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Ueber den pflicht- und regelmäßigen Besuch dieser Unterrichtsstunden find Listen zu führen.

7) Auf Grund der Leipziger Concil-Beschlüsse müssen alle kirchlichen Akte, als Taufe, Trauung, Confirmation, Begräbniß und die dabei abzuhaltenden Reden von den Pfarrern unentgeltlich verrichtet und die nöthigen Kirchenbücher darüber geführt werden.

8) Die Pfarrer sind verpflichtet, wenigstens alle halbe Jahre die Gemeindeglieder zu besuchen.

9) Der Besuch der Kranken darf nicht unterlassen werden.

10) Jedem Rath- und Hülfsbedürftigen müssen die Pfarrer zugånglich sein, und mit Rath und That beistehen.

11) Katechismen, Gebet- und Gesangbücher, so wie überhaupt alle Ritualien zu kirchlichen Akten dürfen nur mit Bewilligung der Vorstånde in die Praxis eingeführt werden.

12) Beurlaubungen zu Reisen und Ausseßungen geistlicher Funktionen können nur mit Bewilligung der Vorstände geschehen.

Für die Richtigkeit dieser 12 Bestimmungen, festgestellt in der Repråsentanten-Versammlung vom 3. Juli d. I., zeichnet

N. N.

Vorstehende Instruktionen der Repräsentanten hiesiger deutschkatholischen Gemeinden sind dem Herrn Pfarrer N. von dem unterzeichneten Vorstande derselben zur gewissen Darnachachtung heute zugestellt und die Empfangnahme derselben von dem Herrn Pfarrer auf einem der doppelt ausgefertigten Exemplare bescheinigt worden.

N., den ....

Der Vorstand der deutsch-katholischen Gemeinde. (Folgen 6 Unterschriften).

Nachträglicher Paragraph 13:

Der Abendmahlsfeier soll jedesmal eine vom Geistlichen geleitete, feierliche Vorbereitung (allgemeine Beichte) vorhergehen und von dem= selben vorher angekündigt und dem Vorstande angezeigt werden.

Bemerkungen eines christkatholischen Pfarrers darüber. ad 2),,Die Pfarrer sollen den Geist der Gemeinden vertreten." Der §. ist nicht bestimmt genug, ist unklar, zweideutig. Ist der Geist der Gemeinde der Geist Christi, gut, so ist Verpflichtung da; wo nicht, äußert die Gemeinde einen verkehrten Geist, den Weltgeist, so darf der Pfarrer ihn nicht vertreten. Der Pfarrer, welcher Christi Geist hat, bedarf nicht, der Verantwortlichkeit des Vorstandes unterworfen zu wer= den.,,Ueber die kirchlichen Handlungen 2c. soll er eben so dem Vorstande die erforderlichen Berichte erstatten." Eben so unverständlich, wenigstens nicht bestimmt genug. Die kirchlichen Handlungen gesche= hen, so zu sagen, vor Jedermanns Augen, warum darüber noch berich ten? Ich wiederhole, daß der Pfarrer, von Christi Geist und Hirtenamt durchdrungen, dies ohnehin mit Lust thun wird. Allein wann und wie oft foll er berichten? das ist nicht gesagt.

