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§. 3-4.
§. 5 12. S.

S. 33

- 22 38

39

72

232

a. Uebersicht .

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B. Die Nüglichkeits- oder Nußens - Theorieen.

1. Die Abschreckungssysteme.

b. Die Systeme der Abschreckung durch

die Strafvollziehung.

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P. Gmelin 7. Klein

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109

§. 23-28. G. 109-145
S. 145-146

§. 29.
§. 30-32. S. 146-158

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§. 33.

y. Feuerbach's Abschreckungs- oder psp-
chische Zwangstheorie (Pfizer)
(Beurtheilung des württ. Str.G.B.
und der württ. Str.Pr.O. vom
Standpuncte des Abschreckungs.
prinzips, §. 63-64. . 364 fg.)
Bauer's Warnungstheorie

d.

.159-164

S. 34-43. S. 164-221

§. 44-64. S. 221-392

§. 65-73. S. 393-480

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II.

Relative Strafrechtssysteme.

S. 1.

Uebersicht.

Der Grundgedanke der so genannten relativen Strafrechtstheorieen, die bürgerliche Strafe auf den Staat und Staatszweck zu beziehen, liegt sehr nahe, weil sie in dieser ihrer Eigenschaft (als staatsbürgerliche Einrichtung) gar nicht gedacht werden könnte, wenn sie nicht in einer wesentlichen Beziehung zum Staat und Staatszweck stände. Somit ist es vom Standpuncte dieser Theorieen die Aufgabe der Rechtsphilosophie, die Rechtmäßigkeit der Strafgewalt des Staats überhaupt, und die rechtlichen Gränzen dieser Gewalt in Beziehung auf den Staat und Staatszweck, nachzuweisen. Denn, wenn gleich thatsächlich überall eine Strafgewalt des Staats besteht, so ist es nicht nur erlaubt, nach den rechtlichen Gründen ihres Bestehens zu fragen, sondern diese Frage kann gar nicht umgangen werden, weil es die Haupts aufgabe der relativen Systeme ist, den Umfang und die rechtlichen Gränzen dieser Gewalt so fest wie möglich zu bestimmen, da diese, wie die Geschichte nicht nur uncultivirter, sondern selbst hoch civilisirter Völker lehrt, so leicht eines Mißbrauchs fähig ist, ja zum härtesten Verfolgungs- und Bedrückungsmittel schuldloser oder minder schuldiger Unterthanen werden kann.

Der Gang, den die relativen Theoricen zu nehmen haben, ist hiernach von selbst gegeben. Vorerst kommt es darauf an, den Zweck oder doch den Hauptzweck des Staats, als denjenigen, durch welchen die Möglichkeit aller übrigen vernünftigen Zwecke des Staats bedingt ist, auszumitteln. Leitet man nun diesen aus einem Vertrage (dem so genannten allgemeinen Staatsvertrage) her, so liegt der Gedanke nahe, auch die Strafgewalt

des Staats aus einem besonderen Vertrage, den man den Strafvertrag nennen könnte, herzuleiten. Die relativen Theorieen, welche diesen Gang eingeschlagen haben, bilden die erste und ältere Abtheilung derselben.

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Man kann aber auch ohne Annahme eines ohnehin nur fingirten Staatsvertrags zur Kenntniß des Zwecks oder Hauptzwecks des Staats gelangen, und bedarf insofern auch keines, gleichfalls nur fingirten, Vertrags zur Begründung der Rechtmäßigkeit und des Umfangs der Strafgewalt des Staats. Diesen, unzweifelhaft richtigeren, Standpunct nehmen die neueren und neuesten relativen Strafrechtssysteme ein, bilden somit die zweite und zahlreichste Abtheilung derselben. Im Wesentlichen stimmen sie in dem Grundgedanken überein, daß der Hauptzweck des Staats die Begründung und Erhaltung der Rechtsordnung (des allgemeinen Rechtszustandes, des öffentlichen Rechtsfriedens, des freien gesicherten Beisammenlebens der Menschen unter der Herrschaft des Rechts) sey, weil, so gewiß auch der Staat für die Beförderung anderer vernünftiger Zwecke, namentlich für Sittlichkeit und Religiosität, für Aufklärung, Künste und Wissenschaften, Industrie und Wohlstand 2. zu sorgen habe, diese Fürforge vergeblich wäre, wenn nicht zuvor ein Rechtszustand hergestellt sey.

