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De gente populi Romani, auf die man die Begründung seiner Zeitrechnung zurückführte, nicht vor 43 v. Chr. erschienen sein kann.

L. (S. 241) hat nun das Verdienst, auf eine Angabe Ciceros hingewiesen zu haben, nach der Varro bereits im Jahre 45 v. Chr. die Chronologie in Ordnung gebracht hatte1). Aus diesem Grunde erblickt er in ihm den Schöpfer der neuen Zeitrechnung, die vermutlich in den 3 Büchern Annales oder in den 3 Büchern Rerum urbanarum (S. 243 und ebenda Note 300) dargelegt worden sei. Unabhängig von L. hat auch Frick2) aus der soeben zitierten Stelle in den Academica den Beweis dafür entnommen, dass Varros chronologische Forschungen im Jahre 45 v. Chr. bereits veröffentlicht waren, glaubt aber doch an Atticus' Priorität festhalten zu müssen. Da sich Cicero bei der ersten Anwendung der neuen Zeitrechnung im Jahre 46 auf Atticus beruft und erst im nächsten Jahre Varros Verdienste um die Chronologie feiert, so war es wohl Atticus, der das neue System zuerst aufstellte, während ihm durch Varro, der zuerst die politischen Synchronismen und die Berechnung von Sonnen- und Mondfinsternissen in ausgedehntem Masse verwertete, eine festere Grundlage gegeben und nach der Ansicht der Alten ein klarer Einblick in dieses ganze Gebiet und zugleich eine grössere Genauigkeit der Zeitbestimmung ermöglicht wurde 3).

Die Jahrzählung der kapitolinischen Fasten unterscheidet sich von der varronischen nur dadurch, dass auf die Königszeit nicht 244, sondern 243 Jahre gerechnet werden. Man hat deshalb bisher meist angenommen, dass als Gründungsjahr Ol. 6, 4 (753/52 vor Chr.) vorausgesetzt worden sei. Nach L. (S. 249f.) geht indessen die kapitolinische Jahrzählung ebenso wie die varronische von den Palilien des Jahres Ol. 6, 3 (21. April 753 v. Chr.) aus und ist die Herabsetzung der Königszeit auf 243 Jahre lediglich auf eine verschiedene Gleichung der Konsulatsjahre mit den wirklichen, vom 21. April ab laufenden Stadtjahren zurückzuführen). So habe z. B. das Konsulat des L. Gellius und M. Cocceius (36 v. Chr.), in dem die dem Pontifex maximus als Amtswohnung dienende und an ihrer Aussenwand die Fasten enthaltende Regia erbaut wurde, entweder dem 718. Stadtjahr (21. April 36-20. April 35 v. Chr.) oder dem 717. Stadtjahr (21. April 37-20. April 36 v. Chr.) gleichgesetzt werden 1) Cic. Acad. Priora I 9: Tu aetatem patriae, tu descriptiones temporum . aperuisti.

2) Berl. Phil. Woch. 1910, S. 1023 u. 1911, S. 1324.

3) Censorin. de die nat. 21, 5: sed hoc quodcunque caliginis Varro discussit et pro cetera sua sagacitate nunc diversarum civitatium conferens tempora, nunc defectus eorumque intervalla retro dinumerans eruit verum lucemque ostendit, per quam numerus certus non annorum modo sed et dierum perspici possit.

4) Zu dem gleichen Ergebnis ist bereits Matzat gekommen (Röm. Chron. I 337), der sich indessen einer anderen Begründung bedient.

können. Varro habe sich für das Erste, der Redaktor der kapitolinischen Fasten dagegen für das Zweite entschieden. Da nun in diesen Fasten in analoger Weise das erste Konsulat (245 varr.) als das 244. Stadtjahr habe. gezählt werden müssen, so seien für die Königszeit blos 243 Jahre übrig geblieben.

