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Studien zu den griechischen Bünden 1).

Von Heinrich Swoboda.

3. Die Städte im achäischen Bunde.

Die Betrachtung der Institutionen im achäischen Bunde, der gewöhnlich als das bedeutendste Beispiel der 'bundesstaatlichen' Bildungen bei den Griechen angesehen wird 2), ist deswegen nicht zum Mindesten belehrend, weil hier wohl der einzige Fall vorliegt, bei welchem wir Genaueres über das Verhältnis des Bundes und der Bundesgewalt zu den der Föderation angehörigen Städten festzustellen imstande sind3). Allerdings ist dies auch, wenngleich nicht in demselben Masse, bei anderen Bünden der Fall, so den Boeotern, Thessalern, Phokern; der bedeutende Unterschied derselben von den Achäern beruht aber darauf, dass sich ihre Bundesstaaten aus ursprünglichen Stammbünden herausbildeten und niemals den Charakter landschaftlicher Staatenvereine verleugneten, während der Achäerbund weit über die Grenzen der engeren Landschaft herauswuchs und dadurch umfasste er doch zum Schlusse die gesamte Peloponnes - zu universalerer Bedeutung gelangte.

Die Natur des achäischen Bundes 4) ist besonders durch die ein

1) Vgl. Klio XI 450 ff.

2) Mit Unrecht wird ihm gegenüber der Aetolerbund meist zurückgesetzt (so z. B. von Toepffer in Pauly-Wissowas R. E. I 166), in welchem der bundesstaatliche Gedanke gleichfalls konsequente Durchbildung fand und der sich durch eine viel grössere Assimilationskraft auszeichnete. Auf die viel verhandelte Frage, wie sich der 'Demokratismus' vergleichsweise in den Einrichtungen der beiden Bünde grösser oder geringer offenbarte (Freeman, History of Federal Government in Greece and Italy 2 198 ff., 260 ff. und bes. Marcel Dubois, Les ligues étolienne et acheenne 91 ff., auch Francotte, La Polis grecque 160), kann ich hier nicht eingehen.

3) Eine Untersuchung über dieses Thema hat Dubois a. a. O. 170ff. angestellt, die jedoch eine Reihe von Ungenauigkeiten und irrigen Annahmen enthält. 4) Kovov in den offiziellen Akten, Syll.2 229, z. 5 236, Z. 1. 291, Z. 10. 301, Z. 1. Inschriften) v(on) Magnesia a. M.) 39, z. 3. 4. 12. Syll.2 926 (= Fouilles de Delphes [Épigr.] 1, n. 47), z. 1. Berliner philol. Wochenschrift 1909, 287. Von Schriftstellern bei Polyb. II 70, 5. IV 60, 9. VIII 12, 7. XXVIII 7, 14. 19, 3. Diod. XXIX 17. Plut. Philop. 8. Paus. VII 14, 5. Bereits für den Bund des vierten Klio, Beiträge zur alten Geschichte XII 1. 2

dringenden Erörterungen Szanto's festgestellt worden 1); er war, wie die späteren griechischen Bünde allgemein, eine 'Sympolitie' 2). Die Grundlage derselben bildete das gemeinsame Bundesbürgerrecht, das sowohl einzelnen Personen verliehen werden konnte3), wie auch mehreren zugleich (Massenverleihung)4); anderseits blieben die Einzelstaaten im Besitze des Rechtes, ihr Stadtbürgerrecht zu verleihen, was in der gleichen Weise an Einzelne wie an Mehrere erfolgen konnte 5). Aus dem Nebeneinanderbestehen der beiden Bürgerrechte ist zu folgern, dass zwar sämtliche Achäer im Besitze der politischen Berechtigung waren, soweit sie sich auf deren Ausübung in dem Bunde bezog, dass dagegen der Bürger einer Einzelstadt in einer anderen nur Privatrechte (ἐπιγαμία und ἔγκτησις) Jahrhunderts angewandt bei Strabo VIII 385. Diod. XV 49, 2. Daneben ros bei Polybios an zahireichen Stellen; Plut. Arat. 35. Paus. VII 3, 18. 10, 11. 16. 9. 10, bei Livius daher gens XXXII 19, 2. 4. лokiτεvμa bei Polyb. II 46, 4; σύστημα ebenda Π 41, 15. IV 60, 10, συντέλεια bei Paus. VII 11, 3, συντελεῖν s Azanovs ib. VII 7, 2 für Zugehörigkeit.

