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Gliedern des Bundes erhielten 1). Über die Stellung der lakonischen Seestädte wurde oben das Nötige bemerkt: die Entstehung eines zowór der Eleutherolakonen fällt aber, wie Foucart nachgewiesen hat2), erst in die Zeit nach 146 v. Chr. Auch die Städte Triphyliens traten 196 dem Bunde als Einzelgemeinden bei). Nur Elis behauptete seine landschaftliche Einheit), was wohl darin begründet war, dass es dort ausserhalb der Hauptstadt keine nennenswerten Städte gab. Dass dagegen nicht blos Herakleia 5), sondern auch das zoróv der Oetaeer als solches dem Bunde beitrat und innerhalb desselben seine Sonderexistenz weiter führte 6), ist, wenigstens was den letzten Punkt anlangt, sicher falsch; sollte Pausanias' Meldung (Anm. 5) ungenau sein, so muss der Oetäerbund bei dem Eintritt aufgelöst worden sein.

Mit der Natur des bei dem Eintritt abgeschlossenen Bündnisses als eines ewigen hängt zusammen, dass ein Austritt aus dem Bunde nicht möglich war. Es handelt sich nur um einen Ausnahmsfall und war eigentlich gegen den Geist der eingegangenen Verpflichtung, wenn Megara während des kleomenischen Krieges (224) aus dem achäischen Bunde austrat; doch geschah dies erst, nachdem die Bundesversammlung dazu ihre Zustimmung gegeben hatte 7). Sonst galt der Austritt einer Bundesstadt als Abfall) und hatte die Exekution des Bundes zur Folge (darüber später). Ebenso verpönt wie der Austritt eines Gliedstaates war es aber auch, dass der Bund einen Teil seines Gebietes an eine fremde Macht abtrat). 1) Polyb. XXIII 17, 1 ff., dazu Niese 1. 1. III 55.

2) In Lebas Pelop. S. 110 ff.; dazu auch Brandis in Pauly-Wissowas R. E. V 2353. 3) Weil a. a. O. 226.

4) Dies ergibt sich aus den Münzen, cf. Weil 221 ff. 268 ff.

5) Nur von ihm spricht Pausan. VII 14, 1.

6) Diese Ansicht beruht auf der von Vollgraff, Bull. de corr. hell. XXV 225 ff. zu IG. IX 1, 226, z. 6 vorgeschlagenen Lesung Ayaois, welcher auch Kip, Thessal. Studien 34 ff. folgt; allein sie ist, wie Homolle (bei Vollgraff S. 226 ff., Anm. 1) zeigte, unmöglich, vielmehr wird an dieser Stelle, wie Homolle vermutet und die Herausgeber des Recueil des inscriptions juridiques grecques II n. XXXVII es aufgenommen haben, ci [2]01[7]aì oizoroμic zu lesen sein. Die Drymaia - Urkunden fallen also in die Zeit, bevor Herakleia von den Achäern gewonnen ward. 7) Polyb. ΧΧ 6, 8 (μετὰ τῆς τῶν ̓Αχαιών γνώμης).

8) Weinert 1. 1. 14. Dubois' Behauptung (S. 173 ff.) angenommen von Fougères, Mantinée et l'Arcadie orientale 488 —, dass die Städte aus dem Bunde austreten durften, ist falsch und beruht auf dem Missverständnis einer Stelle des Polyb. II 58, 5. Warum die Achäer gegen die Sezession von Tegea, Mantinea und Orchomenos (Polyb. II 46, 2. 57, 1) nicht einschritten, wissen wir nicht, da uns deren nähere Umstände nicht bekannt sind. Beloch GG. III 1, 656, 3 denkt auch da an ein gütliches Abkommen.

9) Korinth wurde Antigonos erst ausgeliefert, als es von den Achäern abgefallen war (Polyb. II 51, 6. 52, 2ff., cf. Weinert 1. 1. 15); Pleuron wurde durch den römischen Senat von dem Bunde abgetrennt (Pausan. VII 11, 3, dazu Niese 1. 1. III 319).

