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Tr.

4.

846 S.

dessen Fortsetzung S. 847-997 (die Jahre 1733 und 1734 enthaltend) mit L. J. Marienburg's Handschriften in das ungarische Nationalmuseum zu Pest gelangt ist.

Sehr verdienstlich wäre die Herausgabe dieses mit vieler Genauigfeit geführten, und an interessanter Darstellung die meisten bekannten Tagebücher älterer Landsleute überragenden_Tagebuches.

Neidel Paul,

Sohn des am 24. Februar 1719 verstorbenen Kronstädter Senators gleiches Namens und der Agnetha Berger geb. Draudt, wurde geboren in Kronstadt am 29. Mai 1674, studirte in Kronstadt und an der Akademie zu Wittenberg 1694 20.

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Nach seiner Heimkehr wurde er 1706 Lector, und den 5. April 1707 Rektor des Kronstädter Gymnasiums, darauf den 6. Juli 1712 Prediger an der Stadtkirche, und 1713 am 26. April durch einstimmige Wahl der Stadtkirchen-Gemeinde Stadtpfarrer in Kronstadt, in welcher Eigenschaft er am 23. August 1735 starb, nachdem er vom 24. April 1725 bis 24. April 1735 auch das Dekanat des Burzenländer Capitels rühmlich bekleidet hatte.

1. Oratio de Decani partibus 1726.

2. Jurisdictio Capituli Barcensis, ut morientem aliis, nobis vero vivam

1727.

3. Pastor Barcensis 1. Consistorialis, 2. Capitularis, 3. Parochialis 1728. 4. De visitatione ecclesiastica 1729.

5. Jubilaeum Aug. Confess. saeculare Eccl. Barcens. Capitulari celebrandum 1730.

6. De religionis christianae orthodoxae per et post Aug. Conf. restitutae commodis 1731.

7. Fata Ecclessiarum septem Septiburgi nostri in Transsilvania et septimae potissimum in iis Corona 1632. (Vgl. über diese Rede den Art. Lehdecker in den Denkbl. II. 355.)

Alle 7 in Handschrift vollinhaltlich in dem dritten Bande der Collectaneorum Lucae Colbii, welcher die Annales ecclesiasticos vom Jahre 1701-1740 enthält, und in dem Burzenländer CapitularArchiv aufbewahrt wird.

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ein Hermannstädter, studirte an der Universität zu Wittenberg 1685. Seine ferneren Erlebnisse nebst Todesjahr sind mir uybekannt.

1. Disp. Eccur prae se ferat aliud, aliud animo destinet Deus Opt. Max. praeside M. Marco Fronio. (S. Denkblätter I. 352.)

2. Disputatio theologica ex Joh. XX. v. 31 de fine scripturae sacrae, praeside Joh. Deutschmann. A. 1687. de 30. Sept. Wittebergae typis Joannis Wilckii. 4. 28 Seiten.

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ein Mährer, und königlicher gekrönter Dichter; aber wie die belorberten Dichter gemeiniglich zu sein pflegen, ein sehr mittelmäßiger. Er lebte in der lezten Hälfte des verflossenen Jahrhunderts zu Hermannstadt, wo seine Muse sehr geschwätig war. Daß er verehelicht gewesen, seine Gattin aber verlassen habe, sagt uns ein Frankensteinisches Epigram:

De Daniele Nera, Poet. Laur. Regio, deserente conjugem.
Omnia quod liceant Pictoribus atque Poetis,

Hoc in conjugio Nera Poeta probat.

1. Tessera Amoris & obsequii, Viro ter Reverendo, Clarissimo, Excellentissimo, D. D. Michaeli Pancratio, olim celeberrima in Rostochiensi Universitate J. V. Doctori, ibidemque Eloquentiae et Historiarum ; uti et paulo post Eperiensis Evangelici Status Regni Hungariae, ac denique Cibiniensis Lycaei Professori meritissimo, post Neocomiensi, modo vero Inclytae Regiaequae Septiurbis in Regno Transylvaniae Mediessanae Pastori primario, Patrono colendissimo, Patri reverendissimo, amantissimo, reverentialiter filialiterque felicissimae ipso die inaugurationis Mediessini persoluta. Cibinii 1670 per Steph. Jüngling. in 4.

2. Verschiedene Gedichte, die im Favor Aonius erga Val. Frank, Hermannstadt 1679, und im Roseto Frankiano, vorkommen,

Tr.