1) Griech. Bürgerrecht 111 ff.

2) лolitɛia bei Polyb. II 38, 4. 43, 3. 4. 44, 4. 60, 5. IV 1, 7. Plut. Arat. 9. 35. 40; zon ohitεia bei Polyb. II 41, 5. 50, 8. IV 60, 10; σνμлодτɛiα bei Polyb. II 41, 12. 13. III 5, 6. XX 6, 7. XXIII 17, 1. 6. 8. XXIV 8, 4. Diod. XXIX 18. Daher πολιτεύεσθαι (πολιτεύειν) μετὰ τῶν ̓Αχαιών, Ρol. II 57, 5. XX 6, 8. XXIII 4, 14 und συμπολιτεύεσθαι (συμπολιτεύειν) μετὰ τῶν ̓Αχαιών, Polyb. XXII 8, 9. XXIII 4, 4. 18, 1.

3) Wir besitzen dafür in unserer Überlieferung merkwürdigerweise nur das einzige Beispiel in der Kassandertafel (Syll. 2 291, besser im Hermes XLI 359, Verleihung der achäischen Proxenie und Politie). Verleihung der BundesProxenie allein Syll. 2 236; Polyb. V 95, 12.

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4) So bei dem Eintritt von Orchomenos in den Bund, Syll. a 229 Z. 12. 13. 16; die Delier, welche nach der Unterwerfung ihrer Insel unter Athen 167,6 auswanderten, erhielten achäisches Bürgerrecht (Polyb. XXXII 7, 3ff.), dazu V. v. Schoeffer, De Deli insulae rebus 182 ff. Niese, Gesch. der griech. und makedon. Staaten III 191. Schon zu Anfang des vierten Jahrhunderts wurden die Bürger des neu gewonnenen Kalydon in das achäische Bürgerrecht aufgenommen (Xen. Hell. IV 6, 1), was beweist, dass bereits der damalige Bund eine Sympolitie war (angedeutet bereits von W. Vischer, Kl. Schr. I 348 und von Beloch, Griech. Gesch. II 524. III 1, 625).

5) Die Inschriften bieten zufälliger Weise fast nur Beispiele für die Massenverleihung, Syll.2 468 (= SGDI 1614). SGDI 1612; dazu Szanto a. a. O. 112ff. Die Einzelstädte hatten daher auch das Recht, die Bedingungen für die Erwerbung des Bürgerrechts festzustellen, vgl. ausser SGDI 1614 jetzt noch die von A. Wilhelm, Neue Beiträge zur griech. Inschriftenkunde. 1. Teil (Sitzungsberichte der Wiener Akademie, phil. hist. Kl., Bd. CLXVI. 1. Abhandlung) S. 37 ff. n. 7 hergestellte und behandelte Urkunde aus Tritaia in Achaia. Ein aus ca. 200 v. Chr. stammendes Bürgerrechtsdiplom (verknüpft mit der Proxenie) haben. wir aus Lusoi (Wiener Archäol. Jahreshefte IV 71ff. n. 8); auch der in wenigen Resten überlieferte Beschluss von Stymphalos (Bull. de corr. hell. VII 490), sowie die Dekrete von Tegea, Lebas-Foucart Pélop. 340a. Syll. 2 476 enthalten Einzelverleihungen; doch ist es nicht sicher, ob diese Urkunden in die Zeit der Zugehörigkeit der beiden Städte zum Achäerbunde fallen.