ad 3),,Die Liturgie soll durch die Predigt nicht ihren erbaulichen. Charakter verlieren." Wie aber, wenn die Liturgie, vom Vorstande vorgeschrieben, selbst nicht erbaut? Hat der Pfarrer kein Wörtchen da= zu zu sagen? Darf man ihm nicht so viel Geist Gottes zutrauen, wie einem Vorstandsmitgliede? Dann verdient er wahrlich nicht den Namen eines Pfarrers, eines Seelenhirten.,,Die Predigt innerhalb der Liturgie soll also rein auf dem Boden des Evangeliums bleiben?“ Wieder ganz undeutlich. Wahrscheinlich soll's heißen: der Pfarrer soll sich in seinen Vorträgen an die Quelle des lebendigen Wassers, an das Evangelium, halten; den ganzen Unterricht darauf basiren und daraus folgern; also auch zu Allem, was damit übereinstimmt, ermahnen, und von dem, was mit demselben in Widerspruch steht, warnen und abmahnen. Oder soll er nicht, versteht sich mit Pastoralklugheit, Sünde und Laster und Mode-Thorheiten, dem Evangelium entgegen, nach Umstän= den auch derb rügen; soll er nicht eben so eifrig auf Erkenntniß alles Wahren, Guten, Schönen und Vollbringung desselben dringen? (Phil. 4, 8). Der würdige Geistliche bedarf der Vorschrift nicht, be= darf keiner Brille, keines Gångelbandes eingebildeter Weisen. Der Geschmack ist übrigens verschieden: es frågt sich nur, wer den reinsten, den besten hat, d. i. den echten Geist Christi.

ad 4) Kurz-abgebrochen, damit die Weltleute nicht lange Weile be= kommen und des Heiligen ja nicht überdrüssig werden.

ad 5-7 incl.) Ist nichts zu erinnern. Die Erinnerung an §. 7 war überflüssig, weil dieselbe in den allgemeinen und besondern Bestim mungen der neuen Gemeinden gleichsam als conditio sine qua non enthalten und ganz der Billigkeit gemäß ist.

Eben so überflüssig erscheint §. 8, wenn nicht der Endzweck des Besuchs angegeben ist.

ad 9) Was für ein Seelsorger, der an die Pflicht des Krankenbefuchs muß erinnert werden?!

ad 10) Welch ein Pastor, zu dem nicht die Schaafe in allerlei Ndthen freien Zutritt haben, der nicht Allen Alles zu werden sucht, der mit einem Wort kein guter Hirt, sondern ein Miethling ist?

ad 11) Hinsichtlich der Einführung und des Gebrauchs der hier genannten Bücher wird wohl jeder Pfarrer wieder, durch sich selbst ge= drungen, mit seinem Vorstande Rücksprache nehmen, um nicht zu årgern, statt zu erbauen. Jedoch wird man diese Vorschrift nicht zu weit, bis zu den allerkleinsten Kleinigkeiten, ausdehnen wollen. Man wird dem Geistlichen auch noch guten Sinn und Geisteskraft zutrauen wollen, sonst hätte ihn die Gemeinde nicht wählen und annehmen sollen. -Oder soll er vielleicht verpflichtet werden, Wort für Wort nachzubeten, was der Vorstand für gut erachtet?

ad 12) Sagt nicht das Wort Beurlaubung schon, daß man sich vor einer Reise dazu angemeldet und Erlaubniß, d. i. Beurlaubung ers halten? Welcher Pfarrer segt, ohne Anmeldung, die Funktionen aus?

Zusaß oder noch eine Bemerkung über Instruction überhaupt.

Wenn eine Instruction von irgend einem Vorstande erlassen wird, ist es dann nicht geziemend, daß auch der Pfarrer mit herangezogen werde, auf daß beide Theile das, was sie sollen was der Gemeinde frommt festseßen? Gehört er nicht zum berathenden Vorstande? Umgeht man ihn, wie hier geschehen, hat da die Instruction verbindende Kraft - außer in dem, was sich von selbst versteht? Die verehrlichen Vorstände sollten doch jederzeit, blos um der Eintracht und Förderung der guten Sache willen, mit ihren Pfarrern sich verständigen und einigen.

N. N. den 6. August 1845,

Diocesansynoden.

2.

