ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

etwa nachfolgen könnte in seinem Verbrechen. Man tödtet ihn nicht zur wohlverdienten Strafe, nein zur Abschreckung Anderer. So nagelt der Landmann den Raubvogel an die Thür seiner Scheune, nicht zur Strafe, sondern zum Scheusal für Andere seines Gleichen."

Noch ein Schritt weiter, und man gelangt zu dem Ausspruche Wallenstein's in Schiller's dreißigjährigem Kriege S. 555:,,Nun, so hänge man dich unschuldig; desto gewisser wird der Unschuldige zittern", oder des Franzosen Jousse (Traité de justice criminelle en France, Paris 1771), welcher, als Vertheidiger der allgemeinen und besonderen Abschreckung durch die Strafvollziehung, den Saß aufstellt, daß bei schweren Verbrechen, z. B. beim Hochverrath und der Majestätsbeleidigung, auch Kinder und Wahnsinnige gestraft werden sollen.

Indeß fallen, wenn man in seinem Urtheile gerecht seyn will, solche Säge dem Abschreckungsprinzipe nicht zur Last, so wenig wie der Vorwurf gegründet ist, daß dasselbe den Verbrecher nicht darum bestrafen lasse, weil er verbrochen habe, sondern nur darum, um Andere durch den Anblick seiner Leiden abzuschrecken. Man muß vielmehr, wie überhaupt auf dem Gebiete der Abschreckungstheorieen, so auch hier zwischen dem Rechtsgrunde der Strafe überhaupt, und dem Prinzipe für die Qualität und Quantität der Strafe unterscheiden, und wenn Feuerbach nicht nur in der angeführten Schrift, sondern auch in seiner Revision des peinlichen Rechts Thl. 1. S. 89 fg. dieß unterlassen (wohl nur übersehen) hat, so mußte er es sich ge= fallen lassen, daß auch seiner Theorie der, z. B. noch kürzlich von Henrici und Kapff wiederholte (aber schon dort als ungegründet zurückgewiesene) Vorwurf gemacht wurde, daß seine Androhungsstrafe aus dem gleichen Grunde alles rechtlichen Fundaments entbehre.

Alle Abschreckungssysteme, sie seyen Strafvollziehungs- oder Strafdrohungstheorieen, gründen, als relative Theorieen, die Rechtmäßigkeit der Strafe im Allgemeinen (in abstracto) auf die von der Vernunft gebotene Erhaltung der bürgerlichen oder

Rechtsordnung im Staate, woraus benn folgt, daß strafwürdig nicht alle Rechtsverlegungen, sondern nur die gemeingefährlichen oder gemeinschädlichen Handlungen find. Dieß drückt z. B. auch Filangieri ganz bestimmt aus. Nun aber begeht er den Fehler, daß er zur Erreichung jenes Endzwecks der Strafe (Sicherung des Staats) die Qualität und Quantität derselben von einem besonderen Zwecke abhängig macht, nämlich von der Abschreckung Aller durch die Vollziehung der Strafe, statt den Verbrecher nach Maaßgabe seiner bürgerlichen Verschuldung, d. h. nach dem Grade der Gemeinschädlichkeit seiner Handlung mit einer ents sprechenden Strafe zu belegen.

Hiernach wird der Verbrecher zwar darum bestraft, weil er verbrochen (den Rechtsfrieden, die allgemeine Sicherheit verlegt) hat, und hierauf beruht der Rechtsgrund der Strafe überhaupt; allein nunmehr soll er es sich gefallen lassen müssen, daß die in Anwendung zu bringende Strafe in qualitativer oder quantitativer Hinsicht über die Gränze seiner bürgerlichen Verschuldung hinaus gesteigert werde, damit sie möglichst abschreckend auf Alle wirke. Eine solche Steigerung der Strafe, oder mit andern Worten ein solches Prinzip für das rechtliche Strafmaaß, ente behrt aber alles Rechtsgrundes, ist daher kein rechtliches mehr, weil, wie schon bei Fichte's Theorie nachgewiesen wurde, das Zwangsrecht überhaupt, also auch der Strafzwang, in sich rechts lich begränzt ist, mithin nicht willkürlich ausgedehnt werden darf.

