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deutung ihm zur Last legt, die religiöse oder kirchliche Feier des Sonntags zu erzwingen. Nein, die muss dem Gewissen eines Jeden, seiner eignen Ueberzeugung und freien Wahl überlassen seyn. Blos die bürgerliche Feier des Sonntags, die Ruhe von Arbeit und Geschäft, trachten wir wiederherzustellen und zu behaupten." (S. 24.) Und so sagt auch Professor Rauschenbusch aus Rochester: „Den Sonntag als den Tag des Herrn zu feiern, am christlichen Gottesdienst theilzunehmen und das Wort Gottes zu betrachten, dazu soll Niemand gezwungen werden. Aber dass am Sonntag Arbeit und Erwerb, Kaufen und Verkaufen, Geräusch und Getümmel aufhören, und Jeder, auch der Aermste und Geplagteste, Gelegenheit habe sich der Ruhe und Erholung zu freuen, sich wieder einmal als Mensch und nicht als Maschine zu fühlen: das soll durchgesetzt werden, auch wenn es Solchen, die ihres eignen Wohles Feinde sind, nicht gefällt.... Zwang ist dem innersten Wesen des Christenthums zuwider! Eben dasselbe gilt von dem bürgerlichen und christlichen Sabbath. Der Staat kann seine Bürger anhalten, den Sonntag als bürgerlichen Ruhetag zu feiern. Ob und inwiefern sie ihn aber zum Gottesdienst anwenden wollen, das haben sie nicht mit der Obrigkeit, noch überhaupt mit Menschen, sondern allein mit Gott auszumachen; das muss daher dem Gewissen eines Jeden überlassen werden“ (S. 32. 33). Auf diese klare Auffassung ging denn auch die gesetzgebende Versammlung des Staates New-York ein, und die Sabbathsge. setze werden nach wie vor strenge gehandhabt während in Deutschland der Landrath von Kröcher (Nr. 4, S. 11) klagen muss: „Der wesentliche Mangel unserer Gesetze besteht darin, dass nicht der ganze heilige Tag als Ruhetag anerkannt ist, sondern dass nur die Stunden des Gottesdienstes, und das auch sehr mangelhaft, geschützt werden."

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Dass wir den amerikanischen Ansichten, insofern sie presbyterianische sind, nicht beistimmen, versteht sich nach dem gegen Ryle, Raspe u. s. w. Gesagten von selbst. Wer aber aus Amerika eine vollkommen lutherische Stimme hören will, der lese ,,die Lehre der lutherischen Kirche vom Sonntag" in Lehre und Wehre" 1864, Novemberheft, bis 1865, Märzheft. Hier findet man dieselbe Lehre wie in den symbolischen Büchern, hier findet man reichliche Excerpte aus Luther und aus lutherischen Kirchenlehrern, aus denen die Wahrheit erhellt. Wir finden uns mit dem hier Gesagten völlig einverstanden, soweit es das Verhältniss des Sonntags zu Gesetz und Evangelium betrifft, unberücksichtigt lässt der Verf. (Walther) nur das eine von Luther doch nicht unbeachtet gelassene Moment, dass die Sonntagsfeier gerade so gut wie die Sabbathfeier auf einer Naturordnung basirt ist. Luther sagt im Gr. Kat.:,, Wir halten Feiertag erstlich auch