Man könnte diese scharfsinnige Erklärung der 243jährigen Königszeit wohl annehmbar finden, wenn Ol. 6, 3 als Gründungsjahr der kapitolinischen Fasten feststände. Da dies nicht der Fall ist, so liegt aber doch wohl die Annahme am nächsten, dass mit der Herabsetzung der Königszeit auf 243 Jahre auch eine Hinabrückung des Gründungsdatums auf Ol. 6, 4 (21. April 752 v. Chr.) Hand in Hand gegangen ist. Dass Ol. 6, 4 als Gründungsjahr tatsächlich überliefert war, ergibt sich aus Eusebius und Hieronymus. Obwohl sich beide Autoren im Kanon in der Gleichung der Olympiadenjahre mit Abrahams Jahren um ein Jahr von einander entfernen, stimmen sie doch beide darin überein, dass sie die Gründung Roms auf Ol. 6, 4 setzen und als erstes Stadtjahr Ol. 7, 1 (752/51 v. Chr.) zählen1). Der Versuch L.'s, sich mit diesen sich gegenseitig stützenden Angaben abzufinden (S. 249 Note 308), kann nicht als gelungen betrachtet werden.

In den Diktatorenjahren (421, 430, 445, 453 varr.) erblickt L. in Übereinstimmung mit Matzat?) und Schön3) chronographische Fiktionen, die erst auf Varro und Atticus zurückzuführen seien (S. 220f.). Sie seien hierbei ausgegangen von der Einweihung des kapitolinischen Jupitertempels, an die eine alte alljährlich in einer feierlichen Zeremonie (s. unten S. 106f.) zum Ausdruck kommende Zeitrechnung nach Kalenderjahren angeknüpft habe. Nach Polybius 4) fand dieses Ereignis im ersten, nach Dionys 5) und Tacitus") aber im dritten Jahr der Republik statt.

Eine Zeitrechnung nach Kalenderjahren liegt nun, wie L. meint, vor in einer Inschrift, nach welcher eine von dem kurulischen Ädilen Cn. Flavius der Concordia unter den Konsuln P. Sempronius und L. Sulpicius (450 varr.) errichtete Kapelle 204 Jahre nach dem kapitolinischen Tempel geweiht wurde 7). Das Jahr 450 varr. sei mit Ol. 119, 2 (303/2 v. Chr.) gleichzusetzen. Als Stiftungstag des kapitolinischen Tempels sei der 13. September überliefert, welches Datum mithin auf Ol. 68, 2 (507 v. Chr.) fallen müsse. Polybius habe nun das erste Jahr der Republik mit Ol. 68, 2 (507/6 v. Chr.) geglichen, die Vertreibung des Tarquinius Superbus aber und den Antritt der ersten Konsuln im Hinblick auf das Regifugium (24. Februar) noch im vorhergehenden Frühjahr, also Ol. 68,1 (508/7

1) Euseb. II S. 80 u. 81, ed. Schöne. Euseb. setzt Ol. 7, 1 dem Abrahamsjahr 1264, Hieron. dagegen dem Abrahamsjahr 1265 gleich.

2) Röm. Chron. I. 345.

4) III 22, 1. 5) V 35.

3, Pauly-Wiss. R. E. VI 2038.

6) Hist. III 72. 7) Nat. hist. XXXIII 19.

v. Chr.) stattfinden lassen (vgl. oben S. 94). Für Varro und Atticus habe sich dagegen, nach dem sie die Weihe des kapitolinischen Tempels in das dritte Jahr der Republik verlegt hätten, der Antritt der ersten Konsuln auf das Frühjahr von Ol. 67, 3 (510/9 v. Chr.) verschoben, und es sei von ihnen dieses Jahr mit dem ersten der Republik gleichgesetzt worden. Für die Königszeit hätten beide Gelehrte im Anschluss an die herrschende Tradition 244 Jahre gerechnet und seien so dazu gelangt, das erste Jahr der Stadt ebenso wie den Gründungstag selbst, für den Polybius Ol. 7, 2 (751/50 v. Chr.) ermittelt hatte, auf Ol. 6, 3 (754/53 v. Chr.) zu verlegen. Nach diesen Veränderungen sei es notwendig gewesen, für die Konsularfasten noch drei Jahre zu gewinnen. Zu diesem Zwecke hätten Varro und Atticus vier Diktaturen von ihren Konsulatsjahren abgetrennt und als selbständige Diktatorenjahre (421. 430. 445. 453 varr.) eingeschaltet, dagegen das dritte Dezemviraljahr weggelassen. Es liegt hier sehr nahe, die Frage aufzuwerfen, weshalb sie sich nicht mit der Einfügung von drei Diktatorenjahren begnügt haben sollten, wodurch sie ihre Absicht doch auf die einfachste Weise erreicht hätten. Im übrigen haben wir bereits gesehen (S. 88f.), dass für Varro das erste Stadtjahr nicht mit Ol. 6. 3, sondern mit Ol. 6, 4 (753/52 v. Chr.) zusammenfiel. Es ist demgemäss, da auf die Königszeit 244 Jahre kamen, das erste Jahr der Republik mit Ol. 67, 4 (509/8 v. Chr.) gleichzusetzen.