Zwar haben einige Naturrechtslehrer, z. B. Maaß und Stephani, die Thesis aufgestellt, daß das Zwangsrecht endlos fey. Denn," sagen sie, die vernünftige Natur allein ist der Grund aller Rechte, der Grund aller vollkommenen (erzwingbaren) Verbindlichkeiten. Nur ein vernünftiges Subject kann daher als berechtigtes Subject geachtet und behandelt werden. Wenn aber ein vernünftiges Wesen widerrechtlich handelt, wenn es die Luft dem Guten, die Sinnlichkeit dem Geseze unterordnet, so erniedrigt es sich zum Thiere, hört mithin auf, ein vernünftiges Wesen zu seyn, kann daher auch als bloßes Naturwesen behandelt werden." Allein die Frrigkeit der Schlußfolge, daß der unvernünftig handelnde Mensch aufhöre, ein vernünftiges Wesen

zu seyn, und wie durch einen Zauberschlag der Circe in ein Thier verwandelt werde, mithin als vernunftloses Wesen, als Sache, behandelt werden dürfe, ist zu einleuchtend, als daß es auch nur einer Widerlegung derselben bedürfte. Das ganze Menschengeschlecht wäre dann nur ein Geschlecht von Thieren. Denn alle Menschen sind Sünder, wer aber fündigt, handelt wider die Vernunft.

S. 16.

Zweitens der Zweck der Abschreckung durch die Strafvollziehung könnte doch nur in den wenigsten Fällen erreicht werden, weil die meisten jezt üblichen Strafarten die öffentliche Vollziehung ausschließen. Nur Todesstrafe und körperliche Züchtigung könnten vor den Augen des Volks vollzogen werden, da alle andern öffentlich vollziehbaren Strafarten, z. B. der Pranger, das Brandmarken, das Anheften des Namens an den Galgen, das Aufhängen im Bildnisse 2c. (diese beiden lezteren Strafen gegen abwesende, oder vor dem Urtheile verstorbene Verbrecher) allgemein auffer Uebung gekommen sind. Aber auch die Todesftrafe wird immer mehr auf nur wenige Verbrechen beschränkt, und sehr häufig im Gnadenwege in Zuchthausstrafe verwandelt, fommt mithin nur selten in Anwendung, und die ohnehin sehr zweifelhafte körperliche Züchtigung eignet sich niemals zu einer öffentlichen Vollstreckung, selbst nicht bei ausländischen Bettlern und Vaganten, welche ohnehin schon schlimm genug privilegirt zu seyn pflegen.

Hiernach bliebe nur die Todesstrafe, als die einzige öffentlich vollziehbare Strafárt übrig. Aber auch bei dieser will man nicht nur wahrgenommen haben, daß sie der abschreckenden Wirkung auf das Publicum völlig entbehre, sondern auch, daß sie mannigfache (freilich oft übertriebene) Nachtheile erzeuge, weshalb in und ausserhalb Deutschland, namentlich in England und Nordamerika, von vielen Seiten darauf gedrungen wird, daß 'die Todesstrafe zwar nicht heimlich vollzogen werde ein Gedanke, vor dem man auch mit Rücksicht auf seine Folgen schaudern müßte aber statt der absoluten Oeffentlichkeit eine bloß relative eingeführt werde, ein Gedanke, worüber zulegt in der K. Sächsischen und

der Württembergischen K. d. A. sehr interessante Erörterungen statt fanden, deren Resultat indeß war, daß es bei der bisherigen absoluten Deffentlichkeit der Vollziehung belassen wurde. Vgl. Crim.Archiv 1836. S. 25, und des Verf.'s Commentar über das württemb. Str.G.B., Thl. 1. S. 138 fg.

Aber auch das dient zum Beweise, daß bei der Todesstrafe die Rücksicht auf ihre abschreckende Wirkung immer mehr in den Hintergrund tritt, daß sich die neueren Geseggebungen immer allgemeiner für die Abschaffung aller inneren und äusseren Qualificationen bei derselben aussprechen, und das Hauptaugenmerk jezt darauf gerichtet ist, für das sicherste und am wenigsten schmerzhafte Executionsmittel zu sorgen. Dieses kennt man zwar längst, will es aber aus untergeordneten, hauptsächlich politischen Rücksichten nicht einführen. Um so ehrenvoller ist es, daß zwei deutsche Schweizer Kantone, Zürich und Luzern, und nach diesen das Großherzogthum Hessen, zuerst die Bahn der Humanität gebrochen haben, indem sie an die Stelle der bisher so häufigen Megeleien durch das Schwerdt das sicherere Fallbeil oder Fallschwert gesezt haben.