um leiblicher Ursach und Nothdurft willen, welche die Natur lehrt und fordert für den gemeinen Haufen, Knecht und Mägde, so die ganze Woche ihrer Arbeit und Gewerbe gewartet, dass sie sich auch einen Tag einziehen zu ruhen und erquicken." Der Gr. Kat. hat die Aufgabe nicht, das weiter zu entwickeln, was die uns umgebende Natur,,lehrt und fordert", es ist dies die Aufgabe einer christlichen Naturwissenschaft; wer aber auf dem Standpunkt der symbolischen Bücher steht, der kann in jenen kurzen Worten Luthers doch nur eine Aufforderung sehen die Forderungen der Natur aus der göttlichen Schöpfung abzuleiten, und wird dabei nicht zu fürchten haben, dass durch solche Untersuchungen das Verhältniss von Gesetz und Evangelium abermals verschoben würde, und dass abermals die christlichen Gewissen beschwert würden. Räumliche und zeitliche Gliederung gehört zu den Grundthatsachen der Schöpfungsgeschichte; die Zeit ist aber gegliedert nach siebentägigen Wochen ebensowohl wie nach Tagen und Nächten, nach Monden und Jahren. Man beachte das Leben des Menschen genau, physiologisch und medicinisch, und man wird die siebentägige Periode*, die in den Fieberkrankheiten so deutlich zu Tage liegt, mehr und mehr als ein allgemeines Lebensgesetz erkennen. Macht schon Luther auf das Resultat, auf „die Nothdurft" aufmerksam, so ist es nachgerade an der Zeit, bei vorgeschrittenen naturwissenschaftlichen Kenntnissen die das Gesetz bestätigenden Thatsachen zu eruíren, und der Ref. hat dies nicht blos selber schon nach geringen Kräften versucht, sondern legt auch an diesem Orte allen competenten Forschern den Wunsch dar, auf diesem Gebiete zu arbeiten. Leider lehnt Walther (1865, S. 41) solche Forschungen als werthlos ab. Pastor H. 0. Köhler schlägt im Mecklenburgischen Kirchenblatt (vom 23. Juni 1864) in einem Artikel: „Die creatürliche Grundlage des Sonntags", einen andern Weg ein, weist auf die sieben Farben des Prisma, auf die Skala der sieben Töne, auf die durch die Siebenzahl bestimmten astronomischen Proportionen, auf die je am siebenten Tage eintretende Krankheitskrisis, auf die nach je sieben Jahren eintretenden s. g. Stufenjahre (anni climacterici) hin und fährt dann fort: Wenden wir uns nun wieder zu der siebentägigen Periode, so scheint es uns keinem Zweifel unterworfen, dass, wie der Makrokosmos (die grosse Welt) in sieben Tagen geschaffen worden, so auch in den Lebensfunctionen

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,,Die

*,,Es wird die siebentägige Periode“, sagt G. H. Schubert in seiner Gesch. des Lebens II, 320,,,überhaupt in der ganzen Natur wahrgenommen, und es ist dieselbe tief in den Gesetzen des Lebens gegründet." siebentägige Periode scheint mit den an sie gebundenen Witterungsveränderungen verwandt, und unserm Organismus so nothwendig eingeboren als sie dies der Atmosphäre ist." S. 321.

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des Mikrokosmos (der kleinen Welt) diese siebentägige Gliederung sich abschattet. Action und Reaction haben in sieben Tagen ihren Umlauf; Arbeit und Ruhe haben in sieben Tagen ihren Abschluss. Diese Abwechslung ist eine auf ursprünglichen Proportionen der Schöpfung beruhende Naturordnung gerade so gut wie Abwechslung von Tag und Nacht, von täglichem Wachen und Arbeiten, und nächtlichem Schlafen und Ruhen."" Was ist aber, fährt Walther fort, in einer Gewissensfrage eine solche auf gewisse Phänomene in der Naturwelt gegründete Hypothese? Und gesetzt, dieses alles wäre keine Hypothese, sondern feststeheude, alle Verhältnisse der Zeit beherrschende Wahrheit, so würde das nur das Naturgemässe einer siebentägigen Gliederung der Zeit in Betreff von Arbeit und Ruhe, nicht aber in Betreff des Gottesdienstes beweisen; was denn auch die Absicht Pastor Köhlers wirklich allein zu seyn scheint."

Nun, meine Absicht ist zunächst nicht gewesen die Naturphänomene mit einer Gewissensfrage im gewöhnlichen Sinne in Verbindung zu setzen. Das Gewissen eines Menschen hat zunächst nur ein Verhältniss zum Gesetz und zum Evangelium, hier aber wird eine den Menschen umfangende und beherrschende Naturord. nung behauptet, welche man nicht anders verletzen kann, ohne den Schöpfer derselben zu beleidigen und insofern wird allerdings eine Gewissensfrage daraus. Meine Absicht war ferner dazu beizutragen, oder doch anzuregen, dass die siebentägige Gliederung nicht mehr als Hypothese, sondern als Wahrheit erkannt würde, und wenn das gelingen würde, so wäre nach meiner Ansicht ein Grosses gewonnen. Steht dies nämlich fest, so kann man nach der einen Seite hin sagen: Ihr Lutheraner, die ihr das Prinzip der symbolischen Bücher festhaltet, erkennet mit Luther die Woche als etwas über Menschen willkür Erhabenes an, als etwas von Gott Geschaffenes, als etwas auch über Golgatha hinaus bis zum jüngsten Tag Bleibendes. Nach der andern Seite in kann man aber sagen: Ihr Lutheraner, die ihr euch durch presbyterianische Anschauungen habt verleiten lassen das Prinzip der Freiheit aufzugeben, erkennet an, dass die Woche und die siebentägliche Ruhe nur zur creatürlichen Ordnung gehört, nur den Leib angeht, nicht den Gottesdienst, nicht die Erlösung. Hier ist nach des Ref. Ansicht die alleinige Möglichkeit den Sonntagsstreit beizulegen und zwischen den Parteien zu vermitteln, denn auf dieser creatürlichen Grundlage baut sich der Sabbath auf, welcher seit Mose zum Gesetz wird, und der Sonntag der frei gewordenen Christenheit, insofern auch sie eines Ruhetages nach sechs Arbeitstagen bedarf, so lange sie in dieser Welt lebt. Die Erlösung macht wohl frei vom mosaischen Gesetze, insofern es ein fluchbringendes ist, auch insofern es ein pädagogisches und cere

