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Schäßen zurück. Schon bei der Erscheinung der Kant'schen Vernunftkritik klagte man über unverständliche Abstraktheit des Vortrags. Aber das Verständniß der Kant'schen Philosophie ist beinahe ein Spielwerk gegen das Begreifen der Hegel'schen Schriften, bei welchen nicht allein die le= berfülle von abstrusen Ideen, sondern auch nicht selten der Mangel an Präcision des Vortrags und Fahrlässigkeiten in der Wortfügung, das Eindringen in den Sinn des Verfassers erschweren. Ich rechne es daher dem Prof. Hepp hoch an, daß er in seiner neuesten Darstellung und Beurtheilung der deutschen Strafrechtssysteme (Abthl. 1) die Hegel'schen strafrechtlichen Ideen mehr aufgeklärt, und in eine verständlichere Sprache zu überseßen versucht hat. Auch meine Beurtheilung jener Ideen sucht ein kleines Verdienst in diesen Bemühungen. Leider sind die Aufklärungen, die uns von mehreren neuen Darstellern und Beurtheilern der Hegel'schen Philosophie mitgetheilt sind, nicht selten räthselvoller als selbst die Sprache des Meisters. Aber gerade die Forschungen der practischen Philosophie „können“ nicht allein, sie „sollen“ zugleich dem gesunden Menschenverstande zugänglich gemacht werden; denn von ihrer Gemeinverständlichkeit hängt ihre Einführung in das wirkliche Leben, ihre Anwendbarkeit ab. Ueberdem ist die Enthüllung einer verhüllten, und durch ihre Ueberfüllung überwältigenden (imponirenden) Weisheit das beste, zuweilen das einzige Mittel, die Weisheit selbst in ihrer Herrlichkeit und Blöße zu zeigen."

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Und an einer andern Stelle (S. 47 fg. seiner Schrift): „Es war der Ausspruch eines bekannten römischen Weisen, daß Socrates die Wahrheit vom Himmel herabgerufen,

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daß er sie aus dem Nebelkreise der Eleatischen Grübeleien über das Chaos, über die Entstehung des Himmels und der Erde, auf den Markt des Lebens, in die Werkstätte des menschlichen Handelns herabgeführt habe. Jezt ist es die Rolle eines umgekehrten oder verkehrten Socra= tes, worin sich gerade die berühmtesten neueren Philosophen und ihre Nachäffer gefallen; sie rücken die Weisheit in die Schwindelhöhe überfeiner Spitfindigkeiten, in die Nebelferne scholastischer Grübeleien, in die wesenlosen Näume metaphysischer Seifenblasen und Wortlarven hinauf. Es ist ein wahrer Formelnwust, aber kein Gedankenreichthum, mit welchem sie auftreten, und auf alle andern philosophi schen Versuche, welche nicht auf ähnliche Weise ihre anscheinende Geistestiefe bewähren, als auf seichte, von allem acht philosophischen Geiste entblößte, Leistungen herabsehen. Besonders sind es die Begriffe von Subjectivität und Objectivität, ohne deren öfteren Gebrauch man jezt in der philosophischen Welt, wie in der Aesthetik ohne Zerrissenheit und Weltschmerz, nicht durchdringen kann."

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,,Nur einige Pröbchen mögen dieß beweisen. So z. B. hört man von einem unendlichen Subject-Object, d. h. von einem absoluten Subject, das seiner Natur nach sich selbst objectivisiren (zum Object werden) soll, aber aus seiner Objectivität siegreich wieder hervor, und in eine höhere Potenz der Subjectivität wieder zurücktritt, bis es nach Erschöpfung seiner ganzen Möglichkeit, subjectiv zu werden, als über Alles siegreiches Object stehen bleibt." Ferner (Reiff, der Anfang der Philosophie, mit einer Grundlage der Encyclopädie der philosophischen Wissenschaften, Stuttgart 1842): Da reißt der Wille, vom Blige des

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absoluten Objects im Jnnersten vernichtet, den Bliß dieser Negativität an sich." Oder folgende Definition von der Liebe,fie ist die Idealität der Realität eines Theils der Totalität des unendlichen Seyns, verbunden mit der Cupidität und Carnität zwischen Jch und Du; denn Ich und Du sind Er.".. Chateaubriand hat Recht, wenn er sagt, Deutschland sey das Land der Biederkeit, des Genies und der Träume; je unverständlicher die Abstraktionen nebelhafter Geister seyen, desto mehr Begeisterung_erweckten sie unter den Träumern, welche sie zu verstehen glaubten. Es ist eine Wahrheit, welche mit leuchtenden Zügen in dem Gehirne jedes Philosophen geschrieben seyn sollte, daß die Philosophie in den meisten practischen Angelegenheiten sich begnügen muß, die Dolmetscherin des gesunden Menschenverstandes zu seyn. Kant hat, als Sitten- und Rechtsphilosoph,,die Wahrheit richtiger als seine tief spekulirenden Nachfolger gesehen, weil er neben seiner zermalmenden Denkkraft zugleich eine seltene Fülle des practischen Menschensinnes bewährte."

