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Griechische Inschriften aus Aegypten.

Von W. Schubart.

Die beiden griechischen Inschriften aus Ägypten, die ich im Folgenden mitteile, werden jetzt im Lyceum Hosianum zu Braunsberg aufbewahrt, wo im Laufe der Jahre Dank den eifrigen und verständnisvollen Bemühungen des Herrn Geheimrats Weißbrodt eine beträchtliche Zahl griechischer Inschriften vereinigt worden ist. Ihm sei für die Erlaubnis der Publikation aufrichtiger Dank ausgesprochen.

I.

Weißer Marmor, links oben beschädigt; eine fast quadratische Steinplatte, 34 cm hoch, 30 cm breit und 7 cm dick. Erworben durch Ludwig Borchardt, der auch sogleich eine vollständige und richtige Abschrift beigefügt hat. Über den Fundort ist aus direkten Angaben nichts zu ermitteln; jedoch ergibt der Inhalt, daß der Stein aus Alexandreia oder seiner Umgebung stammt. Die Schrift, vom Steinmetzen vorpunktiert, gibt sich auf den ersten Blick als ptolemäisch zu erkennen, ist aber nicht besonders charakteristisch. Etwa 2. Jahrhundert v. Chr.

[. . .]να Απολλοδώρου Αθηναιέα τὸν
[γε]νόμενον ἐν τοῖς πρώτοις φίλοις
καὶ ἐπὶ τοῦ λογιστηρίου τῶν νομαρ
χικῶν καὶ πρὸς τῆι ἐπιστατείαι
5 τοῦ ξενικοῦ ἐμπορίου

Θεαγένης τῶν πρώτων φίλων καὶ
τῶν ἐφημερευόντων τοῖς βασιλεῖ
σιν εἰςαγγελέων τὸν ἑαυτοῦ πατέρα
Αρβαίθωι καὶ τοῖς συννάοις θεοῖς.

Der Sinn ist klar: Theagenes setzt seinem Vater einen Votivstein im Heiligtum des Harbaithos. Um so mehr aber muß das Einzelne besprochen werden. Den Namen des Vaters zu finden, ist mir nicht gelungen, da ich den Sohn Theagenes nicht habe ermitteln können; Ergänzungen wie [O¿o]ra, [Aio]ra oder drgl. haben keinen Wert. Hätten wir es mit Beamten in der ägyptischen zooa zu tun, so könnten wir

hoffen, ihnen irgendwo zu begegnen; da sie aber beide ihr Amt in Alexandreia führen, ist die Aussicht darauf sehr gering. Der Vater wird als 49raus bezeichnet, worin ich ein alexandrinisches Demotikon erblicken möchte, obgleich ein solches nicht bekannt ist1). Erscheint auch ein Demos Anaïs unter den übrigen Demennamen, die wir von Alexandreia und von Ptolemais kennen, ein wenig befremdlich, so lag es doch jedenfalls sehr nahe, gerade Athen und seine Göttin auf diese Weise zu ehren. Beachtet man ferner, daß viele Demotika sichtlich mit den Namen der von den ersten Ptolemäern gegründeten Orte, besonders im Fajum, in Beziehung stehen2), so wird man die Tatsache, daß es im Fajum ein „Athenedorf" gab3), immerhin nicht ganz bei Seite schieben. Überdies stände Alexandreia damit nicht allein, denn in Thurio nannte man eine Phyle 'A9nvaïs1); ob Phyle oder Demos, ist hierfür ganz gleichgültig. Und daß später Antinoë eine Phyle A9rais besessen hat, beweist zwar nichts für Alexandreia, verdient aber immerhin angeführt zu werden. Auffälliger Weise nennt Theagenes, der Sohn, keinen Demos; da hier von Nachläßigkeit keine Rede sein kann, so scheint er wirklich kein Demosbürger gewesen zu sein. Vielleicht war er nur halbbürtig, was zwar seiner höfischen Laufbahn nicht schaden, wohl aber ihn vom Demos ausschließen konnte 5). Ob er auch nicht 42gardoes, also „Bürger“ überhaupt war, wage ich nicht zu entscheiden; es wäre möglich, daß er diese politische Eigenschaft absichtlich unterdrückte, um nicht auf das Fehlen des Demos noch mehr aufmerksam zu machen). Wir wissen aber über diese Dinge nicht genug, um sicher urteilen zu können. Beide, Vater und Sohn, gehören zur Rangklasse der ersten Freunde“; aber während bei Theagenes die regelmäßige Bezeichnung tv лÓTOW φίλων gebraucht wird 7), finden wir beim Vater [γε]νόμενον ἐν τοῖς πρώτοις

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1) Daß nur an einen Demos, nicht an eine Phyle zu denken ist, ergibt sich aus der sonstigen Praxis, vgl. meine Ausführungen Archiv V 83. 2) Vgl. Archiv V 88 Anm. 2.