Dass es nun eine geschriebene Bundesverfassung gab, in welcher der Zweck und die Einrichtungen des Bundes, sowie die Rechte und Pflichten der Bundesmitglieder festgesetzt waren, ist nicht blos als selbstverständlich vorauszusetzen, sondern auch durch eine Reihe von Stellen des Polybios, welche darauf hinweisen, bezeugt 1). Speziell muss in ihr eine genaue Scheidung der Kompetenzen des Bundes und der Städte festgesetzt gewesen sein, über welche nun mit Rücksicht auf die bekannte Äusserung des Polybios über die Einheit im Achäerbunde2) und die Frage, wie weit die Selbständigkeit der Bundesglieder ging, Einiges zu sagen ist. Dass Erklärung und Führung eines Krieges, sowie die Leitung der auswärtigen Politik dem Bunde zufielen und dass Feindseligkeiten der Bundesstädte untereinander ausgeschlossen waren 3), ist natürlich und allgemein bekannt. Doch bleibt dabei der eine Punkt zu erwägen, wie weit es, da der Abschluss von Verträgen sicherlich dem Bunde allein vorbehalten blieb, den Städten gestattet war, mit ausserhalb des Bundes stehenden Staaten zu verkehren, deren Gesandte bei sich zu empfangen und solche an sie abzuordnen 1). Im allgemeinen ist festzuhalten, dass die Städte dieses Recht nicht besassen oder doch der vorausgehenden Erlaubnis des Bundes bedurften, um es auszuüben 5). Doch erleidet diese Regel einige

1) Dafür ist schon die Wendung II 41, 12 anzuführen, die schliessen lässt, dass die Entstehung dieser Konstitution erst in das J. 276/5 gehört (bereits von Schorn, Gesch. Griechenlands von der Entstehung des ätolischen und achäischen Bundes bis auf die Zerstörung Korinths 54, 2 erkannt, cf. auch Weinert a. a. O. 6); ferner XXIV 8, 4 (die ὅρκοι, νόμοι, στήλαι, ἃ συνέχει τὴν κοινὴν συμπολιτείαν ἡμῶν), ä 8, 6. 9, 2. 3. Ob sich auf die Verfassung der in IvM. 39, z. 34ff. angeführte Terminus vouoi oi noroi bezieht, ist nicht zu entscheiden.

2) II 37, 10ff., vgl. unten S. 26, Anm. 6.

3) Impliziert in dem Gesetz über das Ausrücken von Truppen vgl. S. 25. 4) Vgl. dazu Freeman 1. 1. 202 ff. Holleaux, Revue des ét. grecques X 296 ff. 5) Dies geht aus Polybios' Erzählung II 48, 6. 7 (oì μèv ovv Meyaλonolītai κατέστησαν αὐτοὺς τοὺς περὶ τὸν Νικοφάνη καὶ τὸν Κερκιδᾶν πρεσβευτάς πρός τε τοὺς ̓Αχαιοὺς κἀκεῖθεν εὐθέως πρὸς ̓Αντίγονον, ἂν αὐτοῖς συγκατάθηται τὸ ἔθνος· οἱ δ' Αχαιοί συνεχώρησαν πρεσβεύειν τοὺς Μεγαλοπολίτας) und 50, 2 (έγραψε [sc. ὁ Αντίγονος] δὲ καὶ τοῖς Μεγαλοπολίταις, ἐπαγγελλόμενος βοηθήσειν, ἐὰν καὶ τοῖς Azaiłę točto Bovioμivois ) klar hervor; dazu Freeman 1. 1. 204. 362 ff. Weinert 18, 3 (Dubois' gegenteilige Ansicht S. 181 ff. ist haltlos). Dass dies ein Grundgesetz des Bundes war, auf dessen Verletzung schwere Strafe stand, wird durch Liv. XXXIX 35. 37 und Pausanias VII 9, 2. 4. 12, 5 bezeugt (cf. auch Freeman 480); es ist dabei zu bemerken, dass, wenn auch nach C. Wachsmuths Nachweis (Leipz. Stud. X 269 ff.) Pausanias' Quelle für die VII 7, 5 ff. bis 16, 10 erzählten geschichtlichen Fakten vielfach Unrichtiges und Verdächtiges bringt, sie sich, was einzelne Punkte der achäischen Institutionen anlangt, als gut unterrichtet zeigt. Wenn Philipp V. an die achäischen Städte (auch an die Strategen) eine Weisung militärischer Natur ergehen liess (Polyb. IV 67, 8), so erklärt sich dies aus dem Bundesverhältnis, in welchem die Achäer zu Makedonien standen.