moniales ist, aber sie befreit uns nicht von Naturgesetz, wie Essen und Trinken, Schlafen und Wachen, Arbeiten und Ruhen. Nur nach der Rechtfertigung heisst es hier ist kein Mann noch Weib (Gal. 3, 28); übrigens aber bleibt dieser creatürliche Unterschied bis zum jüngsten Tage bestehen als Grundlage für die Ehe; ebenso auch nach der Rechtfertigung heisst es: alle Tage sind gleich, und keiner hat einen Vorzug, nur dass die Naturordnung nicht umgestossen, sondern vielmehr als Grundlage beibehalten wird, auf der sich das freie christliche Leben entfaltet. Das Göttliche solcher Naturordnungen wird denn auch von den symbolischen Büchern genügend anerkannt, nämlich Apol. Conf. art. 11, 9, wo es von der Ehe heisst: Et quia haec creatio seu ordinatio divina in homine est jus naturale, ideo sapienter et recte dixerunt jurisconsulli conjunctionem maris et feminae esse juris naturalis. Cum autem jus naturale sit immulabile, necesse est semper manere jus contrahendi conjugii. Nam ubi natura non mutatur, necesse est et illam ordinationem manere, quam Deus indidit naturae, nec potest legibus humanis tolli.... Manet igitur hoc in causa, quod et scriptura docet, el jurisconsultus sapienter dixit: conjunctionem maris et feminae esse juris naturalis. Porro jus naturale vere est jus divinum, quia est ordinatio divinitus impressa naturae.* Eine creatürliche Ordnung, weil sie eben von Gott ist, wird also nicht blos ein jus naturale, sondern auch ein jus divinum genannt, eine Ordnung, welche jenseit des Gegensatzes von Gesetz und Evangelium, ja noch jenseit des Gegensatzes von Sünde und Gnade liegt. In der betreffenden Stelle wendet Melanchthon dies auf die Ehe an, aber mutatis mutandis können wirs auch auf die Sonntagsfrage anwenden. Was nämlich am Sabbath zur creatürlichen Ordnung gehört, das bleibt ein jus naturale und verliert eben deshalb sein jus divinum nicht, so lange die Welt steht, denn ein solches jus naturale est immutabile; was aber am Sabbath zum mosaischen Gesetz gehört, das hat, obwohl es auf dem Berge Sinai ein jus divinum erhalten hat, in Christo aufgehört, denn Christus ist des Gesetzes Ende. So hat die siebentägige Woche und das leibliche Ausruhen nach sechs Arbeitstagen, weil ,,die Natur es lehrt und fordert", um mit Luther zu reden, ein jus naturale, und dies jus naturale ist, um mit den Worten der Apologie zu reden, in Wahrheit ein jus divinum, weil dies Bedürfniss der periodischen Ruhe,,der menschlichen Natur von Gott eingeprägt ist." Wie nun diese siebentägige Woche durch das mosaische Gesetz für die Gottesdienstordnung ist verwandt worden, das hat für uns Christen kein jus divinum mehr, und wenn die christliche Kirche auch ihrerseits die siebentägige Gliederung der Zeit für den Gottesdienst und für die Zeit verwandt hat, so hat auch dies kein jus divinum, denn Gottesdienst und christlicher Unterricht könnte auch in andern Formen gedacht werden ohne ungöttlich und unchristlich zu werden; vielmehr ist dieser Anschluss eine That kirchlicher und christlicher Freiheit und macht wie alle Kirchenordnungen nur Anspruch auf ein jus humanum. So können wir auf dem Standpunkte der symbolischen Bücher in Rücksicht auf Gottes Schöpfung von einem jus divinum (naturale) des Sonntags reden, und wer es leugnet, der thut der lutherischen Kirche einen schlechten Dienst; hingegen wer über dies jus naturate hinaus, also vom po

* Vrgl. Jo. Gerhard, Loci, XII, §. 12: „Jus naturale est, inquit Justinianus, quod natura omnia animalia docuit, nam jus istud non humani generis proprium est, sed omnium animalium, quae in coelo, quae in terra, quae in mari nascuntur. Hinc descendit maris et feminae conjunctio, hinc liberorum procreatio, hinc educatio. Haec Justinianus, qui voce legis strictissime utitur...; nomine juris naturalis non intelligit eam naturae legem, quae in cordibus hominum post lapsum adhuc reliqua et est pars tegis moralis (quam nomine jurisgentium potius exprimit), sed instinctum naturatem et storgas physicas post lapsum adhuc in homine reliquas. Congruit cum hac explicatione distinctio jurisconsultorum inler jus naturale, primaevum et secundarium.“

sitiven Dekalog aus, ein jus divinum des Sonntags lehrt, der gibt die Rechtfertigung durch den Glauben und die christliche Freiheit preis und thut der lutherischen Kirche einen noch schlimmeren Dienst. [II. O. Kō.]