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besass1), politische Rechte, die sich auf die Stadt bezogen und in gewissen Fällen auch auf den Bund (so die Wahl der Bundesräte, Abstimmung in der Bundesversammlung, die nach Städten erfolgte) nur in demjenigen Staate, dessen Angehöriger er war wenn er nicht, was natürlich ebenfalls vorkam, das Bürgerrecht einer anderen Bundesstadt als Auszeichnung erhalten hatte 2). Wie es sich in dieser Beziehung mit derjenigen Kategorie von Bürgern verhielt, die das Bundesbürgerrecht durch Verleihung erlangten, ist schwer zu sagen; um es wirksam ausüben zu können (vgl. das eben Gesagte), mussten sie auch Bürger einer einzelnen Stadt sein3).

Die Grundlage für die Rechte einer Stadt und ihrer Bürger innerhalb des Bundes bildete deren Aufnahme in die Sympolitie 4), die sich in ordentlichem Wege folgendermassen vollzog 5) (ausserordentliche Fälle, wie die einmal versuchte Erweiterung des Bundes durch Kauf 6) können dabei ausser Acht gelassen werden; aber auch wenn der Eintritt zwangsweise erfolgte, wie besonders bei abgefallenen Bundesgliedern 7), wurde der 1) So hatte Aratos in Korinth Häuser, Plut. Arat. 41. 42. Cleom. 79. Dazu Freeman a. a. O. 201.

2) Die Definition des Bundesbürgerrechts, welche Szanto a. a. O. 150 im Allgemeinen gibt, trifft auch hier zu, cf. auch Francotte, La Polis grecque 151 ff. und v. Wilamowitz, Staat und Gesellschaft der Griechen 169. Weinert (Die achäische Bundesverfassung, I. Teil. Programm des Gymnasiums zu Demmin 1881) 15 und Dubois 1. 1. 179 haben die Sache falsch dahin aufgefasst, dass der Bürger der einen Achäerstadt in jeder anderen (sämtliche) politische Rechte besass. Wenn Aratos zum Strategen von Argos gewählt wurde (Plut. Arat. 44), so war er jedesfalls vorher mit dem Bürgerrecht dieser Stadt ausgezeichnet worden. Unter diesem Gesichtspunkt erklärt sich auch die Inschrift von Epidauros IG. IV 894, in der Fränkel, welcher, nebenbei bemerkt, Szantos Auseinandersetzungen über diese Dinge gar nicht berücksichtigt hat, merkwürdigerweise einen Beweis gegen das achäische Bundesbürgerrecht finden wollte. Wenn in dieser Totenliste zuerst die Bürger von Epidauros, nach Phylen gegliedert, aufgeführt werden und hierauf (Z. 59 ff.) 'Aqaio[i] zai obvozo, so ist dies nach den obigen Ausführungen ganz korrekt, da die in Epidauros ansässigen Bürger anderer achäischer Städte nicht Mitglieder der epidaurischen Phylen sein konnten.

3) Szanto a. a. O. 135. 136 meint, dass in diesem Falle durch Bundesbeschluss auch das Einzelbürgerrecht eines Bundesstaats verliehen und von letzterem in Vollzug gesetzt werden musste. Dies würde einen starken Eingriff in die Rechte der Einzelstädte bedeuten, der sich nur dadurch erklären liesse, dass die Verleihung des Bundesbürgerrechts, die eine Auszeichnung bedeutete, relativ selten vorkam.

4) Bei Plutarch (Arat. 39) werden solche zugetretene Städte als aiztηta bezeichnet.

5) Dafür ist in erster Linie die Urkunde über den Beitritt von Orchomenos, Syll.2 229 (Z. 5 ff. 9. 10) von grosser Wichtigkeit. Dazu Foucart, Rev. arch. N. S. XVII 1876, 97 ff., Dittenberger, Hermes XVI 176 ff.

6) Der Erwerb von Zakynthos (Liv. XXXVI 31. 32), der allerdings durch die Römer vereitelt wurde.

7) Dies gilt z. B. für Mantinea und Sparta (darüber später).

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gleiche Vorgang eingehalten). Der primäre Akt war die Vereinbarung eines Bündnisses1) zwischen der Stadt und dem Bunde (óuo2oyia, Syll. 2 229, z. 9)2), das jedesfalls auf immerwährende Zeiten lautete und neben dem Gelöbnis der Stadt und ihrer Bürger, der Bundesverfassung und den Bundesgesetzen Gehorsam zu leisten, die Festsetzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und spezieller Verhältnisse enthalten und den Besitzstand), sowie die Autonomie der Stadt garantiert haben wird. Dieser Vertrag wurde durch übereinstimmende Beschlüsse, sowohl der aufzunehmenden Stadt1), als des Bundes 5) genehmigt und zugleich damit von Letzterem den Bürgern der neuen Bundesstadt das achäische Bundesbürgerrecht verliehen 6). Auf das Bündnis wurden von beiden Parteien Eidschwüre abgelegt) und sodann eine die Beschlüsse enthaltende or errichtet 8). Damit war die Aufnahme in den Bund perfekt und die Bürger der zugetretenen Stadt erhielten in Konsequenz des gemeinsamen Bürgerrechts den Namen 'Aqaoi), den sie neben ihrem speziellen Ethnikon führten 10). Festzuhalten ist dabei zweierlei, zunächst, dass die neu zutretenden Städte zu gleichem

1) Unterwerfungsvertrages mit G. Jellinek, Lehre von den Staatenverbindungen 273; Allgemeine Staatslehre 712.

2) Das Foedus wird erwähnt bei Liv. XXXVIII 31, 2. 32, 8. 33, 9. 10. XXXIX 37, 16; cf. Niese a. a. O. II 715, 3.

3) Letzteren wenigstens in den meisten Fällen; bezgl. der Ausnahmen vergl. was später über die Kantonalteilung bemerkt wird.

4) Plut. Arat. 23.

5) Plut. Arat. 35. Wichtig sind dafür die Verhandlungen der Achäer über die Wiederaufnahme der Spartaner in den Bund im J. 182 (zum Datum Th. Büttner-Wobst, Beiträge zu Polybios. Beilage zum Jahresbericht des Gymnasiums zum heil. Kreuz in Dresden 1900/1, 10. 14) bei Polyb. XXIII 17, 6ff. 11ff. 18, 1 (Sparta scheint von 184 bis 182 faktisch von dem Bunde losgelöst gewesen zu sein, cf. Niese 1. 1. III 49) und über die Aufnahme von Messene ibid. XXIV 2, 3. Bereits nach der Züchtigung Spartas 188 v. Chr. war zwischen ihm und den Achäern ein neuer Vertrag abgeschlossen worden, vgl. Niese 1. 1. III 46.

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8) Syll. 2 229, Z. 9. Solche ora werden erwähnt (der Ausdruck geht natürlich auch in den ihm verwandten des 'Bündnisses' über) bei Polyb. II 41, 12. XXIII 4, 14. 17, 2. 18, 1. XXIV 2, 3. 9, 2. 14; die oozo an letzter Stelle, sowie XXIV 9, 14, wohl auch XXII 10, 8 gemeint.

9) Daher wird für den Zutritt 'Azaiovs perioda gebraucht, Syll. 2 229, Z. 12. 13. 16. Plut. Arat. 23; über die gleichzeitige Verleihung des roua und der nokiɛia der Achäer Polyb. II 38, 1. 2 und bes. 4. IV 1, 7. Plut. Arat. 9.

10) Dafür sind die Münzen der Städte belehrend, welche, speziell die Kupfermünzen, vereint mit der Bezeichnung 'Azcuoi den Stadtnamen tragen, z. B. 'Aqcióv Zizvoviov, ef. R. Weil, Zeitschr. für Numismatik IX 206 ff. und Head, Historia Numorum 2 417 ff. So auch in Siegerlisten, IG. II 2, n. 966, A z. 7 'Aqaiòç an' "Αργους, Α κ. 27, B z. 3 beidemale ̓Αχαιός ἀπὸ Μεσσήνης, ib. 968, z. 18 Αχαίος ἀπὸ Kogiv9ov; ferner Bull. de corr. hell. XIX 335 n. 10, z. 5. 336 n. 11, z. 6 ('Aqaids ἀπὸ Σεκυώνος).

