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(Set) once a year" 1). These facts are sure evidence of three things: first, that swine were at one time worshipped in Egypt; second that there was some connection between the cult-animal of Set and swine; and third that swine were particulary abominated by Horus worshippers. Now the Id, which as we have seen, was the name

name of the hog was of the Set animal.

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On comparing the earliest known figure of the Set animal with the various species of African swine, distinct points of resemblance will be (El Kab) possessed no less than 1500. In two tombs in the Drah abu'l Negga at Thebes (date Thotmes III) swine are figured (Northampton, Spiegelberg, Newberry, Theban Necropolis pp. 13. 14. pl. XIII). From this evidence we cannot doubt that swine were extensively bred in Egypt, so it is all the more remarkable that they are so rarely found on the monuments. The domesticated pig when left to run wild apparently reverts to a slender type. The Revd. A. L. Cortie of Stonyhurst College writes to me thus of the descendants of the pigs left by Capt. Cook on Vavau Island: they were long, lean and sharp-faced with long snout, giving the impression that they were like in agility, and somewhat in appearance, to greyhounds".

1) Compare the sacrifice of the ram of Amon by the Thebans once a year" in Herodotus II, 42. J. G. Frazer (Golden Bough Part. V, vol. II, p. 25) also concludes that the pig has a sacred animal in Egypt.

at once remarked. I was at first inclined to compare the animal with the Red River Hog (Potamocherus porcus), but Captain Stanley Flower, the Director of the Gizeh Zoological Gardens, pointed out to me that River Hogs are west, not east African. On walking round the Gardens with him, he showed me two specimens of Aelian's Wart Hog (Phacochoerus africanus, fig. 2) from the Egyptian Sudan and drew my attention to their curious habit of erecting ears and tail when startled') exactly like the Set animal. In form these animals are very near to the early drawing of the Set animal as he appears on the Scorpion King's Macehead. Their bodies are long, the legs shortish, the tail is straight with a tuft of hair at the end, the snout is long and as with all swine very mobile.

Liverpool.

1) Lydekker, Royal Natural History, vol. II, p. 441 says, "If excited they carry their tails straight upright".

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Das Wesen der βιβλιοθήκη ἐγκτήσεων.

Von Friedrich Preisigke.

1. Die Entwickelung der Meinungen.

Die βιβλιοθήκη ἐγκτήσεων tritt uns in Ägypten erst zur Kaiserzeit entgegen. Auf dem Gebiete des privaten Urkundenwesens spüren wir allenthalben ihre Tätigkeit; insbesondere sind es die unter den Papyri zahlreich vorkommenden Verträge aller Art, bei deren Behandlung die βιβλιοθήκη ἐγκτήσεων neben dem Notariate in Wirksamkeit tritt. Für das Verständnis des ägyptischen Urkundenwesens ist es daher von großem Werte, klarzustellen, welchem Zwecke die ßiß2109ýjaŋ ¿yxtýõɛov gedient habe.

Diese Frage ist von Mitteis zuerst im Hermes XXX S. 601, später nochmals eingehender im Archiv für Papyrusforschung I S. 184 ff. behandelt worden. Mitteis vertrat hier die Auffassung, daß nur Immobilien als Gegenstand der βιβλιοθήκη ἐγκτήσεων erscheinen, daß diese Behörde daher als der Grund- und Gebäudesteuerkataster anzusehen sei; das dort geführte Katastralblatt heiße diάorouα (a. a. O. S. 198), doch diene das Steuerbuch zugleich auch für private Zwecke, sodaß eine dem heutigen Grundbuchverkehre sich annäherende Sicherheit gewährt worden sei (Berichte der Sächs. Ges. Wiss. Leipzig Bd. 62 S. 249 Anm. 1). Wilcken (Ostraka I S. 461ff.) sah in der Biß2iodýxy ¿yxtýoɛov eine Zweigstelle des Gauarchivs, d. i. der δημοσία βιβλιοθήκη, welcher alle Immobiliar-Besitzveränderungen anzuzeigen seien; bei jenem Archive werde ein Grundbuch geführt.

Der Grundbuchgedanke wurde sodann umfassend behandelt in zwei Schriften, die im Jahre 1909 fast gleichzeitig erschienen: Eger, Zum ägyptischen Grundbuchwesen in römischer Zeit, und Lewald, Beiträge zur Kenntnis des römisch-ägyptischen Grundbuchrechts. Nach Eger (a. a. O. S. 26f.) ist die βιβλιοθήκη ἐγκτήσεων berufen zur Verbuchung der rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken und zur Aufbewahrung der diese Verhältnisse betreffenden Urkunden; dabei hebt Eger aber schon hervor (S. 27), daß die verwahrten Kontraktsrollen und -register anscheinend auch andere als die Rechte an Grundstücken betreffende Kon

trakte enthalten; ob z. B. auch Rechtsverhältnisse an Sklaven verbucht worden seien, sei unsicher (S. 29); unsicher sei aber auch, ob die diaorgóuara mit dem Steuer- und Katasterwesen zusammenhängen (S. 195f.); jedenfalls ergebe sich, daß die Verbuchung bei der B321odýzn EyzThoɛor weit über den Rahmen einer lediglich katastralen oder auch allgemein staatlichen Zwecken dienenden Verbuchung hinausgehen, und daß damit die Ansätze zu einer grundbuchmäßigen Verbuchung gegeben seien (S. 202). Lewald erklärt (a. a. O. S. 11), daß die ẞıß2iodýzy ¿yztýoɛor speziell für Immobiliarangelegenheiten zuständig gewesen sein wird, daß daher die Führung der dicotooμara, d. i. der Immobiliarübersichten, und was damit zusammenhänge, wie z. B. die Aufbewahrung der áлoyoagai und der mit diesen eingereichten Urkunden, wenn auch vielleicht nicht die einzige, so doch die wichtigste Aufgabe der Biß2iodýzy ἐγκτήσεων gebildet habe; dabei sei es wohl möglich, daß die διαστρώματα als Gausteuerkataster gedient hätten (S. 85), wenn auch diese Lehre keineswegs sicher begründet sei (S. 87).

Koschaker, Zschr. Sav. Stift. 29 (1908) S. 34 u. ö., nennt die Bẞ210θήκη ἐγκτήσεων das Grundbuchamt. Weiß, Archiv für Papyrusforschung IV S. 348, sieht im diάoτooua den Kataster, der zugleich als Grundbuch dient. Partsch, Griechisches Bürgerschaftsrecht I S. 62 Anm. 3, bezeichnet die ßß20ýzy ¿yztýóɛow als das Grundbuchamt.

Im Zusammenhange mit dem Gedanken, daß die Biß209ýn ganz oder wenigstens hauptsächlich für das Grundbuchwesen bzw. Katasterwesen diene, wurde die andere Frage, welcher Dienststelle denn die Verwahrung der reinen Privaturkunden übertragen gewesen sei, mehrfach dahin beantwortet, daß diese Verwahrung den Agoranomen zugefallen sei. Wessely war der erste, der in den Agoranomen der ptolemäischen Zeit zugleich die Archivbeamten sah (Mitteil. PER Bd. V S. 106 u. S. 111f.). Mitteis trat dieser Ansicht bei (Reichsrecht u. Volksrecht S. 52). Gerhard, Philol. 63 (1905) S. 505, machte aber schon geltend, daß für eine Verwahrung der Urkunden beim ptolemäischen Notariate (ayogavouɛtor) die Anhaltspunkte fehlen. Was die römische Zeit betrifft, so hatten schon vorher, im Jahre 1899, Grenfell und Hunt die Ansicht ausgesprochen (P. Oxy. II 241 Einl. S. 185 u. 238 Einl. S. 181), daß das ayopavouciov zugleich das Archiv (repositorie of documents) sei, welches die Verbuchung der Verträge vornimmt. Koschaker, Zschr. Sav. Stift. 28 (1907) S. 273, 285, 293 usw., nennt die Notariate durchweg Archive oder Lokalarchive.

Dies war der Stand der Meinungen, als ich zu Anfang des Jahres 1910 im Buche Girowesen im griechischen Ägypten meine Bedenken gegen das Grundbuch entwickelte. Ich führte aus (S. 276 u. ö.), daß das Notariat nicht zugleich Archiv sei, sondern lediglich Notariat;

dagegen sei die βιβλιοθήκη ἐγκτήσεων kein Grundbuchamt, sondern ein Archiv zur Verwahrung von Privaturkunden (S. 282 ff.); die diαoτQoματα seien demzufolge kein Grundbuch, sondern die Bestandsliste des Archivs, d. i. ein Nachweis der zur Verwahrung übernommenen Urkunden (S. 488 f.); die Eigenschaft der βιβλιοθήκη ἐγκτήσεων als einer staatlichen Verwahranstalt bringe es aber mit sich, daß dieser Behörde eine Reihe von Rechten und Pflichten gegenüber dem Staate und den Hinterlegern zufallen (S. 292 ff.; 301 ff.; 368 ff.; 488 ff.). Da die verwahrten Urkunden durchweg Besitzrechte enthalten, habe ich die βιβλιοθήκη ἐγκτήσεων das Besitzamt genannt; diese Behörde verwahre grundsätzlich in gleicher Weise unbeweglichen und beweglichen Besitz sowie sonstige Besitzrechte, mit der Maßgabe, daß die Besitzurkunden ihr freiwillig von den Besitzern zur Verwahrung überbracht werden (S. 369 u. S. 384 ff.); eine Steuer- oder Katasterbehörde sei das Besitzamt nicht (S. 290 u. 443); durch die Hinterlegung erlangen die Urkunden und damit die darin verbrieften Rechte öffentliche Gültigkeit (S. 293).

Gegen meine Auffassung wandte sich zunächst Mitteis in der Schrift: Über die privatrechtliche Bedeutung der ägyptischen Biẞzi dýzn yxτyosov (Berichte der phil.-histor. Klasse der Kgl. Sächsischen Gesellsch. der Wissensch., Band 62, S. 249 ff.). Mitteis erkennt hier zwar an, daß die βιβλιοθήκη ἐγκτήσεων auch Urkunden über beweglichen Besitz u. dgl. verwahre (S. 251 f.), hält aber daran fest, daß die genannte Behörde ein Grundbuch in Gestalt der diaorgouata führe; es stehe fest, daß dieses Grundbuch sämtliche Grundstücke zu umfassen habe und objektiv auch umfaßt habe (S. 254); wenn das Grundbuch subjektiv nicht immer vollständig gewesen sei, d. h. nicht immer jeden subjektiv Berechtigten an den Grundstücken aufweise, so liege das nur daran, daß die Vorschriften der Statthalter, wonach die dicotoóμata vollständig sein sollen, nicht ordentlich befolgt worden seien (S. 254).

Darnach trat auch Partsch meinen Ausführungen entgegen (Gött. gel. Anz. 1910, S. 725 ff.): die Ausschaltung des Notars für den Aufbewahrungsdienst sei nicht erwiesen (S. 741); daß man auf vollständige Verzeichnung aller Grundstücke im Besitzamte verzichtet habe, sei eine zu weit gehende Folgerung (S. 743); was es mit dem Vorkommen der Mobilien im Besitzamte für eine Bewandnis habe, sei nicht klar erwiesen, jedenfalls deute das Wort yarnois auf Grundbesitz (S. 744); an der Erklärung der diαoтoopaтa als des Grundbuches sei festzuhalten (S. 754 f.).

Rostowzew, Studien zur Geschichte des römischen Kolonates (S. 405 f.), tritt mir zwar darin bei, daß die Biẞ2109ýzy ¿yxτýoεov begründet worden sei als ein Amt, worin die Privatbesitzer freiwillig

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