XVII. Pastoraltheologie.

Dr. K. H. Sack, Geschichte der Predigt in der deutschen evangelischen Kirche von Mosheim bis auf die letzten Jahre von Schleiermacher und Menken. Heidelberg (Winter) 1866. 384 S.

Das Verdienst, welches sich der Verf. durch diese Studien erworben hat, ist um so grösser, als die Mehrzahl der Theologen es für die grösste Strafarbeit halten möchte, in der Predigtliteratur von 1730 bis 1830 selber sich gründlich umzusehen, und in Folge dieses Widerwillens gegen die supranaturalistische und rationalistische Predigt nachgerade eine Unkenntniss mit dieser ganzen Periode einzureissen drohte. Fast überall finden wir Verfall, vom Ver-` lassen des christlichen Centrums und der blossen Absehwächung und der Verflachung an bis zum Abstreifen alles positiven Christenthums und zum Verkündigen des reinen Menschenwortes wer möchte sich hindurcharbeiten durch diesen Sumpf der Trivialität, der Missgriffe und Verirrungen? Um so dankenswerther ist es, wenn uns der Verf. die widerwärtige Mühe abnimmt, uns durch das Zeitalter verhältnissmässig rasch hindurchführt, die Resultate uns bequem genug darbietet und uns sogar zeigt, dass immer noch mehr Reste des Christenthums sind gepredigt worden, als wir jetzt vermuthen möchten. Die niedersteigende Linie läuft stufenweise herab bis zu den Naturpredigern, die in Zerrenner ihren bekanntesten Vertreter haben; es währte jedoch eine geraume Zeit, ehe die Predigt so tief sank, und man ahnte wohl nicht, als man noch vor der Mitte des 18. Jahrhunderts sich frei machen wollte von den Fesseln des Orthodoxismus und des Pietismus, bei welchem Pelagianismus und Eudämonismus man endlich anlangen würde. Zuerst predigen die praktischen Supranaturalisten, wie Mosheim, Sack, Cramer, Jerusalem, immermehr zum Moralisiren übergebend, wie Spalding, Teller u. A. Gegen diesen Verfall reagirten in gewisser Weise Männer wie Lavater, Herder und Hess, um von dem ganz eigenthümlich bleibenden Oetinger abzusehen; sie ziehen doch wenigstens die Bibel und ihre Geschichte in den Vordergrund, aber man vermisst auch bei Lavater ,,die klare gründliche Entwickelung der Begriffe Sünde, Erlösung, Rechtfertigung, selbst des sonst überall bei ihm vorhandenen oder latitirenden der Wiedergeburt"; ebenso,,geht durch alle Herder sche Predigt ein pelagianischer Zug", und an den bei ihm vorhandenen Begriff der göttlichen Würde des Heilandes,,knüpft er weder den der Sühne noch den einer in ihm in die Welt gekommenen göttlichen, sich den Glaubenden mittheilenden Heiligungsgnade", und so ist denn auch der Hauptmangel der Hessischen Predigten der,,,dass die Beziehung des Todes Christi auf die Sühne der Sünde, sowie des Glaubens auf Wiedergeburt, auf Rechtfertigung und Lebensgemeinschaft mit dem Herrn nicht kräftig genug, nicht klar und entscheidend hervortritt." So konnten denn diese Männer bei grossen Gaben und gutem Willen kein genügender Damm gegen den Wasserstrom der Aufklärung seyn, und die Moralprediger wie Zollikofer und Marezoll beherrschen die Kanzeln bis zum Auftreten Schleiermachers. Freilich hat auch Reinhard gleichzeitig seinen Ruhm, aber in ihm konnten wohl die ohnehin zweifelhaften Vorzüge des durchlaufenen Zeitalters culminiren, aber er könnte keinen neuen Anstoss geben; dies geschah durch Schleiermacher und Menken, Männer von ganz conträrer Begabung und Richtung, die sich aber eben deshalb ergänzten. Wir sind damit in die zweite Periode eingetreten und steigen nun empor zu Claus Harms

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