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Einleitung.

Die auf den folgenden Blättern in Umschrift und Übersetzung gegebenen Texte stellen eine Auswahl dar aus der von Pinches in den Teilen II, IV, VI und VIII der Cuneiform Texts from Babylonian Tablets, &c., in the British Museum (London 1896 ff.) veröffentlichten Textsammlung.1 Diese vier Bände enthalten zum allergrössten Teil Urkunden aus der Zeit der ersten babylonischen Dynastie, die durch den Namen ihres hervorragendsten Vertreters Hammurabi (ca. 2200 v. Chr.) gekennzeichnet ist. Neben Jahreslisten, Quittungen, Verzeichnissen verschiedener Klassen von Gegenständen u. s. w. zerfallen diese Urkunden wesentlich in zwei Hauptgruppen: Briefe und Kontrakte, oder richtiger Rechtsurkunden. Letztere bilden den weitaus grössten Teil der Sammlung. Die Rechtsurkunden zerfallen wiederum in zwei Gruppen: in 1) Geschäftsverträge (Kauf, Miete, Darlehen, Sozietät u. s. w.) und 2) familienrechtliche Verträge (Ehe, Adoption, Erbschaft u. s. w.). Zu den Verträgen kommen noch Prozessurkunden hinzu, die sich auf fast sämtliche Gattungen verteilen. Während die Briefe erst kürzlich eine systematische Behandlung durch M. W. Montgomery (Briefe aus der Zeit des babylonischen Königs Hammurabi, Berliner InauguralDissertation 1901) erfahren haben, sind die Rechtsurkunden dieser Sammlung bis jetzt noch unbearbeitet. Hingegen ist das Studium dieses Teiles der assyriologischen Wissenschaft seit zwei Jahrzehnten durch die Veröffentlichung der von Loftus gefundenen altbabylonischen Verträge durch Strassmaier (in den Verhandlungen des V. internationalen Orientalistenkongresses zu Berlin 1882) an

1) Die Tontafeln sind von Budge auf zwei Reisen im Orient während der Jahre 1888 und 1891 erworben worden und werden jetzt im Britischen Museum aufbewahrt. Sie stammen sämtlich aus Sippar.

Leipz. semitist. Studien I 2.

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gebahnt und durch die Arbeiten von V. Revillout (in E. Revillout, Obligations en droit égyptien das Kapitel: Une famille de commerçants), Pinches (Inscribed Babylonian Tablets in the possession of Sir Henry Peek, London 1888) und vor allem durch Meissners vortreffliches Werk „Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht“ wesentlich gefördert worden. Letzteres Werk ist es auch, durch das hauptsächlich das Zustandekommen dieser Arbeit ermöglicht wurde. Eine Anzahl altbabylonischer Rechtsurkunden hat auch Peiser in dem IV. Bande der Keilinschriftlichen Bibliothek veröffentlicht. Auf Anregung meines hochverehrten Lehrers Herrn Professors Dr. Friedrich Delitzsch habe ich mich dem Studium der altbabylonischen Kontraktliteratur zugewandt, insbesondere der in der oben genannten Sammlung enthaltenen Texte. Bei tieferem Eindringen in den Stoff habe ich die Überzeugung gewonnen, dass auch diese Texte dem Assyriologen wie dem Kulturhistoriker vieles Interessante bieten und dass eine Bearbeitung derselben als eine willkommene Ergänzung zu den vorhandenen Arbeiten zu betrachten wäre. Das Bild des altbabylonischen Lebens kann uns durch Heranziehung weiterer Dokumente dieser Art und intensives Studium derselben nur genauer und vollkommener erscheinen. Auch wird manche Schwierigkeit durch Parallelstellen beseitigt und manche frühere Vermutung bestätigt bezw. modifiziert. Auch in lexikalischer Hinsicht sind diese Texte oft von grosser Wichtigkeit.

In Anbetracht der grossen Zahl der Kaufverträge, die in dieser Sammlung am stärksten vertreten sind, schien es mir angebracht, mit einer Bearbeitung dieser zu beginnen.2 Aus diesen

1) Es sei mir gestattet, hier ausdrücklich zu bemerken, dass die vorliegende Abhandlung bei der philosophischen Fakultät der Universität Leipzig bereits eingereicht war, ehe die in Susa gefundenen Gesetze Ḥammurabis in der Publikation Scheils in den Mémoires de la Délégation en Perse, Tome IV, Paris 1902, erschienen. Erst nach Absolvierung des mündlichen Examens konnte ich den neuen Kodex benutzen und für diese Arbeit verwerten. Da dies aber in der kurzen Zeit nicht erschöpfend geschehen konnte, so habe ich die meisten Zusätze bezw. Änderungen in Form von Anmerkungen gegeben, ohne den früheren Inhalt, wo es nicht absolut notwendig war, zu modifizieren. Sie machen demnach' auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

2) Unsere Sammlung enthält 76 Grundstückkaufverträge, die sich auf die Zeit von Sumu-lail bis Samsu-iluna, also auf einen Zeitraum von ca. 200 Jahren erstrecken. 3 stammen aus der Zeit Sumu-lails, 1 aus der Zeit Sumu-lails und Immerums, 2 aus der Zeit Immerums, 3 aus der Zeit An

wurden wiederum diejenigen ausgewählt, die mir sprachlich oder inhaltlich am wichtigsten schienen. So enthält die hier gebotene Auswahl 20 Verträge über Kauf von Grundstücken (Häusern, Feldern und Gärten) 1 und 6 über Kauf von Sklaven und Sklavinnen. Diesem hier zunächst erscheinenden Teile sollen weitere Teile folgen, die eine Bearbeitung der anderen Gattungen (Miete, Darlehen, Schenkung, Familienrecht, Prozess u. s. w.) enthalten.