Neugeboren Daniel Georg,

geboren am 21. September 1759 in Hermannstadt. Sein Vater war Heinrich Neugeboren, ein Gürtler aus Quedlinburg im Königreich Preußen

gebürtig, seine Mutter Anna Maria, geborene Angermaher aus Hermannstadt. Nachdem er auf dem Hermannstädter Gymnasium sich zu den höheren Schulen vorbereitet hatte, verließ er dasselbe im April 1778 1) und begab sich nach Bellovár in Kroatien zum k. k. Obristlieutenant v. Csernel, als Erzieher dessen Sohnes. Im April des Jahres 1782 bezog Neugeboren die Universität Leipzig und verließ diese Universität, zum höheren Schuldienste wohlvorbereitet, im Frühjahr 1784, um seine Dienste dem Schulunterricht in seiner Vaterstadt zu widmen. Daselbst diente er mit Eifer und wahrer Berufstreue als Lehrer, Conrektor und Rektor des Hermannstädter Gymnasiums bis er am 29. August 1799 zum Pfarrer in Reißmarkt und am 20. Oktober 1805 zum Stadtpfarrer in Mühlbach berufen wurde. Nach dem Tode seines weisen Lehrers und Freundes Jos. Aur. Müller wurde Neugeboren von der versammelten evangelischen Synode am 17. Dezember 1806 zum Superintendenten der A. C. V. und einiger reformirten Glaubensgenossen im Großfürstenthum Siebenbürgen gewählt, und nach der damaligen Kirchenverfassung zugleich Oberseelsorger der Birthälmer evangelischen Gemeinde.

Nach mehrjähriger, unter immerwährender, ohne Schonung seines geschwächten Körpers, angewendeter ämtlicher Thätigkeit, mit Geduld ertragenen und den Seinigen nicht geklagten Leiden, starb er unter heftigen Schmerzen in Birthälm am 11. Februar 1822 an den Folgen einer Brustwassersucht.

Aus seiner mit Elisabeth, Tochter des Friedrich Laube, Hermannstädter Handlungs-Societäts - Mitgliedes, am 20. Nov. 1786 geschlossenen Ehe hinterließ Neugeboren sechs Söhne, von denen des ältesten Karl und des jüngsten Ludwig auch in diesen Blättern Erwähnung geschieht.

Neugeboren erfreute sich des besonderen Wohlwollens des Freiherrn Samuel v. Bruckenthal und befand sich nebst Edern häufig in der Nähe desselben. Er legte den Katalog über die schöne Bibliothek und Münzensammlung desselben zu Hermannstadt an, den er aber nicht zu Stande brachte, und sowie er in dieser Zeit den großen Umfang seiner wissenschaftlichen Kenntnisse also erweiterte, daß er in der Folge die Zierde der sächsischen Geistlichkeit wurde, ebenso gelangte er zu einer bedeutenden Gewandtheit im Umgang mit höheren Personen. Nicht minder erwarb

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1) In der Hermannftädter Schul-Matrifel fagt sein damaliger Rector von ihm:,,Nulli laudi impar!"

er sich die gründlichsten Kenntnisse der Kirchen- und Schulanstalten und Verhältnisse, besonders der Sachsen in Siebenbürgen, zu deren Hebung er alles Mögliche anwendete. So geschah es, daß zur Zeit der politischen und ökonomischen Regulation der sächsischen Nation, der Superintendent Müller im Jahre 1800 den damaligen Reißmärker Pfarrer Neugeboren nach Birthälm berief und durch ihn den Plan zur Organisation der evangelischen Konsistorien ausarbeiten ließ, welcher im Dezember 1800 vom Ober-Konsistorium und der sächsischen Universität im Beisein Neugeborn's verhandelt und zur höchsten k. Bestätigung eingeschickt wurde. Diese erfolgte mittelst k. Dekret vom 20. Februar 1807 1) und es erfreuten sich seither die Augsburger Confessions Verwandten in Siebenbürgen gleichmäßiger, gehörig geregelter Konsistorial-Einrichtungen. Im ferneren Verfolg übergab Neugeboren als Superintendent im Jahre 1813 dem Ober-Konsistorium einen Entwurf zu Instruktionen für die Domestikal- und Orts-Konsistorien2); desgleichen im Jahr 1817 die Kirchen visitations - Ordnung 3) und VisitationsArtikel 4), mit Benützung des vom Superintendenten Haner früher ausgearbeiteten Auszugs der vom Jahre 1557-1763 errichteten dießfälligen Artikel und mit Rücksicht auf die neueren Verordnungen, zeitgemäß von ihm verfaßt. Auch diese wurden, nach vorheriger Prüfung mit wenigen Aenderungen vom Ober-Konsistorium angenommen und zur Befolgung im Druck hinausgegeben. Nach dem im nemlichen Jahre 1817 durch Neugeboren zufolge eingeholten Berichten über den Kandidationsgebrauch in den Domestikal-Konsistorialkreisen, entworfenen Gutachten stellte eine vom Ober

1) S. dieses H. Hofdekret und die allerh genehmigte Vorschrift für die Konsistorien in Heysers Kirchenverfassung der A. C. V. in Siebenbürgen. Wien 1836. . 147-164 und die Vorschrift zür sich auch in den Siebenbürger Provinzialblättern III. 89-111. Vgl. den Auszug in den Grundverfassungen 2. Ausg. S. 210-219 und Handbuch der ev. Landeskirche Wien 857 . 62-75.

