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340 Martin P. Nilsson; Die Grundlagen des spartanischen Lebens.

Mein Ziel ist gewesen, nachzuweisen, daß das spartanische Leben auf primitiver Grundlage ruht. Wie auch über Einzelheiten geurteilt wird, so ist doch die Verwandschaft der Agoge und des Kosmos sowie der merkwürdigen Eheverhältnisse mit den Sitten primitiver Völker außer Zweifel gestellt. Gerade weil jene Sitten weltverbreitet sind, können sie uns über die ethnischen Beziehungen der Spartaner nichts lehren1). Die Weise aber, auf die jene primitiven Einrichtungen, welche sonst bei allen griechischen Völkern vor die steigende Kultur geschwunden sind, zu den Ecksteinen des spartanischen Staatsorganismus hergerichtet worden sind, nötigt uns die höchste Bewunderung ab. Es ist nicht möglich hierin nur etwas durch eine von selbst vor sich gehende Entwicklung Gewordenes zu erblicken; die zielsichere und methodische Art, wodurch alles dem einen Ziel dienstbar gemacht worden ist, drängt uns darin das Eingreifen einer bewußt ordnenden Hand zu sehen. Die Alten haben den Gesetzgeber Lykurg genannt; von der modernen Forschung wird dieser fast einstimmig in das Reich der Legende verwiesen. Nach dem Vorhergehenden darf es wohl ausgesprochen werden, daß die Existenz eines oder mehrerer in demselben Sinne wirkenden Männer, die mit vollem Bewußtsein die primitiven Einrichtungen zu der Agoge und dem Kosmos umgebildet haben, eine Notwendigkeit ist. Vielleicht waren sie aber noch nicht Spartaner, sondern haben vor der Eroberung Lakoniens gelebt. Zwar ist es wahr, daß die Form, in welche sie den spartanischen Staat hineingegossen haben, völlig erstarrt ist und neuen Anforderungen nicht mehr angepaßt werden konnte, aber ihr Werk hat seine historische Mission erfüllt: ohne Sparta würde Griechenland zur Beute der Perser geworden sein.

Lund (Schweden).

1) W. Ridgeway, Who were the Dorians? in Anthropological Essays for E. B. Tylor, Oxford 1907, S. 295 ff. sieht in den Dorern einen illyrischen Stamm. Da er dies u. a. durch angebliche Spuren des Matriarchats bei den Illyriern zu beweisen versucht, womit er die oben besprochenen spartanischen Eheverhältnisse, auch als Reste des Matriarchats aufgefaßt, zusammenstellt, ist es mir aus dem angeführten prinzipiellen Grunde unmöglich dieser Zusammenstellung irgend eine Beweiskraft zuzuerkennen, auch abgesehen von der Frage, ob jene Spuren wirklich auf Matriarchat zu deuten sind. Überhaupt glaube ich nicht, daß die Rassenprobleme Griechenlands auf dem von R. eingeschlagenen Wege zu lösen sind.

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Zur Beurteilung der griechischen Tyrannis.

Von Heinrich Swoboda.

Es ist heute wohl allgemein anerkannt, daß die von Plato und Aristoteles herrührende Auffassung der Tyrannis schweren Bedenken unterliegt. Die Lehre des Aristoteles, die nur eine Weiterentwickelung platonischer Gedanken darstellt1), hängt mit seiner Gliederung der Staatsformen überhaupt zusammen: die Tyrannis ist ihm die Monarchie zum Nutzen des Herrschers und daher eine Ausschreitung (παρέκβασις) der βασιλεία). Dazu tritt als weiteres Merkmal die Scheidung der Monarchie, die schon bei Sokrates anzutreffen ist3), in diejenige, welche das Gesetz beobachtet (Basilɛia) oder nicht (Tyrannis) und damit über willige oder unwillige Untertanen herrscht 4), was sowohl auf die Art wie die Tyrannen zur Herrschaft gelangten, als auch darauf, wie sie dieselbe ausübten, bezogen werden kann); auch in dieser Hinsicht schließt sich Aristoteles an Plato an. Endlich wird noch zur Charakteristik der Tyrannis herangezogen, daß sie unverantwortlich (árvлεódvrоs) herrsche, was schon in der Schilderung der Monarchie bei Herodot betont wird 6). Wie sehr Aristoteles' Theorie der Kritik Blössen darbietet, haben bereits die früheren Gelehrten hervorgehoben 7).