3) Vgl. P. Teb. II p. 365. 4) Diod. XII, 11.

5) Vergleichen kann man allenfalls Dryton und Esthladas, über die ich Arch. V 102 gesprochen habe; anders Plaumann, Ptolemais p. 21.

6) Hierbei wird meine Darlegung über den Unterschied des Demosbürgers vom einfachen 'Akɛğavdoɛuç, Arch. V 104 ff., vorausgesetzt; vgl. auch Wilcken, Grundzüge p. 15. Ich fange aber an, zu zweifeln; denn man muß auch damit rechnen, daß so mancher es aus Gleichgültigkeit unterließ, sich in einen Demos einschreiben zu lassen, obwohl er das Recht dazu hatte, zumal da gerade denen, die etwa in staatliche Ämter traten oder außerhalb der Stadt weilten, herzlich wenig an dem ziemlich inhaltlosen Formelkram gelegen sein mochte. Der Sache weiter nachzugehen, ist hier nicht am Platze.

7) Dies überwiegt durchaus; seltener ist die nachlässige, sicher nicht offizielle, Form rooτos pilos und entsprechend in den andern Kasus mit dem Namen übereinstimmend. Vgl. die Bemerkung Wilckens Arch. V 414 zur Inschrift

gizos. Dies ist hier unverkennbar Hinweis auf die Vergangenheit, und 7ɛróuɛror gehört nicht nur zum Rangtitel sondern auch zu den folgenden Amtsbezeichnungen, sodaß diese Inschrift besonders klar die präteritale Ausdrucksweise, im Gegensatze zu den Titeln und Ämtern des Theagenes, ins Licht rückt. Denselben Gebrauch finden wir P. Teb. 1. 61b 362: Paríai τῶι γενομένωι ἐν τοῖς πρώτοις φίλοις u. s. w. Nicht so eindeutig ist die Ehrentafel, die der Argeier Mnasis einem hohen Gönner auf der Insel Philae gesetzt hat1): sie beginnt, da die obere Hälfte fehlt, erst mit: πρώτοις φίλοις καὶ διοικητὴν εὐνοίας ἕνεκεν, ἧς ἔχων διατελεί πρός τε τὸν βασιλέα καὶ τὴν βασίλισσαν θεοὺς Εὐεργέτας. Rubensohn will ergänzen: τῶν ὁμοτίμων τοῖς] πρώτοις φίλοις, obwohl er selbst darauf hinweist, daß diese Rangstufe nicht bezeugt sei, da man nur τῶν ὁμοτίμων τοῖς] συγγενέσι kenne. Wollte man aber Angesichts unsrer neuen Inschrift sagen: τὸν γενόμενον ἐν τοῖς] πρώτοις φίλοις, so wäre dagegen einzuwenden, daß in der Inschrift von Philä ein Lebender geehrt wird, denn die rota gegen die Majestäten kann nur auf diesen, nicht auf den Stifter Mnasis bezogen werden. Immerhin dürfte irgend ein besonderer, jedenfalls dem Sinn nach präsentischer Ausdruck da gestanden haben, z. B. Tεtaquérov ἐν τοῖς] πρώτοις φίλοις oder Ähnliches 2). Die Rangstufe των πρώτων gizor war, scheint es, für eigentliche Hofämter beliebt; so gehörte zum Beispiel der Leibarzt und accoucheur de la reine am Hofe des Antiochos. Sidetes zu dieser Klasse 3). Dagegen steht der dozedéatoos am ptolemäischen Hofe im Range höher, in der Klasse der ov77ɛreis). Lehrreich ist aber, daß die hohen Staatsbeamten in Ägypten, nicht nur der Dioiketes, sondern auch der Epistratege der Thebais") und manche Strategen früh in die Rangstufe der overig und damit über viele Hofbeamte aufrückten; ich möchte das halb auf Strebertum bei den Beamten, halb auf politische Einsicht bei den Königen deuten.

Der Vater des Theagenes vereinigte in seiner Person zwei Ämter, die wir hier zum ersten Male finden. Das erstgenannte Amt: Eri tov von Omboi: лpóros pilos, mit dem Namen im Kasus übereinstimmend, sei vielleicht die ältere Form, als es noch nicht eine Rangstufe, sondern ein Individualtitel war.

1) Rubensohn, Arch. V p. 160 Nr. 5 Nr. 11, p. 21.

=

Lefebvre, Bull. Soc. Arch. Alex.

2) Im Anfang ist schwerlich, wie Rubensohn denkt, Basiλei oder iлÈQ Basilios zu ergänzen, sondern nur ein Gottesname im Dativ, worauf gleich der Name des Geehrten folgte. Falls übrigens dieser wirklich der große alexandrinische Dioiket ist, so wäre der Rang niedriger als sonst in dieser Zeit; früher freilich pflegte der König die obersten Staatsbeamten nicht in die höchsten Rangklassen aufzunehmen; vgl. Anm. 5 und Ditt. Or. Gr. I 100.

3) Ditt. Or. Gr. I 256. 4) Ditt. Or. Gr. I 169, 4. 181, 4.

5) Vgl. die Liste bei V. Martin, Les Epistratèges, p. 173 ff.; der älteste.freilich, Hippalos, ist uns nur in der Klasse der ersten Freunde" bekannt.

λογιστηρίου τῶν νομαρχικῶν zeigt, daß die Selbständigkeit des Resorts der rouagiza bis hinauf in die Zentralbehörde reichte, denn es kann hier nur von einer in Alexandreia tätigen Behörde die Rede sein. Während die Nomarchen, die ägyptischeu Gauvorsteher, noch im 3. Jahrh. v. Chr. eine hohe Stelle einnahmen und mit vielen Zweigen der staatlichen Verwaltung beschäftigt waren1), traten sie dann bald hinter den ihnen übergeordneten Strategen zurück und wurden im Wesentlichen auf die Erhebung gewisser Steuern beschränkt; darin aber blieb ihnen Selbständigkeit gewahrt, so daß diese εἴδη νομαρχίας durch besondere Erheber, πράκτορες νομαρχικών, erhoben, von besonderen Kontrollbeamten, ἐπιτηρηταὶ νομαρ ziae, beaufsichtigt und vom Nomarchen auf ein besonderes Konto bei der Regierungskasse, sis tor the rouagzias 267or, eingezahlt wurden2). Die Steuern, die dem Nomarchen anvertraut waren, gehörten keineswegs zu den unbedeutenden; vielmehr darf man ihren Ertrag ziemlich hoch ansetzen. Dazu kommen einige, freilich geringfügige Spuren andrer amtlicher Geschäfte des Nomarchen3).

Im 20yotijotor wurden die erforderlichen Steuerberechnungen aufgestellt; es ist also eine Rechnungsbehörde, nicht ein Steuererhebungsamt. Ein solches gab es wohl für jeden Gau, und selbstverständlich eine Zentralbehörde in Alexandreia). Diese aber war, wie wir jetzt lernen, mindestens in zwei Kammern geteilt, eine für die rouaozzá - Steuern und eine für die übrigen Steuern. In der letzteren arbeiteten wie später in der Kaiserzeit so auch wohl schon in ptolemäischer Zeit die Eklogisten der einzelnen Gaue); in der ersteren dürfen wir entsprechend Rechnungsbeamte aus dem Bereiche der einzelnen Nomarchen vermuten; an der Spitze stand der ἐπὶ τοῦ λογιστηρίου τῶν νομαρχικών, Präsident der Oberrechenkammer für Nomarchiesteuern. Auch darin tritt die Bedeutung dieser Steuern sehr deutlich zu Tage. Daß auch die Zentralkasse in Alexandreia in derselben Weise gegliedert sei, folgt daraus keines Wegs. Die δημόσιαι τράπεζα in der Kaiserzeit haben zwar für die Ressorts

1) Wilcken. Grundzüge p. 9. 10. 38. Ferner P. Hibeh I 85 (261 a. C.): Verwaltung des Kleruchenlandes. In den Rev. Laws 41 und an anderen Stellen hat der Nomarch mit der Bodenkultur zu tun; mehrmals erscheint er als 790867ηzòç toi vouov. Vgl. die zahlreichen Erwähnungen in den P. Petrie.

2) Wilcken, Ostr. I 597 zählt diese Steuern auf, darunter so wichtige wie die Zyzbzhov-Steuer. Vgl. auch Wilcken, Grundzüge 215. Ausführlicher: V. Martin, Les Epistratèges p. 141 f.

3) Amh. II 92: Aufsicht über den Ölverkauf. Fay. 88: Der Nomarch quittiert über Ackerpacht für Land, das der Stadt Arsinoë gehört. Beide Fälle gehören in die Kaiserzeit wie das Meiste, was über die Nomarchen bekannt ist. Mit vouagzzà dozokuara wird der gesamte Geschäftsbereich des Nomarchen bezeichnet.

4) Wilcken, Ostr. I 494.

5) Wilcken, Grundzüge p. 179. 209. Vgl. P. Amh. II 69

=

Wilcken, Chrest. 190.

besondere Konten, sind aber nicht in Sonderkassen gegliedert1) und dasselbe wird für die Basılızaì toάлεča ptolemäischer Zeit gelten; danach ist wahrscheinlich, daß auch die Zentralkasse einheitlich war.

Das zweite Amt, πρὸς τῆι ἐπιστατείαι τοῦ ξενικοῦ ἐμπορίου, wird zwar sprachlich etwas anders ausgedrückt, bezeichnet aber doch wohl sicher wiederum den Vorsteher, nicht einen Gehilfen bei einer Behörde 2). Das gevizor uлógior, den Fremdenstapelplatz, in Alexandreia erwähnt der große Amnestieerlaß des Euergetes II, P. Teb. I, 5, 33-35 Wilcken, Chrest. 260: [ὁμοίως δὲ περ]ὶ τῶν εἰσαγό[ντων] διὰ τοῦ ξενικοῦ ἐμπορίου [17 Bst.] . . [ἐπ'α]ὐτῆς τῆς πύλης ἧι ἐπίλημψις [γινέσθω]; es wird ein Teil des großen 'Euлógov sein, dessen Lage Strabo XVII, 9 schildert. Demnach lag es am östlichen Hafen, nahe dem Kaisareion auf der einen Seite, und dem Heptastadion auf der andern Seite, also wesentlich anders als heute. Außer diesem Εμπόριον κατ' ἐξοχήν hat es ohne Zweifel auch Stapelplätze im Westhafen und ebenso im Binnenhafen am mareotischen See gegeben, zumal da dieser nach Strabo XVII, 7 noch weit mehr Verkehr hatte als der Meerhafen.

Kürzlich hat Preisigke die ansprechende Vermutung aufgestellt, die socben angeführte Stelle aus dem Tebtynispapyrus beweise, daß dies ğɛvizòr Euлógior ein Freigebiet sei, wohin die Waren von der See her unverzollt eingeführt werden durften; der Zoll sei erst fällig beim Durchschreiten des Tores, das den Stapelplatz mit der Stadt verband. Er folgert daraus, daß die auswärtigen Kaufleute ihre Waren auch unverzollt im uzoqov aufspeichern durften). Daß dлooтάos, d. h. Warenschuppen, mit dem uлóotor in Verbindung standen, sagt Strabo ausdrücklich. Ohne Zweifel ist die zu Grunde liegende Vorstellung von der äußeren Anlage richtig: denn wie heute in jedem größeren Hafen der

1) Allerdings scheinen einige Fälle damit nicht übereinzustimmen: P. Teb. Η 350 (70 1 p. (.): ἐπὶ τὴν ἐν Πτολεμαίδι. Ευεργέτιδε)] τοῦ ̓Αρσινοίτου) τῆς νομαρ Ki)as toánesav; ähnlich Teb. II 580, während BGU III 914, entgegen der Vermutung von Grenfell-Hunt, hierfür nicht in Betracht kommt. P. Lond. II 255 p. 117/8 (136 p. C.) wird die Schafsteuer (die nicht zu den vouaozzá gehört) εἰς [τ]ὴν ἐπὶ τούτοις τράπεζαν gezahlt, dagegen die dem Nomarchen unterstehende Biersteuer an die quosia toάлeča. Ob Wilcken, Grundzüge 160 diese Unstimmigkeiten richtig deutet und mit der Regel in Einklang bringt, ist mir zweifelhaft. 2) Vgl. etwa den Titel des ἀρχιδικαστὴς καὶ πρὸς τῆι ἐπιμελείαι τῶν χρηματιστῶν καὶ τῶν ἄλλων κριτηρίων.

3) Preisigke, Arch. V 308. Vgl. Wilcken, Chrest. 260 und die Bemerkung von Grenfell-Hunt in Teb. I 5: the point of this provision probably is, that the right of confiscating imported goods on the ground of their not having paid duty or for other reasons had been claimed by various officials not connected with the in, and this right was now to be confined to the custom-house officials, about whom regulations had been laid down 1. 22-27. Diese customhouse officials sind die Beamten der rotatɛia der Inschrift.

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