Ausnahmen. Zunächst darf man sie auf den Verkehr rein politischer Natur einschränken; dass, wie bei anderen Bünden, so dem ätolischen 1), Theoren und Gesandte für sakrale Angelegenheiten zu den einzelnen Städten gehen und hinwiederum von ihnen solche abgeschickt werden konnten, dafür liegt eine Anzahl von Fällen vor2). Schwieriger ist das Urteil darüber, dass die Stadt Demetrias sich an Patrai und Kleitor um die Absendung von Schiedsrichtern in inneren Zwistigkeiten wandte3). Doch ist auch da anzunehmen, dass diese Städte, bevor sie die Gesandten von Demetrias aufnahmen und ihrer Aufforderung Folge leisteten, sich der Zustimmung der Bundesbehörden vergewisserten; und dasselbe gilt wohl auch für einen übrigens recht unbefriedigend überlieferten Beschluss von Sikyon, der politisch ohne Bedeutung gewesen zu sein scheint1). Ganz anders ist es aber, wenn in der Zeit nach 191 v. Chr. bei den fortwährenden Streitigkeiten des Bundes mit Sparta, das sich der Abhängigkeit von den Achäern zu entziehen trachtete, sich besondere Gesandtschaften dieser Stadt nach Rom begaben) auch von Messene) oder wenn in den letzten Jahrzehnten des Bundes die Römer an die Einzelstädte

1) IvM. 28 (s. Klio XI 450 ff.).

2) So kommen Theoren von Magnesia a. M. zur Ankündigung des Festes der Artemis Leukophryene nach Megalopolis, Sikyon und zu den KakkiraVETS (IvM. 38. 40. 41), ferner zu den in der Subskription von ib. 38 genannten Städten (über diese Urkunde Niese, Herm. XXXIV 549 ff.); auch bei Hermione (IG. IV 679) und Epidauros (ib. 928) handelt es sich um ähnliche Angelegenheiten, ebenso bei Megara (IG. VII 16. cf. Dittenberger dazu), wenn diese Inschrift in die achäische Zeit gehört. Schon in dem Bunde des vierten Jahrhunderts treffen wir auf das gleiche bei der Gesandtschaft der Ionier nach Helike (so Strabo VIII 385, während sie nach Diodors Erzählung XV 49, 2 ff. an das zowov ging). In diesen Kreis fällt auch die Gesandtschaft der Römer nach Korinth (bei Polyb. II 12, 8); es drehte sich damals um deren Zulassung zu den Isthmien (cf. auch Freeman 1. 1. 203, 1. 327).

3) Wir erfahren dies durch die von Holleaux in glänzender Weise hergestellten Urkunden von Kleitor, Rev. des ét. grecques X 279 ff.

4) IG. IV 426. Es handelt sich um eine Ehrung, die durch Gesandte angezeigt wird.

5) Polyb. XXI 1. XXII 3, 1ff. 11, 7ff. (dazu Liv. XXXIX 35). 12. XXIII 4. 6. 9, 1. 11. 18, 5. XXIV 1, 1. 2, 1. Pausan. VII 12, 4 (auch 14, 1). Wenn 189 sowohl die Achäer als auch die bereits abgefallenen Spartaner vor Ausbruch der Feindseligkeiten Gesandtschaften nach Rom schickten, so entsprach dies einer durch den römischen Konsul erzwungenen Vereinbarung (Liv. XXXVIII 35, 4ff.); die spartanischen Gesandten dagegen, welche 182 nach der Wiederaufnahme der Stadt zugleich mit dem achäischen Bundesgesandten Bippos an den Senat gingen (Polyb. XXIII 18, 3ff.), wurden auf Veranlassung des Bundes selbst abgeschickt (dazu Freeman 1. 1. 507).

6) Polyb. XXIII 5.