1) E. Zeller, Sitzungsber. der Berl. Akademie 1887, 1442 Kleine Schriften I 404 ff.

2) Eth. Nicom. VIII 1160a, 36 ff. 1160b, 7ff. Pol. III 1279a, 22 ff. 1279b, 4ff. 16 ff. IV 1289a, 28 ff. 1295a, 19 ff. V 1311a, 2ff.

3) Xenoph. Mem. IV 6, 12.

4) Pol. III 1285a, 27 ff. IV 1295a, 19 ff. V 1313 a, 14ff. 1314a, 35 ff., dazu III 1281, 22 βιάζεται γὰρ (der Tyrann) ὢν κρείττων.

5) Cf. Pol. III 1285a, 30 ff. und dazu Schvarez, Kritik der Staatsformen des Aristoteles (Eisenach 1890) 32 ff. Rehm, Gesch. der Staatsrechtswissenschaft 124. Nordin, Klio V 397.

6) Herod. III 80 ff.

7) Dazu bes. Zeller Kl. Schr. I 399, 2. 404 ff. Schvarcz a. a. O. 29 ff. Ed. Meyer, Gesch. d. Altert. II 613 ff. Rehm a. a. O. 107 ff. 125. Newman, The Politics of Aristotle IV, LVIff. Endt, Wiener Stud. XXIV 14. 18. Nordin a. a. O. 394 ff.

Klio, Beiträge zur alten Geschichte XII 3.

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Gerade im Gegensatz zu Plato und Aristoteles und im Einklang mit der vor ihnen herrschenden Ansicht1) wird man für die Tyrannis die Art, wie sich ihr Inhaber der Herrschaft bemächtigte, als das Entscheidende ansehen und sie daher als die durch Usurpation errungene Einherrschaft bezeichnen2). In welcher Weise. er diese ausübte, ist für die Begriffsbestimmung ganz gleichgültig. Ebenso ist es nicht notwendig, daß der Tyrann volle Unumschränktheit der beschließenden und vollziehenden Gewalt in sich vereinigte 3). Dagegen liegt im Begriff der Tyrannis ihre Lebenslänglichkeit und Erblichkeit; doch kann von einer Successionsordnung nicht gesprochen werden4). Von dem Standpunkte des Rechtes aus ist sie überhaupt keine eigene Staatsform; sie ist nur tatsächliche Herrschaft 5) und die bestehende Verfassung kann dabei neben ihr weiter bestehen, oder sie wirkt nur negativ als deren Unterbrechung, und es tritt dieselbe nach Beseitigung des Usurpators, wenn auch öfter mit Abänderungen, wieder in Kraft. Anders wird natürlich das Urteil lauten, wenn man die geschichtliche Entwickelung ins Auge faßt, in welcher die Tyrannis eine so bedeutende Rolle gespielt hat. Alles zusammengenommen, kann man sie zwar nicht rechtlich, wohl aber in politischem Sinne als Staatsform auffassen 6)7).

1) Sokrates bei Xenoph. Mem. IV 6, 2; die gangbare Auffassung ersieht man aus Plato, Politic. 291 E. 292 A, cf. bes. Zeller, Kl. Schr. I 399 ff.