Breslau, den 9. August. Der neue Fürstbischof befindet sich nun. schon einige Zeit in unsern Mauern. Viele, welche der Reform in der katholischen Kirche aufrichtig zugethan sind, aber sie in der Kirche vollzogen wünschen, haben mit ihrem entscheidenden Schritte auf die An= kunft des Herrn v. Diepenbrock gewartet, da sie von seinem aufgeklärten Sinne eine Lenderung der bestehenden Mißbräuche erwarteten. Der erlassene Hirtenbrief, welcher in bilderreicher und vielleicht absichtlich dunkler Sprache des Bischofs Festhalten an Rom schlechthin zu verstehen giebt, hat ihre Hoffnungen freilich sehr herabgestimmt, jedoch noch nicht gänzlich vernichtet. Noch hoffen sie, es werde dem neuen Bischofe gefallen, die gebotenen Diöcesansynoden, deren leßte am 26.-28. Mai 1653 abgehalten worden ist, wieder einzuführen und die erste noch in diesem Jahre zusammenzuberufen. Mit Diocesansynoden könnte der wankenden Kirche nochmals geholfen werden, wenn sie in dem alten Geiste abgehalten würden. Auf ihnen mußte der ge= fammte Clerus erscheinen. Die Geistlichen zeigten hier die vorgekommenen Mångel, Mißbräuche und Bedürfnisse an, und jeder hatte das Recht, sich frei zu äußern über die Art, wie am besten geholfen werden könne. Bei der Berathung des Bischofs mit dem Clerus hatte der Lehtere sogar eine entscheidende Stimme, denn alle auf diesen Synoden gefaßten Beschlüsse erhielten erst Kraft durch die Zustimmung des Clerus, wie dies die Synodalacten beweisen. Selbst die Annahme der Tridentiner Decrete hing von dem gesammten Clerus ab, so zwar, daß die Beschlüsse des tridentiner Concils ausdrücklich nur zum Theil in Schlesien Geltung erlangten. Auf der Diocesansynode 1580 fragte Bischof Martin Gerstmann den schlesischen Elerus, ob er die Canonen und Statuten des tridentiner Concils annehmen wolle, und der schle= fische Clerus nahm sie nur unter Vorbehalt und mit Beschränkungen an. Man vergl. Cathedralis Eccles. Vratisl. statuta p. 173 und p. 146, an welcher leßtern Stelle es in den Statuten der im Jahre 1577 zu Petrikau abgehaltenen Provinzialsynode in wörtlicher Uebersegung

also lautet: Weil sich aber in demselben (dem trident.) heiligen Concile Einiges (nonnulla) befindet, welches dieser Provinz theils wegen ihrer von den übrigen Provinzen ganz verschiedenen Lage (conditio), theils wegen des schwierigeren und gefährlicheren (iniquior) Zustandes der Zeiten und kirchlichen Verhältnisse ohne Nachtheil und Gefahr für die Kirche nicht angepaßt (accommodari) noch in ihr zur Ausführung ge= bracht werden kann, so sind im Namen des ganzen Elerus dieser Provinz dem hochwürdigen Nuntius des apostolischen Stuhles gewisse Hauptpunkte aus den Beschlüssen jenes Concils vorgelegt worden, welche der Milderung (moderatio) und Nachlassung (relaxatio) bedürfen." Die Unausführbarkeit einiger Beschlüsse des tridenter Concils wurde auch auf der im Jahre 1592 abgehaltenen Synode von Neuem ausgesprochen.

Wie würde heut zu Tage eine Versammlung des gesammten schlesi= schen Clerus über die Beschlüsse des Tridentinums urtheilen, wenn sie sich eben so offen aussprechen dürfte, als es auf jenen alten gebotenen Synoden geschah? Durch solche Synoden könnte der gestörte Friede der Kirche vielleicht wieder hergestellt werden und ersuchen wir das schlesische Kirchenblatt, diesen Gegenstand, welchen es einer schmußigen Polemik wegen, bei der es am meisten sich selbst besudelt hat, aufgegeben hat, in seinen Spalten von Neuem zu besprechen und dem geistlichen Oberhirten dringend an das Herz zu legen, welcher für seine Stimme nicht taub sein wird. Ein wohlmeinender Katholik)

Die Wahrheit.

(Aphorisme von Licht.)