2) Heyser a. a D. 165-169 und 170-181. Handbuch S. 77 88 3) Ebend. S. 182-204. Handbuch S. 119 136.

4 Ebend. S 205–246. Handbuch S. 89-119. In den Recensionen des Hev. ser'schen Werkes spricht sich die übereinstimmende Meinung über die Vorzüglichkeit der fiebenbürgisch-sächsischen Kirchen-Verfassung aus, und noch nach einigen Jahrzehenden wurden wie Anton Kurz, aus der Frankfurter Oberpoftamts-Zeitung, in tem Siebenbürger Wochenblatte vom Jahre 1845 Nr. 19, Seite 83 meldete) bei einer im Königreich Sachsen beabsichtigten neuen evang. Kirchenverfassung, die siebenbürs gisch-sächsische Kirchen-Verfassung zum Muster aufgestellt und als Beispiel angeführt.

Consistorium ernannte Commission ein neues und allgemeines PfarrersKandidations- und Wahl-Normativ 1) zusammen, welches, nach geschehener Berathung, vom Ober-Konsistorium festgescht und, anfangs einstweilig, nach erfolgter höchster Genehmigung vom 4. September 1818 aber auch definitiv, zur Darnachrichtung vorgeschrieben und am 21. Febr. 1819 im Druck herausgegeben wurde. Endlich unterlegte Neugeboren im März 1821 dem Ober-Konsisterium einen von ihm verfaßten Plan zur gleichförmigen Einrichtung der evangelischen Dorfschulen 2), welcher nicht nur mit dem verdienten Beifall aufgenommen und gutgeheißen, sondern auch allen evang. Konsistorien zur Einführung unterm 26. Juni 1823 mitgetheilt wurde. Den versprochenen Plan zu Bürgerund Mädchen-, sowie lateinischen und Gymnasial-Schulen auszuarbeiten, wurde Neugeboren leider durch den Tod verhindert. Das OberKonsistorium sah sich daher genöthigt, nach kommissionel festgesetzten Grundsägen, von den evangelischen Stadtpfarrern und Rektoren Pläne hiezu zu verlangen. Nach deren Prüfung durch eine gemischte Kommission aber, wurde vom Hermannstädter Dechanten Johann Georg Schuller im Jahre 1823 der neue Plan für die lateinischen und GymnasialSchulen zusammengestellt, 1832 dessen Einführung a. h. genehmigt und dazu 1833 einige Verbesserungen nachgetragen. — Dagegen ist der „Plan zur Errichtung einer Bürgerschule in der sächsischen Nation, als Zusatz zu dem bestehenden allgemeinen Schulplan", nebst einem „Plan

1) Heyser a. a. D. S. 247–263. Handbuch S. 139–151. An Stelle dieses Normativ wurde im Jahre 1837 eine Rektificirte und mittelst h. Hofbefret vom 20. April 1837 bestätigte Kandidations- und Wahlnorm gedruckt und vorgeschrieben, an welcher jedoch das Ober-Konfiftorium im Jahr 1846 Aenderungen zu machen für zeits und zweckgemäß erachtete und dazu bevor die Bemerkungen der Dom. Konfiftos rien und die nochmalige a. h Bestätigung einholte. Heut zu Tage ist die §. 202 u fg. der vrovisorischen Bestimmungen für die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Landeskirche A. B. in Siebenbürgen vom Jahre 1862 vorges schrieben, PfarrersKandidations- und Wahlnorm maßgebend.

2) Dieser Plan hat den Titel: Vorschlag zu befferer Einrichtung der sächsischen Dorfsschulen." scpt.

Derselbe handelt a) Von der Bestellung des Schulmeisters; b) Bestimmung der Gegenstände des Schul-Unterrichtes zuvörberst für die Kinder, dann auch für die der fernern Ausbildung und Vorbereitung für das Seminarium und Gymnafium bedürftigen Gehilfen; c) Abtheilung der Lehrkurse und Stundenvertheilung des Unterrichtes; d) Hilfsmittel des Schulunterrichtes; e) Schulordnung.

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