Indeß beging man in Folge der damals herrschenden KantFichte'schen Rechtslehre, welche in ihrer weiteren Ausbildung zu immer schrofferen Gegensäßen zwischen dem Recht und der Moral führte, den Mißgriff, nach und nach alle moralischen, Begriffe aus dem Gebiete des philosophischen, ja selbst des pofitiven Strafrechts zu verbannen. Nur Rechtsverlegungen, d. h. Verlegungen bestimmter äusserer Rechte, also im Gegensage von der Immoralität, dem Lafter und der Sünde, als dem Strafrechte völlig fremde Begriffe (bei welcher Gelegenheit auch das früher so genannte Lafter der beleidigten Majestät“ eine andere Bezeichnung erhielt), sollen nach diesen Theorieen den ausschließlichen Gegenstand der bürgerlichen Strafe bilden, und legtere ihrer Dualität und Quantität nach nur nach streng rechtlichen Momenten bemeffen werden; ja selbst die Freiheit, als morali

sches Vermögen, wurde von Manchen aus der Imputationslehre verwiesen, und an die Stelle derselben - gleichsam als hätte man hier völlige Wahlfreiheit - ein anderes beliebiges Vermö gen geseßt, welches zu diesem oder jenem besonderen Systeme paßte, oder für dasselbe erst geschaffen wurde.

Diese Mißgriffe hat aber nicht die Idee der Rechtsordnung zu verantworten, weil diese mit andern Worten nur die Ordnung (Herrschaft) von Recht und Gerechtigkeit im Staate bezeich net, sondern sie sind auf Rechnung des Strebens der damaligen Zeit zu sehen, dem Kant- Fichte'schen Formalismus Alles, also auch das Strafrecht, zu unterwerfen, obgleich Kant und Fichte durch ihr eignes Beispiel gezeigt hatten, daß sie das Strafrecht, als einen Theil des öffentlichen Rechts, nicht nach den Grundsägen ihrer allgemeinen (zunächst Privat-) Rechtslehre beurtheilt wissen wollten. Denn beide stellten, unabhängig davon, besondere Strafrechtssysteme, Kant die rechtliche Vergeltungs-, und Fichte eine Strafvertrags- Theorie, auf.

Das aber, was die relativen Strafsysteme dieser Kategorie besonders characterisirt, ist das Streben, für die Praris der Gerichte, die sich längst nicht mehr an dem Buchstaben der veralteten Strafgeseze gebunden hielt, mehr noch für eine künftige Gesezgebung, deren Mangel bei dem damaligen Zustande des gemeinen deutschen Strafrechts immer fühlbarer wurde, feste Prinzipe für den Umfang des Strafgebiets (die Strafwürdigkeit der Handlungen), namentlich aber für die Qualität und Quantität der Strafen, aufzufinden. Da nämlich an die Stelle der früheren Strafarten nach und nach andere getreten waren, besonders Freiheitsstrafen, und noch andere, wie z. B. die Todesstrafe, in Zweifel gezogen wurden, so bedurfte es bei dieser völligen Freigebung des richterlichen Ermessens vor allen Dingen eines vollständigen Systems der Zumessungsgründe der Strafe nach allgemeinen Rechtsprinzipien. Daher, und mit Rücksicht auf den bedeutenden Einfluß, den diese Theorieen sehr bald in der ge= meinrechtlichen Praris erlangten (zuerst die Präventions-, dann die psychische Abschreckungstheorie), erklärt es sich, daß dieselben bis auf die neueste Zeit berab von den Practikern und Gefeß=

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