Insofern nimmt man allerdings bei der Todesstrafe mehrfache Fortschritte zur Humanität wahr, und diesen verdienen die neueren Bestrebungen zur Verbesserung des Gefängnißwesens an die Seite gesezt zu werden. Um so gewisser darf man hoffen, daß sich die Humanität nach und nach auch in andern Beziehungen, wo sie eben so dringend Noth thut, eine Bahn brechen werde. Aber dieß ist nur möglich, wenn man allen Gedanken an Abschreckungsstrafen aufgiebt. Hält man immer noch an diesen fest, so bleiben nicht nur alle bisherigen Fortschritte zur Humanität precär, sondern man müßte besorgen, wieder auf den Standpunct der zur Zeit der P.G.D. geltenden Unmenschlichkeiten zurückgeführt zu werden, oder noch tiefer in das Mittelalter hinein, wo Abschreckungsstrafen bestanden, von denen man zur Ehre der Menschheit annehmen muß, daß sie nur Scheindrohungen waren, oder wenigstens nicht buchstäblich in Anwendung gebracht wurden.

In Verbindung zwar nicht mit der Humanitätsfrage, aber

doch mit der Frage: wie weit nach dem bestehenden Strafensysteme eine öffentliche Strafvollziehung möglich sey, um durch dieselbe abschreckend auf das Publicum einzuwirken, steht die neaerdings vielfach besprochene Frage in Verbindung: ob nicht dem Mangel der öffentlichen Vollziehung bei den übrigen Strafen, wenigstens den Hauptstrafen, durch zweckmäßige Surrogate abgeholfen werden könne?

Zu diesem Behuf hat man vorgeschlagen, daß bei Verurtheilungen zu Freiheitsstrafen der Verurtheilte auf den Richtplat geführt, und hierauf an den Ort seiner Bestimmung gebracht werde, oder daß wenigstens alle solche, und wohl auch andere Strafurtheile, durch öffentliche Blätter bekannt gemacht werden sollen. Ja, der würdige v. Zeiller (jährliche Beiträge ze. Thl. 1. S. 232) hat gar vorgeschlagen, kurze Straftabellen an öffentlichen Orten, besonders in Gasthäusern, anzuheften, weil dieß nicht nur zur Veröffentlichung der Strafgeseze bei Einheimischen und Fremden beitragen, sondern auch da, wo ein Reiz zu gewissen Verbrechen (oder Vergehen) und zu polizeilichen Uebertretungen bestehe, abschreckend wirken werde. Dieß ist freilich nicht so schlimm, wie die feiner Zeit vom gleichen Standpuncte (nämlich der psychischen Abschreckungstheorie) vorgeschlagenen Straffatechismen. Allein v. Zeiller hat übersehen, daß mit den Straftabellen auch kurze Tabellen der Strafurtheile verbun den werden müßten, damit das Publicum erfahre, in welcher Weise die österreichischen Gerichte die bestehenden Strafdrohungen in Anwendung bringen, und der zu einem gewissen Verbrechen Geneigte in dem Verurtheilten sein eignes Ich erblicke. Solche Tabellen würden sich freilich neben den Speise- und Logiszetteln, den Post- und Dampfschifffahrtstabellen, und andern in den Gasthäusern üblichen Anschlägen, sonderbar genug ausnehmen. Doch, man kann auch einmal einen wunderlichen Einfall haben!

Andere wollen zwar auch eine Veröffentlichung der Straferkenntnisse, aber nicht zum Zweck der Abschreckung, weil dieser dadurch doch nicht erreicht würde, sondern aus andern Gründen. Allerdings erscheint es widersprechend, den Verbrecher im Intereffe der Gesammtheit zu untersuchen und zu bestrafen, das

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »