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bezeichnet Kant die Genugtuung nicht als „Geheimnis" wie später in der Rel. i. d. Gr. d. bl. V. Dagegen betrachtet er sie als eine Sache des Glaubens". Von den Gnadenmitteln" (Gebet, Kirchengehen, Taufe, Kommunion) sagt Kant: sie können ihren guten Nutzen haben, das sittlich Gute zu befördern oder auch auf die späteste Nachkommenschaft fortzupflanzen, für sich selbst aber niemanden unmittelbar Gott wohlgefällig machen, da sie nichts Moralisches in sich haben.1) Ein Wahnglaube "2) ist der Glaube an Gnadenmittel hier nicht genannt; der Ausdruck „Glaube" fehlt überhaupt in diesem Zusammenhange.

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Nach G 3 (III, 9 ff.)3) ist alle Religion Glaubenslehre (aus Ideen)". Diese ist, wenn ihr entweder Tradition oder Bibel zu Grunde liegt, eine „,historische Glaubenslehre“,4) dagegen eine „philosophische, wenn sie ein System enthält, was in der Vernunft liegt und keiner Geschichte bedarf". Eine „statutarische Glaubenslehre" gibt es nicht, da niemand zum Glauben gezwungen werden könne, der aber ein inneres Glaubensbekenntnis) heuchelt, weil er meint, das könne ihm vom Herzenskündiger zum Vorteil ausgelegt werden, dessen Glaube ist knechtisch und geheuchelt. Der nicht so denkt, dessen Glaube ist liberal gegen ,,Andersdenkende (Dissidenten)". Nicht statutarisch ist ,,das Moralische im Glauben“.

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In G 4 (III, 13 ff.)) wendet sich Kant zunächst dagegen, den Ausdruck,,wahrscheinlich "7) auf Wunder anzuwenden, da die Regeln der Wahrscheinlichkeit am weitesten vom Wunderglauben") abführten. Die aus G1 (III, 2ff.) bekannte 9) Beurteilung der Bibel und ihres Wertes findet hier eine Fortsetzung: Die Bibel enthält in sich selbst einen in praktischer Absicht hinreichenden Beglaubigungsgrund ihrer Göttlichkeit durch den

1) Vgl. auch G 14, wo Kant auf die Gefahr aufmerksam macht, dass Aberglaube" in ihnen das Wesentliche der Religion sehen könnte (III, 46; vgl. ferner III, 73).

2) Vgl. oben S. 99.

3) Stammt aus den letzten neunziger Jahren.

4) Vgl. oben S. 147.

5) Über den Ausdruck „Glaubensbekenntnis" vgl. oben S. 85, 113 und 142. 6) G 4 ist eine Vorarbeit zum Streit d. Fac.

7) Über den Begriff der Wahrscheinlichkeit vgl. oben S. 32, 113 und 120. 8) Über die Wunderfrage vgl. oben S. 53, 87f., 99, 124 ff., 134, 136f., 140f. und 143f.

9) Vgl. oben S. 147.

Einfluss, den sie als Text einer systematischen Glaubenslehre von jeher im katechetischen sowohl als homiletischen Vortrage auf das Herz der Menschen ausgeübt hat, um sie als Organ nicht allein der wahren und inneren Vernunftreligion, sondern auch als Organ einer statutarischen fürs Volk auf unabsehliche Zeiten zum Leitfaden für den Kirchenglauben zu erhalten."

Der mit G6 bezeichnete Vorlesungszettel verdient unsere Beachtung wegen einer Bemerkung über den Idealismus. Wenn auch Kant diesen für nicht so gefährlich hält wie den Skeptizismus, so findet er doch an ihm zu tadeln, dass er das Erfahrungsfeld sehr einschränkt und ,, einem Glauben Anspruch sogar auf unsere empirischen Erkenntnisse gibt" (III, 18ff.). Zur Verdeutlichung dieser Bemerkung weise ich auf S. 57 dieser Untersuchung zurück, wo eine ähnliche Stelle aus der zweiten Ausgabe der Kr. d. r. V. zitiert ist. Ausserdem kehrt in G 6 zweimal der Ausdruck Glaubenssache") wieder, bezogen auf die „erhabensten Ideen“, womit sich die Kritik beschäftigt.

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Nach G8 (III, 28ff.)2) gibt es nur ein Mittel, sich des göttlichen Wohlgefallens teilhaftig zu machen: das aufrichtige Streben nach einem guten Lebenswandel. Alle anderen Mittel ,,machen den Schwarm der Andächtelei aus, welcher sich auf den Aberglauben gründet, der immer einerlei ist, er mag in diesem oder jenem vermeintlichen Mittel der Gunstbewerbung bestehen."