Daher erklärt es sich, daß die Kant'sche Philosophie unter den deutschen Rechtsgelehrten einen so mächtigen Anhang finden konnte, und zum Theil noch jezt findet. Zwar hat der durch sie hervorgerufene Gegensatz zwischen dem Recht und der Moral auf dem Gebiete des Strafrechts sehr viel geschadet. Allein sie bewährt sich doch als ein treffliches formelles Bildungsmittel für den Juristen; sie macht ihn zugleich bescheiden, indem sie auf die Schranken der menschlichen Vernunft hinweist, und erhebt ihn dann wieder über dieselben zu dem, was dem Menschen das Höchste und Heiligste ist.

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Nicht ohne einigen Unwillen zu äußern, führt Henrici (a. a. D. S. 109) noch folgende Stelle aus Hegel's Grundlinien der Philosophie u., S. 99 Zusat, an: „Es ist mit der Begründung der Strafe auf diese Weise (nach Feuerbach), als wenn man gegen einen Hund einen Stock aufhebt, und der Mensch wird nicht nach seiner Ehre und Freiheit, sondern wie ein Hund behandelt"; und bemerkt weiter: „Einige Nachbeter Hegel's seven keck genug, von diesen Worten ihres Meisters ausgehend, die Androhungs- oder Abschreckungstheorie eine Hundetheorie zu nennen." Wirklich wird noch in einer der neuesten Schriften dieser Art (vgl. §. 50) die Abschreckung durch das Strafgeset eine „Jagdhunddressur“ genannt.

Ob solche Gründe geeignet sind, das Abschreckungsprinzip wirksam zu widerlegen, ist mit Grund zu bezweifeln. Besser dürfte sich dazu die vom Verf. hier befolgte Methode eignen, dieses Prinzip in seinen practischen Folgesägen bis in das feinste Detail zu verfolgen, und diesem Umstande ist der allerdings verhältnißmäßig bedeutende Um= fang des ersten Hefts dieser Abtheilung zuzuschreiben, was jedoch durch die Nothwendigkeit gerechtfertigt seyn dürfte. Das zweite, und Schlußheft wird die noch übrigen, in ihrer Darstellung wie in ihrer Beurtheilung minder umfaffenden Systeme enthalten, und zwar, nach der vom Verf. in der Einleitung dieser Abtheilung gemachten Anordnung, vorerst die Präventions- und Besserungstheorieen, als Nüglichkeitssysteme, sodann die, die Selbsterhaltungs-, die Nothwehr-, die Wiedererstattungs- und die bürgerliche Gerechtigkeitstheorie umfassenden f. g. Rechtssysteme, welche den Schluß des Ganzen bilden werden. Erst dann wird es dem Verf. möglich

seyn, die zur ersten Abtheilung (1843) gehörige ́allgemeine Einleitung in die Strafrechtstheorieen nachzuliefern, welche sich darauf beschränken wird, einen kurzen Ueberblick über das Ganze, eine Classification der verschiedenen Systeme, und eine Beurtheilung ihres practischen Werths im Allgemeinen, namentlich mit Rücksicht auf die in den Regierungs - Motiven zu den neueren Strafgeseßes - Entwürfen hierüber enthaltenen Aeußerungen zu geben, um schon in der allgemeinen Einleitung, wie in dem ganzen Verlaufe der Schrift auf das hinzuweisen, was von Untersuchungen auf dem Gebiete der practischen Philosophie mit Recht erwartet werden kann, nämlich practisch brauchbare Grundfäße, die in ihrer Wahrheit (als gerechte Prinzipe) erwiesen, zur Grundlage oder zur Verbesserung positiver Strafgeseze dienen können sollte dieß auch hie und da sür bloße Layenbestrebung ausgegeben werden.

Die Inhaltsanzeige dieses Hefts bleibt zweckmäßiger bis zum Erscheinen des zweiten Hefts ausgesezt, um damit die noch übrigen relativen Systeme zu verbinden. Die hier dargestellten und beurtheilten Theorieen find: unter den Vertragssystemen die von Mereau und Fichte (§. 5-13), unter den Abschreckungstheorieen: die durch die Strafvollziehung, von Filangieri §. 14—18, Gmelin §. 19-22, Klein, S. 23-28, Schneider, §. 29, Droste-Hülshoff (Wächter) §. 30-32, und durch die Strafdrohung, von Michaelis, §. 33, v. Gros (und Fälck), §. 34-43, Feuerbach (und Pfizer), §. 44—64, und Bauer, §. 65–73.

Tübingen im October 1844.

Hepp.

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