Gesandte oder Kommissare schickten 1). Beides war gegen das Prinzip, auf dem der Bund beruhte 2).

Eine andere, sehr wichtige Frage ist, wie weit sich das Recht des Bundes erstreckte, allgemein verbindliche Gesetze zu geben. Dass nicht die Bundesversammlung 3) solche unmittelbar beschliessen konnte, sondern dafür ein besonderes nomographisches Verfahren existierte, ist jetzt durch IvM. 39, z. 43ff. sicher gestellt 4). Der Nouo des Bundes wird öfter gedacht3), leider sind wir aber im Einzelnen über sie nur wenig unterrichtet. Wir finden in der Überlieferung folgende Gesetze erwähnt), wobei natürlich offen zu halten ist, dass manche von ihnen Artikel der BundesActe bildeten 7): 1. Wenn ein Strateg während seines Amtsjahres mit Tod abging, so übernahm zunächst sein Vorgänger die Stellvertretung, bis die nächst zusammentretende Synode eine Verfügung traf3); 2. das bereits früher (S. 23) berührte Gesetz, dass die Bundesstädte nicht in Verkehr mit auswärtigen Mächten treten durften; 3. die Städte waren nur auf Befehl des Strategen befugt, Truppen ausrücken zu lassen 9); 4. keinem Magistrat oder Privatmann war es gestattet, von einem fremden Herrscher Geschenke anzunehmen 10); 5. es war verboten, gegen die Bundesgenossenschaft mit Makedonien zu referieren und darüber abzustimmen 11); 6. ohne Zustimmung des Makedonenkönigs war es dem Bunde nicht erlaubt,

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1) Liv. XLII 37 (dazu Niese Gesch. III 112). XLIII 17 ( Pol. XXVIII 3, 3, dazu Freeman 1. 1. 525. Dubois 83. Niese III 137). Paus. VII 12, 4 (cf. Niese III 331). 2) Natürlich konnte es auch vorkommen, dass die Städte sich durch Gesandte mit einer Bitte an den Bund wandten; dafür Polyb. II 48, 5 ff. 50, 3. 10. 58, 1 (dazu Freeman 348, 4). IV 60, 1.

3) Ich gebrauche absichtlich diesen allgemeinen Ausdruck, da ich mich hier mit der Kontroverse, ob die achäischen Bundestage Primärversammlungen waren oder sich aus gewählten Vertretern zusammensetzten, nicht beschäftigen kann (doch s. Klio XI 458, 4).

4) καταχωρίξει δὲ κα[] τοὺς νομ[ο]γράφους τὸ δόγμα τῶν ̓Αχα[ιῶν εἰς [τοὺς v]óμo[v≤] tovę пoóτovę. Aus Рol. XXVIII 7, 9 geht wohl hervor, dass Bundesrichter einen Beschluss kassieren konnten, der ihnen im Widerspruch zu den Gesetzen zu stehen schien.

5) Inschr. v. Olympia 47 (= Syll. 2 304), z. 14. 15. IvM. 39, z. 44 ff., 47. Von den Schriftstellern Polyb. II 37, 10. IV 7, 1. 60, 10 (zoivoì vóμoi). V 1, 7. XXII 8, 3. 10, 10 ff. 12, 6. XXIII 5, 17. XXIV 6, 5. 8, 6. 9, 2. 8. 19, 6. XXIX 24, 5. Liv. XXXI 25, 9. XXXII 22, 4. XXXVIII 32, 8. 34, 3. XXXIX 33, 7.

6) Eine Zusammenstellung der achäischen Gesetze gab Merleker, Achaicorum libri tres (Darmstadt 1837) 89 ff. und in engem Anschluss an ihn Dubois 1. 1. 142; sie ist aber unvollständig und gibt z. T. nur Selbstverständliches. 7) Dies gilt gewiss auch für die Gesetze, welche in den Anm. 5 angeführten Stellen zitiert sind.

