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gebern zu ben allein, oder doch vorzugsweise practisch brauchbaren Theorieen des Strafrechts gezählt zu werden pflegen.

Der Gang, den die Mehrzahl dieser Theorieen einschlug, um zu jenen practischen Resultaten zu gelangen, war folgender. Die Erhaltung der Rechtsordnung, welche das rechtliche Fundament (den Rechts- oder Vernunftgrund) der Strafe bildet, be= stimmt zugleich, oder drückt mit andern Worten auch den rechtllchen Zweck oder Endzweck der Strafe aus. Dieser Endzweck der Strafe kann aber auf verschiedene Weise erreicht werden, was von selbst zu der Annahme eines Mittelzweckes, gewöhnlich nächfter oder unmittelbarer Zweck der Strafe genannt, führt. Solcher Mittelzwecke lassen sich verschiedene denken. Mithin kommt es, um feste Prinzipe für die Qualität und Quantität der Strafe zu gewinnen, darauf an, denjenigen Mittel- oder nächsten Zweck der Strafe auszumitteln, durch welchen entweder nach psychologischen Geseßen, d. h. nach den erkennbaren Erscheinungen des menschlichen Gemüths, oder nach Gesezen (oder doch Regeln)' der Erfahrung, oder nach beiden Momenten zugleich, der Endzweck der Strafe, wenn auch nicht vollständig, doch am sichersten erreicht werden kann. Von diesem Standpuncte bildeten sich als erste Claffe, oder als zu Einer Familie gehörig, die Abschreckungs-, die Präventions-, und die Besserungstheorieen, jede derselben in verschiedener Nüancirung, je nachdem man bei der Abschreckung entweder die Strafvollziehung oder die Strafdrohung, oder beide zugleich, bei der Prävention die physische oder die psychische Unschädlichmachung des Verbrechers für die Zukunft, und bei der Besserung die moralische oder nur die so genannte juridische Besserung des Straffälligen im Auge hatte.

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Diese auf einem besonderen

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und zwar ausschließlichen Zweck der Strafe beruhenden Theorieen argumentiren so: hat die Strafe, es sey als Strafandrohung oder als Strafvollziehung, abschreckend auf Alle gewirkt, hat sie den Verbrecher physisch oder psychisch für die Zukunft unschädlich gemacht, oder hat sie ihn, es sey moralisch oder nur füriðisch, gebessert: so ist damit der Endzweck der Strafe vollständig erreicht, und es bedarf nur einer gehörigen Benußung und richtigen Anwendung dieser Prin

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zive - der Abschreckung, Besserung oder Prävention Hülfe derselben feste und erschöpfende Normen für die Art und den Grad der festzusehenden Strafe zu gewinnen.

Ungeachtet aber diese Theorieen im Allgemeinen auf demsel ben Ideengange beruhen, so führen sie doch im Einzelnen zu sehr abweichenden Resultaten, weil das Mittel, welches denselben zur Realisirung des Endzwecks der Strafe zu Grunde gelegt ist, ein sehr verschiedenes ist. So z. B. lassen sich manche der bestehenden oder bestandenen Strafarten (Qualitäten) denken, welche zwar wohl mit der Abschreckungstheorie verträglich, hingegen mit der Präventions- und der Besserungstheorie, oder doch mit der legteren, schlechthin unvereinbar sind, wie z. B. Todesstrafe, Pranger, Brandmarken 2c. Dasselbe gilt auch von der Quantität oder dem Maaße der Strafe. Denn, wenn es gleich gewisse Strafarten giebt, die mit allen diesen Theorieen vereinbar sind, wie z. B. Freiheits- und andere theilbare Strafen, so erfordert doch eine Abschreckungsstrafe ein anderes Strafquantum, als eine Strafe, die nur darauf berechnet ist, den einzelnen Uebertreter für die Zukunft unschädlich zu machen, oder ihn zu bessern. In dieser Beziehung läßt sich freilich als Regel aussprechen, daß die Abschreckungsstrafe eine quantitativ härtere Strafe seyn werde; allein nothwendig ist dieß keineswegs, sondern es kann sich nach Umständen auch umgekehrt verhalten, weil bei der Prävention und der Besserung zunächst die Individualität des Subjects in Betracht kommt, für dieses aber nach seiner besonderen Bösartigkeit das allgemeine Durchschnittsmaaß der Abschreckungsstrafe nicht ausreichen kann.

Die Beurtheilung dieser Systeme wird aber ergeben, daß bie Prinzipien, welche sie für die Qualität und Duantität der Strafe aufstellen, im Widerspruch mit allen Rechtsgrundsäßen ftehen, weil sie das Verhältniß zwischen Schuld und Strafe vers nichten, und daher zu Ungerechtigkeiten führen.

An diese relativen Theorieen, welche mit dem allgemeinen Zweck der Strafe einen besonderen, und zwar ausschließlichen Strafzweck verbinden, reihen sich zunächst als zweite Classe oder Familie diejenigen relativen Strafrechtssysteme, welche

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auf einer Coalition oder Verbindung mehrerer besonderer Zwecke beruhen, durch welche der allgemeine oder Endzweck der Strafe um so sicherer erreicht werden soll. Das einfachste Coalitionssystem dieser Art ist das der Verbindung der Abschreckung mit der Prävention. Man kann damit auch noch die Besserung verbinden, und will man noch weiter coaliren, die übrigen relativen oder die absoluten Theorieen, oder beide zugleich, benußen. Wirklich hat man in dieser Beziehung das Unglaubliche versucht.

Die Beurtheilung dieser gemischten Theorieen wird indeß ergeben, daß sie noch weniger, als die einfachen auf einem besonderen Zweck der Strafe beruhenden Systeme, zu einer befriedigenden Lösung der Probleme des Strafrechts führen.

Dieß führt zu der dritten Classe oder Familie der Strafs systeme, welche zwar auch auf dem Grundgedanken beruhen, daß die durch das Verbrechen verlegte Rechtsordnung durch die Strafe wiederhergestellt werden soll, dagegen alle besonderen Zwecke der Strafe verwerfen, damit nicht die Herrschaft des Rechts durch die Politik gebrochen werde.

Von diesen Systemen lassen sich zwei Nüancirungen unterscheiden. Die erste bilden diejenigen Systeme, welche, um rein rechtliche Prinzipe für das Strafrecht (die Strafgerechtigkeit) zu gewinnen, in der zu abstracten Idee der Verlegung der Rechtsordnung durch das Verbrechen, bestimmte Arten oder be= sondere Formen der Rechtsverlegung nachzuweisen suchen, indem fie entweder den Staat als Angegriffenen betrachten, welcher daher von dem Rechte der Selbstvertheidigung oder Nothwehr gegen den Angreifer Gebrauch machen darf, oder, weil das Verbrechen kein bloß drohender Angriff, sondern eine bereits geschehene Verlegung ist, den aus der Verübung von Verbrechen für den Staat ents springenden Schaden, namentlich den ideellen oder intellectuellen (moralischen im weiteren Sinne) analyfiren, und durch die Strafe alle diese verschiedenen Schadenszufügungen wiederaufheben lassen. Während also dort die Strafe als ein rechtliches Mittel der Selbstvertheidigung oder der Nothwehr des Staats erscheint, nimmt sie hier den Character eines rechtlichen Mittels zur Vergütung des angestifteten, namentlich ideellen Schadens au.

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Allerdings gewinnt man vom Standpuncte dieser Theorieen ganz andere Resultate. Hier ist es nicht ein willkürlich gewählter Mittel- oder besonderer Zweck der Strafe, es sey Abschreckung, Befferung, oder Prävention, welcher die Qualität und Quantität der Strafe im Allgemeinen oder für den einzelnen Fall be= stimmt, und als ausserhalb der Idee des Verbrechens gelegen, das Verhältniß zwischen Schuld und Strafe vernichtet wie wenn ein Rechtszustand unter dem Unrechte gedeihen könnte, und nicht vielmehr aufhörte ein solcher (ein Rechts- Zustand, eine Rechts-Ordnung) zu seyn, wenn das Recht der Politik zum Opfer gebracht wird; sondern es ist das einer rein und ausschließlich rechtlichen Begränzung fähige Prinzip der Selbstvertheidigung, beziehungsweise der Pflicht, den angestifteten Schaden zu vergüten, welches die Art und den Grad der Strafe für jeden einzelnen Fall bestimmt.