Rechte aufgenommen wurden 1). Nur éine Ausnahme ist davon zu konstatieren, nämlich die im J. 194 gewonnenen lakonischen Städte - sowohl die Ausdrucksweise des Livius), als die Tatsache, dass von ihnen keine achäischen Münzen geschlagen wurden) lehrt, dass sie nicht selbständige Bundesglieder wurden1); doch wird man ihnen Kommunalverfassung und -Verwaltung zugestanden haben. Dann ist wichtig, dass der achäische Bund, wie der ätolische 5), ein Bund von Städten war), d. h. dass es innerhalb desselben in der Regel keine landschaftlichen Verbände gab, sondern solche zorά bei der Vereinigung mit dem Bunde aufgelöst und die Städte, aus welchen sie sich zusammengesetzt hatten, selbständige Gliedstaaten des letzteren wurden 7). Es ist daher nicht blos in dem Interesse der Machtpolitik geschehen, wenn diese gewiss auch in bedeutendem Masse darauf einwirkte, sondern in Konsequenz der Grundsätze für die Zusammensetzung des Bundes, dass bei dem Eintritt Messenes (191), das bis dahin ein zouóv war), eine Reihe von Städten von der Hauptstadt abgetrennt wurde 9), und dass Abai, Thuria und Pharai, die anfangs was als Konzession aufzufassen ist in engerem Verbande mit Messene geblieben waren, nach dessen Wiederunterwerfung im J. 182 die Stellung von selbständigen

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1) Dies geht aus Polybios' Äusserung II 38, 8 hervor, cf. Weinert a. a. O. 13. Szanto 1. 1. 111 ff. Die von manchen Gelehrten vertretene Ansicht (z. B. von Wahner, De Achaeorum foederis origine atque institutis 24, 11. Freeman 1. 1.2 200. 348, 3. 489. Dubois 1. 1. 177 ff. Toepffer a. a. O. 166), dass es Distrikte gegeben habe, die von einzelnen Städten (Korinth, Mantinea, Megalopolis) abhängig. waren (so auch Joh. Gust. Droysen, Gesch. d. Hellenism. III 2, 61), hat bereits W. Vischer, Kl. Schr. 1 568 ff. widerlegt, der ganz richtig bemerkt, dass die An2 gehörigen der zu Megalopolis gehörenden Komen jedesfalls das volle Bürgerrecht dieser Stadt besassen. Auf Plutarchs Ausdruck περιοικὶς συντέλεια (Comp. Philop. et Titi 1) ist nichts zu geben.

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2) XXXV 13, 2 Achaeis omnium maritimorum Laconum tuendorum a T. Quinctio cura mandata erat; XXXVIII 31, 2 cum in fidem Achaeorum tutelamque T. Quinctius et Romani Laconicae orae castella et vicos tradidissent.

3) R. Weil a. a. O. 228.

4) Anders Freeman a. a. O. 485 und Niese 1. 1. III 37 ff., dessen aus SGDI 2580, col. II, z. 20. 21 hergeleitetes Argument (auf S. 38, 1) durch die richtige Lesung dieser Stelle bei J. Baunack beseitigt wird.

5) Dittenberger, Herm. XXXII 169 ff.

6) Die Bundesglieder werden daher in unserer Überlieferung ai nó.EIS genannt, cf. bes. Polyb. IV 7, 10. 67, 8. X 23, 9. 10. XI 10, 8. XVI 36, 2. XXXVIII 15, 3. Plut. Philop. 7.

7) Listen der achäischen Bundesstädte bei Dubois 1. 1. 178, bes. 242ff, Bury bei Freeman a. a. O. 635 ff., Niese 1. 1. III 38, 5. III 1, 626 ff. Head 1. 1. 417 ff.

Weil a. a. O.
Beloch, GG.

8) Emil Kuhn, Über die Entstehung der Städte der Alten 244 ff. K. Seeliger, Messenien und der achtische Bund (Jahresbericht des Gymnasiums in Zittau, Ostern 1897) 29. Niese, Gesch. II 410, 5. III 379.

9) R. Weil 1. 1. 226 ff. Niese a. a. O. II 713.

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