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Schreiben und Gesandte an andere Fürsten zu schicken 1): 7. die Synarchien durften dem Verlangen eines römischen Gesandten, für ihn eine Bundesversammlung zusammen zu berufen, nur dann Folge leisten, wenn in dem Schreiben des Senats der ihm erteilte Auftrag und der Zweck der Versammlung genau angegeben war2); 8. innerhalb einer Stadt waren Beerdigungen verboten"). Dass auch die Bestimmungen, welche sich auf die Geschäftsordnung der Bundesversammlungen bezogen1), in Gesetzesform gekleidet waren, versteht sich von selbst; und ebenso muss die von Philopoemen zu Anfang eigenmächtig und mit Verletzung der konstitutionellen Formen durchgesetzte Reform, dass die Synoden nicht mehr blos in Aigion, sondern auch in anderen Städten des Bundesgebiets zusammentraten, nachher gesetzliche Sanktion erhalten haben 5).

Wie man sieht, reicht dieses Material, das überwiegend Bundesangelegenheiten in strengem Sinne des Wortes betrifft, zunächst nicht aus, um die Frage zu beantworten, wie weit die Grenze der Bundesgesetzgebung ging und ob es ihr auch zustand, innere Verhältnisse der Städte zu regeln - und damit verknüpft, wie die bekannte Äusserung des Polybios über die Zentralisation und Gleichheit der Gesetze bei den Achäern") zu beurteilen ist. Szanto hat die Ansicht aufgestellt?), dass die Bundesgewalt ausschliesslich für die Gesetzgebung kompetent war und die Einzelstädte Gesetze überhaupt nicht beschliessen konnten; im Falle des Eintritts in die Sympolitie seien die alten Gesetze in Bausch und Bogen ausser Kraft gesetzt und die Bundesgesetze angenommen worden. Allein

1) Plut. Arat. 45. Nachdem die Achäer im J. 198 ihre Stellung gewechselt und sich Rom zugewandt hatten, wurde dafür von ihnen beschlossen, dass kein Makedone das Gebiet des achäischen Bundes betreten durfte (Liv. XLI 23. XLII 6); mit Rücksicht auf Livius' Ausdruck an letzter Stelle (vetus decretum) ist es geraten, das Psephisma möglichst hoch hinauf zu datieren. Der von Kallikrates vorgebrachte Grund gegen eine Hülfeleistung für die Kreter avastas οὐκ ἔφη δεῖν οἴτε πολεμεῖν οὐδενὶ χωρὶς τῆς Ῥωμαίων γνώμης οὔτε βοήθειαν πέμπειν ovdevi zať obdevóg (Polyb. XXXIII 16, 7) entsprach seiner Parteistellung und der faktischen Lage; an eine gesetzliche Formulierung dieser Art ist schwerlich zu denken.

2) Polyb. XXII 10, 12. 12, 6. XXIII 5, 17. Liv. XXXIX 33, 7. Paus. VII 9, 1. 3) Plut. Arat. 35. 4) Liv. XXXII 20, 4. 22, 4.

5) Liv. XXXVIII 30. 6) Polyb. I 37, 104. Τοιαύτην καὶ τηλικαύτην δεν τοῖς καθ ̓ ἡμᾶς καιροῖς ἔσχε προκοπὴν καὶ συντέλειαν τοῦτο τὸ μέρος ὥστε μὴ μόνον συμμαχικὴν καὶ φιλικὴν κοινωνίαν γεγονέναι τῶν πραγμάτων περὶ αὐτοὺς, ἀλλὰ καὶ νόμοις χρῆσθαι τοῖς αὐτοῖς καὶ σταθμοῖς καὶ μέτροις καὶ νομίσμασι, πρὸς δὲ τούτοις ἄρχουσι, βουλευταῖς. δικασταῖς τοῖς αὐτοῖς, καθόλου δὲ τούτῳ μόνῳ διαλλάττειν τοῦ μὴ μιᾶς πόλεως διάθεσιν ἔχειν σχηδὸν τὴν σύμπασαν Πελοπόννησον, τῷ μὴ αὐτὸν περίβολον ὑπάρχειν τοῖς κατοικοῦσιν αὐτήν, τάλλα δ' εἶναι καὶ κοινῇ καὶ κατὰ πόλεις ἑκάστοις ταὐτὰ καὶ παραπλήσια.

7) Griech. Bürgerrecht 116. 119.

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