Ein ähnlicher an die Rel. i. d. Gr. d. bl. V. erinnernder Gedanke in G 9 (III, 30 ff.)3): „Alle Glaubensbekenntnisse1) müssen so gefordert werden, dass volle Aufrichtigkeit) damit verbunden. werden kann." Weiterhin: „Glaubenslehren sind Gnaden bezeigungen, die man gern annimmt und die nicht aufgedrungen werden;" daran anschliessend eine Mahnung, das Gewissen in Religionssachen zu schonen. 6) „Die Hochachtung für die eingeführte Religionsübung", meint Kant,,,wird immer bleiben, selbst wenn keine 39 Artikel beschworen werden".

1) Der Ausdruck Glaubenssache" ist auf S. 75 dieser Untersuchung definiert.

2) G8 stammt aus den siebziger Jahren.

3) G9 stammt aus den achtziger Jahren.

4) Über den Ausdruck „Glaubensbekenntnis" vgl. oben S. 85, 113, 142

und 148.

5) Vgl. auch III, 72: „Dass er im Selbstgeständnisse seines Glaubens... die grösste Aufrichtigkeit und lautere Wahrhaftigkeit beobachte."

6) Vgl. oben S. 142.

Eine Vorarbeit zu der „,Von Religionssekten“ handelnden Anmerkung im Streit d. Fac. 1) ist G 11 (III, 36 ff.). Ich greife zum Beweise einen bezeichnenden Satz heraus, in dem auch vom „Glauben" viel die Rede ist: ,,Wenn der christliche Glaube die eigentliche (reine) Religion bedeuten soll, so kann ihr nur diejenige Glaubenslehre, die nicht Religion d. i. an sich moralisch bessernd ist, sondern den Kultus von allerlei Art zur Religion selbst macht, unter dem Namen des Heidentums 2) entgegengesetzt werden, welcher Name zwar gewöhnlich nur den Völkern, die unter keiner förmlichen (vornehmlich schriftlichen) Glaubenslehre stehen und (gleich den Wilden) keiner geistlichen Obrigkeit unterworfen sind, beigelegt wird, richtiger aber von allen gelten kann, deren Glauben, weil er nicht eigentliche Religion enthält, in innerer moralischer Rücksicht ebenso gut ist als gar kein Glaube; so dass selbst bei einer wahren Religion alle Aufnahme gewisser Artikel des blossen Kirchenglaubens zum Artikel der Religion für ein Christentum gehalten werden kann, was nicht ohne alle Beimischung des Heidentums 2) ist."

Der Schluss von G 12 (III, 40 ff.) stimmt teilweise überein mit der Allgemeinen Anmerkung, welche dem ersten Stück der zweiten Auflage der Rel. i. d. Gr. d. bl. V. angehängt ist3): Es gibt keine Pflicht, Gnadenwirkungen zu glauben. Sie „zu fühlen glauben" ist Schwärmerei. Der Glaube an Wunder1), als Pflicht betrachtet, ist Aberglaube; der Glaube an Geheimnisse) ist Adeptenwesen; der Glaube an Gnadenmittel) ist Thaumaturgie.7)

Unter einer Theodicees) will Kant nach G 13 (III, 42 ff.) nicht etwa die Abweisung der Einwürfe, die wider eine höchste Güte und Weisheit an den in der Welt anzutreffende[n] Übel[n] und Laster[n] gemacht werden durch einen Glauben an dieselbe, welcher sich auf so allgemeine in der Welt angelegte Zwecke und zugleich auf das höchst bewundernswürdige unser Selbst über die Natur erhebende sittliche Gesetz in uns gründet", verstehen.

1) Vgl. S. 66 ff.; vgl. oben S. 108.
2) Vgl. oben S. 108.

4) Vgl. oben S. 148 Anm. 8.

6) Vgl. oben S. 99.

3) Vgl. oben S. 87.

5) Vgl. oben S. 99 Anm. 2.

7) Vgl. auch III, 53.

8) Die erste Seite von G 13 ist ein Entwurf zu dem Aufsatz: „Über das Misslingen aller philosophischen Versuche in der Theodicee" (1791). Vgl. oben S. 83 ff.

Was Kant positiv unter einer Theodicee versteht, macht er klar an dem Beispiel des alttestamentlichen Hiob, der „die gewissenhafteste Redlichkeit zum Prinzip aller seiner Glaubensaussprüche machte". 1)

G 14 (III, 46ff.)) wendet sich in seinem zweiten Teile dagegen, jetzt noch Wunder3) als Beweise der eigentlichen Religion anzuführen: „Jetzt da alles auf Pflichten gestellt ist, davon ein jeder durch Vernunft überzeugt werden kann, da es selbst nicht einmal erlaubt sein würde, auf einen bloss historischen Glauben Religions- d. i. Gewissensbekenntnisse seiner Überzeugung zu tun, die nie die dazu erforderliche Gewissheit haben, ist es nicht erlaubt, solche Sätze zu notwendigen Glaubensvorschriften zu machen, die sich bloss auf Nachrichten gründen." Zur Bildung einer Gemeinde dagegen scheint dem kritischen Philosophen „wenigstens in Ansehung gewisser Artikel ein Zwangsglaube1) nötig zu sein“. Kant meint natürlich Artikel 5) einer historischen Religion, denn die Eine wahre Religion soll ja eine „,freie Religion" sein, keine Zwangsreligion.")