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Sämtliche Texte sind in der sogenannten altbabylonischen „Kursivschrift" und nicht selten ziemlich nachlässig geschrieben. Manche Zeichen wie šá und ta, ga und bi, kú, šú und ma, um, dub und ab, ul und șur sind oft gar nicht von einander zu unterscheiden. Auch nu und be fallen zuweilen in der Schrift zusammen.2 Wo der Zusammenhang im Stich lässt, bleibt die Lesung zuweilen zweifelhaft. Auch weisen manche Zeichen Formen auf, wie sie bisher nicht bekannt waren. Beachte auch VIII 31-558, wo sich mit dem Lautwert lu findet (Z. 13: a-ve-LÙ-um). Eine Entwickelung der Schrift ist jedoch im Laufe der ersten Dynastie zu konstatieren. Je älter der Text, desto ungefüger und schwankender die Zeichen. Man kann fast jedem Texte ansehen, unter welchem König er abgefasst wurde, was wohl nicht auf ver

manilas (s. u.), 8 aus der Zeit Zabums, 10 aus der Zeit Sin-mubalițs, 18 aus der Zeit Hammurabis, 17 aus der Zeit Samsu-ilunas. 2 nennen keinen König. Aus der Zeit Sumu-abis wie Ebišus, Ammiditanas, Ammizadugas und Samsuditanas sind keine Grundstückkaufverträge in dieser Sammlung. Falls es nicht blosser Zufall ist, sind schon die Zahlen ein beredtes Zeugnis dafür, dass unter Hammurabi der Ackerbau einen grossen Aufschwung genommen und sich in der folgenden Zeit immer mehr entwickelt hat. Am klarsten tritt das in den Feldmietsverträgen hervor, die zum allergrössten Teil aus der Zeit Hammurabis und seiner Nachfolger stammen, wo infolge der durch die geregelte Bewässerung hervorgerufenen grossen Fruchtbarkeit des Landes das Mietssystem grosse Verbreitung fand. Vgl. auch unten unter Nr. 25 das über das Gesetz Hammurabis Bemerkte. Die Sklavenkaufverträge, deren unsere Sammlung 9 aufweist, verteilen sich folgendermassen: Aus den Regierungsjahren Sin-mubalits 1, aus denen Hammurabis 5, aus denen Samsu-ilunas 1, aus denen Ebišus 2.

1) Das Haus wurde eigentlich auch als ein mit Haus bebautes Stück Land betrachtet, weshalb ich die Kaufverträge dieser Gattung der Kürze halber Grundstückkaufverträge nenne.

2) Für be =nu s. IV 25-712 Z. 7, IV 46-705 Z. 7 und insbesondere VI 37-707 Z. 2; für nu = be s. II 14-291 Z. 5, II 15-332 Z. 28 und VI 49-2518 Z. 15. S. auch unten.

schiedene Handschriften" allein zurückzuführen ist. Die Schrift aus der Zeit Zabums weist einen Fortschritt auf gegenüber der aus der Zeit Sumu-lails u. s. f. Eine festere und elegantere Gestalt erhalten die Zeichen in der Zeit Hammurabis. Von Ammizaduga ab nähert sich die Schrift mehr der neubabylonischen.

Die Sprache dieser Dokumente ist teils sumerisch, teils semitisch. Gesprochen wurde sicher alles semitisch. Das lehren auch die Texte, die durchweg semitisch abgefasst sind. Nicht nur Prozess-, Schenkungs- und Sozietätsurkunden, sondern auch Kaufverträge werden zuweilen im reinsten Babylonisch geschrieben (vgl. II 37-381 = Nr. 5). Die ideographische Schreibweise findet sich hauptsächlich bei den Ausdrücken „Feld", "Haus", „neben", „kau„Haus“, fen“, „bezahlen", „er ist befriedigt" u. s. w., kurz bei denjenigen Ausdrücken, die mit den Objekten unter den Bewohnern des Landes fortlebten, allgemein verständlich waren und so als althergebrachte Phrasen und termini technici weiter gebraucht wurden. 1 Die ideographische Schreibweise war auch bei den Datumsangaben die vorherrschende. Die Personennamen wurden dagegen im Gegensatz zu der assyrischen und neubabylonischen Zeit — zumeist phonetisch geschrieben.

Die Grammatik ist in diesen Urkunden ziemlich vernachlässigt. Beim Verbum wird in der 3. Pers. Sing. das Femininum fast niemals zum Ausdruck gebracht. Statt taddin steht iddin, statt tanaddin inaddin (VIII 34-2504 u. ö.) u. s. f. Beachtenswert ist dagegen, dass das u beim Relativsatz durchweg beobachtet wird (VIII 34-2504 Z. 16). Vgl. auch sehr oft in Ges. Ham. Das geschah wohl aus dem Grunde, weil das Fehlen des u den Sinn beeinträchtigt hätte. S. auch unten.

Die homorganen Laute gehen oft in einander über. So wechseln s, und z; b und p; k, q und g.

Ein besonderes Interesse beanspruchen die Eigennamen aus

1) Die sumerischen Bestandteile dieser Urkunden können übrigens nur als Reste einer Volkssprache angesehen werden und weisen darauf hin, ,,dass sie (die sumerische Sprache) ehemals ein wirklicher Organismus mit vollem Leben gewesen ist" (Weissbach, Die sumerische Frage S. 173). Wäre sie nur eine von Priestern künstlich erzeugte Sprache gewesen, so wäre nicht einzusehen, warum nur „Haus“, „,kaufen“ sumerisch geschrieben wurde, alles andere aber semitisch.

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