2) Dazu Plass, Die Tyrannis in ihren beiden Perioden bei den Griechen (Leipzig 1859) I 125. Ed. Meyer, G. d. A. II 609. Busolt, Griech. Gesch. I 630. v. Wilamowitz, Staat und Gesellschaft der Griechen (Die Kultur der Gegenwart T. II, Abt. IV 1) 55. Bruno Keil in der Einleitung in die Altertumswissenschaft III 327. Die Ansicht Nordins (Klio V 392 ff.), daß die ältere Tyrannis legitimen Ursprungs war und von den Griechen ihrer Zeit in dieser Weise angesehen wurde, sich also von dem Königtum nur dem Namen nach unterschied, bedarf wohl keiner Widerlegung; sie stellt die geschichtlichen Tatsachen einfach auf den Kopf. Recht behält Nordin nur mit seiner Kritik des Aristoteles.

3) Wie Sokrates (1. 1.), Euripides (Hiket. 440 ff., für die Monarchie im Allgemeinen) und Aristoteles wollen, Letzterer, wenn er den Tyrannen das dɛoποτικῶς ἄρχειν κατὰ τὴν αὐτῶν γνώμην zuschreibt (Pol. IV 1295, 16.) oder die Tyrannis als uovaozia àógiotos bezeichnet (Rhet. I 1366a, 2). Darnach auch Plass a. a. O. I 126.

4) Rehm a. a. O. 18, 2; cf. unten S. 353.

5) So auch H. v. Treitschke, Politik II 192.

6) Über die politische Einteilung der Staatsformen s. Rehm, Allgemeine Staatslehre 189 ff. G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre 608, 1.

7) Rehms Konstruktion des Begriffs der Tyrannis ist durchaus nicht einwandfrei, da er die Scheidung zwischen Regierungsform und Verfassungsform (gegen diese Trennung G. Jellinek, Allgem. Staatslehre 611, 1) hineinbringt (die Tyrannis ist monarchische Regierungs-, nicht Verfassungsform, Gesch. d. Staatsrechtsw. 18, bes. Anm. 2. 124) und sie als rechtliche Gewalt auffaßt (ib. 18, 2). Auch daß die Tyrannis Ausübung der Staatsgewalt in fremdem Namen, im Namen der republikanischen Ekklesie war (S. 18 oben), trifft nur für einen Teil der Tyrannen zu (cf. unten).

Der beste Beweis dafür, daß die Griechen zu aller Zeit die Tyrannis tatsächlich als Usurpation auffaßten, ist das Rechtsverfahren gegen die Tyrannen und ihre Nachkommen. Wir besitzen darüber nicht bloß literarische Nachrichten, sondern auch eine Reihe von inschriftlich erhaltenen Gesetzen1). Die örtlichen und zeitlichen Verschiedenheiten, nach welchen die Bestrafung erfolgte, ändern nichts an dem Prinzip, daß die Tyrannis zu den schwersten Verbrechen zählte. Die Strafe, welche auf sie gesetzt war, ist gewöhnlich der Tod 2) und es wurde dann öfter in geregeltem Gerichtsverfahren gegen die Schuldigen verhandelt3). Eine Steigerung bedeutet es, wenn über die Tyrannen die Ächtung ver