G 15 (III, 48 ff.), eine Vorarbeit zur zweiten Auflage der Rel. i. d. Gr. d. bl. V., behandelt die ,,wundersame Erscheinung", dass neben dem moralischen Volke Gottes (den Christen) sich bis jetzt so viel Jahrhunderte hindurch ein zwar in alle Welt zerstreutes, aber durch ihren alten, einheitlichen, statutarischen Glauben vereinigtes Volk (die Juden) erhalten hat.")

In G 16 (III, 52 ff.) 8) wendet sich Kant gegen den „Ceremonialglauben", der alle moralische Gesinnung verdränge und gestürzt werden müsse. 9) Ausserdem wird u. a. betont, dass es

1) Vgl. oben S. 84.

2) G 14 stammt aus den achtziger Jahren.

3) Über die Behandlung der Wunderfrage vgl. oben S. 53, 87f., 99,

124 ff., 134, 136 f., 140 f., 143f., 148 und 150.

4) Über den Ausdruck „Zwangsglaube" vgl. oben S. 94.

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5) Über Kants Stellung zu den „Glaubensartikeln" vgl. oben S. 43,

75, 76, 85, 107, 114, 121, 146 und 150.

d. bl. V.

63,

6) Zu dem ganzen Gedanken vgl. die Anm. auf S. 131 der Rel. i. d. Gr.

7) Vgl. auch III, 55 und III, 60 f.

8) G 16 ist eine Vorarbeit zur zweiten Auflage der Rel. i. d. Gr. d. bl. V. 9) Derselbe Gedanke auf S. 86 (Anm.) der zweiten Auflage der Rel. i. d. Gr. d. bl. V.

wohl verschiedene Glaubensarten, aber nur Eine Religion gibt.1) - In der ganz allgemeinen Bedeutung von Vertrauen steht der Ausdruck,,Glaube" in folgendem Zusammenhange: Kant stellt Vernunftmoral und biblische Moral gegenüber und sagt: „Die biblische, wenn wir uns ihr mit vollem Glauben widmen, enthält genug in sich, um uns selbst in dem, was die Vernunft in praktischer Absicht bedarf, hinreichend zu leiten.

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Die Religionslehre als Enthüllung (revelatio)“, heisst es in G 19 (III, 65ff.), einer Vorarbeit zum Streit d. Fac.,,,setzt eine Glaubenslehre als Verhüllung (Mysterium) d. i. einen historischen Glauben voraus von einer Wundergeschichte". Die Wundergeschichte ist die Geschichte des Sohnes Gottes. Sie ,,zu kennen und glauben ist nicht jedes Menschen Sache und ein dem Menschen durch Versprechung der Seligkeit abgelockter oder durch Bedrohung mit Verdammnis abgezwungener Glaube enthält einen Widerspruch; denn jeder Glaube ist frei." 2) Jeder Glaube an ein Mittel zur Erwerbung der Seligkeit, soweit er nicht moralisch bessert, ist Aberglaube. Dem „Glauben an Fakta“, der die Geschichtsreligion ausmacht, und der seligmachend,,sein soll", steht der reine moralische Religionsglaube gegenüber, auf dem die Vernunftreligion beruht, und der von der allergrössten Einfachheit ist.

Auf den Glauben an Fakta geht G 20 (III, 67 ff.)) näher ein. Die Hülle der heiligen Geschichtslehre verdiene, meint Kant, als Text dem öffentlichen Religionsvortrage zu Grunde gelegt zu werden, „doch ohne sich für die Richtigkeit der Glaubensartikel als Geschichtserzählung nach den 39 Artikeln zu vereiden“.4) Die „Geschichte des Glaubens", welche mit dem messianischen Glauben anhebend durch den evangelischen zum rein moralischen hinweist 5), „kann, wie die Sache jetzt steht, nicht hintenan gesetzt, noch weniger aber im öffentlichen Vortrage (in Katechismen und Predigten) angefochten werden". Da dieser Glaube an

1) Vgl. dazu oben S. 89.

,,

2) Dass Kant nur einen freien Giauben unbedingt anerkennt, ist auch auf S. 66, 69, 76, 79, 94, 97, 107, 110, 111 und 113 dieser Untersuchung hervorgehoben.

3) Aus derselben Zeit wie G 19.

4) Von den 39 Artikeln ist auch in G 9 auf S. 149 dieser Untersuchung

die Rede.

5) Vgl. E 2 auf S. 142 und G 1 auf S. 147 dieser Untersuchung.

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