Der Staat, in welchem die Wahrheit unterdrückt wird, gleicht einem Hause ohne Fenster, einem Garten ohne Sonnenschein, einer Uhr ohne Zeiger. Da hat ein Tegel freie Macht, da wüthet ein Alba, da mordet ein Karl seine besten Unterthanen, da muß ein Galilai seine Ueberzeugung abschwören. Was soll aus einem Lande werden, wo der Kluge nicht reden darf, wo der Weise, wie einst Huß, im lächerlichen Gewande des Thoren, zu dem Scheiterhaufen geführt wird! wo Schriftgelehrte und Pharisåer der Wittwen Häuser fressen und Wölfe in Schafskleidern die schwache Einfalt überlisten? Wo Geisteszwang, wie eine giftige Schlange, jeden Starken umklammert? wo Alles verboten wird, was kluge Menschen schäßen? wo Freiheit ein Unding und Menschenrecht eine Thorheit ist? Wehe dem Lande! Es sinkt, wie einst unser Vater= land sank. Aegyptische Finsterniß liegt schwer auf ihm, und leere Ge

*) Obschon von einem Manne verfaßt, der bis jezt noch nicht seinen Namen aus dem Buche der römischen Kirche gelöscht hat, so ist der Geist, welcher in diesem Auffahe weht, ecin echt christkatholischer, daher ihm wohl die Aufnahme in eine Für christ-katholisches Leben wirkende Schrift nicht verweigert werden konnte.

D. H.

spenster verfolgen die zitternde Einfalt. Über schon wie ein Garten Gottes blühet das Land, wo die Herzen für die Wahrheit schlagen. Da sind weise Richter, ehrliche Priester, freie Bürger, gute Geseße, helle Tempel, heitere Menschen!

Römische Schuljugend.

Gr. Strehliß. Die årgerlichen Auftritte in Neisse, Grottkau, Ratibor 2c. gegen Ronge oder auch gegen solche, welche ihm äußerlich ähnlich sehen, bestätigen die schon mehrmals ausgesprochene Meinung, daß die Schulen selbst einen großen Theil der Schuld haben, wenn dergleichen schamlose Sachen von der Schuljugend unterstüßt werden. Wiederum war es an den zuleht genannten Orten wie in Neisse die unwissende Jugend, welche von Fanatikern als Werkzeug ihres Grimmes gemißbraucht wurde, und darum ist es wohl an der Zeit, die Lehrer an ihre Pflicht zu erinnern, eingedenk ihres schönen Berufs, das Volk zur Sistlichkeit zu erziehen, Alles aufzubieten, um die Kinder ihrer Schulen fern von solchen Gemeinheiten zu halten. In seine Seele hinein muß sich ja ein Lehrer schåmen, wenn er den einen oder den andern seiner Zöglinge sieht, wie er mit Koth und Steinen und Geschrei im wüsten Tumulte einen Menschen verfolgt. Deshalb legt ihr Jugendlehrer alle confessionellen Streitigkeiten bei Seite, laßt die theologischen Spitfindigkeiten weg aus euren Schulen, lehret den Kindern ein nüßlicheres für das Leben brauchbareres Wissen, erzieht sie zur christlichen Zucht und Ehrbarkeit.

Ist die Bezeichnung „Christ-katholisch“ eine neue?

Keineswegs. Der Pfarrer Hårtel zu Karoschky bei Prausnih gab schon 1827 Fliegende Blätter zum Heile der christ-katholischen Kirche Schlesiens" heraus, veranlaßt durch die Neukirch'sche Adresse an den damaligen Bischof und die Theinersche Bewegung im Allgemeinen. Diese christ-katholische Kirche Schlesiens steht, wie jest, in den fliegenden Blättern der römisch-katholischen Kirche gegenüber.

Gedanken über christ-katholische Reform.
(Von einem Juden.)

Durch das Auslassen der Worte,,Sohn Gottes“ ist das christ-katholische Glaubensbekenntniß auch dasjenige des reinen, von Menschensagungen geläuterten Judenthums geworden. Ist doch die göttliche Sendung Christi, insofern dieser, an Seelenadel und Geistesgröße alle Mitmenschen weit überragend, dazu berufen war, die geistig und sittlich

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