut gelegen haben. So möge dieser Papyrus zu neuen Untersuchungen über die ägyptischen Veteranenansiedlungen der Kaiserzeit anregen“.

Ausser dem neuen Papyrus kennen wir solche zolovicu in Aegypten: in BGU. II 587 aus dem Faijum, Anfang der Regierung des Pius

und P. Oxy. III 653 vom Ende derselben Regierung1).

Dazu kommt noch ein Giessener Papyrus den P. M. Meyer in P. Giss. I 3 Nr. 60 veröffentlichen wird. Er stammt aus dem Dorfe Naßow im Gaue von Heptakomia 1) Wilcken a. a. O. S. 434, 1.

und gehört dem Anfang der hadrianischen Regierung an. Unter den Kategorien des Staatslandes dieses Dorfes findet sich auch (Kol. III 5) die Rubrik zożorias.

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Wir haben also bis jetzt Material aus drei Gauen (Arsinoites, Oxyrhynchites, Apollonopolites Heptakomias) und zwar aus der Zeit von Hadrian bis Septimius Severus. Die Kolonien" liegen in Dörfern der betreffenden Gaue. Der Pariser Papyrus bringt die Gewissheit, dass die „Kolonien“ durch Veteranenansiedlungen entstanden sind. Wilcken betont mit Recht, dass keine wirkliche Kolonie vorliegt; vielmehr trägt eine Veteranenansiedlung in der Gemarkung von Kerkesucha nur den Namen einer Kolonie. Das Ägypterdorf besteht daneben weiter und die „Kolonie" von Kerkesucha untersteht der Gauverwaltung genau so wie die einheimische Dorfgemeinde.

Wenn wir im Römerreich nach Ähnlichem Umschau halten, gibt es nur eine Parallele zu diesem Sachverhalt: die coloniae, die innerhalb der gallo-römischen Civitäten nachweisbar sind1). Allerdings sind hier bis jetzt ausschliesslich Vororte der Civitäten mit Kolonien bekannt. Dass aber auch diese gallischen im CivitasVerbande verbleibenden „Kolonien" wenigstens teilweise durch Veteranenansiedlungen begründet worden sind, beweist der Zusatz emerita, den die Kolonie im Vorort (Aventicum) der Helvetier-Civitas trägt 2). Ein Unterschied liegt wieder darin, dass in Gallien auch die Peregrinen des Vorortes in die Kolonie rezipiert sind, also eine vicane Gemeinde mit dem Titel colonia als caput civitatis fungiert, während in den ägyptischen Dörfern die Veteranenkorporationen ähnlich wie die conventus civium Romanorum neben den Eingeborenen-Dörfern bestanden. Unterschiede bleiben also immerhin genug, die zum Teil wohl durch die verschiedene Rechtsstellung von Gallien und Ägypten im Reichsorganismus, zum Teil auch durch die mindere Qualität der ägyptischen Legionen hervorgerufen sind. Diese Unterschiede überragt aber an Bedeutung die eine grosse Übereinstimmung, dass wir allein in diesen beiden nichtstädtisch organisierten Ländern Kolonien, und zwar römische Bürgerkolonien 3), vor uns haben, die im Verband der einheimischen Verwaltungskörper, in Gallien der civitas, in Aegypten des vouós, verblieben sind, denen also die städtische Autonomie nicht zuko m m t.

In Gallien begegnen solche Kolonien etwa seit Claudius, mit gleichzeitiger Veteranendeduktion erst seit Vespasian; für Ägypten haben wir Belege seit dem Beginn der hadrianischen Regierung. Beim jetzigen Stand unseres Wissens hat daher die Ansicht viel für sich, dass in Gallien mit dem neuen Kolonialsystem, das auf das altrepublikanische Schema zurückgreift*), durch Claudius der Anfang gemacht worden ist und dass bald darauf, wahrscheinlich schon durch die Flavier mit ihrer auf Ausgleich zwischen Provinzialen und Römern gerichteten Politik, die Übertragung nach der ebenfalls nichtstädtisch organisierten Provinz des Ostens stattgefunden hat.

Um diese Auffassung zu stützen, wird es nicht unangebracht sein, darauf hinzuweisen, dass noch einmal Galliens Vorbild auf die Weiterentwicklung der ägyptischen

1) O. Hirschfeld, S. Ber. Berl. Ak. 1897 S. 1099 ff., Klio VIII S. 466 ff.. E. Kornemann, Zur Stadtentstehung in den ehemal. kelt.- und german. Gebieten des Römerreichs 1898 S. 37-46; hier habe ich S. 43 ff. gegenüber Mommsen und Hirschfeld darzutun versucht, dass diese „Kolonien“ römisches und nicht latinisches Recht gehabt haben.

2) Hirschfeld zieht hier nicht die volle Konsequenz, wenn er sagt (Klio VIII S. 466): Von einer wirklichen Deduktion von römischen Bürgern kann bei allen diesen (Kolonien') nicht die Rede sein, selbst nicht bei Aventicum, wenngleich der Beiname emerita auf Ansiedelung einer Anzahl von Veteranen hindeutet“.

3) S. oben Anm. 1.

4) Kornemann, R. E. IV Sp. 512 f.

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