Gegen die Annahme, dass die Diktatorenjahre erst von Varro und Atticus eingeschaltet worden seien, spricht die zuerst von Unger1) und dann noch wiederholt hervorgehobene Tatsache, dass bei Diodor zwar nicht in den Fasten, aber in der Geschichtserzählung, die anerkanntermassen ebenfalls auf älteren Quellen beruht, die Diktatorenjahre 430 und 445 mitzählen. Den Beweis hierfür liefern zwei Angaben, in denen das Konsulat des L. Plotius und M. Fulvius (436 varr.) als das neunte Jahr des zweiten Samniterkriegs (428-450 varr.) bezeichnet und dem ganzen Kriege eine Dauer von 22 Jahren sechs Monaten beigelegt wird?). L. ist hier genötigt, den Ausgangstermin in das Konsulat des L. Cornelius Lentulus und des Q. Publilius Philo II (427 varr.) zurückzuverlegen, mit dem Diod. den Krieg bereits habe beginnen lassen, und ausserdem in Hinsicht auf die Dauer des ganzen Krieges. für die auch dann noch ein Jahr zuviel verbleibt, ein Versehen anzunehmen (S. 215 und 224): doch ist dieser Versuch von Soltau 3) mit Recht zurückgewiesen worden.

Wenn nun aber auch ungeachtet dieses Sachverhalts die Konsularfasten des 5. Jahrhunderts der Stadt schon in älterer Zeit eine Interpolation erfahren haben, so kann im übrigen doch sehr wohl darüber gestritten.

1) Röm. Stadtära S. 66. 2) XIX 10, 1 u. XX 101, 5.

3) Woch. Klass. Phil. 1910 S. 529 und eingehender Philol. LXIX 1910, S. 556, wo bereits L. berücksichtigt wird.

werden, ob sämtliche 4 Diktatorenjahre (421, 430, 445, 453) als chronographische Fiktionen zu betrachten sind.

Wie wir bereits gesehen haben (S. 97), wird von Dionys eines dieser Jahre mitgerechnet. Das Gleiche geschieht bei Cicero. Den Beweis hierfür liefert eine Angabe in der Schrift de senectute, wonach von dem ersten bis zu dem sechsten Konsulat des M. Valerius Corvus (406 bis 455 varr.) 46 Jahre verflossen sein sollen '). Wie L. (S. 216, Note 268) ganz richtig bemerkt, ist hier das Intervall zwischen dem Antritt des ersten und dem des letzten Konsulats gemeint. Nach der varronischen Zeitrechnung belief sich diese Frist auf 49 Jahre. Wenn nun Cicero statt dessen blos 46 Jahre zählt, so können nicht, wie L. folgert, sämtliche vier, sondern blos drei Diktatorenjahre übergangen sein.

Wir wenden uns nun zum dritten Teil, der eine Kritik der römischen Jahrzählung enthält und sich in seinem ersten Abschnitt. mit der chronographischen Technik beschäftigt. Es wird zunächst hervorgehoben, dass die Magistratsliste für eine chronologisch genaue Jahrzählung keine geeignete Grundlage bot (S. 262f.) und sodann die Ansicht aufgestellt, dass ihre Verwendung zu diesem Zweck erst mit Fabius und Cincius begonnen habe. Die Angaben in der Inschrift des Cn. Flavius. nach der die von ihm gestiftete Kapelle 204 Jahre nach der Weihe des kapitolinischen Jupitertempels erbaut war?) und eines Zensorenprotokolls, das einen im Jahr 362 varr. vollzogenen Zensus in das 119. Jahr nach der Vertreibung der Könige setzte3), führt L. (S. 265) auf eine Zählung nach Kalenderjahren zurück, für die der Brauch, alljährlich im kapitol. Jupitertempel am 13. September einen Nagel einzuschlagen), einen Anhalt geboten habe.

Nach L. repräsentieren Fabius und Cincius das erste Stadium der chronographischen Technik. Beide Historiker hätten jedes Magistratsjahr einem Olympiadenjahr gleichgesetzt, aber dabei doch wohl die auffälligsten Inkongruenzen beseitigt und vermutlich die Jahre 310 varr., 320 varr. und 361 varr., in denen zwei Kollegien zusammen nur ein Jahr oder wenig darüber regierten, nur einfach gerechnet (S. 269).