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1) Das älteste ist das zwar schriftstellerisch überlieferte, aber auf eine Urkunde zurückgehende attische Gesetz gegen die Tyrannis bei Aristoteles '49. ло. 16, 10 (Mitte des sechsten Jh.), dazu meine Ausführungen, Archäol.epigr. Mitteilungen aus Österreich-Ungarn XVI 57 ff. P. Usteri, Ächtung und Verbannung im griech. Recht 11 ff. und wieder meine Beiträge z. griech. Rechtsgeschichte 15. Darauf folgt das von Th. Wiegand herausgegebene Gesetz von Milet aus der Mitte des fünften Jahrhunderts (Arch. Anzeiger 1906, 16 ff., mit Erläuterungen von Wilamowitz), ausführlich behandelt von G. Glotz, Comptes Rendus de l'Académie des Inscriptions 1906, 511 ff. Aus ca. 340 ist zu vergleichen das nur in wenigen Resten erhaltene Gesetz von Eretria (behandelt von Wilhelm, Wiener Jahreshefte VIII 14ff.). In die Zeit Alexanders d. Gr. und seiner Nachfolger fallen die Inschriften von Eresos, IG XII 2, 526 (= Dittenberger, Or. gr. 8 Rec. des inscriptions jurid. grecques 2, n. XXVII), in welchen auf ein Gesetz gegen die Tyrannis Bezug genommen wird (a z. 24 ff. mit Dittenbergers Anm. 11; z. 132 ff. 141. 146ff.); aus den Jahren nach 281 besitzen wir das ausführlichste Gesetz gegen Tyrannis aus Ilion, zuerst herausgegeben von A. Brückner (SitzungsBer. der Berl. Akad. 1894, 461 ff.), wiederholt bei Michel Rec. d'inser. gr. 524. Rec. des inscr. jur. gr. II, n. XXII. Or. gr. 218. Auch die Inschrift von Nasos IG XII 2, 645 (= Or. gr. 4) zitiert b, z. 106 ff. ein Gesetz gegen den Umsturz der Demokratie. Dazu treten noch der Beschluß von Nisyros (Arch. Anz. 1896, 24 ff. Syll. 2 880), in welchem zuerst Loch (Arch. Anz. 1896, 95) richtig die Beziehung auf die Tyrannis erkannte, und das ebenfalls einer Urkunde entstammende attische Dekret gegen Philipp V von Makedonien (199 v. Chr.) bei Liv. XXXI 44 (dazu Beitr. z. griech. Rechtsgesch. 30). Eine Übersicht über die Gesetzgebung der Athener gegen die Tyrannis Arch.-epigr. Mitteil. XVI 56 ff., Recueil des inscr. jur. grecques II 47 ff. und meine Beitr. z. griech. Rechtsgesch. 40 ff.

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2) Xen. Hell. VII 3, 7 νομίζοντες τῶν τε περιφανῶς ἀνοσίων καὶ τῶν φανερῶς προδοτών καὶ τυραννεῖν ἐπιχειρούντων ὑπὸ πάντων ἀνθρώπων θάνατον κατεγνώσθαι.

3) So in Eresos (Anm. 1), wo a, z. 1–36. b, z. 42-74 das über Agonippos und Eurysilaos gefällte Urteil wiedergegeben ist; daß es von der Volksversammlung ausgesprochen wurde (so Rec. des inscr. jur. gr. II 171), nicht von Richtern, ist mit Rücksicht auf e 83f. (ὄμνυν δὲ τοὺς πολίτ[αις] τοὶς δικάζοντας kaum richtig. Auch der Steinigung des Koes von Mytilene (Herod. V 38) wird eine gerichtliche Verhandlung vorausgegangen sein, da Hirzel (Die Strafe der Steinigung, Abh. der süchs. Ges. d. W. XXVII n. VII) nachgewiesen hat, daß die Steinigung eine Strafart mit geregeltem Rechtsverfahren war. Dasselbe gilt wohl auch für Phalaris (Hirzel a. a. O. 241. 246), dagegen nicht für diejenigen Anhänger Kylons, welche gesteinigt wurden (Plut. Sol. 12).

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hängt1), über sie ein Fluch ausgesprochen2) und damit der popularen Exekution der Weg eröffnet wurde, eine Abschwächung, wenn sie mit Verbannung bestraft wurden 3). Ächtung und Verbannung erstreckten sich auch auf die Nachkommen1); eine Konsequenz dieser Strafen war die Einziehung des Vermögens 5) und die Annullierung der von den Tyrannen vorgenommenen Rechtsgeschäfte 6). Ihr Andenken sollte gänzlich ausgetilgt werden (memoria damnata), indem die zu ihren Ehren errichteten Statuen umgestürzt), und ihre Namen auf den von ihnen herrührenden öffentlichen und privaten Denkmälern und Weihgeschenken eradiert wurden 8);