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Die Beurtheilung dieser Systeme wird indeß ergeben, daß fie, ihres unverkennbaren Fortschritts ungeachtet, gleichwohl nicht zum Ziele führen, weil, was insbesondere die Vergütungstheorie betrifft, die nachtheiligen Folgen, welche durch das Verbrechen für den Staat oder den allgemeinen Rechtszustand entstehen, nach Beschaffenheit nicht nur der Verbrechen, sondern auch der Zeiten und Umstände, in welchen sich der Staat befindet, sehr verschieden seyn können, wodurch es unmöglich gemacht wird, auch nur einigermaßen befriedigende Grundsäge für die Qualität und für die Quantität der Strafe aufzustellen; diese bilden aber die Hauptprobleme, welche vom Standpuncte der relativen Theorieen vorzugsweise in's Auge gefaßt werden müssen.

Aus diesen und andern Betrachtungen, deren Ausführung indeß nicht hieher gehört, da es sich hier nur von dem Entwiclungsgange der relativen Strafsysteme im Allgemeinen handelt, ging zulegt die bürgerliche Strafgerechtigkeits-Theorie, als zweite Niancirung jener Systeme (der Rechtssysteme im Gegensage der politischen) hervor, welche insofern, wie jene, den Gegensay theils von den moralischen und göttlichen Gerechtigkeitstheorieen, hels von den reinen Nugenstheorieen bildet, Soll nämlich die bürgerliche Strafe als eine rechtliche Einrichtung in Beziehung

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auf den Staat und Staatszweck gedacht werden, so kann sie eben deshalb nur nach rechtlichen Prinzipien normirt werden, und damit fallen Abschreckung und andere Mittel, welche die Gränzen der Strafgewalt des Staats der bloßen Politik überweisen, von selbst hinweg. Auch gebietet es schon die Conse quenz, daß die Grundsäge des Strafrechts von keiner andern Seite hergeleitet werden, als worauf der Grund (Rechtsgrund) der Strafgewalt des Staats im Allgemeinen beruht. Da nun dieser Rechtsgrund die - durch die Vernunft gebotene Be gründung und Erhaltung der Rechtsordnung ist, so müssen folgerichtig auch die Prinzipe für die Strafwürdigkeit der Handlungen, für die Qualität, und für die Quantität der bürgerlichen Strafe, unmittelbar, also ohne willkürlich eingeschobenes Mittelglied, aus dem Rechtsgrunde der Strafe hergeleitet werden, und deshalb bedarf es vom Standpuncte dieser Theorie nicht, wenigstens nicht nothwendig, der Aufstellung eines Endzwecks der Strafe, indem dieser Begriff seine Bedeutung erst durch den als Mittelglied aufgestellten besonderen (nächsten, unmittelbaren) Zweck der Strafe erhält, dieser aber nicht nur verwerflich ist, sondern kaum einmal den Namen eines Zwecks verdient. Denn seinem Wesen nach ist er nur ein „Mittel“ zur Realisirung des Endzwecks der Strafe, und dieses Mittel besteht in der Betrachtung und Benuzung der unmittelbaren, inneren und äusseren, Wirkungen der Strafe, von welchen die eine Theorie diese, die andere jene, eine dritte wiederum eine andere als ausschließliche oder einzig mögliche Wirkung hervorhebt.

Freilich entbehrt die Theorie der bürgerlichen Gerechtigkeit, indem sie allen und jeden Mittelzweck der Strafe, selbst die im Ganzen unschädliche Warnung der Bauer'schen Theorie, verwirft, für die Qualität und Quantität der Strafe des in practischer Hinsicht allerdings sehr erwünschten Anhaltes, den die Abschreckungs- und ähnliche Theorieen gerade in dieser Nichtung gewähren wollten, und wirklich gewähren. Sie ist daher keiner so scharfen Begränzung des rechtlichen Strafmaaßes fähig, daß nicht das vernünftige Ermeffen des Gesetzgebers, mehr noch des Richters, dem hier vorzugsweise vertrauet werden muß, leicht

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