Im zweiten Stadium, als dessen Vertreter Polybius und Piso betrachtet werden, habe man sich bemüht, durch Synchronismen eine Kontrolle zu gewinnen, wobei namentlich die Tradition, nach der die Belagerung des Kapitols gleichzeitig mit der von Rhegium durch Dionys und dem Antalkidischen Frieden (Ol. 98, 2387/6 v. Chr.) stattfand 5), einen Stützpunkt geboten habe. Man habe nun gefunden, dass in den Interregna vom gallischen Brand bis zum Hannibalischen Krieg ein bedeutender Zeitüberschuss (s. oben S. 93) enthalten sei, der durch die Verkürzungen

1) De sen. 60.

3) Dion. I 74.

2) Plin. N. H. XXXIII 19; s. oben S. 103 f.
4) Liv. VII 3, 5. 5) S. oben S. 84 und S. 92 f.

der Amtsjahre in der gleichen Periode (s. ebenda) nicht aufgehoben werde, und diesem Sachverhalt in der Weise Rechnung getragen, dass man nach dem Jahre 378 varr., auf das tatsächlich ein grosses Interregnum gefolgt sei, die fünfjährige Anarchie eingeschoben habe (S. 272, vgl. oben S. 93). Zur weiteren Kontrolle sei auch die kapitolinische Nagelschlagung herangezogen worden. Auf diese Weise habe man erkannt, dass Fabius für die Zeit vom ersten Konsulat bis zum gallischen Brand zwei Jahre zuviel gerechnet habe, und demgemäss, da die Dezemvirn jetzt drei Jahre für zwei erhalten hätten, in den Fasten dieser Periode drei Konsulate gestrichen.

Die dritte Entwicklungsstufe werde durch Varro dargestellt, der die Weihe des kapitolinischen Jupitertempels (13. Sept. 507 v. Chr.) vom ersten Jahre der Republik in das dritte verlegt und das erste Konsulat von Ol. 68, 2 (507/6 v. Chr.) auf Ol. 67, 3 (510,9 v. Chr.) hinaufgerückt habe, wodurch die Einschaltung von vier Diktatorenjahren (421. 430. 445. 453) und die Tilgung des von Polybius zugefügten dritten Dezemviraljahrs (304 varr.) veranlasst worden sei (S. 273f.; vgl. oben S. 103 f.).

Was die Königszeit betrifft, so gelangt L. zu dem Ergebnis, dass Fabius und Cincius über ihre Dauer noch keine Überlieferung vorgefunden, sondern sie unabhängig voneinander berechnet hätten, wobei Fabius auf 244. Cincius aber auf 225 Jahre gelangt sei. Die Berechnung des Fabius sei von allen späteren Historikern und Chronographen beibehalten worden: denn in den 243 Jahren der kapitolinischen Fasten liege nur eine scheinbare Ausnahme vor, die man auf eine von Varro abweichende Gleichung der Konsulatsjahre mit Stadtjahren in eigentlichem Sinne zurückzuführen habe (S. 282). - Von der Jahrzählung ab urbe condita wird angenommen, dass sie nicht vor der Fixierung eines bestimmten Gründungsdatums, also frühestens erst mit Fabius und Cincius, begonnen habe (S. 293).

Im ganzen hätten wir es hiernach mit einer kontinuierlichen Entwickelung zu tun, die auf das Vorhandensein einer einzigen, von den Pontifices herrührenden und von Fabius und Cincius einfach übernommenen Fastenredaktion) zurückgeführt wird (S. 276f.). Es muss aber doch dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung vor den Ansichten anderer Forscher, nach denen von vornherein mehrere, von einander unabhängige Redaktionen existierten und hierin die in der Magistratsliste zu Tage tretenden Abweichungen nicht zum geringsten Teil ihren Grund haben, den Vorzug verdient. Zweifelhaft erscheint ferner die Voraussetzung einer älteren Zeitrechnung nach Kalenderjahren. Für eine solche hätte ja die

1) Zu dem gleichen Resultat gelangt Kornemann (Klio XI 1911, S. 256): „Alles, was im römischen Lager vor Cato und Polybius auf historiographischem und chronographischem Gebiete produziert worden ist, hängt von den annales pontificum ab, die auf dem Holztafelkodex im Innern der Regia standen."

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