1) So in dem attischen Gesetze bei Aristot. '49. лoλ. 16, 10; dagegen war vorher über die entkommenen Kyloneer auf dem Prytaneion gerichtet worden (Plut. Sol. 10, dazu Philippi, Der Areopag und die Epheten 210 ff. Lipsius, Att. Recht I 23 ff.) und Solon hatte als Forum für Tyrannis den Areopag eingesetzt (Aristot. '49. лo. 8, 4); Strafe war in beiden Fällen wohl ebenfalls der Tod. Nach dem Sturze der Peisistratiden wurde das erwähnte Gesetz erneuert (Thuc. VI 55) und ein Jahrhundert später (410/9) wieder durch das Psephisma des Demophantos bekräftigt (Andoc. de myst. 96. 97, dazu Arch. ep. Mitt. XVI 57ff. Rec. des inscr. jur. gr. II 49. 52 ff.); im vierten Jahrhundert wurde Umsturz der Demokratie durch das Eisangelie-Gesetz in diejenigen Verbrechen inbegriffen, gegen welche mit dieser Klage vorgegangen ward. Auch in Ilion wurde die Tyrannis sicherlich mit Acht belegt, was in dem verlorenen Anfang des Gesetzes gestanden haben muß (Brückner a. a. O. 462; Dittenberger Anm. 1 zu Or. gr. 218, meine Beitr. z. griech. Rechtsgesch. 28, 1). In Eresos wurden die Nachkommen der Tyrannen άyoyoi, was der Ächtung gleichkommt; Philipp Arrhidaios wandelte dies in Verbannung um (IG XII 2, 526, z. 95 ff. Usteri a. a. O. 48 ff.). Ächtung derjenigen, welche die Stadt Tyrannen überliefern, in Erythrae (IG I 9, z. 30 ff. nach der Ergänzung von A. Wilhelm, Gött. Gel. Anz. 1903, 772).

2) Der in Athen bei dem Beginn jeder Volksversammlung von dem Herold dem Gebet beigefügt wurde (Aristoph. Thesmoph. 338, dazu Wilamowitz, Aristot. und Athen II 348). Über Korinth s. Anm. 8.

3) So in dem Gesetz von Milet (S. 343, Anm. 1); falls sie die Heimat wieder betraten (Bannbruch), verfielen sie der Acht und sollten getötet werden (Wilamowitz, Arch. Anz. 1906, 16 ff.).

4) Dionys. Hal. A. R. VIII 80; Usteri 1. 1. 57; meine Beitr. zur gr. Rechtsgesch. 19. G. Glotz, La Solidarité de la famille dans le droit criminel en Grèce 465 ff. 473 ff.

5) Usteri a. a. O. Bezeugt für Athen, Herod. VI 121 und das Psephisma des Demophantos; für Milet z. 4 ff. des angef. Gesetzes, dazu Glotz Comptes Rendus etc., Eresos (in dem Beschluß S. 343, Anm. 1, a z. 22) und Korinth (Nic. Dam. Fgm. 60), wo außerdem die Häuser der Tyrannen zerstört wurden (Wüstung), vgl. Glotz, La Solidarité etc. 476, 2. 477, meine Beitr. z. gr. Rechtsgesch. 29, 4. Cf. auch Nic. Dam. Fgm. 54.

6) Gesetz von Ilion c 106 ff.; dazu Recueil II 40.

7) Daß dies bei der Ächtung der Peisistratiden beschlossen ward, geht aus Liv. XXXI 44 hervor, cf. Beitr. z. gr. Rechtsgesch. 30, 3.

8) Auch dies bei den Peisistratiden (cf. vorige Anm.) und ausführlich verfügt in Ilion (1. 1. e z. 116 ff.), cf. auch R. Herzog, Sitz.-Ber. Ak. Berlin 1901, 483 ff. L. Ziehen, Leges Gr. sacrae II 143 mit Anm. Ausnahmen, nach welchen Denk

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