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Darstellung und Beurtheilung
der deutschen

Strafrechts-Systeme,

ein Beitrag zur Geschichte der Philosophie und der
Strafgeseßgebungs-Wissenschaft,

Friedrich Karl Theodor

Dr. F. C. Th. Hepp,
Profeffor des Rechts in Tübingen.

Erste Abtheilung,

die Vergeltungs- oder Gerechtigkeitssysteme.

Zweite völlig umgearbeitete Auflage.

Heidelberg,

bei J. C. B. Mohr.

1 8 4 3.

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Vorrede.

Schon eine flüchtige Vergleichung dieser zweiten mit der erften Ausgabe der Darstellung und Beurtheilung der wichtigsten deutschen Strafrechtstheorieen wird ergeben, in welchem Verhältnisse beide nicht nur der Form und dem Umfange, sondern auch dem Inhalte und Urtheile nach, zu einander stehen. In lezterer Beziehung dürfte die Vergleichung einer Jugendarbeit mit einer reiferen Mannesarbeit am angemessensten seyn.

Auf mehr aber, als auf eine reifere Mannesarbeit macht sie nicht Anspruch. Denn für etwas Vollendetes giebt sie sich in allen jenen Bezichungen nicht aus, nicht einmal dem Umfange nach. Sie beschränkt sich nämlich auf die inländischen Strafrechtssysteme, die sie aber dafür ausführlicher und, bis auf die Gegenwart herab, in größerer Vollständigkeit giebt, als die seit den lezten Jahrzehenden über diesen Gegenstand erschienenen Schriften, welche theils nur in dürftigen Auszügen und kurzen, oft kaum den Namen einer Kritik verdienenden, Abfertigungen und Schlagworten bestehen, theils sehr unvollständig sind, indem sie entweder nur gelegentlich in einer Note, oder wohl auch gar keine Notiz von den interessanten Erscheinungen

der neuesten Zelt nehmen. Da des Verf.'s eigne Schrift (die erste Ausgabe seiner Strafrechtstheorieen) in dieser Bezie= hung ein bequemer Tonangeber war, so soll dieß, so viel wie möglich, durch die zweite Ausgabe jezt wieder gut gemacht, und damit der Streit der Strafrechtstheorieen auf diejenige Bahn zurückgeführt werden, welche allein der Wissenschaft, und der Wichtigkeit dieser Frage ange= messen ist.

Die ausländischen Strafrechtstheorieen, so sehr fie fich auch durch eine gewisse Frische und unverkennbare Eigenthümlichkeiten vor den deutschen auszeichnen, und deshalb einen sehr anziehenden und reichen Beitrag zu der vorliegenden Schrift in der ihr eigenthümlichen Richtung gegeben hätten, mußte dagegen der Verf., wenigstens vor der Hand, ausschließen, weil er dem Umfange einer solchen Arbeit für jezt nicht gewachsen war. Ist schon eine gründliche Darstellung und Beurtheilung der deutschen Strafrechtssysteme, wie jeder unpartheiische Beurtheiler zugeben wird, eine mühevolle Arbeit, so sind auf dem Ge=' biete der ausländischen Systeme die Schwierigkeiten theilweise noch größer, weil sie nicht nur in vielen Sprachen, namentlich in englischer, französischer und italienischer, auch dänischer Sprache geschrieben, sondern kaum einmal vollständig auf öffentlichen Bibliotheken zu finden sind, endlich auch einer sehr sorgfältigen Auswahl bedürfen, weil nicht Alles was ausländisch ist, darum empfehlenswerth ist. In dieser Beziehung gewähren zwar die kurzen Inhaltsanzeigen von Mittermaier im Archiv des Criminalrechts, und in der kritischen Zeitschrift für Geseßgebung und Rechtswissenschaft des Auslandes, ein beque

mes (jedoch nicht vollständiges) Repertorium; mehr aber auch nicht, indem sie des eignen Studiums jener ausländischen Werke, und ihrer selbstständigen Beurtheilung keineswegs entheben.

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Zwar hat der Verf. in seinen beiden Schriften: Ueber den Streit der Gerechtigkeits- und der Nuzungs (Nuzens)-Theorieen des Auslandes, Heidelberg 1834, und: Bentham's Grundsäße der Criminalpolitik zc., Tübingen 1838 (in Verbindung mit einem Auffaze hierüber in der vorgedachten kritischen Zeitschrift, Bd. 11 Nr. 25), einen, wie er glaubt, guten Anfang damit gemacht, die interessanten Strafrechtssysteme von Rossi, Lucas und Bentham dem deutschen Publikum zugänglich zu machen, und auch Luden hat in der Einleitung zu Romagnosi's Genesis des Strafrechts eine gründliche Darstellung des Strafrechtssystems dieses Schriftstellers gegeben. Allein man scheint für die, gewiß wünschenswerthe, Fortsetzung dieses Unternehmens nicht weiter thätig seyn zu wollen, und so lange dieß nicht geschicht, kann Einer allein sich der gründlichen Zusammenstellung und Beurtheilung der wichtigsten ausländischen Strafrechtssysteme unmöglich unterziehen.

Hieran schließt sich eine kurze Angabe des, oder der mehreren Standpuncte, von welchen der Verf. bei der Beurtheilung der deutschen Systeme des Strafrechts aus gegangen ist.

Der erste Etandpunct ist der eines practischen Juristen, welcher, ohne auf den Namen eines Philosophen, oder auch nur Rechtsphilosophen, irgend Anspruch zu machen, sich bewußt ist, mit Ernst über die wichtigsten

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